Rechtsprechung / Arbeitsgericht Gera

Arbeitsgericht Gera Urteil vom 04.12.2024 – 4 Ca 409/24

ECLI:DE:ARBGERA:2024:1204.4CA409.24.00

Orientierungssatz

Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 04.12.2024, 4 Ca 370/24, das vollständig dokumentiert ist.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.876,97 festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über eine tarifvertraglich vereinbarte Sonderzahlung.

2

Die am 00.00.0000 geborene Klägerin ist geschieden und hat keine Unterhaltspflichten.

Sie war ab dem 03.01.2022 bei der Beklagten als Mitarbeiterin Reinigung beschäftigt. Mit Arbeitsvertrag vom 20.05.2022 (Bl. 7 der Akte) wurde sie ab dem 01.06.2022 mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von 30 Stunden/Woche beschäftigt.

Auf diesen Arbeitsvertrag finden die Tarifverträge der gewerblichen Beschäftigten der Gebäudereinigung Anwendung, § 1 Abs. 3 Arbeitsvertrag.

3

Am 16.06.2023 hat die Beklagte mit der ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft 2 Haustarifverträge abgeschlossen.

Der Tarifvertrag der W. GmbH und ihrer verbundenen Unternehmen (TV-WKE) (Bl. 44 der Akte) ist am 01.07.2023 in Kraft getreten.

4

Der Tarifvertrag über eine einmalige Sonderzahlung (TV Sonderzahlung 2023 und 2024) ist ebenfalls am 01.07.2023 in Kraft getreten (Bl. 14 der Akte).

5

Über den Abschluss der beiden Haustarifverträge wurde vom MDR Thüringen am 11.07.2023 wie folgt berichtet:

„Die W. und die Gewerkschaft Verdi haben einen deutschlandweit einmaligen Tarifvertrag ausgehandelt. Die Arbeitszeit wird bei Lohnsteigerung auf 35 Stunden reduziert. Das gilt aber nur für bestimmte Mitarbeiter. Mit dem neuen Tarifvertrag hoffen die W., mehr Personal anzulocken. Denn die Kliniken benötigen mindestens 100 neue Mitarbeiter.“

6

Der TV Sonderzahlung 2023 und 2024 enthält folgende Regelung:

7

§ 2 Einmalige Sonderzahlung zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise

(§ 3 N. 11c EStG)

8

Personen, die unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrages fallen und die am 1. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen, erhalten mit dem Tabellenentgelt des Monats November eine Sonderzahlung zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise (§ 3 Nr. 11c EStG) in 2023 in Höhe von 1.900,00 Euro und in 2024 in Höhe von 1.100,00 Euro.

9

Teilzeitbeschäftigte erhalten die vorstehende Sonderzahlung in dem Umfang der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollbeschäftigter entspricht.

10

Im Falle eines unterjährigen Eintrittes in ein Arbeitsverhältnis im jeweiligen Kalenderjahr wird die Sonderzahlung um ein Zwölftel pro Monat der Nichtbeschäftigung gekürzt. Die einmalige Sonderzahlung ist bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen.

11

Nach Abschluss der Haustarifverträge hat die Beklagte gemeinsam mit der Gewerkschaft ver.di die gesamte Belegschaft über den Inhalt und die Vorteile des Tarifvertrages informiert. Alle Mitarbeiter wurden darüber informiert, dass die darin enthaltenen Leistungen ausschließlich für ver.di-Mitglieder gelten.

Alle Mitarbeiter wurden darüber informiert, wie sich ihr Gehalt verändern würde. Es wurden für alle Mitarbeiter Probeabrechnungen zu ver.di-Konditionen gefertigt, damit die Mitarbeiter erkennen können, wie sich ihr Nettoverdienst verändert und ob sich ein Beitritt zur Gewerkschaft für sie lohnt.

Ausgeschlossen davon waren lediglich die Ärzte, weil diese im Marburger Bund organisiert sind.

12

Mit dem Entgelt für den Monat November 2023 hat die Beklagte keine Sonderzahlung an die Klägerin geleistet.

13

Mit anwaltlicher Geltendmachung vom 21.02.2024 (Bl. 21 der Akte) hat die Klägerin die Sonderzahlung für das Jahr 2023 geltend gemacht.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 11.03.2024 (Bl. 23 der Akte) hat die Beklagte den Anspruch zurückgewiesen.

14

Mit der Klage vom 19.03.2024 verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter.

Sie trägt vor, die Differenzierungsklausel, nach der nur Gewerkschaftsangehörige Anspruch auf die Sonderzahlung haben, sei unzulässig.

Dies verletze ihr Recht auf negative Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG. Die Tarifvertragsparteien der Haustarifverträge hätten sich mit der unzulässigen Differenzierungsklausel außerhalb der Grenzen der Tarifmacht bewegt.

