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Arbeitsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 19.12.2019 – 19 Ca 2998/19

ECLI:DE:ARBGFFM:2019:1219.19CA2998.19.00

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 481,04 Euro festgesetzt.

4. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Zahlung weiteren Leistungsentgelts im Sinne von § 18 TVöD-VKA.

Der Kläger ist seit dem 01. Mai 2014 auf Grundlage des Arbeitsvertrags vom 21. März 2014 (Anlage 1 zur Klageschrift, BI. 6 — 8 d. A.) bei der beklagten Kreisstadt beschäftigt. Er ist in deren Eigenbetrieb Stadtwerke A tätig. Auf das Arbeitsverhältnis ist die Dienstvereinbarung zur Durchführung der leistungsorientierten Bezahlung bei den Stadtwerken A nach § 18 TVöD in der Fassung vom 05. November 2018 (im Folgenden: Dienstvereinbarung) anwendbar. Die Dienstvereinbarung sieht eine Kürzung der leistungsorientierten Bezahlung für Krankheitszeiten, in denen der Arbeitgeber nicht zur Entgeltfortzahlung verpflichtet ist, nicht ausdrücklich vor. Wegen des vollständigen Wortlauts dieser Dienstvereinbarung wird auf Anlage 3 zur Klageschrift, BI. 11 — 26 d. A., Bezug genommen.

Am 29. März 2017 wurde mit dem Kläger als Teamziel für die Zielvereinbarungsperiode 2017 / 2018 die Umsetzung der Archivorganisation vereinbart.

In der Zielvereinbarungsperiode 2017 / 2018 war der Kläger zweimal längerfristig erkrankt. Für die Zeiten vom 22. Juni bis 23. Juli 2017 und vom 30. Januar bis 06. April 2018 leistete die Beklagte keine Entgeltfortzahlung.

Am 25. April 2018 wurde die Zielerreichung durch das Team, dem der Kläger angehörte, mit hundert Prozent bewertet. Dies entspricht ausweislich der Leistungskarte des Klägers (Anlage 4 zur Klageschrift, BI. 27 d. A.) einem Leistungsergebnis von fünf Punkten.

Im August 2018 teilte die Beklagte ihren Mitarbeitern mit, dass sich für die Beschäftigten der Stadtwerke A in der Budgeteinheit des Klägers ein Wert pro Punkt von € 258,83 ergebe.

Die Beklagte zahlte dem Kläger im Abrechnungsmonat August 2018 ein Leistungsentgelt von € 836,02 brutto. Wegen der Entgeltabrechnung für den Monat August 2018 wird auf Anlage 2 zur Klageschrift, BI. 9— 10 d. A., Bezug genommen.

Mit vorgerichtlichem Schreiben an den Klägervertreter vom 23. Januar 2019 (Anlage 6 zur Klageschrift, BI. 29 — 30 d. A.) begründete die Beklagte die vorgenommene Kürzung des Leistungsentgelts mit den krankheitsbedingten Fehlzeiten des Klägers. Dem Gesamtzeitraum der Zielvereinbarungsperiode hätten insgesamt 251 Tage zugrunde gelegen. Dem Kläger seien aufgrund des Krankengeldbezuges (Zeiten ohne Lohnfortzahlung) 89 Tage gekürzt worden. Die Fehlzeit habe zu einer Kürzung der berücksichtigungsfähigen Tage geführt, somit habe der Kläger einen individuell gekürzten Punktwert von 3,23 Punkten erreicht. Multipliziert mit dem Punktwert von € 253,83 ergebe sich der gezahlte Betrag von € 836,02.

Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Zahlung weiteren Leistungsentgelts. Er behauptet, er habe an der Zielerreichung im Team vollumfänglich mitgewirkt. Er ist der Ansicht, Voraussetzung für eine Kürzung wegen krankheitsbedingter Fehlzeiten sei eine ausdrückliche entsprechende Regelung in der Dienstvereinbarung. Ihm stehe ein Leistungsentgelt auf Basis von fünf Punkten zu, aus denen sich bei einem Punktwert von € 258,83 insgesamt ein Leistungsentgelt von € 1.294,15 ergebe. Abzüglich der geleisteten Zahlung von € 836,02 stehe ihm noch ein Leistungsentgelt in Höhe von € 458,13 brutto zu.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 458,13 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 31.08.2018 zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für jede auf die Verpflichtung nach dem Antrag zu 1. erfolgende Zahlung eine Abrechnung zu erteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, sie habe das Leistungsentgelt des Klägers für die Zeiten ohne Lohnfortzahlung kürzen dürfen. Einer ausdrücklichen Kürzungsregelung in der Dienstvereinbarung habe es hierfür nicht bedurft. Es finde der allgemeine Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn" Anwendung.

Wegen des weiteren Sachvorbringens der Parteien, ihrer Beweisangebote sowie ihrer Rechtsausführungen im Übrigen wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen (§ 313 Abs. 2 ZPO).

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I. Dem Kläger steht kein Anspruch auf weiteres Leistungsentgelt zu. Das Leistungsentgelt ist als Teil der Vergütungsleistung der Beklagten für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit ohne Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht geschuldet. Die Beklagte durfte das Leistungsentgelt insoweit auch ohne ausdrückliche Regelung in der Dienstvereinbarung kürzen.

