Rechtsprechung / Arbeitsgericht GieBen
Arbeitsgericht GieBen Urteil vom 26.04.2013 – 10 Ca 166/12
ECLI:DE:ARBGGIE:2013:0426.10CA166.12.0A
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 12.168,00 festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage die unbefristete Fortsetzung ihres Arbeitsverhältnisses.
Die Klägerin war als Lehrkraft mit besonderen Aufgaben (Lektorin) seit dem 01.04.2009 an der A in B beschäftigt.
Sie ist 34 Jahre alt, verheiratet und hat ein Kind. Ihr Gehalt belief sich zuletzt auf 4.056,02 EUR brutto monatlich.
Die Klägerin wurde beim beklagten Land mit einem ersten befristeten Arbeitsvertrag vom 30. März 2009 für die Zeit vom 01.04.2009 bis zum 31.03.2010 als vollbeschäftigte Angestellte befristet nach SR 2 y BAT i.V.m. § 2 Abs. 1 WissZeitVG eingestellt. Die Parteien haben zur eigenen wissenschaftlichen Qualifizierung vereinbart, dass 25 % der Arbeitszeit der Klägerin zur Verfügung standen.
Zwischen den Parteien fanden die einschlägigen Tarifverträge des Landes Hessen vereinbarungsgemäß Anwendung.
In § 6 des Arbeitsvertrages vereinbarten die Parteien, dass sich die Lehrverpflichtung der Klägerin nach der Verordnung über den "Umfang der Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen künstlerischen Personals an den Hochschulen des Landes (Lehrverpflichtungsverordnung) vom 02.08.2006 in der jeweils gültigen Fassung richtet.
In der Beschreibung der Arbeitsvorgänge war vereinbart:
- Unterricht in kroatischer/serbischer (Fach-)Sprache sowie Literatur- und Landeskunde mit Vor- und Nachbereitung 65 %,
- Betreuung der modularisierten Studiengänge im Bereich der Sprachpraxis - Vorkorrektur der Klausuren 10 % und
- eigene Weiterqualifizierung 25 %.
Im zweiten befristeten Arbeitsvertrag vom 26.02.2010 vereinbarten die Parteien eine Beschäftigung der Klägerin als Vollzeitbeschäftigte für die Zeit vom 01.04.2010 bis zum 31.03.2011 befristet nach § 40 Nr. 8 TV-H i.V.m. § 2 Abs. 1 WissZeitVG. Zur eigenen Qualifizierung standen wiederum 25 % der Arbeitszeit zur Verfügung.
Die Tarifverträge des Landes Hessen waren vertraglich vereinbart.
Nach § 6 des Arbeitsvertrages sollte sich die Lehrverpflichtung wiederum nach der Lehrverpflichtungsverordnung vom 02.08.2006 richten.
Im dritten und letzten befristeten Arbeitsvertrag der Parteien vom 01.02.2011 war eine Vollzeitbeschäftigung der Klägerin für die Zeit vom 01.04.2011 bis zum 02.12.2011 nach § 40 Nr. 8 TVH i.V.m. § 2 Abs. 1 WissZeitVG vereinbart einschließlich eines Zeitkontingents von 25 % der Arbeitszeit zur eigenen wissenschaftlichen Qualifizierung.
Die Tarifverträge des Landes Hessen waren wiederum vereinbart.
In § 6 des Vertrages war vereinbart, dass die Lehrverpflichtung sich nach der Lehrverpflichtungsverordnung vom 02.08.2006 richten sollte.
Unter dem 18.03.2009 hatten die Parteien außerdem die von beiden Seiten unterschriebene Arbeitsvorgangsbeschreibung vorgenommen.
Danach sollte die Unterrichtstätigkeit der Klägerin in kroatischer/serbischer Sprache sowie Literatur und Landeskunde einschließlich Studien- und Prüfungsbetreuung von sprachpraktischen Klausuren in allen einschlägigen Studiengängen 55 % Zeitanteil betragen, die Betreuung der modularisierten Studiengänge im Bereich der Sprachpraxis und Vorkorrektur von Klausuren 20 % und die eigene wissenschaftliche Weiterbildung 25 %.
Die Klägerin befand sich in Mutterschutz vom 22.07.2010 bis 04.11.2010 und in Elternzeit vom 05.11.2010 bis zum 31.03.2011, insgesamt 246 Tage.
