Rechtsprechung / Arbeitsgericht Hagen

Arbeitsgericht Hagen Urteil vom 23.07.2025 – 2 Ca 434/25

ECLI:DE:ARBGHA:2025:0723.2CA434.25.00

Tenor

Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung des Beklagten vom 26.02.2025 aufgelöst worden ist.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 25 % und der Beklagte zu 75 %.

Der Streitwert wird auf 10.673,52 € festgesetzt.

1

T a t b e s t a n d:

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Der Kläger begehrt die Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis nicht durch die betriebsbedingte Kündigung des Beklagten vom 26.02.2025 aufgelöst worden ist.

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Der Kläger war ausweislich des Arbeitsvertrages, datiert auf den 05.09.2016, seit dem 01.10.2016 bei der Insolvenzschuldnerin A. GmbH als Maschineneinrichter und Bediener eingestellt (s. zu den weiteren Einzelheiten des Arbeitsvertrages auch Bl. 24 ff. d.A.). Dabei erzielte er zuletzt eine durchschnittliche monatliche Bruttovergütung in Höhe von 3.557,84 €.

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Die Insolvenzschuldnerin verfügte über zwei Hauptgeschäftszweige. Zum einen produzierte und vertrieb sie Schlüsselrohlinge, Schließzylinder, Schließanlagen und weitere Endprodukte. Diejenigen Schlüsselrohlinge, die aus Stahl, Messing und Neusilber gefertigt werden, wurden von der Insolvenzschuldnerin selbst gefertigt. Dagegen wurden Gussschlüssel von externen Gießereien angefertigt und von der Insolvenzschuldnerin weiterverarbeitet. Zum anderen war die Schuldnerin im Bereich des Maschinenbaus tätig und stellte sogenannte Schlüsselfräsmaschinen her, welche dem Einschneiden von Schlüsseln dienten. Die Insolvenzschuldnerin beschäftigte zum Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung insgesamt 43 Arbeitnehmer.

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Nach dem Antrag der hiesigen Insolvenzschuldnerin auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens am 01.08.2024 wurde vom Sachwalter bereits am 31.10.2024 gegenüber dem Amtsgericht Hagen als Insolvenzgericht die drohende Masseunzulänglichkeit angezeigt. Über das Vermögen der A GmbH wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Hagen vom 01.11.2024, Az. 103 IN 119/24, das Insolvenzverfahren eröffnet und Eigenverwaltung angeordnet. Durch Beschluss vom 05.11.2024 wurde die Eigenverwaltung aufgehoben und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt.

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Im Rahmen des Insolvenzverfahrens wandte sich der Beklagte an diverse potentielle Erwerber. Insgesamt gaben jedoch nur drei potentielle Investoren verbindliche Angebote ab. Zwei Angebote sahen vor, dass der Geschäftsbetrieb oder Teile des Geschäftsbetriebes fortgeführt werden. Diese Angebote bewegten sich jedoch im eher unteren sechsstelligen Bereich. Eines dieser Angebote sah auch die Fortführung am bisherigen Unternehmensstandort vor, zum Abschluss des Mietvertrages mit dem Investor war die Immobilieneigentümerin jedoch nicht bereit gewesen.

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Bei dem dritten Angebot handelte es sich um ein Angebot, welches von zwei Gesellschaften eines Konzerns zusammen abgegeben wurde. Es handelte sich insoweit um mit der Insolvenzschuldnerin konkurrierende Unternehmen. Gemäß dem Angebot sollte die italienische Gesellschaft die Markenrechte an der beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldeten Wortmarke C, die Rechte an der auf die Insolvenzschuldnerin zugelassenen Domain sowie die Rechte der Insolvenzschuldnerin an deren Schlüsselnummernsystem erwerben. Die deutsche Gesellschaft sollte insbesondere Kundenkontakte bzw. Kundenlisten der aktuellen und ehemaligen Kunden der Insolvenzschuldnerin, Lieferantenkontakte bzw. Lieferantenlisten von Zulieferern der Handelsware der Insolvenzschuldnerin, historische und aktuelle kundenbezogene Bestell- und Rabattlisten, Telefonnummern der Insolvenzschuldnerin, Warenkataloge und Werbematerialien in digitaler Form sowie Zeichnungen und Anleitungen erwerben. Zudem bestand ein Interesse an den fertigen Erzeugnissen des Vorratsvermögens der Insolvenzschuldnerin. Das Angebot umfasste einen Gesamtpreis im oberen sechsstelligen Bereich. Maschinen, maschinelle Anlagen, Fahrzeuge und sonstige Betriebs- und Geschäftsausstattung der Insolvenzschuldnerin sollten nicht erfasst sein.

