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Arbeitsgericht Gera Urteil vom 13.03.2024 – 4 Ca 524/23

ECLI:DE:ARBGERA:2024:0313.4CA524.23.00

Orientierungssatz

1. Einzelfallentscheidung zum Anspruch auf Annahmeverzugslohn.(Rn.26)

2. Berufung eingelegt beim Thüringischen Landesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 4 Sa 60/24.

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger als Vergütung für den Monat März 2023 2.850,00 € brutto zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger als Vergütung für den Monat April 2023 2.850,00 € brutto zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, die dem Kläger ausgehändigte Tankkarte für die Monate März und April 2023 mit einem Guthaben von je 50,00 € monatlich, mithin mit einem Gesamtbetrag von 100,00 € aufzuladen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

6. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 6.050,00 € festgesetzt.

7. Für den Kläger wird die Berufung nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Vergütung für die Monate März und April 2023.

2

Außerdem begehrt der Kläger, die ihm ausgehändigte Tankkarte mit einem Guthaben aufzuladen.

3

Einziger Geschäftsgegenstand der Beklagten ist der Betrieb des Freizeitbades „W.“. Die Beklagte hat das Bad von der O. GmbH durch Betriebsübergang mit Stichtag 01.09.2019 übernommen. Wegen dringend erforderlicher Sanierungsmaßnahmen des gesamten Badbereiches hat die Beklagte beschlossen, die Badewelt W. zum 31.12.2022 zu schließen. Alle Mitarbeiter wurden bis 28.02.2023 mit Ausräumarbeiten weiterbeschäftigt. Ab dem 01.03.2023 wurden die Mitarbeiter bis auf wenige Ausnahmen freigestellt. Weiterbeschäftigt wurden nur Mitarbeiter, die für die Durchführung der Baumaßnahmen benötigt werden. Die Attraktivierungs- und Ertüchtigungsmaßnahmen sollen voraussichtlich bis 31.08.2025 andauern.

4

Der am 12.09.1969 geborene Kläger ist verheiratet und hat ein erwachsenes Kind. Aufgrund des Arbeitsvertrages vom 15.07.2022 war er seit dem 16.07.2022 bei der Beklagten als Schwimmmeister beschäftigt. Er hatte die Funktion als Abteilungsleiter Bad, Sauna, Wellness. Seine Vergütung betrug zuletzt 2.850,00 € brutto monatlich bei einer Arbeitszeit von 38,5 Wochenstunden. Zusätzlich hat er eine personengebundene Tankkarte erhalten, auf welcher monatlich ein Guthaben von 50,00 € aufgeladen wurde. Auf die Betriebsvereinbarung „Tankgutschein“ vom 08.07.2022 (Bl. 21 der Akte) wird Bezug genommen.

5

Mit Schreiben vom 15.02.2023 (Bl. 12 f. der Akte) hat die Beklagte den Kläger für den Zeitraum der Ertüchtigung vom 01.03.2023 bis voraussichtlich 31.08.2025 von der Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung unwiderruflich freigestellt.

6

Ein Arbeitsangebot des Klägers hat die Beklagte mit Schreiben vom 03.03.2023 (Bl. 14 ff. der Akte) abgelehnt.

7

Der Kläger hat sich noch im Februar 2023 im Bio-Seehotel in Z. um eine neue Anstellung beworben. In der 1. Woche des Monats März 2023 erhielt er den Anruf, er könne zum 01.05.2023 seine Tätigkeit als Bademeister im Bio-Seehotel aufnehmen. Dort ist er seit dem 01.05.2023 gegen ein Gehalt von 2.900,00 € brutto monatlich beschäftigt (Bl. 60 der Akte).

8

Der Kläger trägt vor, er habe Anspruch auf Vergütung für die Monate März und April 2023 aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges.

9

Anderweiten Erwerb habe er weder erzielt noch böswillig zu erzielen unterlassen.

10

Arbeitslosengeld habe er weder beantragt noch bezogen.

11

Er habe weiterhin Anspruch darauf, die ausgehändigte Tankkarte mit einem Wertguthaben von 50,00 € monatlich aufzuladen.