Aufgrund des Schreibens der Beklagten vom 02.12.2011 wurde deshalb das Arbeitsverhältnis der Parteien um diese Zeit bis zum 03.05.2012 verlängert.
Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage die unbefristete Weiterbeschäftigung. Sie behauptet, dass sie keine wissenschaftliche Mitarbeiterin gewesen sei und deshalb nicht unter das WissZeitVG gefallen sei. Aus diesem Grunde sei ein sachlicher Grund für die Befristung nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG nicht vorhanden gewesen. Sie sei nicht wissenschaftliches Personal im Sinne des § 1 WissZeitVG gewesen.
Vielmehr habe sie eine reine Lehrtätigkeit durchgeführt, die keine eigene wissenschaftliche Tätigkeit zuließ. Sie sei nur repetierend tätig gewesen.
Sie habe keinen Freiraum zur eigenen Reflexionen gehabt. Ihre Möglichkeit der eigenen wissenschaftlichen Weiterbildung habe sie nicht durchgeführt.
Die Klägerin behauptet, dass sie nur gesicherte und vorgegebene Inhalte weiter vermittelt habe. Deshalb sei sie nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 01.06.2011 keine wissenschaftliche Mitarbeiterin gewesen.
Sie besitze deshalb einen Weiterbeschäftigungsanspruch nach § 16 TzBfG.
Die Klägerin verweist darauf, dass das Sprachmodul "Sprachwissenschaft und serbokroatische Sprache" und im Vorlesungsverzeichnung unter Lehrveranstaltungen aufgeführt gewesen sei.
Sie behauptet, dass sie lediglich Sprachkurse durchgeführt habe.
Bei dem Modul "Grundlagen der Phonetik" habe es sich nur um ein Training von Konversation und Sprechen gehandelt.
Bei dem Modul "Lektüre" habe sie Lesekompetenz gelehrt, z.B. Märchen auf kroatische Sprache zu übersetzen.
Bei dem Modul "Übersetzung" habe es sich um ein Training von Wortschatz und Ausdruck gehandelt.
Die Klägerin beantragt,
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der am 01.02.2011 vereinbarten Befristung und der Verlängerung des Beschäftigungsverhältnisses am 02.12.2011 zum 03.05.2012 endet;
im Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1, die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Lehrkraft für besondere Aufgaben weiterzubeschäftigen.
Die Beklagtenseite beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagtenseite ist der Ansicht, dass die befristeten Arbeitsverträge rechtswirksam seien und das Arbeitsverhältnis der Parteien zum 03.05.2012 geendet habe.
Die Beklagtenseite behauptet, dass die Klägerin überwiegend Lehraufgaben im Sinne der Lehrpflichtverordnung vom 02.08.2006 wahrgenommen habe.
Es liege eine wirksame Befristung gemäß § 2 WissZeitVG vor. Die Klägerin habe wissenschaftliche Dienstleistungen erbracht. Entscheidend sei der Zuschnitt des Arbeitsverhältnisses, nicht die Bezeichnung.
Auch Lehrtätigkeiten seien, wenn sie nicht nur reine Wissensvermittlung beinhalten, wissenschaftliche Tätigkeit mit der Möglichkeit zur eigenständigen Forschung und Reflexion.
Anders als in der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 01.06.2011 habe die Klägerin sprachwissenschaftlichen Unterricht erteilt. Es halbe habe ein wissenschaftlicher Bezug bestanden, auch durch die Möglichkeit zur privaten wissenschaftlichen Weiterbildung.
Die Beklagtenseite behauptet, dass die Klägerin ihren Sprachunterricht im Rahmen von Unterrichtsmodulen mit wissenschaftlicher Ausrichtung sowohl bei Bachelor-Lehrgängen wie auch bei Master-Lehrgängen durchgeführt habe.
Dabei habe es sich bei um die Module:
- Sprachwissenschaft und serbo/kroatische Sprache
- Literaturwissenschaft und serbo/kroatische Sprache
- Kulturwissenschaft und serbo/kroatische Sprache
gehandelt.
Die Klägerin habe außerdem Unterricht in wissenschaftlichen Teildisziplinen wie Phonetik und Übersetzung gehalten.
Die Beklagtenseite behauptet, dass am Institut für Slawistik, in dem die Klägerin tätig war, es keine reinen Sprachmodule gebe, sondern nur wissenschaftliche Module.