1. Vergütungsbestandteile, die Teil der Gegenleistung für die Tätigkeit des Arbeitnehmers sind, die also in das vertragliche Austauschverhältnis von Vergütung und Arbeitsleistung (§ 611 a BGB) eingebunden sind, werden für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, in denen kein Anspruch auf Entgeltfort-zahlung im Krankheitsfall im Sinne von § 3 Abs. 1 EFZG besteht, nicht geschuldet (vgl. im Zusammenhang mit einem 13. Monatsgehalt BAG vom 21.03.2001 - 10 AZR 28/00, NZA 2001, 785). Die Vergütung ist ohne tatsächliche Arbeitsleistung nur dann fortzuzahlen, wenn die Entgelt-fortzahlung aufgrund gesetzlicher, tariflicher oder sonstiger Regelung zu leisten ist. Für Zeiten ohne Anspruch auf Entgeltfortzahlung entsteht auch kein Anspruch auf Vergütungsbestandteile, die nicht zum fortlaufend gezahlten Arbeitsentgelt gehören, weil ohne korrespondierende Hauptleistungspflichten des Arbeitsverhältnisses Arbeitsleistungs- und Vergütungspflicht nicht bestehen (vgl. nochmals BAG, a. a. O.). Diese Rechtsfolge entsteht kraft Gesetzes, ohne dass es einer gesonderten Kürzungsvereinbarung bedarf. Der Wegfall des Anspruchs folgt aus dem Gegenseitigkeitsverhältnis von Vergütungs- und Leistungspflicht, § 326 BGB (vgl. BAG, a. a. O., noch zu § 323 BGB a. F.).

2. Diese Grundsätze gelten auch für das Leistungsentgelt nach § 18 TVöD. Dieses Leistungsentgelt ist keine Sonderzahlung oder Gratifikationszahlung, vor allem auch keine Sondervergütung im Sinne von § 4 a EFZG (Kuner, Leistungsorientierte Bezahlung im öffentlichen Dienst, 2. Aufl. 2013, RdN. 177). Es gilt folglich auch für das Leistungsentgelt nach § 18 TVöD der allgemeine arbeitsrechtliche Grundsatz: „Ohne Arbeit kein Lohn" (Kuner, a. a. O.). Für Zeiten, in denen der Arbeitgeber nicht zur Entgeltfortzahlung verpflichtet ist, kann das Leistungsentgelt deshalb proportional für Fehlzeiten des Beschäftigten gekürzt werden (Kuner, a. a. O., RdN. 179). Für den Arbeitgeber besteht insoweit ein ungeschriebenes Kürzungsrecht; entsprechende Regelungen in Dienst oder Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträgen haben eine rein klarstellende Funktion (Kuner, a. a. O., RdN. 179).

3. Nach diesen Grundsätzen besteht vorliegend kein weiterer Anspruch des Klägers. Die Beklagte durfte das Leistungsentgelt proportional für die Fehlzeiten des Klägers kürzen, auch ohne dass eine entsprechende Kürzungsregelung in der Dienstvereinbarung getroffen wurde. Soweit der Kläger behauptet, er habe am Aufräumen des Archivs, dem einzigen Teamziel, in gleichem Umfang wie alle anderen Teammitglieder mitgewirkt, ändert dies daran nichts. Das Leistungsentgelt steht im Gegenseitigkeitsverhältnis zur Arbeitsleistung in der gesamten Zielvereinbarungs-periode, nicht nur zur Arbeitsleistung, die auf die Zielerreichung bezogen ist. Zielvereinbarungsperiode ist nach § 8 der Dienstvereinbarung grundsätzlich ein Jahr. Auf diese (gesamte) Zielvereinbarungsperiode ist das Leistungsentgelt nach § 18 TVöD synallagmatisch bezogen. Wann konkret innerhalb der Zielvereinbarungsperiode von welchen Teammitgliedern in welchem Maße an der Verwirklichung des Ziels gearbeitet wurde, ist unerheblich. So hätte der Kläger umgekehrt auch Anspruch auf das ihm gewährte Leistungsentgelt, wenn die Arbeiten zur Archivorganisation von den anderen Teammitgliedern ohne seine Mitwirkung in den Zeiträumen seiner Arbeitsunfähigkeit erbracht worden wären.

II. Auch ein Anspruch auf Erteilung einer Abrechnung (§ 108 GewO) steht dem Kläger nicht zu. Dies folgt daraus, dass er keinen Anspruch auf weitere Zahlungen hat.

III. Die Kosten des Rechtsstreits sind dem Kläger aufzuerlegen, weil er unterlegen ist (§ 91 ZPO).

IV. Der gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzende Wert des Streitgegenstandes entspricht der Höhe der Klageforderung zuzüglich eines Aufschlags von fünf Prozent des abzurechnenden Gehalts für die geltend gemachte Abrechnung.

V. Der Ausspruch über die Zulassung der Berufung beruht auf § 64 Abs. 3 Nr. 1 ArbGG. Der Frage, ob ein Leistungsentgelt nach § 18 TVöD für Zeiten, in denen keine Entgeltfortzahlungspflicht besteht, auch ohne ausdrückliche Abrede und bei vollumfänglicher Mitwirkung an der Erreichung von Teamzielen gekürzt werden darf, kommt aus Sicht der Kammer grundsätzliche Bedeutung zu.