12

Der Kläger beantragt,

13

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Monat März 2023 das sich ergebende Nettoarbeitsentgelt aus dem Bruttobetrag von 2.850,00 € brutto zu zahlen.

14

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Monat April 2023 das sich ergebende Nettoarbeitsentgelt aus dem Bruttobetrag von 2.850,00 € brutto zu zahlen.

15

3. die Beklagte zu verurteilen, die ausgehändigte Tankkarte mit einem Guthaben für die Monate März, April, Mai, Juni, Juli, August und September von je 50,00 € monatlich, mithin mit einem Gesamtbetrag von 350,00 €, aufzuladen.

16

Die Beklagte beantragt,

17

die Klage abzuweisen.

18

Die Beklagte trägt vor, der Kläger sei bereits am 17.11.2022 im Rahmen einer Betriebsversammlung über die Freistellung ab März 2023 informiert worden.

19

Ein Zahlungsanspruch des Klägers bestehe nicht.

20

Zwar befinde sich die Beklagte im Annahmeverzug, der Kläger müsse sich jedoch anrechnen lassen, was er durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

21

Über seine Bewerbungsbemühungen habe der Kläger die Beklagte nicht informiert.

22

Über den von ihm erzielten Zwischenverdienst habe er ebenfalls nicht informiert. Das gelte insbesondere für das erhaltene Arbeitslosengeld.

23

Die Aufladung der Tankkarte sei nicht geschuldet.

24

Die Tankkarte habe grundsätzlich den Zweck, die Fahrtkosten für die Fahrt von zu Hause zum Arbeitsort zu bezuschussen. Da der Kläger jedoch seit März 2023 nicht bei der Beklagten arbeiten muss, habe er auch keinen Arbeitsweg und müsse sich die entsprechende Ersparnis bezüglich der Fahrtkosten anrechnen lassen.

25

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst allen dazugehörigen Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften vom 05.06.2023 am 06.12.2023 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

26

Die Klage hat nicht in vollem Umfang Erfolg.

27

Der Kläger hat Anspruch auf Vergütung für die Monate März und April 2023.

28

Das Aufladen der Tankkarte ist ebenfalls für diese Monate geschuldet, jedoch nicht darüber hinaus.

29

Der Antrag zu 1. ist begründet.

30

Der Kläger hat Anspruch auf Vergütung für den Monat März 2023 in Höhe von 2.850,00 € brutto aus Annahmeverzug.

31

Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein, § 615 S. 1 BGB.

32

Der Zahlungsanspruch besteht dem Grunde nach. Dass die Voraussetzungen der gesetzlich definierten Annahmeverzugslage gegeben sind, ist zwischen den Parteien unstreitig. Auch die Beklagte bestätigt, dass sie sich im Annahmeverzug befindet.

33

Zwischen den Parteien besteht auch kein Streit über die Höhe des Zahlungsanspruches.

34

Die Parteien streiten ausschließlich über Anrechnungsfragen.

35

Der Arbeitnehmer muss sich den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt, § 615 S. 2 BGB.

36

Derartige Anrechnungsfragen stellen sich nicht.

37

Der Kläger hat durch das Unterbleiben seiner Arbeitsleistung nichts erspart. Er hat durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft keinen Erwerb erzielt. Das ist zwischen den Parteien unstreitig. Der Kläger hat auch kein Arbeitslosengeld von der Bundesagentur für Arbeit erhalten. Der diesbezügliche Vortrag des Klägers ist von der Beklagten nicht substantiiert bestritten. Die Beklagte hat zwar angenommen, dass der Kläger Arbeitslosengeld erhalten hat, dies aber nicht belegt. Insbesondere hat sie nicht dargelegt, dass die Bundesagentur für Arbeit ihr einen Forderungsübergang angezeigt hat.

38

Der Kläger hat anderweitigen Erwerb auch nicht böswillig unterlassen.

39

Im Ergebnis der mündlichen Verhandlung vor der Kammer steht fest, dass der Kläger sich um eine neue Arbeitsstelle selbst bemüht hat und diese zum frühestmöglichen Zeitpunkt angetreten hat. Dass der Kläger eine neue Arbeit nicht bereits ab dem 01.03.2023 gefunden und aufgenommen hat, kann die Beklagte ihm nicht ernsthaft als böswilliges Unterlassen auslegen.