Sprachunterricht in serbo/kroatischer Sprache gebe es im Übrigen schon lange nicht mehr, da es nach der Auflösung des Staates Jugoslawien nur noch die serbische Sprache, die kroatische Sprache, die bosnische Sprache gebe.
Das Arbeitsverhältnis der Klägerin sei überwiegend wissenschaftlich geprägt gewesen, so habe die Klägerin auch wissenschaftliche Vorträge und Publikationen durchgeführt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die Sitzungsniederschriften vom 22. Mai 2012 (Bl. 20 d. A.) und vom 09. November 2012 (Bl. 80 d. A.) sowie vom 26. April 2013 (Bl. 94 d. A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
Die Klage war deshalb abzuweisen.
Die drei Befristungen des Arbeitsverhältnisses der Parteien durch die Verträge vom 30.03.2009, vom 26.02.2010 und vom 01.02.2011, insbesondere auch die letzte Befristung des Arbeitsverhältnisses war sachlich gerechtfertigt nach § 40 Ziffer 8 TV-H i.V.m. § 2 Abs. 1 WissZeitVG.
Nach § 40 Nr. 8 TV-H sind befristete Arbeitsverträge zulässig auf der Grundlage des Teilzeit- und Befristungsgesetzes sowie anderer gesetzlicher Vorschriften über die Befristung von Arbeitsverträgen.
Die Parteien haben eine Befristungsvereinbarung nach § 40 Nr. 8 TV-H i.V.m. § 2 Abs. 1 WissZeitVG geschlossen. Diese Befristung ist sachlich gerechtfertigt und damit rechtswirksam.
Die Klägerin ist wissenschaftliche Mitarbeiterin im Sinne des § 1 WissZeitVG gewesen, so dass eine Befristung des Arbeitsverhältnisses nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG für eine Dauer bis zu 6 Jahren zulässig war.
Die Klägerin bestreitet zwar, dass sie wissenschaftliches Personal im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG gewesen sei. Das Gericht kann dieser Argumentation jedoch nicht folgen.
Der Begriff des "wissenschaftlichen und künstlerischen Personals" im Sinne dieses Gesetzes bestimmt sich inhaltlich - aufgabenbezogen. Anknüpfungspunkt ist die Art der zu erbringenden Dienstleistung. Zum "wissenschaftlichen Personal" nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG gehören diejenigen Arbeitnehmer, die wissenschaftliche Dienstleistungen erbringen.
Es kommt dabei nicht auf die formelle Bezeichnung der Arbeitnehmer an, sondern auf den wissenschaftlichen Zuschnitt der von ihnen auszuführenden Tätigkeiten.
Bei wissenschaftlichen Mitarbeitern ist es erforderlich, dass die wissenschaftlichen Dienstleistungen zeitlich überwiegen oder zumindest das Arbeitsverhältnis prägen.
Wissenschaftliche Tätigkeit ist alles, was nach Inhalt und Form als ernsthafter planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen ist (BAG vom 19.03.2008 - 7 AZR 1100/06 -).
Zur Beurteilung der wissenschaftlichen Tätigkeit ist der Wortlaut des § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG unergiebig. Es entspricht jedoch dem Sinn und Zweck des Gesetzes, diesen Begriff inhaltlich - tätigkeitsbezogen zu interpretieren.
Nach der Entstehungsgeschichte des WissZeitVG wie auch dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 01.06.2011 - 7 AZR 827/09 - spricht es gegen den gesetzgeberischen Willen, Fremdsprachenlektoren, die überwiegend mit der bloßen Vermittlung von Sprachkenntnissen betraut sind, in die Beschäftigungsgruppe des wissenschaftlichen Personals nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG einzubeziehen. In der Regel unterfallen Lektoren, die überwiegend nur Sprachkenntnisse vermitteln, nicht dem Begriff des wissenschaftlichen Personals im Sinne des Gesetzes.
Nach dem Arbeitsvertrag der Parteien, der Funktionsbeschreibung bzw. der Arbeitsvorgangsbeschreibung vom 18.03.2009 und nach der Tätigkeit der Klägerin im Rahmen der wissenschaftlichen Sprachmodule muss das Gericht davon ausgehen, dass die Klägerin tatsächlich als wissenschaftliche Mitarbeiterin zumindest zum überwiegenden Teil tätig war.
