Rechtsprechung / Arbeitsgericht Gera

Arbeitsgericht Gera Urteil vom 21.06.2023 – 4 Ca 432/22

ECLI:DE:ARBGERA:2023:0621.4CA432.22.00

Orientierungssatz

1. Einzelfallentscheidung zur Eingruppierung eines Mitarbeiters im Einwohnermeldeamt.(Rn.35)

2. Berufung eingelegt beim Thüringischen Landesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 1 Sa 160/23.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.082,20 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.

2

Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist verheiratet. Unterhaltspflichten gegenüber Kindern bestehen nicht.

3

Er hat die Hauptschule mit qualifiziertem Abschluss nach der 9. Klasse verlassen. In den Kalenderjahren 2000 bis 2003 hat er eine Bäckerlehre absolviert. In den Kalenderjahren 2003 bis 2005 hat er als Bäckergeselle gearbeitet.

4

Ab dem 20.08.2005 wurde er von der Beklagten als vollbeschäftigter Angestellter mit einer durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden eingestellt. Der Arbeitsvertrag vom 22.08.2005 (Bl. 12 ff. d. A.) war bis zum 31.08.2006 befristet. Er war in der Vergütungsgruppe VIII BAT-O eingruppiert. Er wurde im Vollzugsdienst mit der Überwachung des ruhenden Verkehrs beschäftigt.

5

Mit Arbeitsvertrag vom 29.08.2006 (Bl. 15 ff. d. A.) wurde er für den Zeitraum 01.09.2006 bis 31.08.2007 befristet beschäftigt. Die Eingruppierung erfolgte in die Entgeltgruppe 3 TVöD.

6

Mit einer Anlage zum Arbeitsvertrag, zur Kenntnis genommen am 01.03.2007 (Bl. 18 d. A.), wurden ihm für ein unbefristetes Dienstverhältnis als Ordnungskraft Forderungen auferlegt, insbesondere die Teilnahme an Qualifizierungsveranstaltungen.

7

Mit Arbeitsvertrag vom 22.08.2007 (Bl. 19 ff. f. A.) wurde der Kläger ab 01.09.2007 auf unbestimmte Zeit beschäftigt. Die Eingruppierung verblieb in der Entgeltgruppe 3 TVöD.

8

Berufsbegleitend hat der Kläger den Fortbildungslehrgang I an der Thüringer Verwaltungsschule in W. absolviert. Die 3-jähriger Ausbildung hat er als Verwaltungsfachangestellter nach 3,5 Jahren abgeschlossen. Der Abschluss befähigt für die Laufbahn des mittleren Dienstes.

9

Mit Änderungsvertrag vom 17.02.2010 (Bl. 22 f. d. A.) wurde der Kläger als Teilzeitbeschäftigter mit einer durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden ab dem 15.03.2010 auf unbestimmte Zeit beschäftigt.

10

Mit Änderungsvertrag vom 28.07.2015 (Bl. 24 f. d. A.) wurde die Arbeitszeit ab 01.08.2015 auf 36 Wochenstunden erhöht.

11

Mit Änderungsvertrag vom 18.02.2016 (Bl. 26 f. d. A.) wurde die Arbeitszeit auf 37 Wochenstunden ab 01.03.2016 erhöht.

12

Mit Änderungsvertrag vom 07.12.2017 (Bl. 28 f. d. A.) wurde der Kläger befristet für den Zeitraum einer Elternzeitvertretung vom 01.01.2018 bis 31.01.2019 vollbeschäftigt.

13

Mit Änderungsvertrag vom 23.10.2018 (Bl. 30 f. d. A.) wurde die Vollbeschäftigung für den Zeitraum 01.02.2019 bis 31.03.2019 verlängert.

14

Mit Änderungsvertrag vom 14.03.2019 (Bl. 32 f. d. A.) wurde der Kläger ab 01.04.2019 unbefristet in Vollzeit beschäftigt. Die Eingruppierung erfolgte in der Entgeltgruppe 6 TVöD.

