Rechtsprechung / Arbeitsgericht Frankfurt am Main
Arbeitsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 20.02.2020 – 21 Ca 4890/19
ECLI:DE:ARBGFFM:2020:0220.21CA4890.19.00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf Euro 46.133,00 festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Höhe von Versorgungsansprüchen aus zwei Entgelt-umwandlungsvereinbarungen.
Die am ... 1960 geborene Klägerin war bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin (im Folgenden einheitlich: Beklagte) vom 01. März 1985 bis zum 30. September 2018 im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses beschäftigt.
Unter dem Datum 23. Februar 2001 (in Kopie BI. 16 ff. d. Akte) trafen die Parteien eine Entgeltumwandlungsvereinbarung, die auszugsweise folgende Inhalt hat:
„1. Das dem Arbeitnehmer gewährte Grundgehalt wird von April 2001 bis einschließlich März 2002 um jeweils DM 2.000,-- gekürzt.
3. Als Gegenleistung für diese Kürzung seiner Bezüge erhält der Arbeitnehmer hiermit eine betriebliche Pensionszusage auf Zahlung eines einmaligen Versorgungskapitals
b. als Altersversorgung bei Erleben des 01.10.2024 in Höhe von DM 94.400,--.
6. Der Arbeitgeber schließt mit den nicht ausgezahlten Gehaltsteilen gemäß Ziffer 1 in Höhe von DM 24.000,-- bei der A eine Rückdeckungsversicherung nach Tarif N2194K3*F ab: Versicherungsbeginn ist der 01.10.2001, die Laufzeit beträgt 23 Jahre, Ablauf ist der 01.10.2024, versicherungstechnisches Endalter ist 65. (...)
7. (...) Außerdem vereinbaren die Vertragsparteien, dass sich die Höhe des unverfallbaren Anspruchs nicht nach § 2 BetrAVG richten, sondern zu jedem Zeitpunkt dem Wert der gemäß Ziffer 6 dieser Vereinbarung abzuschließenden Rückdeckungsversicher-ung entsprechen soll."
Des Weiteren trafen die Parteien unter dem Datum 28. März 2002 (in Kopie BI. 23 ff. d. Akte) eine weitere Entgeltumwandlungsvereinbarung, die auszugsweise folgenden Inhalt hat:
„1. Das dem Arbeitnehmer gewährte Grundgehalt wird von April 2002 bis einschließlich März 2003 um jeweils 1.100,-- EUR gekürzt.
3. Als Gegenleistung für diese Kürzung seiner Bezüge erhält der Arbeitnehmer hiermit eine betriebliche Pensionszusage auf Zahlung eines einmaligen Versorgungskapitals
b. als Altersversorgung bei Erleben des 01.10.2025 in Höhe von 44.000,-- EUR.
6. Der Arbeitgeber schließt mit den nicht ausgezahlten Gehaltsteilen gemäß Ziffer 1 in Höhe von 13.200,-- EUR bei der A eine Rückdeckungsversicherung nach Tarif ab: Versicherungsbeginn ist der 01.10.2002, die Laufzeit beträgt 23 Jahre, Ablauf ist der 01.10.2025, versicherungstechnisches Endalter ist 66.(...)
7. (...) Die Höhe des unverfallbaren Anspruchs entspricht zu jedem Zeitpunkt dem Wert der gemäß Ziffer 6 dieser Vereinbarung abzuschließenden Rückdeckungsversicherung."
Mit Schreiben vom 28. November 2018 (in Kopie 28 BI. d. Akte) teilte die A der Klägerin mit, dass sich ihr Anspruch aus der Entgeltumwandlungsvereinbarung vom 23. Februar 2001 für den Fall des Erlebens zum 01. Oktober 2024 in Höhe der Rückdeckungsversicherung zzgl. einer Bonussumme auf voraussichtlich 25.322,00 Euro belaufen werde.
Mit weiterem Schreiben vom 28. November 2018 (in Kopie 27 BI. d. Akte) teilte die A der Klägerin mit, dass sich ihr Anspruch aus der Entgeltumwandlungsvereinbarung vom 28. März 2002 für den Fall des Erlebens zum 01. Oktober 2025 in Höhe der Rückdeckungsversicherung zzgl. einer Bonussumme auf voraussichtlich 16.463,00 Euro belaufen werde.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte habe ihr in den Entgeltumwandlungs-vereinbarungen vom 23. Februar 2001 und 28. März 2002 die in den Ziff. 3 b) jeweils genannten Beträge in Höhe von 94.400,00 DM (= 48.266,00 Euro) bzw. 44.000,00 Euro zugesagt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrages der Klägerin wird auf die Ausführungen in der Klageschrift vom 24. Juli 2019 (BI. 2 ff. d. Akte) sowie in dem weiteren Schriftsatz vom 14. November 2019 (BI. 111 ff. d. Akte) nebst den dazugehörigen Anlagen verwiesen.
