Rechtsprechung / Arbeitsgericht Gera
Arbeitsgericht Gera Urteil vom 10.01.2024 – 4 Ca 564/23
Orientierungssatz
1. Als freiwillige Zuwendung des Arbeitgebers an seine Beschäftigten besteht auf die Inflationsausgleichsprämie kein rechtlicher Anspruch des Arbeitnehmers.(Rn.25)
2. Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Schmerzensgeld wegen einer schlechten Lungenfunktion, welche durch das Einatmen von Acetondämpfen in der Produktion bedingt sei, besteht nicht, wenn der Arbeitnehmer nicht darlegt, dass seine schlechte Lungenfunktion aus dem Verschulden des Arbeitgebers ableitbar ist und auch die Berufsgenossenschaft diese nicht als Berufskrankheit anerkannt hat.(Rn.28) (Rn.32)
Tenor
1. Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 101.100,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Zahlungsansprüche. Der Kläger begehrt eine Weihnachtsprämie für das Jahr 2022 sowie Schmerzensgeld.
Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist geschieden und hat 3 erwachsene Kinder. Im Jahr 2019 erlitt er einen Motorradunfall. Seitdem hat der eine Unterschenkelprothese. Er ist schwerbehindert mit GdB 50.
Mit Arbeitsvertrag vom 01.02.2022 (Bl. 15 ff. der Akte) wurde er als Mitarbeiter Fertigung eingestellt. Der Stundenlohn betrug 11,19 €. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit betrug 40 Stunden. Das Arbeitsverhältnis war befristet für den Zeitraum 01.02.2022 bis 31.01.2024 (= 2 Jahre).
Mit Änderungsvertrag vom 01.05.2022 (Bl. 22 der Akte) wurde der Stundenlohn ab dem 01.05.2022 auf 12,00 € erhöht.
Die regelmäßige Arbeitszeit wurde ab 01.06.2022 auf 39 Stunden pro Woche reduziert.
Am 18.06.2022 erlitt der Kläger einen Arbeitsunfall. Er ist in der Produktionshalle gestolpert. Infolgedessen war er bis einschließlich 11.12.2022 arbeitsunfähig (= 5 Monaten 24 Tage).
Unter dem 01.12.2022 stimmte der Betriebsrat der Zahlung einer Jahresprämie 2022 in Form einer Inflationsausgleichsprämie zu. Wegen der Staffelung der Auszahlungshöhe und der Voraussetzungen für den Erhalt der Prämie wird auf Blatt 41 der Akte Bezug genommen.
In der Zeit vom 12.12.2022 bis 09.01.2023 hat der Kläger seinen Urlaub von der Beklagten zugewiesen bekommen.
In der Zeit vom 10.01.2023 bis 26.03.2023 (= 2 Monate 17 Tage) hat der Kläger gearbeitet.
Seit dem 27.03.2023 hat sich der Kläger in stationärer Behandlung im Krankenhaus befunden bis zum 04.04.2023. Der Kläger wurde wegen seiner Lungenfunktion behandelt. Laut letzten ärztlichen Gutachten ist der Kläger dauerhaft arbeitsunfähig. Eine Wiederherstellung seiner Gesundheit ist nach ärztlichem Dafürhalten ausgeschlossen. Man hat ihm die Verrentung angeraten. Einen Antrag bei der Berufsgenossenschaft Holz und Metall hat er gestellt. Seine Erkrankung wurde von der Berufsgenossenschaft jedoch nicht als berufsbedingt anerkannt. Er erhält keinerlei Leistungen von der Berufsgenossenschaft. Der Kläger lebt ausschließlich vom Krankengeld, dass ihm seine Krankenkasse zahlt.
Mit der Klage vom 06.04.2023, die am 11.04.2023 beim Arbeitsgericht eingegangen ist, begehrt der Kläger die Zahlung von Weihnachtsprämie und Schmerzensgeld.
