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Arbeitsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 11.02.2022 – 7 Ca 5585/21
ECLI:DE:ARBGFFM:2022:0211.7CA5585.21.00
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 923,20 Euro festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Höhe der betrieblichen Altersversorgung.
Der Kläger war ab 01. Oktober 1991 bei der L der B tätig. Der Arbeitsvertrag vom 18. September 1991 enthält unter § 5 folgende Regelung:
„§ 5 Altersversorgung
Der Arbeitgeber ist als Mitglied des C verpflichtet, dort den Arbeitnehmer für die Dauer seiner Beschäftigung zu versichern. Aus dieser Pensionskasse erhält der Arbeitnehmer nach seiner Pensionierung ein zusätzliches Ruhegeld. Die satzungsmäßigen Beiträge für den C werden vom Arbeitgeber zu 2/3 getragen. Der auf den Arbeitnehmer entfallende restliche Anteil wird jeweils bei der monatlichen Gehaltszahlung einbehalten.
Zusammen mit diesem Arbeitsvertrag bekommt der Arbeitnehmer die entsprechende Satzung, Versicherungsbedingungen und einen auszufüllenden Aufnahmeantrag ausgehändigt.“
Zum 01. April 1994 ging das Arbeitsverhältnis des Klägers auf die D über.
Der Kläger beendete sein Arbeitsverhältnis und begann am 01. Dezember 1996 ein Arbeitsverhältnis mit der B. In diesem Arbeitsvertrag ist u. a. folgende Regelung enthalten:
„Darüber hinaus ist die Bank als Mitglied des C verpflichtet, Sie dort für die Dauer Ihrer Beschäftigung zu versichern. Aus dieser Pensionskasse erhalten Sie nach Ihrer Pensionierung ein zusätzliches Ruhegeld. Die satzungsmäßigen Arbeitgeberbeiträge für den C (z. Z. ca. 2/3) werden von der Bank getragen. Den auf Sie entfallenden Anteil (z. Z. ca. 1/3) werden wir jeweils bei der monatlichen Gehaltsabrechnung einbehalten. Beigefügt finden Sie die Satzung, die Versicherungsbedingungen sowie den von Ihnen bitte auszufüllenden Aufnahmeantrag des C.“
Zum 01. Februar 2003 fand ein Betriebsübergang auf die Rechtsvorgängerin der Beklagten – E – statt. In der Anlage zum Arbeitsvertrag ist u. a. folgende Regelung enthalten:
„Die Mitgliedschaft bei der Unterstützungs- bzw. Pensions-Kasse des C wird in bisherigem Rahmen weitergeführt. Die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge werden durch die Gehaltsabrechnung der E an den C abgeführt. In der Übergangszeit bis einschließlich September 2003 werden die bisherigen Beiträge monatlich pauschal an den C überwiesen. Im Oktober 2003 erfolgt dann eine monatsgenaue Beitragsrückrechnung auf Basis der relevanten Bezugsarten.“
Am 24. Juni 2016 beschloss die Mitgliederversammlung des C, im Leistungsplan A die Steigerungsbeiträge zu senken. Die bisherigen Leistungspläne bzw. Tarife beruhten auf einem Garantiezins von 4 % pro Jahr. In einem Rundschreiben der C an die Mitgliedsunternehmen aus Juli 2016 wurde über die Entwicklung informiert und mitgeteilt, dass die Verringerung künftiger Leistungen vollständig ausgeglichen werden könne, wenn ein zusätzlicher Betrag in Höhe von 31,61 % des bisherigen Beitrages gezahlt werde. Die Beklagte zahlte keinen zusätzlichen Betrag und kehrte auch keinen zusätzlichen Betrag an die Arbeitnehmer aus. Der Garantiezins wurde ab 01. Januar 2017 von 4 % auf 2,75 % gesenkt. Die Beklagte lehnte die Gewährung von C-Zusatzbeiträgen ab und lehnte auch eine Zahlung von einer Leistungsdifferenz im Leistungsfall ab. Der Kläger schied zum 31. März 2021 altersbedingt bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten aus und bezieht seit 01. April 2021 eine betriebliche Altersversorgung. Diese betriebliche Altersversorgung beträgt monatlich € 1.071,89 brutto und wird monatlich im Voraus gezahlt. Die C teilte dem Kläger mit, dass die Beklagte, um den Garantiezins auszugleichen, einen monatlichen Kompensationsbetrag in Höhe von € 98,75 hätte zahlen müssen. In diesem Fall stünde ihm eine betriebliche Altersversorgung in Höhe von € 1.094,97 brutto monatlich zu.
