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Arbeitsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 21.08.2013 – 14 Ca 4283/12
ECLI:DE:ARBGFFM:2013:0821.14CA4283.12.0A
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 78.720,00 EUR (in Worten: Achtundsiebzigtausendsiebenhundertzwanzig und 0/100 Euro) brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Februar 2013 zu zahlen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben zu tragen: der Kläger 28,57 % und die Beklagte 71,43 %.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf € 78.720,- festgesetzt.
Die Berufung wird nicht zugelassen. Die Statthaftigkeit der Berufung nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes bleibt hiervon unberührt.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Wege einer Stufenklage um Bonusansprüche des Klägers für das Geschäftsjahr 2011.
Die Beklagte ist eine ausländische Großbank in der Rechtsform einer XXX. Sie verfügt über eine Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland. Der am XXX geborene, verheiratete Kläger war bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin vom 01. Januar 2010 bis zum 30. September 2012, zuletzt als Managing Director im Bereich GMB beschäftigt. Der Arbeitsvertrag des Klägers vom 19. August 2009 (Bl. 5 - 13 d. A.) lautet auszugsweise wie folgt:
"§ 3 Arbeitsvergütung
1. Der Arbeitnehmer erhält für seine Tätigkeit jeweils am 15. eines jeden Monats ein festes und auf sein Bankkonto zahlbares monatliches Gehalt in Höhe von derzeit € 16.667,00 brutto. .
§ 4 Bonus & Deferral Plan
1. Der Arbeitnehmer nimmt nach Wahl der Gesellschaft am jeweils gültigen Bonussystem und / oder am Deferral Plan der Gesellschaft für außertarifliche Angestellte über einen kalenderjährlichen Bonus bzw. Deferral Award teil.
2. Ein Bonus kann nur dann zur Auszahlung gelangen bzw. ein Deferral Award zugeteilt werden, wenn und soweit die Gesellschaft insgesamt Mittel zur Ausschüttung von Bonuszahlungen / bzw. Zuteilung von Deferral Awards an die Arbeitnehmer der Gesellschaft für das bonusrelevante Kalenderjahr zur Verfügung stellt und der Arbeitnehmer die Voraussetzungen für die Auszahlung bzw. Zuteilung erfüllt.
3. Die Zahlung des Bonus bzw. Zuteilung eines Deferral Awards erfolgt freiwillig und kann auch nach wiederholter Gewährung nicht zu einer Verpflichtung der Gesellschaft zur Fortsetzung derartiger Zahlungen bzw. Zuteilungen führen.
4. Der Bonus für ein Kalenderjahr soll im Frühjahr des darauffolgenden Kalenderjahres zur Auszahlung gelangen, ist jedoch spätestens bis Ende Juni des folgenden Kalenderjahres zur Zahlung fällig. Die Zuteilung und Auszahlung des Deferral Awards erfolgt nach den Regelungen des Deferral Plans in seiner jeweils gültigen Fassung.
5. Ein Bonus wird nur dann gezahlt bzw. ein Deferral Award erteilt, wenn sich der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit in einem ungekündigten Anstellungsverhältnis zur Gesellschaft befindet. Gleiches gilt für die Auszahlung des Deferral Awards. .
§ 16 Sondervereinbarungen
Vorbehaltlich der nachstehenden Bestimmungen erhält der Arbeitnehmer für das Leistungsjahr 2009 einen garantierten Bonus in Höhe von € 200.000,00 brutto abzüglich Steuern und sonstiger gesetzlicher Abzüge (der "garantierte Bonus").
Der garantierte Bonus wird in Form einer gestundeten Leistung im Rahmen des XXX Deferral Plans (der "Deferral Plan") gezahlt; er unterliegt den Regelungen des Deferral Plans in der jeweils geltenden Fassung, und zwar unabhängig davon, ob diese vor oder nach Beginn des Vertrages umgesetzt wurden. Die Gesellschaft behält sich das Recht vor, nach ihrem freien und alleinigen Ermessen jederzeit (auch während eines Geschäftsjahres) die Regelungen des Deferral Plans zu ändern bzw. diesen jederzeit aufzuheben oder zu ersetzen. Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass eine derartige Änderung jeweils auch rückwirkend gelten kann. ."