40

Der Kläger war auch nicht verpflichtet, für die Monate März und April 2023 Arbeitslosengeld zu beantragen und in Anspruch zu nehmen. In einem rechtlich bestehenden Arbeitsverhältnis, in dem der Arbeitgeber Vergütung als Annahmeverzug schuldet, kann vom Kläger nicht verlangt werden, dass er sich zu Lasten der Solidargemeinschaft vom Arbeitsamt bezahlen lässt. Bei seiner Entscheidungsfindung hat das Gericht auch berücksichtigt, dass dies wirtschaftlich für die Beklagte ohnehin nichts geändert hätte, weil sie das Arbeitslosengeld der Bundesagentur hätte erstatten müssen.

41

Der Antrag zu 2. ist ebenfalls begründet.

42

Insoweit gelten die oben getroffenen Feststellungen entsprechend.

43

Der Antrag zu 3. ist nur teilweise begründet.

44

Der Anspruch des Klägers, die ihm ausgehändigte Tankkarte aufzuladen, ist auf die Monate März und April 2023 begrenzt.

45

Der Anspruch ergibt sich dem Grunde nach aus der Betriebsvereinbarung vom 08.07.2022. Daraus ergibt sich, das jeder festangestellte Mitarbeiter eine personengebundene Tankkarte erhält, auf welcher monatlich ein Guthaben von 50,00 € für Vollzeitbeschäftigte aufgeladen wird.

46

Der Vortrag der Beklagten, die Tankkarte diene der Erstattung von Fahrtkosten zur Arbeit, wird durch den Wortlaut der Betriebsvereinbarung nicht gedeckt. Die Betriebsvereinbarung knüpft den Anspruch auf Tankguthaben ausschließlich an das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses. Die Höhe des Anspruchs wird geknüpft an den Umfang der zu erbringenden Arbeitsleistung. So erhalten Teilzeitbeschäftigte entsprechend ein geringeres Tankguthaben. Wäre das Tankguthaben an die Fahrt zur Arbeit angeknüpft, würde diese Regelung überhaupt keinen Sinn ergeben. Auch ein Teilzeitbeschäftigter muss die Strecke zum Arbeitsplatz bewältigen. Bei verständiger Auslegung der Betriebsvereinbarung ist das Tankguthaben eindeutig an den Umfang der geleisteten Arbeitszeit geknüpft. Es handelt sich offensichtlich um eine zusätzliche Vergütung für geleistete Arbeit mit der Besonderheit, dass steuerrechtliche Vorteile ausgeschöpft werden.

47

Der Anspruch des Klägers besteht deswegen solange, wie sein Anspruch auf Annahmeverzug besteht.

48

Dagegen kann er das Aufladen der Tankkarte ab Mai 2023 nicht mehr verlangen, weil er ab diesem Zeitpunkt eine neue Tätigkeit gefunden hat, in der die vereinbarte Vergütung exakt der bisherigen Vergütung entspricht (2.850,00 € + 50,00 € = 2.900,00 €).

49

Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Das Gericht hat der Beklagten die gesamten Prozesskosten auferlegt, weil die Zuvielforderung des Klägers verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat.

50

Der nach § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzende Wert des Streitgegenstandes folgt aus der Summe der eingeklagten Beträge.

51

Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen, § 64 Abs. 3a S. 1 ArbGG. Im Wege der teleologischen Reduktion betrifft diese Vorschrift nur die Berufungsmöglichkeit des Klägers. Für diesen ist die Berufung nicht kraft Gesetzes zugelassen, weil seine Klage nur im Umfang von 250,00 € abgewiesen worden ist. Daher kann er die Berufung nicht kraft Gesetzes einlegen, § 64 Abs. 2b ArbGG. Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Arbeitsgericht sind ebenfalls nicht gegeben, § 64 Abs. 3 ArbGG.

52

Die Rechtssache hat insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung.

53

Für die Beklagte ist das Rechtsmittel der Berufung bereits deswegen gegeben, weil der Wert des Beschwerdegegenstands 600,00 € übersteigt, § 64 Abs. 2b ArbGG.