Rechtsprechung / Arbeitsgericht Gera

Arbeitsgericht Gera Urteil vom 20.11.2024 – 4 Ca 448/24

ECLI:DE:ARBGERA:2024:1120.4CA448.24.00

Orientierungssatz

1. Für den Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalles muss während bestehender Arbeitsunfähigkeit eine neue Krankheit aufgetreten, die ebenfalls zur Arbeitsunfähigkeit führt. Ein weiterer Entgeltfortzahlungsanspruch besteht jedoch, wenn die erste Arbeitsverhinderung bereits in dem Zeitpunkt beendet war, indem eine weitere Erkrankung zu einer neuen Arbeitsverhinderung führt. Hiervon ist auszugehen, wenn der Arbeitnehmer zwischen 2 Krankheiten tatsächlich gearbeitet hat oder jedenfalls arbeitsfähig war und sich im beantragten und genehmigten Urlaub befand.(Rn.63)

2. Berufung eingelegt beim Thüringischen Landesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 5 Sa 16/25.

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin als Vergütung für den Monat Oktober 2023 2.500,00 € brutto abzüglich am 31.10.2023 gezahlter 971,10 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.11.2023 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für den Monat Oktober 2023 eine dementsprechende Verdienstabrechnung zu erteilen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin als Vergütung für den Monat November 2023 2.166,67 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.12.2023 zu zahlen.

4. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für den Monat November 2023 eine dementsprechende Verdienstabrechnung zu erteilen.

5. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ein qualifiziertes wohlwollendes Arbeitszeugnis zu erteilen.

6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

7. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu 16 % und die Beklagte zu 84 % zu tragen.

8. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.993,19 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Vergütung für die Monate Oktober, November und Dezember 2023.

2

Darüber hinaus begehrt die Klägerin Verdienstabrechnungen für diese Monate und die Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses.

3

Die Beklagte betreibt 2 Geschäfte in G.. Das eine in der B.-straße 8, das andere im Einkaufszentrum G.-A..

4

Die am 22.08.1980 geborene Klägerin ist verheiratet und hat ein Kind.

5

Mit Arbeitsvertrag vom 19.09.2016 (Bl. 21) wurde sie ab 01.10.2016 als Einzelhandelskauffrau-Elektrogeräte befristet bis 30.09.2017 eingestellt. Die Vergütung betrug 1.600,00 € brutto monatlich bei einer regelmäßigen Arbeitszeit von 40 Wochenstunden. Ihre Beschäftigung erfolgte in dem Geschäft B.-straße.

6

Mit Zusatzvereinbarung vom 29.03.2022 (Bl. 19) wurden Provisionen vereinbart.

7

Mit Änderungsvertrag vom 17.02.2023 (Bl. 20) wurde die Weiterbeschäftigung als stellvertretende Marktleiterin mit einer Vergütung in Höhe von 2.500,00 € brutto monatlich vereinbart. Die Beschäftigung erfolgte in dem Geschäft in den G.-A..

8

Am 25.08.2023 führten die Geschäftsführer F. und P. ein Personalgespräch mit der Klägerin.

9

Im Ergebnis wurde der Klägerin mitgeteilt, dass sie ab Montag, dem 28.08.2023 wieder in dem Geschäft B.-straße arbeiten müsse.

10

Am Montag, dem 28.08.2023 war die Klägerin laut Dienstplan ab 10:00 Uhr eingeteilt.

11

Sie trat ihren Dienst bereits um 09:00 Uhr an und befand sich in Begleitung ihres Ehemannes.

12

Vom Geschäftsführer P. wurde ihr mitgeteilt, dass sie im Geschäft B.-straße nur noch als Verkäuferin eingesetzt werde.

13

Nach dem Gespräch verließ die Klägerin das Geschäft und ging zum Arzt.

14

Der Klägerin wurde Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wie folgt:

15

28.08.2023

Mo.

EB

F 43.0 G

akute Belastungsreaktion

AU

Mo. 28.08. bis Sa. 02.09.2023

Bl. 81

04.09.2023

Mo.

FB

F 43.0 G

akute Belastungsreaktion

AU

verlängert bis Sa. 09.09.2023

Bl. 80

11.09.2023 Mo.

FB

F 43.0 G

akute Belastungsreaktion

AU

verlängert bis Sa. 30.09.2023

Bl. 79

16

Von Montag, dem 02.10.2023 bis Samstag, dem 14.10.2023 befand sich die Klägerin in dem zuvor von ihr beantragten und von der Beklagten genehmigten Urlaub.

