Rechtsprechung / Arbeitsgericht Frankfurt am Main

Arbeitsgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 12.10.2017 – 23 Ca 3388/16

ECLI:DE:ARBGFFM:2017:1012.23CA3388.16.00

Verfahrensgang

nachgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 3 Ta 57/18

Tenor

In dem Rechtsstreit …

wird die dem Kläger bewilligte Prozesskostenhilfe aufgehoben.

Gründe

Dem Kläger ist Prozesskostenhilfe bewilligt worden. Nach Beendigung des Rechtsstreits wurden deshalb die entstandenen Rechtsanwalts- und Gerichtskosten nicht erhoben.

Das Gericht kann die Entscheidung über die Prozesskostenhilfe ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. Auf Verlangen des Gerichts hat sich die Partei darüber zu erklären, ob eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist (§ 120a Abs. 1 Satz 3 ZPO). Diese Erklärung hat der Kläger nicht abgegeben, obwohl er mit Schreiben vom 25. Juli 2017 darum gebeten und mit Schreiben vom 29. August 2017 an die Abgabe der Erklärung erinnert worden ist. Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist daher aufzuheben (§ 124 Abs. 1 Ziffer 2 ZPO).