Rechtsprechung / Arbeitsgericht Gera

Arbeitsgericht Gera Urteil vom 12.09.2023 – 3 Ca 648/23

Orientierungssatz

Einzelfallentscheidung im Hinblick auf einen Anspruch auf Annahmeverzugslohn und die Erstattung von Reisekosten.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 70 % und die Beklagte zu

30 % zu tragen.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.508,80 € festgesetzt.

4. Soweit die Berufung nicht kraft Gesetzes statthaft ist, wird sie nicht zugelassen.

Tatbestand

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Die Parteien streiten im Wesentlichen um Annahmeverzugslohn für 5 Arbeitstage und um die Erstattung von Reisekosten.

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Die Beklagte stellte den Kläger mit Arbeitsvertrag vom 01.09.2022 als Triebfahrzeugführer ein, wobei beiden Parteien bewusst war, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Einstellung seine Erlaubnis zum Fahren von Triebfahrzeugen abgegeben hatte und vorerst zum Zwecke der Wiedererlangung und des Einsatzes geschult werden sollte. Es war eine Grundvergütung bezogen auf 160 Stunden je Kalendermonat und ein Stundenlohn von 18,- € vereinbart. Gemäß § 7 waren notwendige Reisekosten von der Beklagten gegen Abrechnung auf den dafür vorgesehenen Formularen und der Übergabe der Kostenbelege im Original zu erstatten. Die Beklagte stellte dem Kläger eine BahnCard 100 zur Nutzung für dienstliche Fahrten zur Verfügung. Wegen der im Einzelnen vereinbarten Vertragsbedingungen wird auf den schriftlichen Arbeitsvertrag verwiesen. Das Arbeitsverhältnis endete durch Arbeitgeberkündigung mit Ablauf des 07.01.2023.

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Während der Zeit vom 06.09.2022 bis 16.12.2022 führte der Kläger mit seinem PKW verschiedene Fahrten durch. Auf die Aufstellung in der Klageschrift wird verwiesen.

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Für die zu 1-15 aufgelisteten Fahrten zahlte die Beklagte dem Kläger pro Fahrkilometer 0,30 €. Hinsichtlich der im Zeitraum vom 31.10.2022 bis 16.12.2022 zu 16. bis 29. aufgelisteten Fahrten verweigert sie die Erstattung, weil der Kläger aus ihrer Sicht die Fahrten mit der Bahn unter Nutzung der Bahncard hätte durchführen können. Wegen des dienstlichen Zwecks der einzelnen Fahrten wird auf die Aufstellung des Klägers in Anlage zum Schriftsatz vom 01.09.2023 verwiesen.

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Im Verlauf des Arbeitsverhältnisses erwogen die Parteien eine Änderung des Arbeitsvertrages zum Einsatz des Klägers in der Disposition, weshalb ein Einsatz in der Disposition in S. probiert werden sollte. Mit E-Mail vom 16.12.2022 kündigte der Kläger an, am Montag, Mittwoch, Donnerstag, Freitag und Operativ am Wochenende seinen Dienst in der Dispo in S. zu verrichten. Mit einer weiteren E-Mail teilte er mit, dass er nach Rücksprache mit W. am Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag (Wochenende Operativ) um 7:30 in der Dispo sein werde. Auf den Mailverkehr wird verwiesen, Anlage B1 zum Schriftsatz der Beklagten vom 07.08.2023.

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Der Kläger erschien in der benannten Zeit nicht in der Disposition. Für den Monat Dezember 2022 rechnete die Beklagte dem Kläger neben der Vergütung für Reisezeiten und Nachtzuschlägen einen Lohn für 123,10 Stunden zu 18,- €, somit 2.215,80 € brutto ab. Von dem abgerechneten Gesamtbruttobetrag in Höhe von 2.341,80 € wies sie die an Sozialversicherung und Lohnsteuern abzuführenden Beträge sowie den sich ergebenden Nettoanspruch in Höhe von 1.5.44,25 € aus. Zuzüglich eines steuerfreien Verpflegungszuschusses in Höhe von 112,- € und abzüglich einer Korrektur aus dem Monat November 2022 in Höhe von 436,95 € wies sie einen Auszahlungsbetrag in Höhe von 1.219,30 € aus, welcher an den Kläger überwiesen wurde. Der Kläger machte seine Ansprüche mit Anwaltsschreiben vom 06.03.2023 geltend.