Nachdem der Kläger vorgerichtlich erfolglos Ansprüche auf eine weitere Zahlung der betrieblichen Altersversorgung gegenüber der Rechtsvorgängerin der Beklagten geltend gemacht hat, erhob er mit Schriftsatz vom 29. Juli 2021, bei dem Arbeitsgericht Darmstadt eingegangen am 30. Juli 2021 und der Beklagten zugestellt am 12. August 2021, Klage auf Zahlung einer weiteren rückständigen Betriebsrente und auf Zahlung einer zusätzlichen betrieblichen Altersversorgung in der Zukunft. Mit Beschluss vom 23. August 2021 hat das Arbeitsgericht Darmstadt den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Arbeitsgericht Frankfurt am Main verwiesen.
Der Kläger trägt vor,
zwar habe von der D zur B kein Betriebsübergang stattgefunden, da er selbst das Arbeitsverhältnis gekündigt habe und einen neuen Arbeitsvertrag abgeschlossen habe. Da er jedoch eine Bestätigung der B erhalten habe, dass das Datum seit 1991 als Eintrittsdatum herangezogen werde (Anlage K 15 zum klägerischen Schriftsatz vom 12. Januar 2022), sei dies auch für die betriebliche Altersversorgung relevant. Die Beklagte schulde ihm, dass der Garantiezins über den gesamten Zeitraum mit 4 % zugrunde gelegt werde. Dies sei der Rahmen der betrieblichen Altersversorgung gewesen, zu dem sich die B verpflichtet habe. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten habe sich dazu verpflichtet, die Mitgliedschaft bei der C im bisherigen Rahmen weiterzuführen. Dies beinhalte einen Einstand für das Ruhegeld mit dem Garantiezins in Höhe von 4 % für die gesamte Laufzeit bis zum Eintritt in den Ruhestand. Diese Lücke habe die Beklagte jedoch nicht geschlossen. Daher könne er verlangen so gestellt zu werden, als ob die Lücke geschlossen worden wäre. Dies beinhalte, dass die Beklagte den Differenzbetrag in Höhe von monatlich € 23,08 nachzuzahlen habe für die bereits vergangenen Monate, in denen er eine betriebliche Altersversorgung bezogen habe und auch künftig diesen zusätzlichen monatlichen Betrag zu zahlen habe.
Die Beklagte trage die Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG, wobei es sich um einen verschuldensunabhängigen Erfüllungsanspruch handele. Die geschuldete Versorgung werde nicht auf dem vorgesehenen Durchführungsweg erbracht. Die Zusage nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG beinhalte auch die Arbeitnehmerbeiträge. Die Zusage sei von der Rechtsvorgängerin der Beklagten in 2003 erneut erteilt worden durch III. § 1 Abs. 3 der zweiten Protokollnotiz zur Konzernbetriebsvereinbarung vom 30. April 2003. Insoweit verweist er auf die Anlage K 16 zu dem klägerischen Schriftsatz vom 12. Januar 2022. Dieser Konzernbetriebsvereinbarung sei ein Interessenausgleich vorangegangen. Insoweit verweist er auf die Anlage K 17 zu dem klägerischen Schriftsatz vom 12. Januar 2022. Die Regelung der betrieblichen Altersversorgung im Arbeitsvertrag enthalte keine Jeweiligkeitsbestimmung. Es handele sich um eine statische Verweisung auf die im Zeitpunkt des Vertrages gültige Satzung. Überdies würde sich ein dynamischer Verweis nicht auf den Durchführungsweg beziehen. Im Zeitpunkt der Senkung des Rentenfaktors hätten keine Reduktionsgründe bei der Beklagten selbst vorgelegen. Eine Fehlentwicklung der betrieblichen Altersversorgung habe nicht vorgelegen. Etwaige Störungen fielen insofern in den Risikobereich der Beklagten.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger rückständige Betriebsrente für die Zeit vom 01.04.2021 bis zum 31.07.2021 in Höhe von insgesamt € 92,32 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus je € 23,08 seit dem jeweiligen 01. des Monats beginnend mit dem 01.04.2021 und endend mit dem 01.07.2021 zu zahlen,
