Rechtsprechung / Arbeitsgericht Gera

Arbeitsgericht Gera Beschluss vom 31.05.2024 – 3 BVGa 2/24

ECLI:DE:ARBGERA:2024:0531.3BVGA2.24.00

Orientierungssatz

1. Soweit es in einer Schulungsveranstaltung nicht um die Vermittlung der allgemeinen Grundkenntnisse des Betriebsverfassungsrechtes und Arbeitsrechts geht, ist in Bezug auf die Freistellungs- und Kostenübernahmepflicht darauf abzustellen, ob nach den Verhältnissen des konkreten Betriebes Fragen oder Probleme anstehen oder in naher Zukunft anstehen werden, die der Beteiligung des Betriebsrates unterliegen und bei denen im Hinblick auf den Wissensstand des konkreten Betriebsrates eine Schulung von Betriebsratsmitgliedern erforderlich erscheint, damit der Betriebsrat seine Beteiligungsrechte sach- und fachgerecht ausüben kann.(Rn.19)

2. Ein Schulungsseminar zum Thema außertarifliche und leitende Angestellte ist ohne Maßnahmen des Arbeitgebers und ohne konkretes Vorhaben des Betriebsrats mit Bezug zu dieser Thematik nicht als notwendig anzusehen.(Rn.21)

Tenor

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Antragsteller begehren die Übernahme von Schulungs-, Übernachtungs-, und Verpflegungskosten. der notwendigen Kosten für An- und Abreise sowie die Freistellung des Beteiligten zu 3.) für den Besuch einer Schulung.

2

Der Beteiligte zu 1.) ist der neunköpfige Betriebsrat bei der Beteiligten zu 2.), welche als Personennahverkehrsunternehmen ca. 250 Arbeitnehmer beschäftigt. Der Beteiligte zu 3.) ist der freigestellte Betriebsratsvorsitzende. Er gehört dem Betriebsrat seit mehr als 10 Jahren an.

3

Die Beteiligten zu 1.) und 2.) führen vor dem Arbeitsgericht Gera unter dem Az.: 4 BV 25/23 anlässlich der teilweise verweigerten Einsicht in Bruttogehaltslisten von Lohnunterlagen im Jahre 2022 ein Beschlussverfahren zur Feststellung, ob 10 Mitarbeiter keine leitendenden Angestellte sind. In diesem Verfahren wird der Beteiligte zu 1.) anwaltlich vertreten.

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Am 27.02.2024 beschloss der Betriebsrat einen Schulungsplan für das Jahr 2024 -teambildende Maßnahme. Neben Schulungen im Arbeitsrecht Teile II und III sowie Betriebsverfassungsrecht Teile II und III mit insgesamt 17 Teilnehmeranmeldungen und 2 Schulungen zur Schicht- und Dienstplangestaltung mit insgesamt 6 Teilnehmeranmeldungen waren allein für den Beteiligten zu 3.) 6 Schulungen vorgesehen, u.a. das hier streitige Präsenzseminar in Berlin vom 03.06.2024 bis 07.06.2024 für „Außertarifliche Angestellte“. Nach der Ausschreibung des Veranstalters ifB hat die Schulung die Themen zum Inhalt: „Außertarifliche Angestellte und leitende Angestellte: Wo liegen die Unterschiede?“, „Arbeitsvertragliche Besonderheiten bei außertariflichen Angestellten“, „Außertarifliche Angestellte: Wo und wie kann der Betriebsrat mitbestimmen?“, „Wichtiger Kernpunkt: Betriebsvereinbarung zur Vergütung von außertariflichen Angestellten, Tarifvertragsänderungen und ihre Konsequenzen“. Für die Teilnahme an dem Seminar fallen laut Ausschreibung Kosten in Höhe von 1.690,- € sowie 960,-€ für Übernachtung und Verpflegung an. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausschreibung in Anlage A 3 wird verwiesen. Hinzu kommen Kosten für ein Bahnticket bei flexibler Buchung in Höhe von 135,- € oder alternativ die Bereitstellung eines Betriebsfahrzeuges nebst Übernahme der Parkkosten.

