Rechtsprechung / Arbeitsgericht Frankfurt am Main
Arbeitsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 30.11.2017 – 21 Ca 4366/17
ECLI:DE:ARBGFFM:2017:1130.21CA4366.17.00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf Euro 1.943,51 festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Auslegung einer Zusage einer betrieblichen Altersversorgung.
Die Beklagte ist ein Bankinstitut mit Sitz in A.
Der Kläger ist bei der Beklagten auf Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 25. August 1999 (in Kopie Anlage K 1 zur Klageschrift vom 21. Juni 2017; BI. 6 ff. d. Akte) seit dem 09. September 1999 beschäftigt.
Anfang 2003 trafen die Parteien eine „Vereinbarung über die Entgeltumwandlung gemäß § la BetrAVG" (in Kopie Anlage K 3 zur Klageschrift vom 21. Juni 2017; BI. 12 d. Akte), nach der im Wege der Entgeltumwandlung zweimal jährlich vom Gehalt des Klägers ein Betrag in Höhe von 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze als wertgleiche Anwartschaft auf ein Rentenversicherungs-konto bei dem B gezahlt werden sollte.
Unter dem Datum 26. März 2004 schloss die Beklagte mit den Gewerkschaften C und D zwei gleichlautende Altersversorgungs-Tarifverträge ab (in Kopie Anlage B 2 zur Klageerwiderung vom 03. Juli 2017; BI. 26 ff. d. Akte), die im Wesentlichen folgenden Inhalt haben:
„§ 1 Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt für alle Arbeitnehmer, die ununterbrochen seit mehr als 2 Jahren in einem Arbeitsverhältnis stehen.
Der Tarifvertrag gilt nicht für Arbeitnehmer,
- deren über die D-Pensionskasse finanzierten Versorgungszusage fortgesetzt wird,
- deren Jahreseinkommen das Dreifache der Bezugsgrößen in der Sozialversicherung übersteigt.
§ 2 Durchführungsweg
Die Bank führt die betriebliche Altersversorgung über den B durch. Hierzu schließt sie einen Beitragsvertrag nach Maßgabe der Regelungen dieses Tarifvertrages ab.
§ 3 Versorgungszusage
Die Durchführung der Versorgung erfolgt nach Maßgabe der Satzung der Versicherungsbedingungen des Tarifs DN in der jeweils gültigen Fassung.
§ 4 Finanzierung
Der Zuwendungsprozentsatz der Bank und der Finanzierungsbeitrag des angemeldeten Arbeitnehmers beträgt jeweils 1,75 % der tariflichen Grundvergütung, das sind derzeit 13 Tarifgehälter, bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung.
§ 5 Schlussbestimmungen
Dieser Tarifvertrag tritt am 01. Januar 2005 in Kraft.
Unter dem Datum 01. Februar 2005 stellte der B zugunsten des Klägers einen Versicherungsschein aus, der eine ab 01. Januar 2003 rückwirkende Versicherung des Klägers in dem Tarif DN vorsieht (in Kopie Anlage K 2 zur Klageschrift vom 21. Juni 2017; BI. 11 d. Akte). Die Versicherungsbeiträge wurden entsprechend der Regelung in § 4 der Altersversorgungstarifverträge nunmehr jeweils hälftig von dem Kläger und der Beklagten getragen.
Dem Tarif DN lag bis zum 31. Dezember 2016 ein kalkulatorischer Rechnungszins für die Rentenfaktoren von 4 Prozent zugrunde.
Am 24. Juni 2016 beschloss die Mitgliederversammlung des B, von seinen satzungsmäßigen Recht Gebrauch zu machen und unter anderem den Rechnungszins in dem Tarif DN von 4 Prozent zum 01. Januar 2017 zu reduzieren. Die Reduzierung des Rechnungszinses führt zu einer Reduzierung der Rentenfaktoren des Tarifes DN von 24,02 Prozent und mithin zu einer Reduzierung der Versorgungsleistungen im Versorgungsfall. Die bis zum 31. Dezember 2016 erworbenen Anwartschaften bleiben von der beschlossenen Reduzierung des Rechnungszinses unberührt. Der B gewährt seinen Mitgliedern die Möglichkeit, durch eine erhöhte Beitragsleistung die Reduzierung der Versorgungsleistungen infolge der Herabsenkung des Rechnungszinses auszugleichen. Der Betrag, der diesbezüglich als weiterer Beitrag für den Kläger monatlich zusätzlich an den B gezahlt werden müsste, beträgt 36,67 Euro.