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ab dem 01.08.2021 eine zusätzliche betriebliche Altersversorgung in Höhe von € 23,08 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Beginn des jeweiligen Monats zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte trägt vor,
die Tätigkeit des Klägers bei der B ab 1996 stelle keine Fortsetzung des vorherigen Arbeitsvertrages dar, sondern einen neuen Arbeitsvertrag. Selbst wenn eine Anerkennung der Betriebszugehörigkeit ab 1991 durch die B erfolgt sei, bedeute dies nicht, dass sich dies auch für bereits erworbene Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung beziehe. Der Anlage K 15 sei nicht zu entnehmen, dass die B für die bei einer früheren Arbeitgeberin erworbenen Anwartschaften einstehen wolle. Die C habe den Leistungsplan A wegen der strukturellen Veränderung der Kapitalmärkte durch Absenkung der Kapitalmarktzinsen anpassen müssen. Wegen der Einzelheiten des diesbezüglichen Vortrages wird auf Seite 2 bis 4 der Klageerwiderung vom 03. Dezember 2021 verwiesen. Eine Anpassung sei unabdingbar erforderlich gewesen. Soweit der Kläger seine Klageforderung auch auf den arbeitnehmerfinanzierten Teil der Versicherung bezieht, handele es sich nicht um eine betriebliche Altersversorgung. Die Zusage der B erfasse nicht auch die Arbeitnehmerbeiträge. Die Zusage sei vor dem 01. Juli 2002 erfolgt. Soweit der Kläger auf eine Regelung in der Konzernbetriebsvereinbarung vom 30. April 2003 verweist, erfasse diese nicht die C, sondern die Direktzusagen. Die Regelung, dass die C weitergeführt werde, stelle keine Neuzusage dar. Die arbeitsvertragliche Regelung enthalte einen dynamischen Verweis auf die Leistungspläne des C. Ein Garantiezins in Höhe von 4 % sei nie zugesagt worden. Eine derartige Zusage ergebe sich auch nicht aus der Formulierung „Die Mitgliedschaft bei der C wird im bisherigen Rahmen fortgeführt.“ Die bestehende Zusage sollte durch diese Formulierung nicht geändert werden. Die ursprüngliche Zusage sei aber auch dynamisch gewesen. Aufgrund der dynamischen Verweisung auf die Satzung und die Leistungsbedingungen sei die Beklagte und ihre Rechtsvorgängerin zur Absenkung der betrieblichen Altersversorgung für die ab 2017 erworbenen Rentenbausteine berechtigt gewesen. Die rechtmäßige Reduktion der Leistung beim C setze sich aufgrund des dynamischen Verweises auch im Grundverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten fort. Die Anpassung der Leistungsregelung betreffe die Höhe der betrieblichen Altersversorgung. Der Kläger sei in der Anwartschaftsphase der Gefahr ausgesetzt gewesen, dass sich die Versorgungsrichtlinie zu seinem Nachteil verändere. Er habe kein Vertrauen auf einen gleichbleibenden Zinssatz haben können. Die Rechtsprechung zu Sanierungsklauseln sei nicht einschlägig. Überdies hätten Reduktionsgründe im Zeitpunkt der Senkung des Rentenfaktors auch bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin selbst vorgelegen. Wegen der Einzelheiten des diesbezüglichen Vortrages wird auf die Seiten 9 ff. der Klageerwiderung vom 03. Dezember 2021 sowie auf die Seiten 6 ff. des Schriftsatzes des Beklagtenvertreters vom 28. Januar 2022 verwiesen. Überdies liege auch eine Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB vor. Wegen der Einzelheiten des diesbezüglichen Vortrages wird auf die Seiten 17 ff. der Klageerwiderung vom 03. Dezember 2021 und auf die Seite 9 des Beklagtenschriftsatzes vom 28. Januar 2022 verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine weitere Zahlung der betrieblichen Altersversorgung gegen die Beklagte.
