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Arbeitsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 30.09.2020 – 11 Ca 409/20

ECLI:DE:ARBGFFM:2020:0930.11CA409.20.00

Verfahrensgang

nachgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 6 Sa 1248/20

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.157,64 Euro festgesetzt.

Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um eine Versorgungszusage.

Der Kläger war bei A (im Folgenden: „A"), zunächst in Marokko und ab 1984 in Deutschland tätig.

Am 4. Mai 2009 fand ein Betriebsübergang auf die Beklagte statt. Auf den dreiseitigen Vertrag vom 4. Mai 2009, geschlossen zwischen dem Kläger, der Beklagten und der A wird Bezug genommen (Anlage K1, BI. 4-10 d.A.). Der Kläger ist derzeit noch als stellvertretender Leiter der Zweigniederlassung Deutschland tätig.

Seit der Vollendung seines 60. Geburtstags, dh. ab 1. Oktober 2018, erhält der Kläger für die Pension/Altersvorsorge „B" monatliche Zahlungen iHv. 3.047,98 Marokkanischen Dirham (MAD) und für die Pension/Altersvorsorge „CIMR" 2.466,70 MAD. Bei der Pension/Altersvorsorge „B" handelt es sich um die staatliche marokkanische Sozialversicherung. Die Pension/Altersvorsorge „C" ist eine freiwillige private und im Umlageverfahren finanzierte zusätzliche Rentenversicherung.

Dem Kläger und seinen zehn Kollegen wurde anlässlich des Betriebsübergangs in Aussicht gestellt, eine zusätzliche Altersversorgung zu schaffen, um bestehende Rentenlücken auszugleichen. Im Zuge dessen wurde der Finanzberater D, Geschäftsführer der E hinzugezogen, um die „Rentenlücken" der betroffenen Arbeitnehmer zu schätzen. Am 12. November 2010 schloss die A eine kapitalbildende Lebensversicherung ab, in welche sie für den Kläger bei der F einen Einmalbetrag einzahlte. Der Gruppenversicherungsvertrag mit F wurde im Jahr 2019 gekündigt und durch einen Rentenversicherungsvertrag mit der G ersetzt (Versicherungsschein Nr. xxxx xxx xxx xx vom xx. xx 2019). Die dem Kläger im Versicherungsvertrag garantierte lebenslängliche Rentenzahlung beträgt monatlich 201,71 Euro ab Erreichen des 65. Lebensjahrs (d.h. ab 18. Juni 2023). Alternativ kann eine einmalige garantierte Kapitalabfindung i.H.v. 64.921,00 Euro verlangt werden.

Mit der am 17. Januar 2020 beim Arbeitsgericht Frankfurt am Main eingegangenen und der Beklagten am 5. Februar 2020 (BI. 14 d. A) zugestellten Klageschrift begehrt der Kläger die Nachzahlung des Differenzbetrages sowie die Zahlung Zusatzvergütung „C" ab Februar 2020.

Der Kläger behauptet, als Annex zu der Vereinbarung (Anlage K1) sei ihm die von Herrn D von der Firma E stammende Tabelle (Anlage K2, BI. 12 d.A.) von Herrn H, Herrn I und Herrn J ausgehändigt worden aus der sich die jeweilige Höhe der Pension/Altersvorsorge „B" und die jeweilige Höhe Pension/Altersvorsorge „C" ergebe. Danach habe er beim Abruf der Pension/Altersvorsorge „B" einen monatlichen Betrag iHv. 290,32 Euro und bei Abruf der Pension/Altersvorsorge „C" einen Betrag iHv. 346,70 Euro erhalten sollen. In Bezug auf die Pension/Altersvorsorge „C" erhalte er umgerechnet lediglich 231,21 Euro, so dass eine Differenz iHv. 115,49 Euro (= 1.270,39 MAD) zu der Zusage bestehe (Anlage 3, BI. 12 d.A.). Die in der Anlage K2 ausgewiesenen Zahlungen seien ihm garantiert worden. Die Zusicherung der Rente sei auch von Herrn EI Basri, Herrn I und Herrn erfolgt. Im Rahmen des Betriebsübergangs habe sich die Beklagte zur Übernahme der Versorgungsverpflichtungen verpflichtet (§ 2 Ziff. 4.1 der Vereinbarung vom 4. Mai 2009).

Der Kläger beantragt unter Klagerücknahme im Übrigen,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn den rückständigen Betrag in Höhe von 20.326,24 Marokkanischen Dirham (MAD) netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz über einen jeweiligen Teilbetrag in Höhe von 1.270,39 Marokkanischen Dirham (MAD) netto ab dem 01. Oktober 2018, dem 01. November 2018, dem 01. Dezember 2018, dem 01. Januar 2019, dem 01. Februar 2019, dem 01. März 2019, dem 01. April 2019, dem 01. Mai 2019, dem 01. Juni 2019, dem 01. Juli 2019, dem 01. August 2019, dem 01. September 2019, dem 01. Oktober 2019, dem 01. November 2019, dem 01. Dezember 2019 und dem 01. Januar 2020 zu zahlen;