Mit Schreiben vom 26. Februar 2010 (Bl. 275 f. d. A.) teilte die Beklagte dem Kläger dessen Gehalt mit. Die Beklagte zahlte dem Kläger den im Arbeitsvertrag garantierten Bonus in Höhe € 200.000,00, wobei die Hälfte der Summe im Juni 2010 ausgezahlt wurde. Weitere 25 % wurden im Juni 2011 gezahlt und die letzten 25 % im Juni 2012. Die Beklagte zahlte dem Kläger des Weiteren für das Jahr 2010 einen Bonus in Höhe von € 9.920,00 brutto, außerdem ein Festgehalt in Höhe von € 204.000,00 brutto.
Für das Jahr 2011 zahlte die Beklagte an den Kläger keinen Bonus. Anderen Mitarbeitern zahlte sie Boni, die der Höhe nach überwiegend zwischen einem Viertel und der Hälfte des Vorjahresbonus betrugen.
Der Kläger ist der Ansicht, ihm stünde für das Jahr 2011 ein Bonus zu, der hinsichtlich der Höhe mindestens ein Viertel des Vorjahresbonus betragen müsse. Zur Ermittlung dieser Summe sei von einem Gesamtbonus für das Jahr 2010 in Höhe von € 209.920,00 brutto auszugehen, da die Beklagte ihm für das Jahr 2010 den Garantiebonus in Höhe von € 200.000,00 brutto sowie weitere € 9.920,00 brutto leistungsbezogenen Bonus gezahlt habe. Zur Beurteilung der wirtschaftlichen Lage der Beklagten im Jahr 2011 könne nicht allein der erlittene Jahresverlust in Höhe von € 656 Mio. herangezogen werden. So habe die Beklagte im Jahr 2010 zwar noch einen Gewinn in Höhe von € 198 Mio. erwirtschaftet, im Jahr 2009 habe der Verlust jedoch € 4.514 Mio. betragen, im Jahr 2008 € 6.101 Mio. Das Ergebnis der Beklagten für das Jahr 2011 vor der Vornahme von Wertberichtigungen aufgrund der zurückliegenden Verluste habe € 1.488 Mio. plus betragen. Hinzu käme, dass die Beklagte in der Vergangenheit trotz erheblich höherer Verluste als im Jahr 2011 gleichwohl regelmäßig Boni an ihre Arbeitnehmer gezahlt habe.
Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main, Kammer 14, hat mit Teilurteil vom 17. Oktober 2012 (Bl. 188 ff. d. A.) die Beklagte verurteilt, dem Kläger Auskunft über die für die Zahlung von Bonus bzw. Zuteilung eines Deferral Awards verwendeten Regeln gemäß dem gültigen Bonussystem für das Kalenderjahr 2011 zu erteilen.
Zur Erfüllung dieser titulierten Verpflichtung hat die Beklagte dem Kläger englischsprachige "2010 Deferral Plan Rules" übermittelt, bezüglich derer auf Bl. 221 - 250 d. A. Bezug genommen wird. Dieses Dokument regelt nicht die Frage, nach welchen Regeln die Zahlung eines Bonus bzw. die Zuteilung eines Deferral Awards erfolgt, sondern nur, nach welchen Regeln bereits zugeteilte Deferral Awards im Weiteren behandelt werden, wieder entfallen können oder in welcher Form und wann sie zur Auszahlung gelangen.
Der Kläger beantragt zuletzt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn für das Geschäftsjahr 2011 einen Bonus, der der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der aber mindestens € 52.480,00 brutto beträgt, nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Februar 2013 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, im Hinblick auf den im Jahr 2011 erlittenen Jahresverlust in Höhe von € 656 Mio. stünde dem Kläger ein Bonusanspruch für das Kalenderjahr 2011 nicht zu. Soweit ihm ein Bonusanspruch bezogen auf einen Vorjahresbonus zustehen sollte, sei zur Ermittlung dieses Bonus allenfalls ein für das Jahr 2010 gezahlter Bonus in Höhe von € 9.920,00 brutto zu berücksichtigen. Der Garantiebonus in Höhe von € 200.000,00 sei als sign-on-Bonus für den Wechsel des Klägers zu ihrer, der Beklagten, Rechtsvorgängerin sowie für die Kompensation des vom Kläger durch den Wechsel in Bezug auf seinen Vorarbeitgeber erlittenen Verlust einer Bonusberechtigung für das Jahr 2009 gewährt worden.