17

Danach war die Klägerin arbeitsunfähig wie folgt:

18

16.10.2023

Mo.

EB

J 06.9 G

akute Infektion der oberen Atemwege

AU

Mo. 16.10. bis Sa. 21.10.2023

Bl. 76

23.10.2023

Mo.

FB

J 06.9 G

akute Infektion der oberen Atemwege

AU

verlängert bis Sa. 28.10.2023

Bl. 75

19

Am 24.10.2023 erlitt die Klägerin einen Unfall.

20

Ihr fiel zu Hause im Flur eine schwere Acryllack-Spraydose aus dem Schrank auf den Kopf.

21

Zur Behandlung einer Platzwunde am Kopf begab sie sich in die zentrale Notaufnahme der SRH Wald-Klinikum Gera GmbH.

22

Auf den Behandlungsbericht Blatt 74 der Akte wird Bezug genommen.

23

In der Folge war die Klägerin wie folgt arbeitsunfähig:

24

30.10.2023

Mo.

EB

S 01.9 G

offene Wunde des Kopfes

AU

Mo. 30.10. bis Sa. 04.11.2023

Bl. 73

06.11.2023

Mo.

FB

F 43.0 G

akute Belastungsreaktion

S 01.9 G

offene Wunde des Kopfes

AU

verlängert bis Sa. 18.11.2023

Bl. 72

20.11.2023

Mo.

FB

F 43.0 G

akute Belastungsreaktion

S 01.9 G

offene Wunde des Kopfes

AU

verlängert bis Fr. 01.12.2023

Bl. 71

01.12.2023

Fr.

FB

F 43.0 G

akute Belastungsreaktion

M 54.2 G

Zervikalneuralgie

S 01.9 G

offene Wunde des Kopfes

AU

verlängert bis Fr. 15.12.2023

Bl. 70

15.12.2023

Fr.

FB

AU

verlängert bis So. 31.12.2023

Bl. 13

25

Mit Schreiben vom 30.10.2023 (Bl. 119) hat die Klägerin ihr Arbeitsverhältnis ordentlich und fristgerecht zum 31.12.2023 gekündigt.

26

Die Krankenversicherung der Klägerin (Mobil Krankenkasse) hat ihr ab dem 11.12.2023 Krankengeld gezahlt bis zum 31.12.2023 in Höhe von 972,72 € (Bl. 65).

27

Ab dem 01.01.2024 hat die Klägerin Arbeitslosengeld bezogen bis einschließlich 16.01.2024.

28

Seit dem 17.01.2024 steht die Klägerin in einem neuen Arbeitsverhältnis.

29

Die Beklagte hat der Klägerin Entgeltabrechnungen erteilt für die Monate August 2023 (Bl. 40), September 2023 (Bl. 41), Oktober 2023 (Bl. 42), November 2023 (Bl. 43), Dezember 2023 (Bl. 44 und 14) sowie Januar 2024 (Bl. 45 und 18).

30

Mit anwaltlicher Geltendmachung vom 21.11.2023 (Bl. 15) hat die Klägerin diverse Zahlungsansprüche geltend gemacht.

31

Diese wurden mit der Klage vom 28.03.2024 weiter verfolgt.

32

Seit dem Kammertermin am 20.11.2024 stehen nur noch die dort gestellten Anträge zwischen den Parteien im Streit.

33

Die Klägerin trägt vor, sie habe Anspruch auf Vergütung ab dem 01.10.2023 bis zum 10.12.2023, weil sie erst ab dem 11.12.2023 Krankengeld bezogen habe.

34

Die der Arbeitsunfähigkeit vom 28.08.2023 bis zum 30.09.2023 zugrundeliegende Erkrankung sei beendet gewesen, als sie am 02.10.2023 ihren Urlaub angetreten habe.

35

Die neuerliche Erkrankung ab dem 16.10.2023 beruhe auf anderen Ursachen.

36

Zwischen der akuten Infektion der oberen Atemwege und der Platzwunde am Kopf und der erneut aufgetretenen akuten Belastungsreaktion bestehe auch kein Fortsetzungszusammenhang.