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn ab Februar 2020 monatlich eine Zusatzvergütung (CIMR) in Höhe von 1.270,39 Marokkanischen Dirham (MAD) netto zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, weder sie noch die A hätten dem Kläger jemals eine bestimmte Rentenzahlung durch die B und/oder die C zugesagt. In keiner Weise habe die A je einen Willen bekundet, in Marokkanischen Dirham auf Bankkonten in Marokko zu zahlende, dem marokkanischen Recht unterliegende zukünftige Renten der Versicherungsträger CNSS und CIMR zu garantieren, schon gar nicht in Euro. Sie bestreitet die Behauptungen des Klägers mit Nichtwissen, der Zeuge D habe die auf Seite 3 seines Schriftsatzes vom 23. April 2020 aufgeführte Berechnung sowie die Anlage K 2 zur Klageschrift erstellt. Die in § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 3 der Vereinbarung vom 4. Mai 2009 (Anlage K 1) erwähnten Versorgungszusagen nach deutschem Recht gebe es nicht.

Wegen des weiteren Vortrages der Parteien, ihrer Beweisantritte und Rechtsausführungen wird auf ihre Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen (§ 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG iVm. § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO).

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger stehen weder die begehrten Zahlungsansprüche noch die Feststellung zu, dass die Beklagte ab Februar 2020 den Differenzbetrag zwischen der von der Pension/Altersvorsorge „C" erhaltenen und dem in der Anlage K2 enthaltenen Tabelle aufgeführten zu zahlen hat. Weder hat die A eine entsprechende Versorgungszusage vor Betriebsübergang erteilt, die nach § 613a Abs. 1 BGB auf die Beklagte übergegangen ist noch hat die Beklagte selbst eine entsprechende Versorgungszusage getätigt.

1. Eine Zusage der A, die vor Betriebsübergang erfolgt ist und dann auf die Beklagte übergegangen ist, ist nicht vorgetragen.

a) Der Kläger hat selbst behauptet, dass die Berechnungen der Rentenlücke erst nach dem Betriebsübergang am 4. Mai 2009 erfolgt sind. Insofern hat er selbst vorgetragen, die Anlage K2 erst nach dem Betriebsübergang von der A auf die Beklagte zu 2. erhalten zu haben. Damit lag im Zeitpunkt des Betriebsübergangs keine Versorgungszusage vor, die auf die Beklagte hätte übergehen können. Soweit der Kläger im Kammertermin ausgeführt hat, dass auch in diesem Fall ein Übergang der Verpflichtung auf die Beklagte nach dem Vertrag vom 4. Mai 2009 erfolgt, kann dem nicht gefolgt werden. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB bezieht sich nur auf (Versorgungs-)ansprüche, die im Zeitpunkt des Betriebsübergangs bereits vorliegen. Nichts anderes ergibt sich aus dem Vertrag vom 4. Mai 2009. In § 2 Ziff. 2 der Vereinbarung ist geregelt, dass die Beklagte von der A diejenigen Versorgungsverpflichtungen aus den dem Arbeitnehmer vor dem Übergang gewährten Versorgungszusagen, die deutschem Recht unterliegen, übernimmt.

b) Soweit der Kläger sich auf den in der Anlage K2 enthaltenen Betrag stützt, handelt es sich dabei im Übrigen um einen Eurobetrag und nicht um einen Betrag in Marokkanischen Dirham, wie im Klageantrag ausgewiesen. Darüber hinaus hat der Kläger nicht dargelegt, aufgrund welcher Tatsachen sich eine Vereinbarung eines Nettobetrages ergibt. Versorgungszusagen werden üblicherweise in brutto erteilt und entsprechend abgerechnet. Im Übrigen fehlt auch substantiierter Vortrag dazu, zu welchem Zeitpunkt, unter welchen Umständen und an welchem Ort ihm die „Zusicherung der Rente" von Herrn H, Herrn I und Herrn J ab welchem Zeitpunkt erteilt worden sein soll. Eine diesbezügliche Beweisaufnahme würde einen Ausforschungsbeweis darstellen.

2. Dass die Beklagte dem Kläger eine Zusage erteilt hat, eine etwaige Differenz zwischen der von der Pension/Altersvorsorge „C" erhaltenen und dem in der Anlage K2 enthaltenen Tabelle aufgeführten Wert auszugleichen, hat der Kläger nicht vorgetragen. Er beruft sich darauf, dass sich die Beklagte im Rahmen des Betriebsübergangs zur Übernahme der Versorgungsverpflichtungen nach § 2 Ziff. 4.1 der Vereinbarung vom 4. Mai 2009 verpflichtet habe. Im Übrigen wird auch insoweit auf die Ausführungen unter I. 1 b) verwiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat er unterlegene Kläger zu tragen, §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.

Der Wert des Streitgegenstandes beläuft sich auf insgesamt 4.157,64 Euro. Dies entspricht dem 36-fachen Wert des geltend gemachten Differenzbetrages (§ 42 Abs. 1 Satz 1 GKG). Die mit dem Antrag zu 1. verfolgten Rückstände werden nicht hinzugerechnet (§ 42 Abs. 3 Satz 1 2. HS GKG).

Die Berufung ist nicht gesondert zuzulassen. Hierfür liegt ein gesetzlicher Grund iSd. § 64 Abs. 3 ArbGG nicht vor. Davon unberührt bleibt die Statthaftigkeit der Berufung für den Kläger nach § 64 Abs. 2 lit. b ArbGG.