Rechtsprechung / Arbeitsgericht Frankfurt am Main
Arbeitsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 08.11.2017 – 7 Ca 3580/16
ECLI:DE:ARBGFFM:2017:0118.7CA3580.16.00
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 443,64 EUR brutto als Purserzulage zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. Juli 2016 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 72,31 EUR netto als steuerfreie Schichtzulage zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. Juli 2016 zu zahlen.
Gründe
Der Tatbestand enthielt eine offensichtliche Unrichtigkeit. Er war daher gemäß § 319 Abs. 1 ZPO zu berichtigen.
Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung am 31. August 2016 unter anderem die Klageanträge aus seinem Schriftsatz vom 25. August 2016 und damit die beiden oben aufgeführten Klageanträge gestellt. Der Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 31. August 2016 gibt dies allerdings nicht wieder; ausgehend von ihm hat der Kläger lediglich die folgenden Anträge gestellt:
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger als Flugbegleiter mit Zusatzfunktion Purser I auf den Flugzeugmustern A320/A340/Boeing 747 mit Stationierung in Frankfurt zu beschäftigen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.258,33 EUR brutto zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. März 2016 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 443,64 EUR brutto als Purserzulage zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. Mai 2016 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 72,31 EUR netto als steuerfreie Schichtzulage zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. Mai 2016 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 443,64 EUR brutto als Purserzulage zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. Juni 2016 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 72,31 EUR netto als steuerfreie Schichtzulage zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. Juni 2016 zu zahlen.Insoweit enthält der Tatbestand eine Unrichtigkeit.Diese Unrichtigkeit ist auch offensichtlich. Der Umstand, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 31. August 2016 die beiden oben genannten Klageanträge gestellt hat, ergibt sich insbesondere aus dem Sitzungsprotokoll und ist damit für einen Außenstehenden aus dem Zusammenhang des Urteils ohne weiteres ersichtlich.