37

Die Klägerin beantragt,

38

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie als Vergütung für den Monat Oktober 2023 2.500,00 € brutto abzüglich am 31.10.2023 gezahlter 971,10 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.11.2023 zu zahlen.

39

2. die Beklagte zu verurteilen, ihr eine dementsprechende Verdienstabrechnung für den Monat Oktober 2023 herauszugeben.

40

3. die Beklagte zu verurteilen, an sie als Vergütung für den Monat November 2023 2.500,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2023 zu zahlen.

41

4. die Beklagte zu verurteilen, ihr für den Monat November 2023 eine dementsprechende Abrechnung herauszugeben.

42

5. die Beklagte zu verurteilen, an sie als Vergütung für den Monat Dezember 2023 (anteilig 01. bis 10.12.2023) 714,29 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2024 zu zahlen.

43

6. die Beklagte zu verurteilen, ihr für den Monat Dezember 2023 eine dementsprechende Abrechnung herauszugeben.

44

7. die Beklagte zu verurteilen, ihr ein qualifiziertes wohlwollendes Arbeitszeugnis zu erteilen.

45

Die Beklagte beantragt,

46

die Klage abzuweisen.

47

Die Beklagte trägt vor, zwischen der Erkrankung seit dem 28.08.2023 und der erneuten Arbeitsunfähigkeit nach dem Urlaub ab dem 16.10.2023 bestehe ein Fortsetzungszusammenhang. Die Zeiträume seien jedenfalls nach § 3 Abs. 1 Satz 2 EntgFG zusammenzurechnen, weil die Klägerin innerhalb von 6 Monaten in Folge der selben Krankheit arbeitsunfähig gewesen sei.

48

Im Übrigen werde der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen angezweifelt.

49

Die von der Praxis Dr. med. F. ausgestellten Bescheinigungen seien ersichtlich von verschiedenen Personen unterzeichnet worden.

50

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst allen dazugehörenden Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften vom 17.06.2024 und vom 20.11.2024 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

51

Die Klage hat nur teilweise Erfolg.

52

Der Antrag zu 1. ist begründet.

53

Die Klägerin hat Anspruch auf Vergütung für den Monat Oktober 2023.

54

Ihre seit dem 28.08.2023 bestehende Arbeitsunfähigkeit war am 30.09.2023 nach ärztlicher Bescheinigung beendet.

55

Im Zeitraum Montag 02.10.2023 bis Samstag 14.10.2023 hat sie sich im beantragten und genehmigten Urlaub befunden. Für diesen Zeitraum hat sie Anspruch auf Urlaubsentgelt, §§ 1 und 11 BUrlG.

56

Im Zeitraum Montag 16.10.2023 bis Dienstag 31.10.2023 war die Klägerin durchgehend arbeitsunfähig.

57

Für diesen Zeitraum hat sie Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG.

58

Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg auf § 3 Abs. 1 Satz 2 EFZG berufen. Die Klägerin war nicht in Folge der selben Krankheit arbeitsunfähig gewesen. Vor Beginn ihres Urlaubs litt die Klägerin wohl infolge des am 25.08.2023 geführten Personalgesprächs an einer akuten Belastungsreaktion. Nach dem Urlaub war sie infolge einer akuten Infektion der oberen Atemwege arbeitsunfähig. An der Art der Erkrankung bestehen keine Zweifel, weil die Diagnose der Ärztin das Merkmal G (= gesicherte Diagnose) aufweist.

59

Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf Zweifel an der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen berufen, weil ersichtlich unterschiedliche Personen unterzeichnet haben.

60

Bei der Praxis Dr.med. F. handelt es sich um eine seit Jahren im Ärztehaus Z. gut eingeführte Praxis. Auf die Frage, welche konkrete Person die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung unterzeichnet hat, ist für das Gericht nicht erheblich.

61

Die Beklagte ist daher ab dem 16.10.2023 für die Dauer von 6 Wochen zur Entgeltfortzahlung verpflichtet.

62

Zu der vorangegangenen Arbeitsunfähigkeit vom 28.08.2023 bis 30.09.2023 besteht kein Fortsetzungszusammenhang. Für eine Fortsetzungserkrankung ist entscheidend, ob die Arbeitsunfähigkeit auf derselben Krankheit beruht. Das ist bei einer akuten Belastungsreaktion und einer akuten Infektion der oberen Atemwege nicht gegeben.