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Der Kläger vertritt die Ansicht, die Beklagte schulde ihm für den Monat Dezember 2022 Restlohn. Dazu behauptet er, der Dispositionsleiter Herr W. habe ihm auf seine Nachfrage, ob ihm für seinen Einsatz in S. eine Unterkunft zur Verfügung gestellt werde, fernmündlich mitgeteilt, dass der Geschäftsführer der Beklagten mitteilen lasse, das es zu den angekündigten Einsatzzeiten mangels genügender Aufträge nicht kommen werde. Die Parteien hätten vereinbart, dass der Kläger die dienstlich und im Zuge der Lehrgangsbesuche erforderlichen PKW-Fahrtkosten mit 0,30 €/km erstattet bekomme. Die Absprachen mit dem Geschäftsführer zur Erstattung seien insbesondere vor dem Hintergrund erfolgt, dass eine einfache Fahrt vom Wohnort des Klägers zur Dienstort, der Disposition in S. mit öffentlichen Verkehrsmitteln 4 Stunden in Anspruch genommen hätte und durch die Fahrt mit PKW Hotelkosten hätten gespart werden können.

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Nach der Güteverhandlung hat die Beklagte dem Vertreter des Klägers eingeklagte Arbeitspapiere übergeben und ihm am 07.06.2023 ein einfaches Arbeitszeugnis zugesandt.

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Nach Teilklagerücknahme wegen eines Lohnanspruchs für Januar 2023 und übereinstimmenden Teilerledigungserklärungen betreffend die Forderungen auf Arbeitspapiere beantragt der Kläger nunmehr noch,

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1. die Beklagte zu verurteilen, für den Monat Dezember 2022 an den Kläger rückständiges Arbeitsentgelt in Höhe von 2.880,- € brutto abzüglich geleisteter Zahlungen in Höhe von 1.219,30 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.12.2022 zu zahlen und dem Kläger bei Zahlung eine Lohnabrechnung zu erteilen.

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2. Die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger einen Betrag in Höhe von 848,10 € zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte habe die für den Monat Dezember abgerechneten Sozialversicherungsbeiträge und Steuern ordnungsgemäß abgeführt. Hinsichtlich der streitigen Reisekosten habe der Kläger die Reiseziele unter Einsatz der zur Verfügung gestellten Bahncard 100 erreichen können. Der Einsatz des privaten PKW sei dazu weder angewiesen noch erforderlich gewesen. Bereits vorgerichtlich habe der Kläger die eingeklagten Arbeitspapiere auf digitalem Wege erhalten.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle verwiesen.

Entscheidungsgründe

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I. Der Anspruch des Klägers auf Zahlung von 2.880 € brutto abzüglich erhaltener 1.219,30 € netto für den Monat Dezember 2022 in zulässig, aber als unbegründet abzuweisen.

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1. Der Anspruch ist in Höhe von 2.215,80 € brutto erfüllt. Ausweislich der erteilten Lohnabrechnung hat die Beklagte dem Kläger in dieser Höhe 123,10 Arbeitsstunden zu 18,-  € abgerechnet und neben weiteren Leistungen einen Gesamtbruttobetrag in Höhe von 2.341,80 € und einen Steuer- und Sozialversicherungsbruttobetrag in Höhe von 2.307,16 € ermittelt. In der Abrechnung sind Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 626,97 € und ein Steuerbetrag in Höhe von 170,58 € als Abzugsbeträge ausgewiesen. Angesichts dieser Berechnung und des Umstandes, dass der Kläger keine weiteren Anhaltspunkte vorgetragen hat, weshalb die Beklagte ihrer Abführungspflicht nicht nachgekommen sein soll, gilt der Vortrag der Beklagten, ordnungsgemäß abgeführt zu haben, gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden. Weiterhin ist ein Korrekturbetrag für den Monat November 2022 in Höhe von 436,95 € in Abzug gebracht worden. Die Abzugsposition ist unstreitig, weshalb der Lohnanspruch insoweit durch Verrechnung erloschen ist.