Bezüglich des weiteren Vortrags der Parteien, ihrer Beweisantritte und der von ihnen überreichten Unterlagen im Übrigen wird ergänzend auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt der Sitzungsprotokolle verwiesen, § 313 Abs. 2 ZPO.
Entscheidungsgründe
Der Kläger hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung eines Bonus für das Jahr 2011 in Höhe von € 78.720,00 brutto, nämlich in Höhe von 37,50 % des Vorjahresbonus, wobei der Berechnung des Bonusanspruchs des Klägers ein Vorjahresbonus für das Jahr 2010 in Höhe von € 209.920,00 brutto zugrunde zu legen war.
Da die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nicht zur Überzeugung des Gerichts dargetan hat, dass die Festsetzung des Bonus für das Jahr 2011 auf null billigem Ermessen entsprach, war über die Frage, ob und in welcher Höhe dem Kläger ein Bonus für das Jahr 2011 zusteht, durch das Gericht nach billigem Ermessen zu entscheiden, § 315 Abs. 3 Satz 2 1. und 2. Halbsatz BGB.
Ausweislich § 4 Ziff. 1 des Arbeitsvertrages nimmt der Kläger nach Wahl der Beklagten am jeweils gültigen Bonussystem und / oder am Deferral Plan der Beklagten über einen kalenderjährlichen Bonus bzw. Deferral Award teil. Ein solcher Bonus kann nur dann zur Auszahlung gelangen bzw. ein Deferral Award zugeteilt werden, wenn und soweit die Gesellschaft insgesamt Mittel zur Ausschüttung von Bonuszahlungen bzw. Zuteilung von Deferral Awards an ihre Arbeitnehmer für das bonusrelevante Kalenderjahr zur Verfügung stellt und der Arbeitnehmer die Voraussetzungen für die Auszahlung bzw. Zuteilung erfüllt.
Die Beklagte hat für das Kalenderjahr 2011 an einige ihrer Mitarbeiter einen Bonus gezahlt, der in den überwiegenden Fällen zwischen einem Viertel und der Hälfte des Vorjahresbonus betrug, sie hat also Mittel zur Ausschüttung von Bonuszahlungen im Hinblick auf das Kalenderjahr 2011 zur Verfügung gestellt. Die insoweit darlegungsbelastete Beklagte hat jedoch nicht dargetan, dass sie für das Kalenderjahr 2011 zeitnah ein Bonussystem oder einen Deferral Plan aufgestellt hätte, der die Regelungen über die Zuteilung eines solchen Bonus bzw. Deferral Plans aufstellt. Folglich ist sowohl die Entscheidung, ob ein Bonussystem oder ein Deferral Plan aufgestellt wird, als auch die Entscheidung, wie ein solcher aussieht, gemäß § 315 Abs. 3 Satz 2 auf das Gericht übergegangen.
Nach der Rechtsauffassung der Kammer entspricht es billigem Ermessen, für das Jahr 2011 einen Bonus abhängig vom Geschäftsergebnis der Beklagten und der persönlichen Leistung des Mitarbeiters festzusetzen. Angesichts der Tatsache, dass andere Mitarbeiter der Beklagten einen Bonus zwischen einem Viertel und der Hälfte des Vorjahresbonus erhalten haben, erlaubt die wirtschaftliche Lage der Beklagten grundsätzlich eine Bonusfestsetzung in diesem Rahmen, also zwischen einem Viertel und der Hälfte des Vorjahresbonus.
