Rechtsprechung / Arbeitsgericht Frankfurt am Main
Arbeitsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 23.02.2017 – 19 Ca 6984/16
ECLI:DE:ARBGFFM:2017:0223.19CA6984.16.00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.306,90 EUR festgesetzt.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um das Bestehen von Ansprüchen auf eine betriebliche Hinterbliebenenrente.
Die am xx1.xx1.1966 geborene Klägerin ist die Ehefrau eines ehemaligen Mitarbeiters der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin. Die Ehe der Klägerin mit ihrem Ehemann wurde am xx2.xx2.2011 geschlossen. In einem zwischen dem Ehemann der Klägerin bzw. nach dessen Ableben zwischen dessen Erben und der Beklagten geführten Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main mit dem Aktenzeichen 19 Ca 3379/14 sowie dem darauf folgenden Berufungsverfahren vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht mit dem Aktenzeichen 6 Sa 168/15 wurde dem Ehemann der Klägerin bzw. dessen Erben - zwischenzeitlich rechtskräftig - eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 78,19 EUR brutto pro Monat zugesprochen. Der Ehemann der Klägerin verstarb am xx3.xx3.2015. Die Beklagte zahlte hiernach keine Hinterbliebenenbetriebsrente an die Klägerin.
Auf Seite 2 des Schriftsatzes vom 28. November 2016 (Bl. 23 d.A.) erklärte die Beklagte den Widerruf der Pensionszusage gegenüber der Klägerin.
Die Klägerin behauptet, zwischen ihrem Ehemann und der Beklagten sei ein Pensionsvertrag geschlossen worden, der unter § 4 eine Witwenversorgung vorsehe, die gemäß dessen Absatz 2 a) zwar entfalle, wenn die Ehe zum Zeitpunkt des Todes des Berechtigten nicht mindestens 10 Jahre bestanden habe. Sie vertritt jedoch die Auffassung, dass diese Klausel unwirksam sei. Sie behauptet weiter, dass ihre Ehe bis zum Ableben ihres Ehemannes am xx3.xx3.2015 fortbestanden habe. Sie sei nach dem Ableben ihres Ehemannes keine neue Ehe eingegangen. Sie ist der Ansicht, der Widerruf der Rentenzusage durch die Beklagte sei unwirksam.
Mit Klageschrift vom 18. Oktober 2016, bei Gericht eingegangen am 21. Oktober 2015 und der Beklagten am 3. November 2016 zugestellt (Empfangsbekenntnis Bl. 8 d.A.), hat die Klägerin die Zahlung der Hinterbliebenenbetriebsrente für die Monate Mai 2015 bis einschließlich September 2016 sowie die zukünftige Zahlung einer Hinterbliebenenbetriebsrente in Höhe von 39,10 EUR brutto geltend gemacht.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 664,70 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin eine monatliche Hinterbliebenenbetriebsrente in Höhe von 39,10 EUR brutto spätestens am Ende eines Kalendermonats, beginnend ab dem 31. Oktober 2016 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass der Klägerin bereits nach ihrem eigenen Vortrag dem Grunde nach kein Anspruch auf eine Hinterbliebenenversorgung zustehe, da § 4 Abs. 2 a) des von ihr behaupteten Pensionsvertrags wirksam sei. Der Anspruch sei ausgeschlossen, da die Ehe zum Zeitpunkt des Todes des Berechtigten keine 10 Jahre bestanden habe. Die Beklagte behauptet zudem, ihr Bestand sei infolge wirtschaftlicher Schwierigkeiten ernsthaft gefährdet. Der Eingriff in die erteilten Versorgungszusagen im Zusammenspiel mit anderen sachdienlichen Maßnahmen sei geeignet, den wirtschaftlichen Zusammenbruch zu verhindern. Dem Widerruf liege eine verständige Betriebsanalyse zu Grunde, welche die wirtschaftlichen Veränderungen und die Notlage der Beklagten feststelle. Die Beklagte ist der Ansicht, der Widerruf der im Pensionsvertrag enthaltenen Versorgungszusage sei wirksam. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass vorliegend Rentenzahlungen durch die Witwe eines ehemaligen Mitarbeiters und nicht durch den Mitarbeiter selbst geltend gemacht würden.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 23. Februar 2017 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, jedoch begründet.
I. Der zulässige Klageantrag zu 1. ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung einer Betriebsrentenleistung für die Monate Mai 2015 bis einschließlich September 2016 in Höhe von jeweils 39,10 EUR brutto, insgesamt 664,70 EUR brutto, nebst Prozesszinsen.
1. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von Hinterbliebenenbetriebsrentenleistungen für die Monate Mai 2015 bis einschließlich September 2016 in Höhe von insgesamt 664,70 EUR brutto. Insoweit kann zu ihren Gunsten unterstellt werden, dass die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgängerin mit ihrem Ehemann den von ihr behaupteten Pensionsvertrag geschlossen hat. Denn der Anspruch der Klägerin auf eine Hinterbliebenenversorgung wäre gemäß § 4 Abs. 2 a) dieses Pensionsvertrags ausgeschlossen.
a. Nach dem eigenen Vortrag der Klägerin enthält der Pensionsvertrag unter § 4 Abs. 2 a) die Regelung, dass der Anspruch auf eine Witwenrente entfällt, wenn zum Zeitpunkt des Todes des Berechtigten die Ehe nicht mindestens 10 Jahre bestanden hat. Zum Zeitpunkt des Ablebens ihres Ehemanns am xx3.xx3.2015 bestand die Ehe, da sie am xx2.xx2.2011 geschlossen wurde, noch keine 10 Jahre.
b. § 4 Abs. 2 a) des Pensionsvertrags ist auch wirksam. Weder auf Grundlage des AGG noch bei Durchführung einer Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB sind nach Auffassung der Kammer Gründe für eine Unwirksamkeit der behaupteten Vertragsklausel ersichtlich.
aa. Die Unwirksamkeit der Klausel ergibt sich nicht aus § 7 Abs. 1 AGG, da sie nicht an ein Merkmal anknüpft, aufgrund dessen eine Ungleichbehandlung nach § 134 BGB i.V.m. §§ 7, 1 AGG unwirksam wäre.
Nach §§ 7, 1 AGG ist eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität verboten. § 4 Abs. 2 a) des Pensionsvertrags sieht als Grund für das Entfallen der Witwenversorgung lediglich die Dauer der Ehe von weniger als 10 Jahren vor. Damit knüpft die Klausel an keines der vorbenannten Merkmale an.
Auch eine mittelbare Diskriminierung i.S.d. § 3 Abs. 2 AGG ist nicht ersichtlich. Danach liegt eine mittelbare Benachteiligung vor, wenn eine dem Anschein nach neutrale Vorschrift wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen kann. Die Bestandsdauer einer Ehe von 10 Jahren ist jedoch keine Voraussetzung, aufgrund derer von einer auch nur möglicherweisen Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes ausgegangen werden könnte. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf das Merkmal "Alter", da Ehen zu jedem Zeitpunkt im Leben geschlossen werden und die Dauer von 10 Jahren auch nicht darauf schließen lässt, dass sie eine bestimmte Altersgruppe mehr benachteiligten könnte als eine andere.
bb. Die Unwirksamkeit der Klausel ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht aus § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. Danach ist eine Bestimmung in allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner unangemessen benachteiligt, wovon im Zweifel auszugehen ist, wenn sie mit wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. Es kann insoweit ebenfalls zugunsten der Klägerin unterstellt werden, dass der behauptete Pensionsvertrag Allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.d. §§ 305 ff. BGB enthält.
(1) Insofern bestehen aus Sicht der Kammer bereits Zweifel, ob eine Inhaltskontrolle vorliegend überhaupt eröffnet wäre. Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB gelten die Absätze 1 und 2 nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Es genügt insoweit zwar auch die Abweichung von einem ungeschriebenen allgemeinen Rechtsgrundsatz, den Regeln des Richterrechts oder die Veränderung der Gesamtheit der Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur des jeweiligen Vertrags ergeben (vgl. Wurmnest in: MüKo-BGB, 7. Auflage 2016, § 307 Rn. 7 m.w.N.). Aber auch bei Zugrundelegung dieses Prüfungsumfangs ist nicht ersichtlich, von welcher Rechtsvorschrift in diesem Sinne durch § 4 Abs. 2 a) des Pensionsvertrags abweichen sollte. Weder das BetrAVG noch eine sonstige gesetzlich oder richterrechtliche Regelung sehen eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Gewährung einer Hinterbliebenenversorgung für Ehen vor, die weniger als 10 Jahre bestanden haben. Vielmehr ist die Erteilung einer solchen Versorgungszusage - mit Ausnahme eines Anspruchs auf Durchführung einer betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung nach § 1a BetrAVG - dem Grunde nach zunächst freiwillig.
Der Arbeitgeber entscheidet bei einer von ihm finanzierten betrieblichen Altersversorgung frei über deren Einführung. Entschließt er sich hierzu, so ist er frei in der Entscheidung, für welche der in § 1 Abs. 1 BetrAVG genannten Versorgungsfälle er Leistungen zusagt und wie hoch er die entsprechende Leistung dotiert. Er kann Leistungen der Hinterbliebenenversorgung versprechen, eine Rechtspflicht hierzu trifft ihn nicht. Aus diesem Grund ist er grundsätzlich auch berechtigt, die Hinterbliebenenversorgung von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig zu machen und damit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, von der Hinterbliebenenversorgung auszuschließen (vgl. BAG, Urteil vom 15.10.2013 - 3 AZR 294/11; zit. nach juris).