Wegen der nach § 313 Abs. 3 ZPO gebotenen kurzen Zusammenfassung der die Entscheidung der Kammer tragenden Erwägungen gilt Folgendes:
I.
Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung einer höheren betrieblichen Altersversorgung nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG. Daher sind beide Klageanträge unbegründet.
Die Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG besteht nur in der Höhe wie auch der vertragliche Anspruch auf Zahlung einer betrieblichen Altersversorgung besteht. Dass der Kläger dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung der betrieblichen Altersversorgung gegenüber der Beklagten hat, ist unstreitig. Die Höhe der betrieblichen Altersversorgung des Klägers mit € 1.071,89 brutto monatlich ist gerechtfertigt. Ein darüberhinausgehender Anspruch auf eine zusätzliche Zahlung nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG gegenüber der Beklagten besteht nicht. Eine solche Zahlung der Beklagten wäre nur gerechtfertigt, wenn vertraglich der Garantiezins in Höhe von 4 % zugesichert wurde. Dies ist jedoch nicht der Fall.
Eine explizite Zusicherung eines Garantiezinses ergibt sich aus keinem von dem Kläger vorgelegten Arbeitsvertrag. Sowohl die Regelung in § 5 des Arbeitsvertrages zwischen dem Kläger und der L der B als auch der Arbeitsvertrag mit der B verpflichtet den Arbeitgeber lediglich, den Kläger in der C zu versichern. Dass der Garantiezins zum damaligen Zeitpunkt im Jahr 1991 bzw. im Jahr 1996 4 % betrug, bedeutet jedoch nicht, dass dies auch automatisch als Zusage Bestandteil des Arbeitsvertrages wurde. Ausdrücklich in den arbeitsvertraglichen Regelungen ist dies nicht vorgesehen. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob insofern die Regelung in § 5 des Arbeitsvertrages vom 18. September 1991 oder die sinngemäß gleiche Regelung im Arbeitsvertrag zwischen dem Kläger und der B maßgeblich ist. Denn beide arbeitsvertraglichen Regelungen beinhalten keine Zusicherung eines Garantiezinses. Ob aus der Zusicherung, dass als Beginn des Arbeitsverhältnisses auch im späteren Arbeitsverhältnis mit der B das Eintrittsjahr 1991 geführt wurde auch zu schlussfolgern ist, dass die B für Verpflichtungen früherer Arbeitgeber im Hinblick auf die betriebliche Altersversorgung einstehen möchte, kann insofern dahinstehen.
Eine vertragliche Vereinbarung des Garantiezinses in Höhe von 4 % ergibt sich auch nicht durch eine statische Verweisung auf die zum damaligen Zeitpunkt gültigen Vertragsbedingungen der C in Form der Satzung und der Versicherungsbedingungen. Beide Vertragsklauseln – sowohl im Arbeitsvertrag mit der L als auch im Arbeitsvertrag mit der B - enthalten keine statische Verweisung. Beide Klauseln nehmen nicht Bezug auf eine Satzung und / oder Versicherungsbedingungen von einem konkreten Datum, sondern verweisen lediglich darauf, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, den Arbeitnehmer in der C zu versichern. Derartige Vereinbarungen beinhalten lediglich die Abrede, dass für den Anspruch des Arbeitnehmers auf die Betriebsrente die jeweils gültige Satzung und die jeweils gültigen Leistungsbedingungen der Pensionskasse maßgeblich sein sollen (BAG Urt. v. 19. Juni 2012 – 3 AZR 408/10, DB 2012, 3148 Rn. 43). Für eine dynamische Verweisung spricht darüber hinaus in der arbeitsvertraglichen Regelung mit der B vom 25. September 1996 auch, dass auf die zurzeit maßgeblichen Arbeitgeberbeiträge und Arbeitnehmeranteile verwiesen wird. Eine derartige Angabe von „z. Z. ca. 2/3“ bzw. „z. Z. ca. 1/3“ wäre sinnentleert, wenn es sich um eine statische Verweisung handeln würde.