Die Klägerin beantragt,
1) festzustellen, dass ihr aus der „Deferred Compensation"-Vereinbarung mit der Beklagten vom 23. Februar 2001 eine Anwartschaft auf ein bei Erleben zum 01. Oktober 2024 fälliges Alterskapital in Höhe von 48.266,00 Euro brutto zusteht;
2 )festzustellen, dass ihr aus der „Deferred Compensation"-Vereinbarung mit der Beklagten vom 28. Februar 2002 eine Anwartschaft auf ein bei Erleben zum 01. Oktober 2010 fälliges Alterskapital in Höhe von 44.000,00 Euro brutto zusteht,
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte meint, der Klägerin seien Ansprüche aus den beiden streitgegenständlichen Entgeltumwandlungsvereinbarungen vom 23. Februar 2001 und 28. März 2002 nur in Höhe des Wertes der abzuschließenden Rückdeckungsversicherungen zugesagt worden.
Wegen der Einzelheiten des Vortrages der Beklagten wird auf die Ausführungen in der Klageerwiderung vom nebst den dazugehörigen Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet.
Der Klägerin steht aus den beiden streitgegenständlichen Entgeltumwandlungs-vereinbarungen vom 23. Februar 2001 und 28. März 2002 keine festzugesicherten Anwartschaften für den Fall des Erlebens in Höhe von 48.266,00 Euro bzw. 44.000,00 Euro zu. Dies folgt aus der entsprechenden Auslegung der beiden Ent-geltumwandlungsvereinbarungen (§§ 133, 157 BGB). Insbesondere ist der Klägerin unter den Ziffern 3 b der beiden Entgeltumwandlungsvereinbarungen keine Anwartschaft in Höhe der dort genannten Beträge zugesichert worden.
Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat zur Auslegung einer inhaltsgleichen Entgelt-umwandlung eines Kollegen der Klägerin durch Urteil vom 20. Februar 2013 (3 Ca 831/12; in Kopie BI. 79 ff. d. Akte) wie folgt ausgeführt:
„Die Regelung in Ziffer 3 kann nicht isoliert von den weiteren zwischen dem Kläger und der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin getroffenen Regelungen zur Entgeltumwandung verstanden werden, sondern ist im Zusammenhang mit diesen zu betrachten.
Ziffer 7 der Vereinbarung (...) sieht ausdrücklich vor, dass (...) die Höhe des unverfallbaren Anspruchs (...) zu jedem Zeitpunkt dem Wert der nach Ziffer 6 dieser Vereinbarung abzuschließenden Rückdeckungsversicherung entsprechen soll.'
Aus der Regelung in Ziffer 7 ergibt sich unmissverständlich, dass sich die Höhe der unverfallbaren Anwartschaften nach der (jeweiligen) Höhe der Leistung der Rückdeckungsversicherung richtet und damit nicht nach der in Ziffer 3 zugesagten Leistung für den Fälligkeitszeitpunkt. bei der Entgeltumwandlung."
Die Kammer macht sich die Ausführungen des Arbeitsgerichtes Wiesbaden in dem Urteil vom 20. Februar 2013 vollumfänglich zu eigen.
Auch das Arbeitsgericht Nürnberg hat sich in einem Urteil vom 17. Dezember 2014 (7 Ca 3095/13; in Kopie BI. 101 ff. d. Akte) bei einer inhaltsgleichen Entgel-tumwandlungsvereinbarung eines Kollegen der Klägerin der Auslegung des Arbeitsgerichtes Wiesbaden ausdrücklich angeschlossen. Dem ist auch das Landesarbeitsgericht Nürnberg in dem Berufungsurteil vom 09. Dezember 2015 (4 Sa 231/15, in Kopie BI. 89 ff. d. Akte) gefolgt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i. V. m. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Der nach § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteilstenor festzusetzende Wert des Streitgegenstandes beläuft sich aus den Differenzbeträgen der von der Klägerin begehrten Anwartschaftshöhen und den von der A zugesagten Beträgen.