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2. Für nicht abgerechnete 36,9 Stunden hat der Kläger keinen Lohnanspruch. Der Kläger hat nicht vorgetragen, über die abgerechnete Arbeitszeit hinaus für die Beklagte Arbeitsleistung in diesem Umfang Arbeitsleistung erbracht zu haben. In den 5 Arbeitstagen vom 19.12. bis 23.12.2022 hat der Kläger der Beklagte keine Arbeit geleistet. Aufgrund mündlicher Abrede schuldete der Kläger abweichend vom Arbeitsvertrag vorerst nicht die Arbeit als Triebwagenführer, sondern die weisungsgemäße Ausbildung dazu und aufgrund weiterer mündlicher Abrede in der 51 Kalenderwoche eine Tätigkeit im Rahmen der Disposition zur Erprobung. Letztere Abrede findet ihren Niederschlag in den E-Mails des Klägers vom 16.12.2022, in welcher er die Dienstverrichtung in der Dispo S. unter genauer Angabe der Arbeitszeiten angekündigte und später unter Hinweis auf die Rücksprache mit dem Disponenten die Zeiten hinsichtlich der Anfangszeit korrigierte. Der Kläger erbrachte in dieser Zeit jedoch keine Tätigkeit in der Disposition S..

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3. Der Kläger hat keinen Anspruch in dieser Höhe aus Annahmeverzug gemäß § 615 BGB. Der Kläger hat der Beklagten die Arbeit nicht tatsächlich angeboten im Sinne von § 293 BGB. Ein tatsächliches Angebot war auch nicht entbehrlich gemäß § 294 BGB. Der Kläger ist beweisfällig für seine Behauptung, ihm sei fernmündlich vom Disponenten Herrn W. auf seine Nachfrage nach einer Übernachtungsmöglichkeit in S. mitgeteilt worden, der Geschäftsführer der Beklagten lasse mitteilen,

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dass es zu den angekündigten Einsätzen in der Dispo nicht kommen werde, weil gegenwärtig nicht genügend Aufträge vorlägen.  Als Beweismittel benennt der Kläger nur die Einvernahme seiner selbst, zu der sich die Beklagte nicht einverstanden erklärt hat, § 447 ZPO. Zudem gäbe es für ihn als geeignetes Beweismittel für seine Behauptung die Benennung des Zeugen W., weshalb eine Vernehmung des Klägers von Amts wegen gemäß § 448 ZPO nicht geboten ist.

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4. Mangels weitergehenden Zahlungsanspruchs besteht kein Abrechnungsanspruch gemäß § 108 GewO und ebenfalls kein Anspruch auf Verzugszinsen.

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II. Der Anspruch auf Erstattung der Reisekosten ist ebenfalls unbegründet. Zwar sind gemäß § 7 des Arbeitsvertrages notwendige Reisekosten zu erstatten und es ist unstreitig, dass der Kläger die Reisen aus dienstlichen Gründen durchgeführt hat.

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Der Kläger ist jedoch auch dafür darlegungs- und beweispflichtig, dass die Durchführung der Reisen per PKW anstatt per Bahn unter Nutzung der zur Verfügung gestellten Bahncard 100 notwendig oder so von der Beklagten angeordnet war.

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Eine konkrete Abrede, dass sämtliche Reisen anstatt per Bahn auch per PKW unter Erstattung einer Kilometerpauschale von 0,30 €/km durchgeführt werden können, ist lediglich pauschal behauptet. Es fehlt die Angabe, wann, durch wen und mit welchem konkreten Inhalt eine solche Abrede oder Zusage getroffen worden sein soll.

