Rechtsprechung / Arbeitsgericht Gera

Arbeitsgericht Gera Urteil vom 25.10.2023 – 4 Ca 67/23

Orientierungssatz

1. Zur Eingruppierung und Vergütung eines Arbeitsvermittlers nach der Tätigkeitsebene III Entwicklungsstufe 4 des Tarifvertrags für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA).(Rn.26)

2. § 19 Abs 7 TV-BA findet Anwendung bei der vorübergehenden Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit i. S. d. § 15 TV-BA mit der Folge, dass die Laufzeit in der Entwicklungsstufe in der höherwertigen Tätigkeit in diesen Fällen mit dem 1. Tag der vorübergehenden Beauftragung beginnt.(Rn.31)

3. Einzelfall, bei welchem dem Arbeitnehmer beide Zeiten der Verwendung in dem höheren Tätigkeits- und Kompetenzprofil (TuK) für die Zuordnung seiner Entwicklungsstufe (ES) anzurechnen sind, da bei beiden Abordnungen die dem Arbeitnehmer zugeordnete Aufgabe der Tätigkeitsebene (TE) III zugeordnet war und beide Abordnungen nahtlos aufeinander folgten.(Rn.34)

4. Berufung eingelegt beim Thüringischen Landesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 6 Sa 67/23.

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass der Kläger mit Wirkung zum 01.01.2023 in die Tätigkeitsebene III Entwicklungsstufe 4 des Tarifvertrages für die Bundesagentur für Arbeit/TV-BA eingruppiert ist.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 9.635,76 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten im Rahmen einer Eingruppierungsfeststellungsklage über die zutreffende Entwicklungsstufe innerhalb einer Tätigkeitsebene.

2

Der am 00.00.0000 geborene Kläger hat seine Ausbildung bei der Beklagten absolviert.

3

Er hat am 01.09.2012 ein duales Studium begonnen.

4

Mit Arbeitsvertrag vom 31.08.2015 (Bl. 18 f. d. A.) wurde er ab dem 01.09.2015 auf unbestimmte Zeit als Vollzeitbeschäftigter eingestellt. Er wurde als Arbeitsvermittler beschäftigt. Eingruppiert war er in der Tätigkeitsebene IV. Zum Zeitpunkt der Einstellung wurde er der Entwicklungsstufe 2 zugeordnet.

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Sein Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) (Bl. 106 ff. d. A.).

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Nach 2 Jahren in der Entwicklungsstufe (ES) 2 wurde ihm ab dem 01.09.2017 Vergütung gezahlt nach Tätigkeitsebene (TE) IV ES 3.

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Mit Schreiben vom 12.12.2019 (Bl. 22 d. A.) wurde er mit Wirkung vom 01.01.2020 bis zum 31.12.2020 von der Agentur für Arbeit H., Jobcenter S. zur Zentrale der BA nach N. abgeordnet. Dort wurde er als 1. Fachkraft zur Mitarbeit im Vorhaben „Strategie 2025“ im Bereich Strategieentwicklung und Kooperationsmanagement beschäftigt. Die ihm übertragene Tätigkeit war dem Tätigkeits- und Kompetenzprofil (TuK) Fachexperte III zugeordnet. Diese TuK war der Tätigkeitsebene 3 zugeordnet. Für den Zeitraum seiner Abordnung erhielt der Kläger eine persönliche Zulage nach § 15 TV-BA.

Die Abordnung wurde bis 31.03.2021 verlängert (Bl. 27 d. A.).

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Mit Schreiben vom 21.02.2020 (Bl. 25 f. d. A.) wurde ihm die Tätigkeit Teamleiter SC in der BA vorübergehend zur Erprobung übertragen.

Entgegen dem Wortlaut des Schreibens hat er diese Tätigkeit in der Zeit vom 01.04.2021 bis 30.09.2021 (= 6 Monate) ausgeübt. Er war tätig als Teamleiter für Telefonserviceberater in einem Servicecenter. Beschäftigungsdienststelle war die Agentur für Arbeit A.. Die ihm übertragene Tätigkeit war dem TuK Führungskraft der Führungsebene III zugeordnet. Diese TuK war der Tätigkeitsebene III zugeordnet. Auch für diesen Zeitraum erhielt der Kläger eine persönliche Zulage nach § 15 TV-BA.

