Rechtsprechung / Arbeitsgericht Gera
Arbeitsgericht Gera Urteil vom 17.10.2023 – 3 Ca 644/23
Orientierungssatz
Die Zulage für den Sozial- und Erziehungsdienst (SuE-Zulage) ist als Bestandteil des Tabellenentgelts nach § 15 TVöD-B inkludiert. Die folgt aus der Änderungsvereinbarung vom 24.04.2013, wonach sich die Höhe der monatlich auszuzahlenden Bruttovergütung nach § 12 Abs 2 TVöD-B in Verbindung mit der jeweils geltenden Tabelle TVöD/VKA für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst bestimmt.(Rn.23)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 130,00 € brutto als SuE-Zulage für den Monat Juli 2022 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2022 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 130,00 € brutto als SuE-Zulage für den Monat August 2022 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2022 zu zahlen.
3. Die Beklagte wird ver&7622 urteilt, an die Klägerin 130,00 € brutto als SuE-Zulage für den Monat September 2022 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2022 zu zahlen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 130,00 € brutto als SuE-Zulage für den Monat Oktober 2022 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2022 zu zahlen.
5. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 130,00 € brutto als SuE-Zulage für den Monat November 2022 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2022 zu zahlen.
6. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 130,00 € brutto als SuE-Zulage für den Monat Dezember 2022 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2023 zu zahlen.
7. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 130,00 € brutto als SuE-Zulage für den Monat Januar 2023 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2023 zu zahlen.
8. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 130,00 € brutto als SuE-Zulage für den Monat Februar 2023 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2023 zu zahlen.
9. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 130,00 € brutto als SuE-Zulage für den Monat März 2023 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2023 zu zahlen.
10. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 130,00 € brutto als SuE-Zulage für den Monat April 2023 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2023 zu zahlen.
11. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 130,00 € brutto als SuE-Zulage für den Monat Mai 2023 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2023 zu zahlen.
12. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 130,00 € brutto als SuE-Zulage für den Monat Juni 2023 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2023 zu zahlen.
13. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
14. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.560,00 € festgesetzt.
15. Soweit die Berufung nicht kraft Gesetzes statthaft ist, wird sie nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Zahlung einer SuE-Zulage nach § 15 2.4. S.1 TVöD-B (VKA) für die Monate Juli 2022 bis einschließlich Juni 2023.
Die Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 01.01.2012 als Erzieherin beschäftigt. Wegen Betriebsübergängen des Kindergartens „D.“ von der Stadt J. zum I.. zum 01.07.2003, (vgl. Vereinbarung vom 18.08.2003, Überleitungsvertrag vom 12.06.2003 und Information zum Betriebsübergang in Anlage K 9) und von diesem zur Beklagten sind Vorbeschäftigungszeiten seit dem 25.01.1982 anerkannt. Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem mit dem vormaligen Arbeitgeber IB e.V. am 18.08.2003 geschlossenen Arbeitsvertrag, (Anlage B1) sowie diesen abändernden Vereinbarungen vom 24.04.2013 (Anlage K 2) und 18.05.2016 (Anlage K 16). Die Klägerin erhielt während ihres gesamten Arbeitsverhältnisses ein Tabellenentgelt nach BAT-0 bzw. TVöD oder in der Zeit vom 01.07.2003 bis 28.02.2012 nach den IB-Tarifvertrag unter Gewährung einer entsprechenden Besitzstandszulage. Nach der Vereinbarung vom 24.04.2013 „bestimmt sich die Höhe der monatlichen auszuzahlenden Bruttovergütung nach dem TVöD für den Dienstleistungsbereich Pflege- und Betreuungseinrichtungen im Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-B), § 12.2. in Verbindung mit der jeweils geltenden Tabelle TVöD/VKA für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst.“ Der Vereinbarung vom 18.05.2016 zufolge ist die Klägerin ab dem 01.07.2015 als Erzieherin in die Entgeltgruppe S 8a Stufe 6 eingruppiert.