Der Kläger ist der Ansicht, Grundlage seiner betrieblichen Altersversorgungsansprüche gegenüber der Beklagten sei eine sog. Umfassungszusage. Die Beklagte habe nicht nur eine bestimmte Beitragsleistung an den B, sondern eine bestimmte Versorgungsleistung für den Eintritt des Versorgungsfalls zugesagt. Inhalt der Versorgungszulage sei eine Versorgungsleistung nach dem Tarif DN auf Grundlage eines Rechnungszinses von 4 Prozent sowie die auf dieser Grundlage berechneten Rentenfaktoren. Für die Erfüllung dieser Versorgungszusage habe die Beklagte gem. § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrVG einzustehen und mithin ab dem 01. Januar 2017 eine erhöhte Betragsleistung an den BW zu erbringen.
Wegen der Einzelheiten des Vortrages des Klägers wird auf die Ausführungen in der Klageschrift vom 21. Juni 2017 (BI. 1 ff. d. Akte) sowie in dem Schriftsatz vom 21. September 2017 (BI. 69 ff. d. Akte) nebst den dazugehörigen Anlagen verwiesen.
Der Kläger beantragt,
1) die Beklagte zu verurteilen, zu seinen Gunsten auf das Beitragskonto Nr. xxxxxx beim B. einen Zusatzbeitrag in Höhe von 403,37 Euro für die Monate Januar 2017 bis November 2017 zu zahlen.
2) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, zum Ausgleich der sich aus der Reduzierung der Rentenfaktoren ergebenden Deckungslücke monatlich einen um 36,67 Euro erhöhten Beitrag zu seinen Gunsten auf das Beitragskonto-Nr. xxxxxx beim B zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der Einzelheiten des Vortrages der Beklagtenseite wird auf die Ausführungen in der Klageerwiderung vom 03. Juli 2017 (BI. 22 ff. d. Akte) sowie in dem weiteren Schriftsatz vom 09. November 2017 (BI. 95 ff. d. Akte) verwiesen.
Darüber hinaus wird zur Ergänzung des Tatbestandes auch auf alle weiteren Aktenteile Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet.
Dazu im Einzelnen wie folgt.
1) Der Klageantrag zu 1) ist unbegründet. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, auf das Beitragskonto des Klägers bei dem B für den Zeitraum Januar bis November 2017 einen weiteren monatlichen Beitrag in Höhe von 36,67 Euro, mithin insgesamt 403,37 Euro zu zahlen. Der Kläger kann sich nicht auf eine individual- oder kollektivvertragliche Anspruchsgrundlage für die von ihm gegenüber der Beklagten geltend gemachten Zahlungsverpflichtung berufen.
a) Der Klägerseite ist zunächst dem Grunde nach zuzugestehen, dass nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrVG dem Arbeitgeber eine grundsätzliche Einstandspflicht zur Erfüllung einer Zusage einer betrieblichen Altersversorgung auch dann obliegt, wenn die Durchführung der betrieblichen Altersrente nicht unmittelbar über ihn, sondern über eine externe Pensionskasse erfolgt. Weiterhin ist der Klägerseite zuzugestehen, dass eine solche Einstandspflicht dann zum Tragen kommen kann, wenn die Pensionskasse von ihrem satzungsmäßigen Recht Gebrauch macht, Fehlbeträge durch Herabsetzungen der Rentenleistungen auszugleichen (BAG, Urteil vom 30. September 2014, 3 AZR 617/12).
b) Voraussetzung für die Annahme einer dem Arbeitgeber obliegenden Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrVG ist jedoch, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer rechtsverbindlich individual- oder kollektivvertraglich eine betriebliche Altersversorgung in einer bestimmten Höhe oder zumindest eine Versorgungsleistung auf Grundlage festgelegter Berechnungsfaktoren zugesagt hat (sog. Umfassungszusage). Hat der Arbeitgeber hingegen lediglich eine bestimmte Beitragsleistung zum Aufbau von Ansprüchen auf eine betriebliche Altersversorgung zugesagt bzw. hat die Zusage des Arbeitgebers nicht bestimmte Berechnungsfaktoren beim Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung umfasst, ist der Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrVG nicht eröffnet (BAG, Urteil vom 10. Februar 2015, 3 AZR 65/14, Rn. 37 ff., juris).
