Rechtsprechung / Arbeitsgericht GieBen
Arbeitsgericht GieBen Beschluss vom 16.03.2021 – 5 Ca 20/20
ECLI:DE:ARBGGIE:2021:0316.5CA20.20.00
Tenor
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird gemäß § 33 RVG wie folgt festgesetzt:
Für das Verfahren und für den Vergleich auf 1.493,73 EUR.
Gründe
Die Wertfestsetzung erfolgte gem. § 42 Absatz I i.V.m. Absatz III 1 GKG.
Hinsichtlich des Antrages zu 2.), d.h. hinsichtlich des Antrags auf Feststellung über die Höhe der künftigen zusätzlichen Urlaubsansprüche, erfolgte die Festsetzung auf der Grundlage von § 42 Absatz I 1 GKG.
Bei Streitigkeiten über Ansprüche von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen ist der 3-fache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Es wurde insoweit der entsprechende Wert für drei Urlaubstage pro Jahr, mit drei multipliziert. Der Wert eines Urlaubstages wurde entsprechend der Mitteilung der Klägervertreterin mit EUR 165,97 angesetzt.
Bei der Feststellung über die Verpflichtung zur Gewährung von Zusatzurlaub für die Zukunft, handelt es sich um eine Klage auf wiederkehrende Leistung. Wiederkehrende Leistungen liegen dann vor, wenn die begehrten Leistungen aus einem einheitlichen Rechtsgrund – gleichgültig, aus welchem – in regelmäßigen oder unregelmäßigen Zeitabständen in annähernd gleichem Umfang verlangt werden können (GMP/Germelmann/Künzl, 9. Aufl. 2017, ArbGG § 12 Rn. 127-133; MüKoZPO/Wöstmann ZPO § 9 Rn. 3, Thomas/Putzo/Hüßtege ZPO, 41. Aufl. 2020, § 9 Rn. 2; BeckOK KostR/Schindler GKG § 42 Rn. 1-4). Unerheblich für die Beurteilung ist, ob es sich um eine Geld- oder Naturalleistung handelt (NK-ArbR/Stefan Müller GKG § 42 Rn. 9-12).
Der Antrag zu 1.) war insoweit nicht mehr gesondert zu bewerten, da nach § 42 Absatz III 1 GKG die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen dem Streitwert – jedenfalls bei einer kombinierten Geltendmachung von Rückständen und zukünftigen Leistungen - nicht hinzugerechnet werden (vgl. BAG, Beschluss vom 08.03.2017 – 3 AZR 886/16; BecKOK, KostR/Schindler, 31. Ed. 1.9.2020, GKG § 42 Rn. 57).