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Einzelabreden vor der jeweiligen Fahrt sind ebenfalls weder konkret unter Angabe, wann die Abreden mit welchem konkreten Inhalt erfolgt sein sollen, behauptet, noch unter Beweis gestellt.

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Eine betriebliche Übung scheidet schon deshalb aus, weil der Anspruch auf Erstattung der Reisekosten im Arbeitsvertrag geregelt ist. Für die Fahrten zu den Aufträgen am 05.10.2022, 06.10.2022 hat der Kläger Auftragszettel vorgelegt, welche ausdrücklich handschriftlich PKW-Fahrten anordnen. Die sonstigen vorgelegten Auftragszettel, soweit sie die streitgegenständlichen Ansprüche betreffen, enthalten die Anordnung von PKW-Fahrten nicht.

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Der Aufstellung in Anlage zum Schriftsatz vom 01.09.2023 ist nicht zu entnehmen, dass die Fahrten nicht auch per Bahn unter Nutzung der Bahncard möglich und zumutbar waren. Soweit der Kläger in S. eingesetzt war, gibt er für die einfache Fahrt per öffentlicher Verkehrsmittel eine Reisezeit von ca. 4 Stunden an, was im Hinblick auf die Angaben von Google Maps nach dem derzeitigen Stand plausibel erscheint. Dennoch hätte es zum Vortrag der Notwendigkeit der Fahrten eines konkreten Vortrages zu Beginn und Ende der Fahrten bei Nutzung öffentlicher Mittel unter Berücksichtigung der angeordneten Zeiten des Dienstgeschäftes und möglicher Übernachtungsmöglichkeiten bedurft.

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III. Die Kostenentscheidung erfolgt gemäß § 92 Abs. 1 ZPO im Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens der Parteien im Rechtsstreit unter Berücksichtigung der Kostenregelungen zur Erledigung gemäß § 91 a ZPO und Klagerücknahme gemäß § 269 ZPO. Zur Ermittlung der Kostenquote war ein fiktiver Verfahrenswert in Höhe von insgesamt 4.764,80 € zu bilden, bei welchem die Forderungen auf die Arbeitspapiere einschließlich einfachem Arbeitszeugnis jeweils mit 10 % einer Bruttomonatsgrundvergütung angesetzt wurden, für die Lohnabrechnung Oktober 2022 mit 5 %. Die Teilklagerücknahme des Antrages zu 2. nach Beklagteneinwand, dass die eingeklagte Vergütung für Januar 2023 bereits am 25.01.2023 und somit lange vor Klageerhebung gezahlt worden war, führt insoweit zur Kostenlast des Klägers. Hinsichtlich der Ansprüche auf Arbeitspapiere mit Ausnahme des Zeugnisses wird die Kostenlast bei der Beklagten gesehen, da sie die Darlegungs- und Beweislast für den Erfüllungseinwand trägt, dass die Arbeitspapiere bei Klageeinreichung bereits ausgestellt vorlagen. Der pauschale Hinweis, dass die Arbeitspapiere dem Kläger digital zur Verfügung gestellt worden waren, ist dazu mangels Konkretheit nicht hinreichend. Hinsichtlich des Anspruchs auf ein einfaches Arbeitszeugnis wird die Kostenlast hälftig gesehen, da der Kläger zwar vorprozessual ein qualifiziertes Arbeitszeugnis unter Fristsetzung, nicht aber das später eingeklagte einfache Arbeitszeugnis geltend machte.

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IV. Gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG ist im Urteil der Wert des Streitgegenstandes festzusetzen. Er bemisst sich nach dem Wert der zuletzt zur Entscheidung gestellten Ansprüche und weicht wegen der zwischenzeitlichen Teilklagerücknahme- und Erledigungen vom Verfahrenswert ab.

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V. Mangels Zulassungsgründen gemäß § 64 Abs. 3 ArbGG ist die Berufung nicht gemäß § 64 Abs. 2a ArbGG zuzulassen. Unberührt von dieser Entscheidung bleibt die Statthaftigkeit der Berufung für den Kläger nach dem Wert seiner Beschwer gemäß § 64 Abs. 2 b ArbGG.