8

Mit Schreiben vom 26.02.2025, dem Kläger am 28.02.2025 zugegangen, erklärte der Beklagte die Kündigung zum 31.05.2025, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin (s. zu den weiteren Einzelheiten des Kündigungsschreibens Bl. 32 d.A.).

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Der Kläger meint, dass sein Arbeitsverhältnis nicht rechtswirksam durch die streitgegenständliche Kündigung aufgelöst worden sei.

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Er meint, dass bereits die Schriftform des § 623 BGB nicht eingehalten worden sei. Hierzu behauptet er, dass die Unterschrift des Beklagten lediglich digital eingefügt worden zu sein scheine.

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Auch ist er der Auffassung, dass die Kündigung nicht sozial gerechtfertigt sei. So trage der Beklagte schon nicht hinreichend substantiiert vor, wann und wie die unternehmerische Entscheidung zur Betriebsschließung getroffen worden sei. Die entsprechende Entscheidung bestreitet er daher.

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Auch bestreitet er mit Nichtwissen, dass alle Vertragsverhältnisse gekündigt worden seien. Dies gelte insbesondere für das Mietverhältnis und diverse Versicherungen ohne Vorlage entsprechender Kündigungsschreiben. Dabei sei es auch nicht nachvollziehbar, weshalb das Mietverhältnis über die Immobilie erst zum 30.06.2025 gekündigt werde, wenn die Produktion bereits zum 31.05.2025 auslaufen würde. Dies lege nahe, dass der Betrieb nicht endgültig stillgelegt werde. Auch die Verwaltung sei nach seinem Kenntnisstand noch im Juni 2025 besetzt gewesen.

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Zudem bestreitet er die ordnungsgemäße Erstattung einer Massenentlassungsanzeige nach § 17 KSchG und die dementsprechende Konsultation des Betriebsrates sowie auch die Betriebsratsanhörung und -beteiligung an sich. Insbesondere das Konsultationsverfahren und die Erstattung der Massenentlassungsanzeige seien nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Es fehle bereits an einer nachvollziehbaren und einheitlichen Grundlage hinsichtlich der tatsächlich betroffenen Arbeitnehmer. So seien nach dem Vortrag des Beklagten zum Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung wohl 43 Arbeitnehmer beschäftigt gewesen, im Konsultationsschreiben seien 61 Mitarbeiter angegeben, wobei 24 Personen auf „sonstige Weise“ ausscheiden sollten, statt damit noch verbleibender 37 Arbeitnehmer weise die angefügte Tabelle jedoch nur 31 Arbeitnehmer aus und in der Massenentlassungsanzeige werde wiederum von 34 zu entlassenden Beschäftigten ausgegangen.

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Er bestreitet zudem, dass der E-Mail vom 11.02.2025 ein Entwurf eines Interessenausgleichs sowie eines Sozialplans beigefügt gewesen seien. Ebenfalls bestreitet er, dass diesem Schreiben eine vollständige Personalliste mit den von dem Beklagten behaupteten Daten angefügt gewesen sei. Weiter bestreitet er, dass der Betriebsrat vor der Unterzeichnung des Interessenausgleichs einen ordnungsgemäßen Beschluss hierüber gefasst habe.

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Zuletzt sei die Kündigung aufgrund eines beabsichtigten Betriebsübergangs unwirksam. Dieser sei im Rahmen miteinander verknüpfter vertraglicher Erwerbsvorgänge zwischen der Insolvenzschuldnerin und zwei konzernverbundenen Gesellschaften erfolgt. Umfasst vom Kaufvertrag seien die wesentlichen immateriellen Betriebsmittel der Schuldnerin sowie das Vorratsvermögen, was die Kontinuität der unternehmerischen Tätigkeit zusätzlich stützten würde. Die Übernahme dieser wesentlichen Betriebsmittel ermögliche es, das Geschäft unter Wahrung der bestehenden Marktposition, der Kundenstruktur sowie der produktbezogenen Organisation fortzuführen. Das Erwerbskonzept sei arbeitsteilig auf die Fortführung der wirtschaftlichen Einheit gerichtet.

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Nachdem der Kläger ursprünglich auch die Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände aufgelöst wird, sowie die Erteilung eines qualifizierten Zwischen- und hilfsweise Endzeugnisses begehrt hat, beantragt er zuletzt noch unter Klagerücknahme im Übrigen,

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festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung des Beklagten vom 26.02.2025 aufgelöst worden ist.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er meint, dass die Kündigung vom 26.02.2025 aus betriebsbedingten Gründen wegen der beabsichtigten Betriebsschließung zum 31.05.2025 gerechtfertigt sei.