Zunächst ist festzuhalten, dass der Klägerin arbeitsvertraglich bereits 25 % ihrer Arbeitszeit als persönliche Weiterbildung im Wissenschaftsbereich eingeräumt worden war.
Darüber hinaus ist die Klägerin im Rahmen von Unterrichtsmodulen mit wissenschaftlicher Ausrichtung sowohl bei Bachelor-Lehrgängen wie auch bei Master-Lehrgängen tätig gewesen.
Diese Module befassen sich im Zusammenhang mit der serbo/kroatischen Sprache zum einen mit Sprachwissenschaft, zum anderen mit Literaturwissenschaft und schließlich mit Kulturwissenschaft.
Nach dem Vortrag der Parteien muss das Gericht davon ausgehen, dass die Klägerin gerade nicht überwiegend oder ausschließlich einen reinen Sprachunterricht erbrachte bzw. mit der bloßen Vermittlung von Sprachkenntnissen tätig war, wie z.B. eine Lehrerin im Sprachunterricht oder eine Volkshochschuldozentin.
Vielmehr unterrichtete die Klägerin die serbo/kroatische Sprache im Zusammenhang mit wissenschaftlichen Themen, wie Sprachwissenschaft, Literaturwissenschaft und Kulturwissenschaft.
Das Gericht muss davon ausgehen, dass insoweit gerade nicht der Sprachunterricht im Vordergrund stand, sondern der Vergleich der serbo/kroatischen Sprache im Bereich der Sprachwissenschaft, der Literatur und der Kulturwissenschaft.
Es ist auch unstreitig, dass am Institut für Slavistik, in dem die Klägerin tätig war, es keine reinen Sprachmodule mit reinem Sprachunterricht gibt.
Schließlich steht fest, dass seit der Auflösung der jugoslawischen Union eine serbo/kroatische Sprache im eigentlichen Sinne nicht mehr gepflegt wird. Vielmehr wird in Kroatien offiziell kroatisch, in Serbien serbisch und in Bosnien bosnisch gesprochen.
Auf Befragen hat die Klägerin dargelegt, dass es sich bei der serbo/kroatischen Sprache um einen bosnischen Dialekt handelte, der dann durch das Tito-Regime in ganz Jugoslawien als Staatssprache eingeführt wurde.
Mit der Auflösung der jugoslawischen Föderation ist jedoch diese Sprachhandhabung nicht mehr aktuell.
Auch dieser Umstand spricht dafür, dass die Klägerin keinen serbo/kroatischen Sprachunterricht im eigentlichen durchgeführt hat, sondern eine wissenschaftliche Tätigkeit im vergleichenden oder anderen Bereich im Zusammenhang mit der serbo/kroatischen Sprache vornahm.
Dabei spielt es keine Rolle, ob die entsprechenden Unterrichtsmodule, wie "Sprachwissenschaft und serbo/kroatische Sprache" im Vorlesungsverzeichnis unter Lehrveranstaltungen aufgeführt wurden. Dies spricht nicht gegen die wissenschaftliche Tätigkeit an sich.
Sowohl die wissenschaftliche Weiterbildung der Klägerin mit 25 %, wie auch die Tätigkeit der Klägerin im Rahmen der wissenschaftlichen Unterrichtsmodule bei Bachelor- und Masterlehrgängen spricht zumindest nach dem Beweis des ersten Anscheins dafür, dass die Klägerin als wissenschaftliche Mitarbeiterin im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG tätig war.
Die Klägerin hat keinen substantiierten Vortrag dahingehend erbracht, dass dies nicht der Fall gewesen sein könnte. Sie hat insbesondere nicht dargelegt, dass es sich bei ihrer Tätigkeit entgegen diesen ersten Anscheinsbeweis um eine wissenschaftliche Tätigkeit gehandelt hätte. Ihr Bestreiten ist insoweit unsubstantiiert und im Einzelnen nicht nachvollziehbar.
Die drei Befristungen des Arbeitsverhältnisses der Klägerin, insbesondere die letzte Befristung vom 01.02.2011 waren deshalb sachlich gerechtfertigt nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG.
Die Klage war deshalb abzuweisen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, da sie unterlegen ist.
Die im Urteil vorzunehmende Kostenentscheidung folgt aus § 42 Abs. 3 GKG und ist an der Höhe von drei Monatsgehältern orientiert.