Die Tarifvertragsparteien einigten sich in ihren Verhandlungen über den Sozial- und Erziehungsdienst 2022 darauf, dass Beschäftigte, die in Teil B Abschnitt XXIV der Anlage 1 zum TVöD -Entgeltordnung (VKA) in den Entgeltgruppen S 2 bis S 11 a eingruppiert sind, eine monatliche SuE-Zulage in Höhe von 130,- € erhalten. Diese Regelung trat zum 01.07.2022 in Kraft, vgl. Einigungspapier vom 18.05.2022, (Anlage K 5). Eine entsprechende Regelung wurde in die durchgeschriebene Fassung unter § 15 2.4. S. 1 TVöD-B eingefügt, (Anlage K4). Die Beklagte rechnete nur das Tabellenentgelt aus Entgeltgruppe S 08 Stufe 6, nicht aber die in § 15 2.3. TVöD-B geregelte SuE-Zulage ab.
Die Klägerin vertritt die Ansicht, die Beklagte schulde ihr auch die SuE-Zulage nach § 15.2.4. TVöD-B (VKA). Der Anspruch ergebe sich aus dem Änderungsvertrag vom 24.04.2013. Die neu geregelte SuE-Zulage sei Teil des Tabellenentgelts im Sinne dieser Vereinbarung. Die SuE-Zulage, die es zum Zeitpunkt des Änderungsvertrages noch nicht gegeben habe, sei untrennbarer Teil des Tabellenentgelts. Es handele sich nicht um eine klassische Zulage, die nur bei Vorliegen besonderer persönlicher Umstände oder Merkmale des Beschäftigten zu zahlen sei. Vielmehr habe die Qualität einer pauschalen Vergütungserhöhung, da sie einzig an die Eingruppierung gekoppelt sei. Auch habe der Klägerin immer eine dem BAT-O bzw. dem diesen ersetzenden TVöD (VKA) vergleichbare Vergütung gezahlt werden sollen, was sich insbesondere aus dem Überleitungsvertrag mit der Stadt Jena ergäbe.
Die Klägerin beantragt,
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 130,00 € brutto als SuE-Zulage für den Monat Juli 2022 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2022 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 130,00 € brutto als SuE-Zulage für den Monat August 2022 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2022 zu zahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 130,00 € brutto als SuE-Zulage für den Monat September 2022 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2022 zu zahlen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 130,00 € brutto als SuE-Zulage für den Monat Oktober 2022 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2022 zu zahlen.
5. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 130,00 € brutto als SuE-Zulage für den Monat November 2022 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2022 zu zahlen.
6. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 130,00 € brutto als SuE-Zulage für den Monat Dezember 2022 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2023 zu zahlen.
7. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 130,00 € brutto als SuE-Zulage für den Monat Januar 2023 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2023 zu zahlen.
8. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 130,00 € brutto als SuE-Zulage für den Monat Februar 2023 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2023 zu zahlen.
9. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 130,00 € brutto als SuE-Zulage für den Monat März 2023 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2023 zu zahlen.
10. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 130,00 € brutto als SuE-Zulage für den Monat April 2023 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2023 zu zahlen.
11. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 130,00 € brutto als SuE-Zulage für den Monat Mai 2023 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2023 zu zahlen.
12. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 130,00 € brutto als SuE-Zulage für den Monat Juni 2023 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2023 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage insgesamt abzuweisen.
Mit der Änderungsvereinbarung vom 18.05.2016 hätten die Parteien klargestellt, dass die Klägerin neben den weiterhin ausdrücklich aufgeführten Leistungen nur das Tabellenentgelt nach TVöD erhalten solle, nicht aber Zulagen oder Sonderzahlungen. Zulagen würden sich entsprechend dem Arbeitsvertrag vom 18.08.2003 allein nach den entsprechenden Regelungen zum Entgelt in den Tarifverträgen des Internationalen Bundes regeln.
Entscheidungsgründe
I. Die Zahlungsklage ist zulässig und in vollem Umfang begründet.
Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin als Gegenleistung für die unstreitig im streitgegenständlichen Zeitraum erbrachte Arbeitsleistung die vertraglich zugesagte Vergütung zu zahlen. Deshalb hat die Beklagte neben dem nach § 15 Abs. 2 S. 1 TVöD-B (VKA) i.V.m. dem in Tabelle C ausgewiesenen Entgelt, welches unstreitig gezahlt wurde, die bislang nicht gezahlte monatliche SuE-Zulage i.H.v. monatlich 130,00 € brutto zu zahlen.