Vor diesem Hintergrund stellt sich auch die Ausgestaltung des Umfangs dieser arbeitgeberfinanzierten Versorgungszusage aus Sicht der Kammer als Teil der Hauptleistungspflichten dar, die einer Inhaltskontrolle entzogen sein dürfte.
(2) Darüber hinaus ist jedoch selbst bei Eröffnung der Inhaltskontrolle keine unangemessen Benachteiligung des Vertragspartners aufgrund von § 4 Abs. 2 a) des Pensionsvertrags zu erkennen. Eine solche ergibt sich auch nicht gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB wegen einer Abweichung von § 46 Abs. 2a SGB VI. Diese Rechtsnorm betrifft die gesetzliche Witwen- und Witwerrente und sieht für diese einen - widerlegbaren - Anspruchsausschluss vor, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr bestanden hat. Allerdings ist aus Sicht der Kammer diese Norm - und auch die in ihr enthaltene Wertung - auf den Fall der arbeitgeberfinanzierten Hinterbliebenenversorgung nicht übertragbar. Es handelt sich hierbei um einen sozialversicherungsrechtlichen Anspruch, während die arbeitgeberfinanzierte Hinterbliebenenversorgung eine privatrechtliche und dem Grunde nach freiwillige Leistung des Arbeitgebers darstellt. Wie bereits oben ausgeführt, kann der Arbeitgeber vor diesem Hintergrund - unter Beachtung der durch das AGG gesetzten Grenzen - grundsätzlich frei bestimmen, wem er Rentenleistungen zukommen lassen will. Eine Abweichung von dieser sozialversicherungsrechtlichen Rechtsnorm ist mangels deren Anwendbarkeit nicht zu erkennen.
(3) Auch im Übrigen ist eine unangemessene Benachteiligung i.S.d. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB durch § 4 Abs. 2 a) des Pensionsvertrags nicht zu erkennen. Der Arbeitgeber ist grundsätzlich frei darin zu entscheiden, wem er Rentenleistungen zukommen lassen will. Als Grund für eine Differenzierung im Hinblick auf den Mindestbestand der Ehe genügt es auch, wenn er allgemein nur Ehen von einer bestimmen Dauer begünstigen will ( Höfer in: Höfer, BetrAVG, Stand: 19. Ergänzungslieferung, April 2016, Kap. 7 Rn. 114).
c. Vor diesem Hintergrund kann die Frage, ob eine etwaige Versorgungszusage durch den Widerruf der Beklagten erloschen ist, dahin stehen.
2. Da der geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht besteht, ist der Antrag zu 1. auch im Hinblick auf die geltend gemachten Zinsen unbegründet.
II. Der Klageantrag zu 2. ist zulässig, jedoch ebenfalls unbegründet.
1. Der Klageantrag zu 2. ist zulässig. Die Voraussetzungen des § 258 ZPO für eine auf künftige Leistung gerichtete Klage liegen vor.
Mit dem Klageantrag zu 2. macht die Klägerin zukünftig fällig werdenden Leistungen geltend. Die Rente stellt auch eine wiederkehrende Leistung im Sinne des § 258 ZPO dar. Wiederkehrende Leistungen sind in bestimmten Zeitabschnitten fällig werdende Leistungen aus ein und demselben Rechtsverhältnis, so dass die einzelne Leistung nur noch vom Zeitablauf abhängt ( Becker-Eberhard in: MüKo-ZPO, 4. Auflage 2013, § 258 ZPO Rn. 5 m.w.N.). Die streitgegenständlichen Versorgungsleistungen stammen nach dem Vortrag der Klägerin aus einer Versorgungszusage. Der verstorbene Ehemann der Klägerin hätte damit seine Gegenleistung in der Vergangenheit bereits vollständig erbracht, als er noch aktiv für die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgängerin tätig gewesen ist.
2. Der Klageantrag zu 2. ist jedoch ebenfalls unbegründet. Die Klägerin hat nach dem oben Gesagten keinen Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Hinterbliebenenbetriebsrente, da der Anspruch nach ihrem eigenen Vortrag nach § 4 Abs. 2 a) des behaupteten Pensionsvertrags ausgeschlossen ist.
III. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Dies folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, da sie im vorliegenden Rechtsstreit vollumfänglich unterlegen ist.
IV. Der Streitwert ist gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG auf 2.306,90 EUR festzusetzen und entspricht dem Wert der Klageanträge, über die die Kammer entschieden hat. Hierbei ist der Klageantrag zu 1. ist mit seinem Betrag und der Klageantrag zu 2. gemäß § 9 ZPO mit dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der eingeklagten wiederkehrenden Leistung zu berücksichtigen.
V. Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 3 Nr. 1 ArbGG zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die streitgegenständliche Rechtsfrage, ob die Möglichkeit besteht, eine Versorgungszusage für eine Hinterbliebenenversorgung davon abhängig zu machen, dass die Ehe mindestens 10 Jahre bestanden hat, geht über das vorliegende Verfahren hinaus.