15

Nach einer zwischenzeitlichen Beschäftigung als Sachbearbeiter im Bereich FFW (freiwillige Feuerwehr; Entgeltgruppe 3 TVöD) wurde der Kläger zuletzt als Sachbearbeiter im Einwohnermeldeamt beschäftigt.

16

Seit dem 01.07.2019 gilt bei der Beklagten ein Bußgeldkatalog (Bl. 141 ff. d. A.) zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten bei Verstößen gegen das Personalausweisgesetz (PAuswG), Passgesetz (PassG), Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) in Verbindung mit dem Bundeswahlgesetz (BMG).

17

Am 05.02.2020 hat eine Beratung wegen der angespannten Personalsituation stattgefunden. Daran haben teilgenommen der Hauptamtsleiter Herr R., der Leiter des Ordnungsamtes Herr Re. und die Mitarbeiter des ihm unterstellten Einwohnermeldeamtes Frau L. und der Kläger. Dabei wurde die weitere Sachbearbeitung der Ordnungswidrigkeiten im Einwohnermeldeamt festgelegt. Die Anfrage, ob daraus eine Höhergruppierung der Stellen im Einwohnermeldeamt resultiert, wurde besprochen. Den Vermerk über die Beratung (Bl. 95 f. d. A.) hat der Leiter des Ordnungsamtes Herr Re. verfasst.

18

Unter dem 26.02.2020 hat der Kläger einen Antrag auf Höhergruppierung gestellt (Bl. 104 d. A.).

19

Unter dem 01.03.2020 wurde vom Leiter des Ordnungsamtes Herrn Re. eine neue Stellenbeschreibung gefertigt (Bl. 105 ff. d. A.).

20

Unter dem 01.07.2020 hat der Kläger an den Höhergruppierungsantrag erinnert. Der Leiter des Hauptamtes Herr R. hat darauf hingewiesen, dass der Kläger eine erneute Überprüfung der Stellenbeschreibung wünscht, obwohl in der Vergangenheit bereits mehrfach Überprüfungen der Stellenbeschreibung durchgeführt und abschließend gemeinsam mit den Mitarbeitern sowie dem Kommunalen Arbeitgeberverband die Ergebnisse der Überprüfungen im April 2019 mitgeteilt worden sind. Der Kläger wurde aufgefordert mitzuteilen, welche Arbeitsvorgänge seiner Meinung nach eine Höhergruppierung rechtfertigen und welche Eingruppierung er schließlich begehre. Eine Überprüfung auf „Verdacht“ sei durch den Arbeitgeber grundsätzlich nicht durchzuführen. Wegen des E-Mail-Verkehrs wird auf Blatt 97 bis 99 der Akte Bezug genommen.

21

Mit anwaltlicher Geltendmachung vom 01.11.2021 (Bl. 91 ff. d. A.) hat der Kläger Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 gefordert und eine monatliche Differenz zur Entgeltgruppe 6 in Höhe von 112,45 € brutto gefordert. Das Schreiben ist der Beklagten am 04.11.2021 zugegangen (Bl. 37 d. A.).

22

Mit der am 14.12.2021 beim Arbeitsgericht Gera eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Höhergruppierungsbegehren weiter.

23

Im Gütetermin am 11.03.2022 konnte eine gütliche Einigung nicht erzielt werden.

24

Nach einem Hinweisbeschluss der ehemaligen Vorsitzenden vom 18.04.2022 (Bl. 120 d. A.) wurde auf Antrag beider Parteien das Ruhen des Verfahrens angeordnet (Bl. 125 d. A.).

25

Unter dem 29.11.2022 hat der Klägervertreter die Fortführung des streitigen Verfahrens beantragt. Gleichzeitig wurde eine neue Arbeitsaufzeichnung für den Zeitraum 01.04.2022 bis 19.08.2022 (Bl. 132 bis 140 d. A.) vorgelegt.