Die Beklagte als insoweit darlegungsbelastete Partei hat keinen hinreichenden Tatsachenvortrag gehalten, aus dem zu folgern wäre, dass ihre wirtschaftliche Lage einen derartigen Bonus für den Kläger nicht hergäbe. Der Jahresverlust der Beklagten in Höhe von € 665 Mio. ist insoweit nicht aussagekräftig, auch wenn die Beklagte im Jahr 2010 noch einen Gewinn in Höhe von € 198 Mio. erwirtschaftet hat. Die Beklagte hat sich bei der Darlegung ihrer wirtschaftlichen Lage insbesondere nicht mit dem Vortrag des Klägers zu den 2011 vorgenommenen Wertberichtigungen auseinandergesetzt, oder nachvollziehbar dargelegt, warum sie anderen Mitarbeitern trotz ihres negativen Ergebnisses Boni gezahlt hat. Auch ist sie dem Vortrag des Klägers, dass sie trotz erheblich höherer Verluste in den Jahren 2008 und 2009 Boni gezahlt habe, nicht entgegengetreten
Da die insoweit darlegungsbelastete Beklagte nicht dargetan hat, dass die Leistung des Klägers verglichen mit anderen Mitarbeitern wesentlich nach unten abgewichen ist, ist davon auszugehen, dass der Kläger eine Leistung erbracht hat, die der durchschnittlichen Arbeitsleistung der Mitarbeiter der Beklagten entspricht. Da andere Mitarbeiter zwischen einem Viertel und der Hälfte des Vorjahresbonus erhalten haben, ist dem Kläger mit einer durchschnittlichen persönlichen Leistung ein Bonus in Höhe des Mittelwertes zwischen diesen Beträgen, also in Höhe von 37,50 % seines Vorjahresbonus zuzubilligen.
Hierbei ist von einem Vorjahresbonus in Höhe von € 209.920,00 brutto auszugehen. Insbesondere ist als Bonus für das Jahr 2010 auch der im Arbeitsvertrag der Parteien niedergelegte Garantiebonus zu berücksichtigen. Hierbei ist unerheblich, dass ausweislich der arbeitsvertraglichen Regelung der Kläger den garantierten Bonus "für das Leistungsjahr 2009" erhalten sollte, denn der Kläger hat im Jahr 2009 noch nicht für die Beklagte gearbeitet. Auch kann entgegen der Ansicht der Beklagten nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei diesem Garantiebonus um einen sog. sign-on-Bonus gehandelt hat, der als Ausgleich für den durch den Wechsel des Arbeitsplatzes erlittenen Bonusverlust beim vorherigen Arbeitgeber gezahlt wurde. Eine derartige Regelung, die in Arbeitsverträgen durchaus nicht unüblich ist, enthält der Arbeitsvertrag des Klägers gerade nicht. Soweit der garantierte Bonus auf das Leistungsjahr 2009, in dem der Kläger für die Beklagte noch nicht tätig war, verweist, ist der Arbeitsvertrag des Klägers unklar. Unklarheiten gehen in diesem Zusammenhang zu Lasten der Beklagten, da es sich bei dem Arbeitsvertrag des Klägers ersichtlich um einen vorformulierten Vertrag handelt, auf den der Kläger als Arbeitnehmer und Verbraucher keinen Einfluss nehmen konnte, jedenfalls soweit es die einzelnen Formulierungen betrifft, § 310 Abs. 3 Ziff. 1, Ziff. 2, § 305 c Abs. 2 BGB.
Der Zinsanspruch des Klägers in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz folgt aus § 288 Abs. 1 BGB.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 92 ZPO. Sie entspricht dem Maß des jeweiligen Obsiegens und Unterliegens der Parteien in dem vorliegenden Rechtsstreit unter Berücksichtigung des Teilurteils vom 17. Oktober 2012, in dem der Kläger mit einem Auskunftsanspruch obsiegt hat und im Hinblick auf zwei weitere Auskunftsansprüche unterlegen ist. Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, war dies für die Frage der Kostentragung nicht zu berücksichtigen, da der Kläger gegenüber den zurückgenommenen Anträgen lediglich seine Anträge präzisiert, jedoch keine in der Sache neuen Anträge gestellt hat.
Zur Berechnung der Kostenquote wurde ein fiktiver Streitwert von € 137.760,00 angenommen. Im Hinblick auf den Zahlungsantrag des Klägers, mit dem dieser obsiegt hat, wurde ein Betrag in Höhe von € 78.720,00 berücksichtigt. Die Auskunftsansprüche des Klägers wurden jeweils mit einem Betrag in Höhe von 25 % dieses Wertes zur Ermittlung der Kostenquote berücksichtigt.
Der Wert des Streitgegenstandes ist im Hinblick auf den Zahlungsantrag, über den noch zu entscheiden war, mit einem Betrag in Höhe des austenorierten Betrages, also in Höhe von € 78.720,00 anzusetzen.
Die Berufung ist nicht gesondert zuzulassen, da keine der in § 64 Abs. 3 ArbGG aufgeführten besonderen Berufungszulassungsgründe einschlägig ist.