Nach der Änderungsvereinbarung vom 24.04.2013 bestimmt sich die Höhe der monatlich auszuzahlenden Bruttovergütung nach dem TVöD-B, § 12.2. in Verbindung mit der jeweils geltenden Tabelle TVöD/VKA für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst.
Unter ergänzender Auslegung dieser Vereinbarung ist die SuE-Zulage als Bestandteil des Tabellenentgelts gemäß § 15 TVöD-B inkludiert.
Ihrem Wortlaut nach kann sich die Vereinbarung lediglich auf das Entgelt, welches sich entsprechend der zutreffenden Eingruppierung in Verbindung mit der Tabelle nach § 15 Abs. 2.1 TVöD ergibt, beziehen, oder aber auf das gesamte sich aus § 15 TVöD-B entsprechend der Eingruppierung ergebende Tabellenentgelt. Da es zum Zeitpunkt der Vereinbarung eine Differenzierung zwischen Tabellenentgelt und dem sich aus der Tabelle nach Anlage C ergebenden Entgelt nicht gab, liegt eine auslegungsbedürftige und auslegungsfähige Regelungslücke vor.
Der Text der Vereinbarung vom 24.04.2013 spricht für einen Regelungswillen, welcher die von den Tarifvertragsparteien monatlich insgesamt zu zahlende Bruttovergütung, soweit sie nicht von weiteren Voraussetzungen abhängig war, in Bezug nehmen wollte. Dies folgt aus dem vorrangigen Verweis auf den TVöD-B und die Eingruppierungssystematik in § 12.2. TVöD. Für diesen Regelungswillen spricht auch die Zusage der Besitzstandszulage Kinder, soweit dafür die Voraussetzungen vorliegen.
Auch die Vertragshistorie spricht für diese die SuE-Zulage inkludierende Auslegung. Die Parteien wollten die Klägerin hinsichtlich der laufenden Vergütung so stellen wie Arbeitnehmer, die dem TVöD-B bzw. den Vorgängerregelungen vollständig unterliegen, weshalb in der Vergangenheit nach BAT-O bzw. TVöD oder aber nach IB-Tarifvertrag unter Gewährung einer entsprechenden Besitzstandszulage gezahlt wurde. Dies entspricht auch der zwischen der Stadt Jena und dem IB-e.V anlässlich des Betriebsübergangs zum 01.07.2003 im Übertragungsvertrag unter § 6 Abs. 3 eingegangenen Verpflichtung.
Insbesondere spricht der Sinn und Zweck der Regelung dieser Auslegung. Die Parteien wollten durch den Verweis auf den TVöD-B, die Eingruppierungsregelung nach § 12.2. in Verbindung mit der jeweils geltenden Tabelle die laufende Vergütung tarifdynamisch halten. § 15 TVöD-B regelt insgesamt das Tabellenentgelt. Nach dem Willen der Tarifvertragsparteien richtet sich dies für die Klägerin die als Erzieherin nach Teil B Abschnitt XXIV der Anlage 1-Entgeltordnung (VKA) in die Entgeltgruppe S 08 Stufe 6 eingruppiert ist, nach dem in der Tabelle Anlage C ausgewiesenen Entgelt, sondern wird durch die SuE-Zulage gemäß § 15.2.4. TVöD ergänzt. Es handelt sich lediglich um eine besondere, von der bisherigen Tarifpraxis abweichende Form der Tarifsteigerung. Hingegen handelt es sich nicht um eine sonstige, an besondere Modalitäten gebundene Zulage.
Die Forderungen wurden rechtzeitig und formgemäß innerhalb der in § 13 des Arbeitsvertrages vom 18.08.2003 geregelten Ausschlussfristen geltend gemacht.
Die zugesprochenen Zinsen folgen aus Verzug.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91 Abs. 1 ZPO.
III. Der gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzende Wert des Streitgegenstandes bestimmt sich nach dem Gesamtwert der zur Entscheidung gestellten Forderungen mit Ausnahme der Nebenansprüche.
IV. Die Berufung ist nicht gemäß § 64 Abs. 2 a ArbGG zuzulassen. Berufungszulassungsgründe gemäß § 64 Abs. 3 ArbGG sind nicht ersichtlich.