Rechtsprechung / Arbeitsgericht GieBen

Arbeitsgericht GieBen Urteil vom 26.04.2024 – 9 Ca 300/23

ECLI:DE:ARBGGIE:2024:0426.9CA300.23.00

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 403.826,12 EUR festgesetzt.

Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche.

Der Kläger war beim beklagten Land aufgrund mehrerer befristeter Dienstverträge in der Zeit vom 1. September 2011 bis zum 31. März 2023 als Professor im Angestelltenverhältnis bei der A tätig. Wegen des Inhalts der schriftlichen Arbeitsverträge wird auf Bl. 9 – 14 d. A. verwiesen. Im zeitlich zuletzt geschlossenen schriftlichen Arbeitsvertrag der Parteien vom 14. August 2014 (Bl. 11, 12 d. A.) hieß es auszugsweise:

§ 1

Herr B wird mit Wirkung vom 01. Oktober 2022 befristet als Professor im Angestelltenverhältnis gemäß § 61 Absatz 4, Absatz 5 und Absatz 7 HHG bei der A weiterbeschäftigt. Der Dienstvertrag ist befristet bis 31. März 2023 ohne dass es einer Kündigung bedarf.

Herr B hat das Fach „xxx“ in Lehre und Forschung angemessen zu vertreten. Das Dienstverhältnis ist nach den jeweils geltenden dienstrechtlichen Bestimmungen für Professorinnen und Professoren und der Funktionsbeschreibung der Stelle ausgestaltet. Die Festlegung steht nach § 68 Abs. 1 Satz 2 HHG unter dem Vorbehalt einer Überprüfung in angemessenen Abständen.

Als Funktionsbeschreibung der Stelle im Sinne des § 68 Abs. 1 HHG wird die dem Berufungsverfahren vorausgegangene Stellenausschreibung zugrunde gelegt.

§ 61 Abs. 4 HHG findet Anwendung.

§ 2

Das Dienstverhältnis wird vom Geltungsbereich des Tarifvertrages für das Land Hessen (TV-H) nach dessen § 1 Abs. 3 a nicht erfasst.

Dienstaufgaben und Rechtsstellung bestimmen sich nach den gesetzlichen Vorschriften in ihrer jeweiligen Fassung, insbesondere nach § 61 HHG.

§ 3

Soweit sich aus dem Dienstvertrag nichts anderes ergibt, finden die Allgemeinen Bestimmungen des Arbeitsrechts (§§ 611 ff. BGB) Anwendung.

§ 6

Der Umfang der zu übernehmenden Lehrverpflichtungen richtet sich nach der Lehrverpflichtungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung. Für die Gewährung von Urlaub gelten die beamtenrechtlichen Vorschriften des Landes Hessen ebenfalls in der jeweils geltenden Fassung.

Der Kläger wurde von der Arbeitgeberseite für Vorlesungen eingeplant. Es wird hier beispielshaft auf die Mitteilung über den geplanten Einsatz für das Wintersemester 2021/22 (Bl. 77 d. A.) verwiesen. Er betreute Diplom-, Bachelor- und Master- Projekt und Studienarbeiten sowie Promotionen. Unter Berücksichtigung von weiteren Deputatsfreistellungen ergab sich für jedes Semester ein von der Hochschulverwaltung gemeldetes Deputat von Semesterwochenstunden. Über dieses Deputat wurde der Kläger schriftlich informiert. Dabei wurden Deputatsüberhänge oder –defizite jeweils ins Folgesemester übertragen. Es ergab sich hieraus am Ende des Sommersemesters 2022 ein Deputatsüberhang von 119,25 Semesterwochenstunden. Wegen der diesbezüglichen Übersicht wird auf Bl. 58 d. A. verwiesen. Am Ende des Wintersemesters ergab sich ein Deputatsüberhang von 129,25 Semesterwochenstunden. Wegen der diesbezüglichen Aufstellung wird auf Bl. 24 d. A. verwiesen.

Das Brutto-Jahresgehalt des Klägers betrug im Jahr 2022 112.488,12 Euro.

Mit Schreiben vom 31. März 2023 machte der Klägervertreter im Namen des Klägers gegenüber der A die Zahlung von Vergütung für die beim Eintritt in den Ruhestand noch vorhandenen ca. 130 Semesterwochenstunden des Deputatsüberhangs geltend.

Der Kläger ist der Ansicht, es handele sich hierbei um vergütungspflichtige Mehrarbeit.

Der Kläger behauptet, ausgehend von der grundsätzlichen Lehrverpflichtung von maximal 18 Semesterwochenstunden entspreche eine einzige Semesterwochenstunde einem Bruttogehalt von 223,17 Euro. Dies ergebe sich aus dem Bruttojahresgehalt des Klägers von 112.488,35 Euro, was insofern 3.124,45 Euro pro Semesterwochenstunde und folglich bei 14 Semesterwochen 223,17 Euro pro einzelne Unterrichtsstunde.

Der Kläger beantragt,

das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger 403.826,12 Euro (in Worten: Vierhundertdreitausendachthundertsechsundzwanzig und 12/100 Euro) brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01. April 2023 zu zahlen.

Das beklagte Land beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die Inhalte der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

A. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von Vergütung für geleistete Mehrarbeit.

I. Das Überschreiten der in der Hessischen Lehrverpflichtungsverordnung (im Folgenden LehrVerpflVO) geregelten Lehrverpflichtung stellt keine Mehrarbeit dar.

Voraussetzung für das Vorliegen von vergütungspflichtiger Mehrarbeit wäre, dass der Kläger über die von ihm geschuldete Arbeitszeit hinaus Arbeitsleistung erbracht hat. Das ist nicht der Fall. Zwischen den Parteien wurde weder eine Arbeitszeit vereinbart noch ergibt sich eine solche aus gesetzlichen Regelungen.