Diese dynamische Verweisung erfasste den Leistungsplan A, in welchem auch die Reduzierung des Garantiezinses für zukünftige Beiträge geregelt wurde. Zwar ist dem Kläger zuzustimmen, dass dynamische Verweisungen nicht eingreifen, wenn die geschuldete Versorgung nicht auf dem vorgesehenen Durchführungsweg erbracht wird. Vorliegend ist jedoch nicht der Durchführungsweg betroffen, sondern das arbeitsrechtliche Grundverhältnis. Die dynamische Verweisung betrifft das arbeitsrechtliche Grundverhältnis insofern, dass die Höhe der betrieblichen Altersversorgung auch umfasst wird. Gerade diese Höhe wird im Leistungsplan A geregelt. Die Bestimmungen im Leistungsplan A legen fest, in welcher Höhe der Versorgungsberechtigte Leistungen der betrieblichen Altersversorgung beanspruchen kann. Nur so ist die Höhe der zugesagten Leistung auch bestimmbar. Damit füllen sie die Versorgungszusage des Arbeitgebers aus und sind integraler Bestandteil des Versorgungsversprechens. Es wird gerade nicht in bereits feststehende laufende Leistungen oder Anwartschaften eingegriffen, sondern geregelt, in welcher Höhe durch die Beiträge eine Anwartschaft entsteht (Bader, Einstandspflicht des Arbeitgebers bei der Herabsetzung von Leistungen durch Pensionskassen, BB 2016, S. 3061 ff. [S. 3063]). Würde man Regelungen der Leistungshöhe dem Durchführungsweg zuordnen, wären dynamische Verweisungen bei Regelungen der betrieblichen Altersversorgungen sinnentleert. Der dynamische Verweis bei Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung soll gerade zu einer Gerechtigkeit innerhalb der Arbeitnehmerschaft durch einen Gleichlauf der unterschiedlichen Versorgungsansprüche der Arbeitnehmer führen. Würde man die Leistungshöhe nicht dem Grundverhältnis, sondern dem Durchführungsverhältnis zuordnen, liefe ein dynamischer Verweis regelmäßig leer. Insofern ist auch nicht die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu den Sanierungsklauseln heranzuziehen.
Ein Vertrauen des Klägers auf eine Beibehaltung der Berechnung mit einem Garantiezins in Höhe von 4 % war nicht möglich, jedoch zumindest nicht schutzwürdig, da im Arbeitsvertrag keine derartige Zusage getroffen wurde. Auch in allen weiteren Arbeitsverträgen verpflichtete sich der jeweilige Arbeitgeber nur zur Fortführung in dem Umfang, wie die Zusage zuvor erfolgt ist. Eine Zusage in einem weiteren Umfang wurde auch durch spätere Arbeitgeber nicht getroffen.
Da ein arbeitsvertraglicher Anspruch auf Beibehaltung des Garantiezinses in Höhe von 4 % nicht besteht, können die weiteren Rechtsfragen dahinstehen. Insoweit ist es nicht relevant, ob der arbeitnehmerfinanzierte Teil der Versicherung auch von einer Zusage erfasst ist und ob sich die Beklagte auf Reduktionsgründe im Zeitpunkt der Senkung des Rentenfaktors bei ihr bzw. ihrer Rechtsvorgängerin – ggf. durch eine Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB – mit Erfolg berufen kann.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG; §§ 91, 281 Abs. 3 ZPO. Der Kläger ist die im Rechtsstreit unterlegene Partei und hat auch die Kosten zu tragen, die durch die Anrufung des örtlich unzuständigen Arbeitsgerichts Darmstadt entstanden sind.
Der Streitwert setzt sich aus dem bezifferten Klageantrag zu 1. und dem nach § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG maßgeblichen dreifachen Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistung für den Antrag zu 2. zusammen.
Die Berufung war nicht gesondert zuzulassen. Hierfür liegt ein Grund im Sinne des § 64 Abs. 3 ArbGG nicht vor. Davon unberührt bleibt die Statthaftigkeit der Berufung für den Kläger gemäß § 64 Abs. 2 lit. b ArbGG. Die Einzelheiten der Rechtsmittelbelehrung befinden sich auf der nächsten Seite.