c) Für die Art der Versorgungszusage trägt der Versorgungsberechtigte, der Ansprüche aufgrund der Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG geltend macht, die Darlegungs- und Beweislast (BAG, Urteil vom 10. Februar 2015, aaO.).
d) Die Beklagte hat gegenüber dem Kläger keine Umfassungszusage abgegeben, die die Weiterführung der betrieblichen Altersversorgung bei dem B im Tarif DN auf Grundlage eines Rechnungszinses von 4 Prozent beinhaltet. Zumindest fehlt es an einem schlüssigen Klagevortrag des diesbezüglich darlegungs- und beweisbelasteten Klägers.
aa) Soweit der Kläger behauptet hat, die Beklagte gewähre die betriebliche Altersversorgung bei dem BVV auf Grundlage einer Gesamtzusage, ist sein Vortrag unsubstanziiert. Der Kläger nimmt — soweit ersichtlich — diesbezüglich auf die in Kopie zu den Akten gereichte „Vereinbarung über die Entgeltumwandlung gemäß § la BetrAVG" von Anfang 2003 Bezug. Aus dieser Vereinbarung ist jedoch gerade nicht erkennbar, dass die Beklagte eine Umfassungszusage für die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung im Tarif DN des B auf Grundlage eines unveränderten Rechnungszinses von 4 Prozent erteilen wollte. Vielmehr ergibt sich aus der — wohl unvollständig — vorgelegten Vereinbarung noch nicht einmal, dass sich die Beklagte anteilig an der Finanzierung der Beiträge zu der betrieblichen Altersversorgung beteiligen und mithin eine eigenständige Versorgungszusage abgeben wollte.
bb) Der Kläger kann sich zur Begründung seiner Klageforderung auch nicht auf die Regelungen der von der Beklagten mit den Gewerkschaften C und D abgeschlossenen Tarifverträge vom 26. März 2004 berufen. Dies gilt auch dann, wenn die Anwendung der Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten unterstellt wird. Denn in § 3 der Tarifverträge haben die Tarifparteien festgelegt, dass die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung bei dem B nach Maßgabe der Satzung und den Versicherungsbedingungen des Tarifs DN in der jeweils gültigen Fassung zu erfolgen hat. Eine Umfassungszusage für einen unveränderlichen garantierten Rechnungszins von 4 Prozent für Tarif DN ist den tarifvertraglichen Regelungen nicht zu entnehmen. Vielmehr verweist § 3 der Tarifverträge auf die Satzung des B und mithin auch mittelbar auf dessen satzungsmäßiges Recht, den Rechnungszins im Tarif DN für den Aufbau zukünftiger Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung zu reduzieren.
e) Die Frage, ob § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG den Arbeitgeber auch bei Annahme einer Umfassungszusage verpflichtet, bereits vor Eintritt des Versorgungsfalls die drohende Reduzierung der Versorgungsleistung durch eine erhöhte Beitragsleistung an die externe Pensionskasse auszugleichen, oder ob die Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG erst bei Eintritt des Versorgungsfalls zum Tragen kommt, wobei es dem Arbeitgeber freisteht, die Versorgungsdifferenz dann aus eigenen Mitteln auszugleichen, kann aufgrund der vorstehenden Ausführungen dahingestellt bleiben.
2) Der Klageantrag zu 2) ist zulässig, insbesondere kann sich des Klägers für den Feststellungsantrag auch auf ein hinreichendes Feststellungsinteresse berufen (vgl. BAG, Urteil vom 21. August 2007, 3 AZR 269/06, juris). In der Sache ist der Antrag jedoch unbegründet. Insofern kann auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziff. 1 verwiesen werden.
Die Kosten des Rechtsstreits hat gem. § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i. V. m. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO der Kläger zu tragen.
Der nach § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteilstenor festzusetzende Wert des Streitgegenstandes folgt für den Klageantrag zu 1) aus der Höhe der bezifferten Forderung. Der Klageantrag zu 2) ist gem. § 9 ZPO mit 1.540,14 Euro (42 x 36,67 Euro) zu bewerten gewesen.