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Mit Schreiben vom 28.02.2022 (Bl. 253 f. d. A.) wurde ihm diese Tätigkeit ab dem 01.10.2021 auf Dauer übertragen.

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Mit der Änderungsvereinbarung vom 28.02.2022 (Bl. 248 d. A.) erhielt der Kläger anstelle der bisherigen Tätigkeitsebene IV TV-BA ab dem 01.10.2021 Vergütung nach der Tätigkeitsebene III TV-BA.

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Zusammengefasst stellt sich der berufliche Werdegang des Klägers wie folgt dar:

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01.09.2012 - 31.08.2015 = 3 Jahre duales Studium

01.09.2015 - 31.08.2017 = 2 Jahre Arbeitsvermittler TE IV ES 2

01.09.2017 - 31.12.2019 = 2 Jahre 4 Monate Arbeitsvermittler TE IV ES 3

01.01.2020 - 31.03.2021 = 1 Jahr 3 Monate 1. Fachkraft in der

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Zentrale N. TE III

01.04.2021 - 30.09.2021 = 6 Monate Erprobung Teamleiter

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SC in G. TE III

01.10.2021 - fortlaufend dauerhafte Übertragung

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Teamleiter SC in G. TE III

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Der Kläger vertritt die Auffassung, nicht nur die Zeit seiner Erprobung als Teamleiter SC sondern auch die Zeit seiner Abordnung in die Zentrale nach N. müsste ihm für die Zuordnung der Entwicklungsstufe anerkannt werden nach § 19 Abs. 7 TV-BA und der dazugehörigen Protokollerklärung.

Dies führe dazu, dass mit Wirkung zum 01.01.2023 in die Tätigkeitsebene III Entwicklungsstufe 4 des TV-BA einzugruppieren sei.

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Der Kläger beantragt,

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1. festzustellen, dass der Kläger mit Wirkung zum 01.01.2023 in die Tätigkeitsebene III Entwicklungsstufe 4 des Tarifvertrages für die Bundesagentur für Arbeit/TV-BA eingruppiert ist.

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2. hilfsweise, für den Fall der Abweisung des Klageantrages zu 1., festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger den Schaden zu ersetzen hat, den dieser infolge eines unterlassenen Hinweises auf die eingruppierungsrechtlichen Folgen der Abordnungen vom 12.12.2019 und 21.02.2022 erlitten hat.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte ist der Ansicht, die Zeit in der Zentrale sei für die Zuordnung der Entwicklungsstufe nicht anzuerkennen. Bei der Tätigkeit in der Zentrale und der Tätigkeit als Teamleiter SC handele es sich nicht um dieselbe Tätigkeit.

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Insoweit beruft sie sich auf § 19 Abs. 7 TV-BA in Verbindung mit der Protokollerklärung S. 5 und auf die sich aus dem Handbuch des Personal- und Gremienrechts (Bl. 299 ff. d. A.) ergebende Dienstanweisung.

24

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst allen dazugehörenden Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften vom 13.03.2023 und 16.08.2023 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat Erfolg.

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Der Kläger hat Anspruch auf Vergütung nach der Tätigkeitsebene III Entwicklungsstufe 4 TV-BA ab dem 01.01.2023.

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Die Klage ist zulässig.

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Bei dem Antrag handelt es sich um eine im öffentlichen Dienst allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage, gegen deren Zulässigkeit nach ständiger Rechtsprechung des BAG keine Bedenken bestehen.

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Die Klage ist auch begründet.

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Für die Zuordnung der Entwicklungsstufe in der Tätigkeitsebene 3 ist dem Kläger sowohl die Dauer der Abordnung in die Zentrale nach N. als auch die Zeit der Erprobung als Teamleiter SC in G. anzuerkennen.

31

Dies folgt zur Überzeugung der Kammer aus der verständigen Auslegung von § 19 Abs. 7 TV-BA und der dazu gehörenden Protokollerklärung.