63

Auch der von der Rechtsprechung des BAG entwickelte Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalles liegt nicht vor. Dazu muss während bestehender Arbeitsunfähigkeit eine neue Krankheit aufgetreten, die ebenfalls zur Arbeitsunfähigkeit führt. Ein weiterer Entgeltfortzahlungsanspruch besteht jedoch, wenn die erste Arbeitsverhinderung bereits in dem Zeitpunkt beendet war, indem eine weitere Erkrankung zu einer neuen Arbeitsverhinderung führt. Hiervon ist auszugehen, wenn der Arbeitnehmer zwischen 2 Krankheiten tatsächlich gearbeitet hat oder jedenfalls arbeitsfähig war. Die Klägerin hat zwar nicht gearbeitet, jedoch den von ihr beantragten und von der Beklagten genehmigten Urlaub durchgeführt. Im Übrigen wäre eine durch ärztliches Zeugnis nachgewiesene Erkrankung während des Urlaubs auf den Jahresurlaub nicht anzurechnen, § 9 BUrlG. In diesem Falle müsste die Beklagte noch bestehenden Resturlaub wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgelten. Insoweit hätte die Beklagte nichts gewonnen.

64

Die Höhe der Vergütung für den Monat Oktober 2023 beträgt unstreitig 2.500,00 € brutto. Die von der Beklagten unstreitig bereits gezahlten 971,10 € netto sind anzurechnen.

65

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 286 BGB.

66

Der Antrag zu 2. ist begründet.

67

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erteilung einer Verdienstabrechnung für den Monat Oktober 2023 aus § 108 Abs. 1 GewO.

68

Der Antrag zu 3. ist nur teilweise begründet.

69

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf vollständige Vergütung des Monats November 2023.

70

Der oben dargestellte Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall besteht nur für die Dauer von 6 Wochen. Das betrifft den Zeitraum Montag 16.10.2023 bis Sonntag 26.11.2023.

71

Insoweit greift der Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls. Die Klägerin war in Folge unterschiedlicher Diagnosen dauerhaft arbeitsunfähig, ohne zwischendrin einen einzigen Tag gearbeitet zu haben.

72

Damit steht ihr für den Monat November 2023 nur die anteilige Vergütung bis zum 26.11.2023 zu.

73

Es errechnen sich 2.166,67 € brutto (= 2.500,00 € / 30 x 26).

74

Für den Zinsanspruch gelten wiederum die §§ 288 Abs. 1, 286 BGB.

75

Der Antrag zu 4. ist begründet.

76

Der Anspruch auf Erteilung einer Abrechnung ergibt sich aus § 108 GewO.

77

Der Antrag zu 5. ist unbegründet.

78

Für den Monat Dezember 2023 besteht aufgrund der oben getroffenen Feststellungen kein Anspruch der Klägerin auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, auch nicht anteilig für den Zeitraum 01.12.2023 bis 10.12.2023.

79

Es mag zutreffen, dass die Krankenkasse der Klägerin Krankengeld erst ab dem 11.12.2023 gezahlt hat. Für den offenen Zeitraum vom 27.11.2023 bis 10.12.2023 muss sich die Klägerin an ihre Krankenversicherung wenden.

80

Der Antrag zu 6. ist ebenfalls unbegründet.

81

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Verdienstabrechnung für den Monat Dezember 2023.

82

Der Anspruch aus § 108 GewO besteht nur bei Zahlung von Arbeitsentgelt.

83

Der Antrag zu 7. ist wiederum begründet.

84

Die Pflicht zur Zeugniserteilung ergibt sich aus § 630 Satz 4 BGB i. V. m. § 109 GewO. Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken.

85

Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein. Es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form und aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen. Das Zeugnis muss von verständigem Wohlwollen des Arbeitgebers getragen sein.

86

Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 92 Abs. 1 ZPO.

87

Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Die ausgeurteilte Kostenquote entspricht dem Anteil des Obsiegens und Unterliegens der Parteien.

88

Den Wert des Streitgegenstandes setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest, § 61 Abs. 1 ArbGG.

89

Für die Zahlungsanträge folgt der Wert aus der Höhe der eingeklagten Beträge.

90

Für die Abrechnungen hat das Gericht jeweils pauschal 250,00 € (= 10 % einer Monatsvergütung) zugrunde gelegt.

91

Die Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses ist mit pauschal einem Verdienst in Höhe von 2.500,00 € brutto bewertet.