26

Der Kläger trägt vor, er habe Anspruch auf Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 TVöD. Jedenfalls seit der zusätzlichen Übertragung der Bearbeitung von Ordnungswidrigkeiten auf die Mitarbeiter im Einwohnermeldeamt erbringe er mindestens zu einem Drittel selbstständige Leistungen. Dies ergebe sich aus den vorgelegten Arbeitszeitaufzeichnungen. Er sei zuständig für die Prüfung, Entscheidung, Durchführung und Beglaubigung von Dokumenten. Die Bearbeitung der Ordnungswidrigkeitssachen nähmen mehr als ein Drittel seiner Tätigkeit in Anspruch. Die Entscheidung über zu verhängende Bußgelder sei eine schwierige und selbstständige Tätigkeit.

27

Der Kläger beantragt,

28

festzustellen, dass er mit Wirkung zum 26.02.2020 in die Entgeltgruppe E8 des TVöD VKA eingruppiert ist.

29

Die Beklagte beantragt,

30

die Klage abzuweisen.

31

Die Beklagte trägt vor, der Kläger stelle in 3 Arbeitsbereichen (Vollzugsdienst, FFW und Einwohnermeldeamt) in regelmäßigen Abständen immer wieder Anträge auf Höhergruppierung. Die Voraussetzungen dafür lägen jedoch nicht vor. Eine dauerhafte Übertragung der Bearbeitung von Ordnungswidrigkeiten werde bestritten. Die Aufgabenverteilung sei vom Leiter des Ordnungsamtes Herrn Re. vorgenommen worden. Dieser sei der Vorgesetzte für die Mitarbeiter des Einwohnermeldeamtes. Er sei aber nicht befugt, über Eingruppierungsfragen zu entscheiden. Eine Mitteilung an die Stadt habe der Ordnungsamtsleiter weder hinsichtlich der erfolgten Aufgabenverteilung noch des Vermerkes über die Beratung/Festlegungen vom 05.02.2020 oder die neue Stellenbeschreibung vorgenommen. Im Übrigen werde bestritten, dass die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Ordnungswidrigkeiten über einem Drittel der Arbeitszeit liegen. Es verhalte sich eher so, dass der Kläger sich sämtliche anfallenden Arbeiten im Bereich der Ordnungswidrigkeiten in seine eigene Sachbearbeitung hole.

32

Nach den Feststellungen des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Thüringen wäre der Kläger gemäß den Aufgaben im Einwohnermeldeamt in die Entgeltgruppe 5 einzugruppieren gewesen. Aus Gründen der Gleichbehandlung mit anderen im Einwohnermeldeamt beschäftigten Arbeitnehmern habe man ihn jedoch höher gruppiert in die Entgeltgruppe 6.

33

Wegen der weiteren Einzelheiten des umfangreichen Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst allen Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften vom 11.03.2022 und 21.06.2023 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

34

Die Klage hat keinen Erfolg.

35

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe 8 TVöD.

36

Die Klage ist zulässig.

37

Bei dem Antrag handelt es sich um eine im öffentlichen Dienst allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage, gegen deren Zulässigkeit nach ständiger Rechtsprechung des BAG keine Bedenken bestehen.

38

Die Klage ist jedoch unbegründet.

39

Nach § 12 TVöD richtet sich die Eingruppierung des Beschäftigten nach den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung (Anlage 1 – VKA). Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der er eingruppiert ist.

40

Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (z. B. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen. Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Satz 2 bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung. Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von den Sätze 2 bis 4 abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses. Ist in einem Tätigkeitsmerkmale als Anforderung eine Voraussetzung in der Person des Beschäftigten bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt seien.