Der Kläger trägt vor, mit seiner Unterschenkelprothese komme er sehr gut zurecht. Der Arbeitsunfall sei darauf zurückzuführen, dass in der Produktionshalle erhebliche Stolpergefahren vorhanden seien. Darauf habe er schon zu Beginn des Arbeitsverhältnisses hingewiesen. Seine Aussagen seien jedoch lediglich als lächerlich abgetan worden und auf taube Ohren getroffen.
Seine schlechte Lungenfunktion sei auf das Einatmen von Acetondämpfen in der Produktion zurückzuführen.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn als Weihnachtsprämie 2022 in Form eines Inflationsausgleichs 1.100,00 € zu zahlen.
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn als Schmerzensgeld 100.000,00 € zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, der Kläger habe keinen Anspruch auf Zahlung einer Weihnachtsprämie, weil er die Voraussetzungen nicht erfülle. Insbesondere sei er nicht seit mindestens Anfang Januar 2022 beschäftigt.
Gleichwohl habe die Beklagte an den Kläger nach Vermittlung des Betriebsrats freiwillig eine Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 200,00 € gezahlt.
Ein Anspruch auf Schmerzensgeld wegen der eingeschränkten Lungenfunktion des Klägers bestehe ebenso wenig.
Die Erkrankung des Klägers sei nicht auf die Arbeitsbedingungen zurückzuführen.
Aufgrund des vom Kläger angestrengten Verfahrens sei die Berufsgenossenschaft Holz und Metall am 02.11.2023 im Betrieb der Beklagten gewesen um Messungen durchzuführen. Die Berufsgenossenschaft habe der Beklagten keinerlei Auflagen erteilt. Wegen der Einzelheiten werde auf die Korrespondenz mit der Berufsgenossenschaft (Bl. 46 bis 51 der Akte) Bezug genommen.
Die Arbeitsbedingungen in der Produktion seien in Ordnung. Ein Verschulden der Beklagten sei nicht gegeben.
Das Gericht hat den Kläger bereits im Gütetermin darauf hingewiesen, dass die Erfolgsaussichten seiner Klage als gering einzuschätzen sind. Es hat ihm angeraten anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen und über die Möglichkeit der Beantragung von Prozesskostenhilfe informiert.
Der Kläger ist weder den richterlichen Ratschlägen gefolgt noch hat er die erteilte Schriftsatzauflage erfüllt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst allen dazugehörenden Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften vom 07.06.2023 und 10.01.2024 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat insgesamt keinen Erfolg.
Der Antrag zu 1. ist unbegründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung einer Weihnachtsprämie 2022 in Form eines Inflationsausgleichs.
Für dieses Begehren ist bereits keine Rechtsgrundlage gegeben.
Die Inflationsausgleichsprämie ist eine freiwillige Zuwendung des Arbeitgebers an seine Beschäftigten. Daher besteht keine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Auszahlung dieser Prämie und der Arbeitnehmer hat keinerlei rechtlichen Anspruch darauf. Der Gesetzgeber hat die freiwillige Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie allerdings nach § 3 Ziffer 11 c EStG steuerbefreit.
Einzige in Betracht kommende Rechtsgrundlage für den Anspruch des Klägers ist daher die vom Betriebsrat am 01.12.2022 erfolgte schriftliche Zustimmung zur Zahlung einer Jahresprämie in Form einer Inflationsausgleichsprämie. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht. Er ist unstreitig nicht seit mindestens Anfang Januar 2022 oder länger als Mitarbeiter der Stammbelegschaft im Betrieb tätig. Sein Arbeitsverhältnis hat erst am 01.02.2022 begonnen.
Der Antrag zu 2. ist ebenfalls unbegründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 100.000,00 €.
Die Haftung des Arbeitgebers wegen eines durch einen Arbeitsunfall herbeigeführten Personenschadens ist nach §§ 104 ff. SGB VII eingeschränkt. Danach ist der Unternehmer den in seinem Unternehmen tätigen Versicherten, auch wenn sie keinen Anspruch auf Rente habe, wegen eines durch einen Arbeitsunfall herbeigeführten Personenschadens grundsätzlich nicht schadensersatzpflichtig. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der Unternehmer den Arbeitsunfall vorsätzlich herbeigeführt hat.