Nach § 3 Abs. 5 Nr. 1 LehrVerflVO beträgt die Lehrverpflichtung für Professoren an Hochschulen für angewandte Wissenschaften 18 Semesterwochenstunden. Die Regelung über den Umfang der Lehrverpflichtungen ist aber nicht gleichzusetzen mit der Arbeitszeit von Professoren. Dies ergibt sich bereits aus § 1 LehrVerpflVO, nach dem die Verordnung zwar den Umfang der Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den Hochschulen des Landes Hessen regelt, die für diesen Personenkreis geltenden Vorschriften über die Arbeitszeit aber unberührt bleiben.

Für den Kläger gelten keine anderweitigen Vorschriften über die Arbeitszeit. So wurde im schriftlichen Dienstvertrag der Parteien keine Arbeitszeit vereinbart. Die Regelung des Tarifvertrages für das Land Hessen (im Folgenden TV-H) finden nach § 2 des Dienstvertrages der Parteien und nach § 1 Abs. 3 a) des TV-H auf das Vertragsverhältnis der Parteien keine Anwendung. Nach § 66 Abs. 4 Hessisches Beamtengesetz sind die Vorschriften über die Arbeitszeit mit Ausnahme des § 68 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes auf Professorinnen und Professoren nicht anzuwenden.

Die in der LehrVerpflVO geregelte Arbeitszeit kann, auch wenn sie messbar ist und vom Kläger insgesamt weit überschritten wurde, bereits deshalb nicht allein zur Begründung von Mehrarbeit herangezogen werden, weil die Erfüllung der Lehrverpflichtung nicht die allein geschuldete Arbeitsleistung des Klägers darstellt. Nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 Hessisches Hochschulgesetz gehören zu den Aufgaben von Professorinnen und Professoren an Hochschulen insbesondere auch die Durchführung von Forschungs- oder Entwicklungsvorhaben. Auch die Forschung gehört zu den nach dem Arbeitsvertrag geschuldeten Verpflichtungen des Klägers. Diese Aufgabe wird - auch aufgrund der in Art. 5 Abs. 3 GG geregelten Wissenschaftsfreiheit – nicht in einem zeitlich bestimmten Stundenumfang geschuldet. Aus diesem Grund führt allein nicht das Überschreiten der Lehrverpflichtung zu einer Mehrarbeit des Klägers.

II. Weiterhin enthalten weder der Dienstvertrag noch die einschlägigen gesetzlichen Regelungen eine Regelung zur Vergütung von Überstunden. Insbesondere findet die Hessische Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung sowie einer pauschalen Abgeltung bei Rufbereitschaft für Beamtinnen und Beamte keine Anwendung auf das Arbeitsverhältnis des Klägers. Die genannte Verordnung gilt nämlich nur für Beamtinnen und Beamte. Der Kläger war im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses beschäftigt.

Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers kann deshalb nur § 612 Abs. 1 BGB sein. Nach dieser Regelung gilt eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Das war hier nicht der Fall.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die Vergütungserwartung anhand eines objektiven Maßstabs unter Berücksichtigung der Verkehrssitte, der Art, des Umfangs und der Dauer der Dienstleistung sowie der Stellung der Beteiligten zueinander festzustellen, ohne dass es auf deren persönliche Meinung ankommt. Sie kann sich insbesondere daraus ergeben, dass im betreffenden Wirtschaftsbereich Tarifverträge gelten, die für vergleichbare Arbeiten eine Vergütung von Überstunden vorsehen. Die objektive Vergütungserwartung wird deshalb in weiten Teilen des Arbeitslebens gegeben sein. Sie wird aber fehlen, wenn arbeitszeitbezogene und arbeitszeitunabhängig vergütete Arbeitsleistungen zeitlich verschränkt sind, wenn Dienste höherer Art geschuldet sind oder insgesamt eine deutlich herausgehobene Vergütung gezahlt wird. Von letztem Fall wird regelmäßig ausgegangen werden können, wenn das Entgelt die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung überschreitet. Mit dieser dynamischen Verdienstgrenze gibt der Gesetzgeber alljährlich zu erkennen, welche Einkommen so aus dem in der Solidargemeinschaft aller sozialversicherungspflichtig Beschäftigten herausragen, dass damit keine weitere Rentensteigerung mehr zu rechtfertigen ist. Wer mit seinem aus abhängiger Beschäftigung erzielten Entgelt die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung überschreitet, gehört zu den Besserverdienern, die aus der Sicht der beteiligten Kreise nach der Erfüllung ihrer Arbeitsaufgaben und nicht eines Stundensolls beurteilt werden. Ihnen und ihren Arbeitgebern fehlt regelmäßig die objektive Vergütungserwartung für ein besonderes Entgelt als Gegenleistung für die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Arbeit (vgl. BAG, Urteil vom 22. Februar 2012, 5 AZR 765/10, Juris).

Der Kläger hat hier zum einen als Professor Dienste höherer Art erbracht. Zum anderen lag sein Einkommen im Jahr 2022 mit 112.488,45 Euro brutto über der Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Rentenversicherung in Höhe von 81.000,00 Euro pro Jahr, so dass insgesamt eine Vergütungserwartung fehlt.

B. Die Kosten des Rechtsstreits hat nach §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO der Kläger als unterlegene Partei zu tragen.

C. Der Wert des Streitgegenstandes wurde mit dem geltend gemachten Zahlungsanspruch bewertet.

D. Ein Grund, die Berufung nach § 64 Abs. 3 ArbGG unabhängig vom Wert des Beschwerdegegenstandes zuzulassen, lag nicht vor.