Die Grenze zwischen zulässigem Anreiz zum Eintritt in die Gewerkschaft und unzulässigem Zwang werde überschritten.

Der Zahlungsanspruch ergebe sich auch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.

15

Die Klägerin beantragt,

16

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie eine Sonderzahlung nach § 3 Nr. 11 c EStG in Höhe von 1.189,40 € brutto gleich netto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.12.2023 zu zahlen.

17

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin eine Sonderzahlung nach § 3 Nr. 11 c EStG in Höhe von 688,57 € brutto gleich netto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.12.2024 zu zahlen.

18

Die Beklagte beantragt,

19

die Klage abzuweisen.

20

Die Beklagte trägt vor, es handele sich um einen tariflichen Anspruch. Die Klägerin habe sich bewusst entschieden, keiner Tarifbindung zu unterliegen.

Der Gleichbehandlungsgrundsatz sei nicht verletzt.

Eine Tarifbindung stelle einen ausreichenden sachlichen Differenzierungsgrund dar.

Darin liege auch keine Maßregelung. Die negative Koalitionsfreiheit sei nicht verletzt.

§ 1 Abs. 1 TV-WKE und § 1 TV-Sonderzahlung würden lediglich den Regelungsinhalt der §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 TVG wiedergeben.

Die gesetzliche Regelung sei eine tarifrechtliche Selbstverständlichkeit, die nicht aufgrund Verletzung der negativen Koalitionsfreiheit unwirksam sein könne.

21

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst allen dazugehörenden Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften vom 10.06.2024 und 04.12.2024 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

22

Die Klage hat keinen Erfolg.

23

Der Antrag zu 1. ist unbegründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf anteilige Sonderzahlung mit dem Entgelt für den Monat November 2023.

Die einzige in Betracht kommende Anspruchsgrundlage für diese Sonderzahlung ist der Haustarifvertrag über eine einmalige Sonderzahlung. Dieser Haustarifvertrag findet auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin jedoch keine Anwendung.

Tarifverträge gelten für Arbeitsverhältnisse grundsätzlich nur bei beiderseitiger Tarifgebundenheit der Arbeitsvertragsparteien (§§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 TVG), infolge einer Allgemeinverbindlichkeit (§ 5 TVG) oder bei arbeitsvertraglicher Inbezugnahme.

Keine dieser 3 Fallkonstellationen ist bei der Klägerin gegeben.

24

Die Klägerin ist nicht tarifgebunden.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Klägerin nicht Mitglied der vertragsschließenden Gewerkschaft ver.di ist.

25

Der Haustarifvertrag ist nicht allgemeinverbindlich.

Die dafür nach § 5 TVG erforderliche Allgemeinverbindlichkeitserklärung fehlt.

26

Der Haustarifvertrag wird auch nicht durch den Arbeitsvertrag der Klägerin in Bezug genommen.

Unstreitig enthält der Arbeitsvertrag der Klägerin eine Verweisung auf die Tarifverträge der gewerblichen Beschäftigten der Gebäudereinigung. Diese regeln keinen Anspruch auf eine Inflationsausgleichsprämie.

27

Damit hat die Klägerin unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt Anspruch auf die Sonderzahlung.

Die Frage, ob der Haustarifvertrag inhaltlich eine Differenzierungsklausel enthält, weil der Tarifvertrag zwischen den bei der vertragsschließenden Gewerkschaft organisierten und anders oder nicht organisierten Arbeitnehmern differenziert, kann dahinstehen. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Differenzierungsklausel unzulässig (BAG Großer Senat Beschluss vom 29.11.1967 – GS 1/67) oder zulässig ist (BAG Urteil vom 18.03.2009 – 4 AZR 64/08).

28

Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist nicht verletzt.

29

Die Arbeitgeberin hat alle Arbeitnehmer gleichmäßig behandelt. Eine sachfremde Gruppenbildung wurde nicht vorgenommen. Unstreitig wurden alle Arbeitnehmer über die Vorteile des mit ver.di abgeschlossenen Haustarifvertrages informiert. Die Klägerin hat sich dafür entschieden, keiner Tarifbindung zu unterliegen.

30

Das Maßregelungsverbot nach § 612 a BGB greift ebenso nicht.

31

Die Klägerin hat in zulässiger Weise ihr Recht ausgeübt keiner Tarifbindung zu unterliegen. Die Arbeitgeberin hat die Klägerin dementsprechend behandelt. Eine Benachteiligung gegenüber anderen Arbeitnehmern in gleicher Lage ist nicht gegeben.

32

Der Antrag zu 2. ist ebenfalls unbegründet.

Insoweit gelten die oben getroffenen Feststellungen entsprechend.

33

Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Klägerin hat als unterliegende Partei die Kosten des Rechtstreits zutragen.

34

Den Wert des Streitgegenstandes setzt das Arbeitsgericht nach § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil fest. Er folgt aus der Summe der eingeklagten Beträge.