Nach Satz 1 der Protokollerklärung findet § 19 Abs. 7 TV-BA ebenfalls Anwendung bei der vorübergehenden Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit i. S. d. § 15 TV-BA mit der Folge, dass die Laufzeit in der Entwicklungsstufe in der höherwertigen Tätigkeit in diesen Fällen mit dem 1. Tag der vorübergehenden Beauftragung beginnt.

32

Sofern im Anschluss an die vorübergehende Beauftragung die dauernde Übertragung der Tätigkeit mit entsprechender Höhergruppierung erfolgt, bleibt nach Satz 3 der Protokollerklärung die im Rahmen der vorübergehenden Beauftragung erreichte Entwicklungsstufe erhalten; die bisher in der jeweiligen Entwicklungsstufe zurückgelegte Laufzeit wird berücksichtigt.

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Nach Satz 5 der Protokollerklärung wird bei der Anwendung der Sätze 1 und 3 die im Rahmen von früheren vorübergehenden Beauftragungen in derselben Tätigkeitsebene zurückgelegte Laufzeit in der jeweiligen Entwicklungsstufe angerechnet, wenn es sich auch um dieselbe Tätigkeit gehandelt hat.

34

Bei einer verständigen Auslegung des TV-BA und insbesondere der Protokollerklärung zu § 19 Abs. 7 TV-BA. sind dem Kläger beide Zeiten der Verwendung in dem höheren Tätigkeits- und Kompetenzprofil (TuK) für die Zuordnung seiner Entwicklungsstufe (ES) anzurechnen. Bei beiden Abordnungen war die dem Kläger zugeordnete Aufgabe der Tätigkeitsebene (TE) III zugeordnet. Die beiden Abordnungen folgten nahtlos aufeinander.

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Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass es sich bei den beiden nahtlos aufeinander folgenden Abordnungen nicht um dieselbe Tätigkeit gehandelt hat. Zur Überzeugung der Kammer hat es sich bei beiden Abordnungen jedenfalls um eine Tätigkeit gehandelt, die dem selben Tätigkeits- und Kompetenzprofil (TuK) und derselben Tätigkeitsebene (TE) zugeordnet war. In beiden Abordnungszeiträumen war der früher als Arbeitsvermittler in der Tätigkeitsebene IV eingruppierte Kläger höherwertig eingesetzt. Zur Überzeugung der Kammer widerspricht es dem Gerechtigkeitsgefühl dem Kläger nur die kürzere Zeit in der Erprobung als Teamleiter SC (6 Monate), nicht aber die längere Zeit als 1. Fachkraft in der Zentrale (1 Jahr 3 Monate) bei der Zuordnung der Entwicklungsstufe anzuerkennen.

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Zur Überzeugung der Kammer ergibt sich kein anderes rechtliches Ergebnis unter Beachtung des Handbuchs des Personal- und Gremienrechts (Bl. 299 ff. d. A.). Dort wird für die Zuordnung zu Entwicklungsstufen bei vorübergehender Übertragung höherwertiger Tätigkeiten unter Ziffer 40 darauf hingewiesen, dass auch frühere vorübergehende Beauftragungen … in verschiedenen Fallkonstellationen bei der Zuordnung zur Entwicklungsstufe berücksichtigt werden können. Unter Ziffer 40 d) wird ausgeführt, soweit bereits in der Vergangenheit vorübergehende höherwertige Beauftragungen in der gleichen Tätigkeitsebene erfolgt sind, wird die entsprechende berufliche Entwicklung nach Satz 5 der Protokollerklärung zu § 19 Abs. 7 TV-BA bei der Laufzeit in der Entwicklungsstufe der aktuellen höherwertigen Beauftragung berücksichtigt. An diese interne Weisung ist die Beklagte gebunden.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit § 91 Abs. 1 ZPO.

38

Die Beklagte hat als unterliegende Partei die Kosten des Rechtstreits zutragen.

39

Der nach § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzende Wert des Streitgegenstandes folgt aus § 42 Abs. 2 S. 2 GKG. Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des 3-jährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend. Das Gericht hat nach Angaben der Parteien ein Differenzbetrag von 267,66 € brutto monatlich zugrunde gelegt. Für 36 Monate errechnen sich 9.635,76 €.