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Mit Schreiben vom 15.03.2024 unterrichtete der Betriebsratsvorsitzende die Geschäftsführerin der Beteiligten zu 2.) von dem Beschluss zum Jahresschulungsplan einschließlich des hier streitigen Seminars unter Verweis auf § 37 Abs. 6 BetrVG. Die Schulungen seien notwendig, um gegenwärtige und in naher Zukunft anstehende Aufgaben sach- und fachgerecht erfüllen zu können. Die geplante teambildende Maßnahme solle den Teilnehmern helfen, die Kommunikationsfähigkeiten und die Zusammenarbeit miteinander zu verbessern. Mit Schreiben vom 15.04.2024 lehnte die Beteiligte zu 2.) u.a. die Übernahme der Schulungskosten und Freistellung zu der Schulung „Außertarifliche Angestellte“ unter Verweis auf die nicht vorgetragene Erforderlichkeit ab. Mit Schreiben vom 18.04.2024 teilte der Betriebsrat mit, er sehe aus aktuellem Anlass zur Einordnung und Eingruppierung von Arbeitnehmern die Schulung für die Betriebsratsarbeit als zwingend notwendig an. Mit Schreiben vom 29.04.2024 teilte die Geschäftsführerin dazu mit, keinen aktuellen Anlass zu sehen, zumal der Betriebsrat in dem geführten Statusfeststellungsverfahren bereits anwaltlich vertreten werde. Am 30.04.2024 beschloss der Betriebsrat, seinen Verfahrensbevollmächtigten mit der gerichtlichen und außergerichtlichen Interessenvertretung betreffend die Kostenübernahme der streitigen Schulung zu beauftragen.

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Die Beteiligte zu 1.) und 3.) vertreten die Auffassung, die Schulung sei für die Betriebsratsarbeit erforderlich, zum einen aus aktuellem Anlass wegen des geführten Statusfeststellungsverfahrens, zum anderen „aufgrund der Problematik der vergangenen und zukünftig anstehenden Betriebsratswahl, bevorstehender Tarifverhandlungen, dem gegenwärtigen und auch künftigen Verlangen zur Einsicht in die Unterlagen zu sämtlichen Vergütungsbestandteilen und deren Verwertung, aber auch beispielsweise der Prüfung und Bewertung der Zulässigkeit bestehender und künftiger Arbeitszeitregelungen“. Kein Betriebsratsmitglied habe entsprechendes Fachwissen. Es bestehe Klärungsbedarf für den Betriebsrat zur Arbeitszeit, Kontostunden und außertariflichen Zahlungen und Zulagen.

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Die Beteiligten zu 1.) und 3.) beantragen,

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1. die Schulungskosten in Höhe von 1.690,00 EUR für den Besuch des Seminars „Außertarifliche Angestellte Sattelfest mitbestimmen bei Eingruppierung, Arbeitszeit und Co.“ in der Zeit vom 03.06.2024 bis zum 07.06.2024 in Berlin, veranstaltet durch den Schulungsträger ifb Institut zur Fortbildung von Betriebsräten GmbH & Co. KG, zu übernehmen,

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2. die Übernachtungs- und Verpflegungskosten in Höhe von 960,00 EUR für die Unterbringung in dem Veranstaltungshotel Adina Apartment Hotel Berlin Mitte zu übernehmen,

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3. die notwendigen Kosten der An- und Rückreise mittels Pkw und die evtl. anfallenden notwendige Parkgebühren zu übernehmen, alternativ für den Fall der Nichtzurverfügungstellung eines Pkw durch die Antragsgegnerin die Kosten einer Bahnfahrkarte zweiter Klasse nach Berlin und zurück in Höhe von 135,00 €,

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4. das Betriebsratsmitglied, Herrn H. für die Teilnahme an der Schulungsveranstaltung unter Fortzahlung der Vergütung freizustellen.

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Die Beteiligte zu 2.) beantragt,

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die Anträge zurückzuweisen.

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Die Beteiligte zu 2.) verweist auf die mit dem Schulungsplan verbundenen finanziellen Aufwand, den mit den Schulungen verbundenen Ausfall an Arbeitszeit und die Betriebsorganisation während der Abwesenheit. Weder in jüngerer Vergangenheit noch in näherer Zukunft bestehe ein aktueller Anlass, welcher die Schulung erforderlich mache. Personalmaßnahmen im Bereich außertariflicher oder leitender Angestellter stünden nicht an. Eingruppierung, Arbeitszeit oder sonstige Fragen bzgl. außertariflicher Angestellter seien nicht streitig.

II.

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Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen mit Zuständigkeit im Beschlussverfahren ist gemäß § 2a ArbGG eröffnet, da es sich um eine kollektivrechtliche Angelegenheit nach § 37 Abs. 6 BetrVG handelt. Gemäß § 85 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit den Vorschriften des 8. Buches der ZPO ist der Erlass einer einstweiligen Verfügung mit Entscheidung durch die Kammer zulässig. Zu beteiligen sind der Betriebsrat als Antragsteller, das vom Betriebsrat in seinem Beschluss zur Schulung benannte Betriebsratsmitglied, da es mit dem Beschluss ein -streitiges- subjektives Teilnahmerecht an den Schulungen erlangt hat und gemäß § 83 Abs. 3 BetrVG die Arbeitgeberin, vgl. Korinth K.33.