41

Nach der Protokollerklärung zu § 12 Abs. 2 TVöD sind Arbeitsvorgänge Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis des Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen. Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden. Eine Anforderung i. S. d. Sätze 2 und 3 ist auch das in einem Tätigkeitsmerkmal geforderte Herausheben der Tätigkeit aus einer niedrigeren Entgeltgruppe.

42

Nach der Entgeltordnung (Allgemeiner Teil – Allgemeine Tätigkeitsmerkmale) sind in der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens 3 Jahren und entsprechender Tätigkeit eingruppiert.

43

In der Entgeltgruppe 6 sind Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert, eingruppiert.

44

In der Entgeltgruppe 7 sind Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit mindestens zu einem Fünftel selbstständige Leistungen erfordert, eingruppiert.

45

In der Entgeltgruppe 8 werden mindestens zu einem Drittel selbstständige Leistungen gefordert.

46

In der Entgeltgruppe 9a werden selbstständige Leistungen zeitlich mindestens zur Hälfte der Arbeitsvorgänge gefordert, wie sich aus dem Zusammenspiel mit § 12 Abs. 2 TVöD ergibt.

47

Nach der Klammerdefinition zu den Entgeltgruppen 7, 8 und 9a der Entgeltordnung erfordern selbstständige Leistungen ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderungen nicht erfüllen.

48

Bei Anwendung dieser Tätigkeitsmerkmale ergibt sich, dass der Kläger keinen Anspruch auf Höhergruppierung hat.

49

Die Eingruppierung des Klägers in die Entgeltgruppe 6 ist zwischen den Parteien unstreitig, weil er im Einwohnermeldeamt Tätigkeiten ausübt, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordern.

50

Dagegen erfordert die von ihm ausgeübte Tätigkeit keine selbstständigen Leistungen i. S. d. oben zitierten Klammerdefinition. Dies ergibt sich insbesondere nicht aus der zusätzlichen Übertragung der Bearbeitung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich des Einwohnermeldeamtes. Auch diese zusätzlich übertragenen Tätigkeiten setzen gründliche und vielseitige Fachkenntnisse voraus. Selbstständige Leistungen werden jedoch nicht gefordert. Dies ergibt sich insbesondere aus dem vom Kläger selbst vorgelegten Bußgeldkatalog (Bl. 141 ff. d. A.). Darin ist detailliert vorgegeben, bei welchen Verstößen welche Verwarngelder bzw. Geldbußen in welcher Höhe zu verhängen sind. Eine eigenständige Leistung wird hier gerade nicht verlangt. Es handelt sich schlicht um die Anwendung des vorgegebenen Bußgeldkatalogs.

51

Nach Auffassung der Kammer ist der Sachverhalt so zu bewerten, dass den Mitarbeitern des Einwohnermeldeamtes und somit auch dem Kläger durch die zusätzliche Übertragung der Ordnungswidrigkeiten mehr Arbeit zugewiesen worden ist. Dies mag der Personalknappheit geschuldet seien, auch wenn die Beklagte vorgetragen hat, dass nach Einschätzung des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Thüringen das Einwohnermeldeamt der Beklagten personell ausreichend besetzt ist. Die Übertragung zusätzlicher Arbeiten führt zu mehr Quantität an Arbeit, fordert jedoch keine höhere Qualität. Jedenfalls werden nicht neue selbstständige Leistungen i. S. d. Entgeltordnung verlangt. Daher hat der Kläger weder Anspruch auf die Entgeltgruppe 7, noch auf die von ihm begehrte Entgeltgruppe 8.

52

Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO.

53

Der Kläger hat als unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

54

Der nach § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzende Wert des Streitgegenstandes folgt aus § 3 ZPO. Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist nach § 42 Abs. 2 S. 2 GKG der Wert des 3-jährigen Unterschiedsbetrages zur begehrten Vergütung maßgebend. Bei seiner Berechnung hat das Gericht einen Differenzbetrag von 112,45 € (nach Angabe des Klägers) für 36 Monate zugrunde gelegt.