Der durch die §§ 104 ff. SGB VII statuierte weitgehende Ausschluss privatrechtlicher Schadensersatzansprüche rechtfertigt sich durch die besondere Finanzierung der gesetzlichen Unfallversicherung sowie das Argument des Betriebsfriedens. Das Finanzierungsargument besagt, dass die gesetzliche Unfallversicherung als einziger Zweig der Sozialversicherung allein durch die Arbeitgeber finanziert wird (§ 150 Abs. 1 SGB VII) und diese Regelung ihren Sinn verlöre, wenn neben sie eine Einstandspflicht nach privatrechtlichen Maßstäben träte. Die gesetzliche Unfallversicherung erfülle für die sie finanzierenden Unternehmer zugleich die Funktion einer Haftpflichtversicherung. Es finde eine Haftungsersetzung durch Versicherungsschutz statt. Das Friedensargument weist insbesondere auf den historischen Kontext der Entstehung der gesetzlichen Unfallversicherung hin. Eines der vornehmlichen Ziele des Gesetzgebers schon des UVG 1884 sei es gewesen, den durch Haftpflichtprozesse zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gestörten sozialen Frieden dadurch wiederherzustellen, dass die feindliche Stellung beseitigt und an ihrer Stelle ein Versorgungssystem gesetzt wurde, dass ein soziales Band zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer knüpft.
Beide Aspekte unterliegen zwar der Kritik. Anders als das Haftungsrecht des BGB ersetzt das gesetzliche Unfallversicherungsrecht nicht den konkret durch den Unfall erlittenen Schaden, sondern nimmt einen abstrakten Schadensausgleich nach Maßgabe der Minderung der Erwerbsfähigkeit vor. Außerdem wird grundsätzlich nur der materielle, nicht aber der immaterielle Schaden ausgeglichen, sodass der verletzte Arbeitnehmer namentlich keinen Ersatz für die erlittenen Schmerzen erhält.
Das Bundesverfassungsgericht hat die Normenkontrollanträge und Verfassungsbeschwerden jedoch stets zurückgewiesen. Das Entschädigungssystem der gesetzlichen Unfallversicherung sei insgesamt nicht ungünstiger als das des Privatrechts, weil es anders als dieses, Leistungen einerseits auch dann gewähre, wenn der Unfall nicht von einem Dritten verschuldet worden sei, und andererseits ein Mitverschulden des Verletzten nicht zu einer Leistungskürzung führe.
Bei Anwendung dieser Maßstäbe steht dem Kläger kein Anspruch auf Schmerzensgeld zu.
Der Kläger hat trotz intensiver Hinweise des Gerichts und der erteilten Schriftsatzauflage keinerlei Vortrag gehalten, aus dem auf ein Verschulden der Beklagten an seiner schlechten Lungenfunktion ableitbar ist. Der Vortrag des Klägers ist begrenzt auf die Behauptung, es liege am Einatmen von Acetondämpfen in der Produktionshalle. Dieser Vortrag ist sehr abstrakt und pauschal. Er kann auch nicht vollständig überzeugen. Im gesamten Betrieb sind ca. 100 Arbeitnehmer beschäftigt. In der Abteilung des Klägers waren es ca. 10 Arbeitnehmer. Weitere Fälle einer schlechten Lungenfunktion sind nicht bekannt.
Gegen den Anspruch des Klägers spricht auch, dass seine Anträge von der Berufsgenossenschaft Holz und Metall abschlägig beschieden worden sind. Die Berufsgenossenschaft hat seine schlechte Lungenfunktion offensichtlich nicht als Berufskrankheit anerkannt. Die Berufsgenossenschaft hat ihrerseits auf Antrag des Klägers die entsprechenden Untersuchungen eingeleitet und Messungen im Betrieb der Beklagten vorgenommen. Dabei hat die Berufsgenossenschaft offensichtlich keine Feststellungen zu Lasten der Beklagten getroffen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO.
Der Kläger hat als unterliegende Partei die Kosten des Rechtstreits zutragen.
Der nach § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzende Wert des Streitgegenstandes folgt aus der Summe der eingeklagten Beträge.