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Der Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist unbegründet.

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Es bedarf eines Verfügungsgrundes und eines Verfügungsanspruchs. Die Eilentscheidung ist nur zur Abwendung wesentlicher Nachteile zulässig, wobei eine umfassende Interessenabwägung erforderlich ist.

18

Vorliegend ist ein Verfügungsanspruch, insbesondere die Notwendigkeit der Schulung für die Betriebsratsarbeit nicht hinreichend dargetan, so dass es auf die Frage des Verfügungsgrundes nicht ankommt.

19

Gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG i.V.m. den Absätzen 2 und 3 und § 40 BetrVG besteht eine Freistellungs- und Kostenübernahmepflicht für die Teilnahme an Schulungsveranstaltungen nur, insoweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Betriebsratsarbeit notwendig sind. Die vermittelten Kenntnisse müssen unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Betrieb und im Betriebsrat notwendig sein, damit der Betriebsrat seine gegenwärtigen oder in naher Zukunft anstehenden Aufgaben sach- und fachgerecht erfüllen kann. Soweit es nicht um die Vermittlung der allgemeinen Grundkenntnisse des Betriebsverfassungsrechtes und Arbeitsrechts geht, ist darauf abzustellen, ob nach den Verhältnissen des konkreten Betriebes Fragen oder Probleme anstehen oder in naher Zukunft anstehen werden, die der Beteiligung des Betriebsrates unterliegen und bei denen im Hinblick auf den Wissensstand des konkreten Betriebsrates eine Schulung von Betriebsratsmitgliedern erforderlich erscheint, damit der Betriebsrat seine Beteiligungsrechte sach- und fachgerecht ausüben kann, vgl. Fitting § 37 BetrVG Rn 140-146 m.w.N..

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Soweit der Betriebsrat die Notwendigkeit der Schulung aus dem laufenden Statusfeststellungsverfahren herleitet, ist eine solche nicht zu erkennen. Der beauftragte Verfahrensbevollmächtigte hat seinen Mandanten hinreichend über das laufende Verfahren, auch hinsichtlich der rechtlich relevanten Gesichtspunkte zu informieren, da ansonsten ein geordneter Sachvortrag in dem Verfahren nicht erfolgen könnte. Mit dem Verfahren dürften die Statusfragen für die nächste regelmäßig folgende Betriebsratswahl im Jahr 2026 konkret bezogen auf den Betrieb und die dort beschäftigten 10 als leitende angesehene Mitarbeiter einer Klärung zugeführt werden.

21

Die Arbeitgeberin beabsichtigt keinerlei Maßnahmen, die ein Beteiligungsrecht des Betriebsrates auslösen, bei welchem ein eingehenderes Wissen zur Frage außertariflicher Angestellter benötigt würde. Sie hat ausdrücklich erklärt, Personalmaßnahmen im Bereich der außertariflich oder leitenden Angestellten nicht zu planen.

22

Der Betriebsrat benennt kein konkretes Vorhaben, bei welchem der Betriebsrat im Rahmen seiner Initiative ein Beteiligungsrecht geltend zu machen beabsichtigt, bei welchem Fragen außertariflicher Angestellter relevant werden. Aus der Tatsache, dass der Betriebsrat in der Vergangenheit die Einsicht in sämtliche Lohn- und Gehaltslisten verlangt hat, lässt sich dies nicht schließen. Daraus lässt sich nur ableiten, dass sich der Betriebsrat allgemein mit Lohn- und Gehaltsfragen oder Zulagen beschäftigen möchte.

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Auch bleibt unklar, welche Lohn-, Zulagen- oder Arbeitszeitfragen der Betriebsrat konkret näher bearbeiten will und weshalb er dafür das Schulungswissen zu außertariflichen Angestellten benötigt.

24

Die Begründung des Betriebsrats zur Notwendigkeit des Schulungswissens erschöpft sich in Worthülsen, ohne durch tatsächliche Notwendigkeiten untersetzt zu sein. Dies wird insbesondere deutlich daran, dass der Betriebsrat das Wissen auch für bevorstehende Tarifverhandlungen nutzen will, für welche er schlicht nicht zuständig ist.