21

Bereits in der am 22.01.2025 erfolgten Gläubigerversammlung sei ihm diesbezüglich die Zustimmung zur bestmöglichen Veräußerung des Geschäftsbetriebes im Ganzen oder in wesentlichen Teilen erteilt worden.

22

Nach der Entscheidung zur Weiterverfolgung dieses Angebots habe er entsprechend dem Schreiben vom 11.02.2025 Verhandlungen mit dem Betriebsrat zum Abschluss eines Interessenausgleichs und Sozialplans aufgenommen (s. zu den weiteren Einzelheiten des Schreibens auch Bl. 65 f. d.A.).

23

Zugleich sei hiermit auf das Konsultationsverfahren nach § 17 Abs. 2 KSchG sowie die Betriebsratsanhörungen nach § 102 BetrVG hingewiesen worden (s.a. zur Einleitung des Konsultationsverfahrens Bl. 72 ff. d.A.). Dem Schreiben sei auch ein Entwurf des Sozialplans und des Interessenausgleichs sowie eine Personalliste beigefügt gewesen, aus welcher sich sämtliche Personaldaten, inklusive der Sozialdaten nach § 1 Abs. 3 KSchG sowie den Angaben zur Kündigungsfrist, ergeben hätten.

24

Zwar mag es in dem Schreiben vom 11.02.2025 in der Einleitung vor der Tabelle einen Übertragungsfehler gegeben haben, allerdings sei dem Betriebsrat eine umfassende Personalliste mit allen Arbeitnehmern vorgelegt worden. Aus dieser hätten sich nicht nur namentlich alle Arbeitnehmer der Insolvenzschuldnerin, die sich insgesamt im Februar 2025 auf 32 Arbeitnehmer beliefen hätten, ergeben, sondern es sei auch ausgeführt, welche Tätigkeit diese ausführen würden. Des Weiteren sei in der Liste ersichtlich gewesen, wenn ein Arbeitsverhältnis z.B. aufgrund Befristung geendet habe. Dem Betriebsrat sei es also klar gewesen, dass insgesamt nur 31 Arbeitnehmer zu kündigen gewesen sei, weil ein Arbeitsverhältnis durch Befristung auslaufen werde. Soweit der Kläger bestreitet, dass der E-Mail vom 11.02.2025 ein Entwurf des Interessenausgleichs und des Sozialplans beigefügt gewesen sei, sei ein Bestreiten mit Nichtwissen unzulässig. Eine Partei habe vielmehr eine begrenzte Pflicht, Erkundigungen einzuholen. Der Kläger habe daher zunächst beim Betriebsrat nachfragen müssen, welche Dokumente ihm vorgelegen hätten. Dies gelte ebenso für das Bestreiten, dass dem Betriebsrat eine Personalliste mit allen relevanten Sozialdaten vorgelegen habe.

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Auch führe es ohnehin nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung, wenn in der Massenentlassungsanzeige die Zahl der zu entlassenden Arbeitnehmer diejenige der tatsächlich beabsichtigten oder ausgesprochenen Kündigungen geringfügig übersteige. Der Kläger sei auf jeden Fall berücksichtigt worden.

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Sodann habe man mit dem Betriebsrat am 25.02.2025 den Interessenausgleich ohne Namensliste unterzeichnet (s. zu den weiteren Einzelheiten auch Bl. 67 ff. d.A.). Der Interessenausgleich sei von den drei Betriebsratsmitgliedern und damit auch vom Betriebsratsvorsitzenden und dem gesamten Gremium unterzeichnet worden. Daher werde vermutet, dass ein ordnungsgemäßer Betriebsratsbeschluss zugrunde liege.

27

Mit Schreiben vom 26.02.2025 habe er gegenüber sämtlichen Arbeitnehmern der Insolvenzschuldnerin, deren Kündigung keiner behördlichen Zustimmung bedürfe, eine ordentliche Kündigung zum nächstmöglichen Kündigungstermin ausgesprochen. Auch die notwendigen Zustimmungsverfahren vor dem Inklusionsamt bzw. der Bezirksregierung seien daraufhin eingeleitet worden. Diesbezüglich sei es auch nicht nachvollziehbar, wieso der Kläger auf die Idee komme, es handele sich um eine digital eingefügte Unterschrift.

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Die unternehmerische Entscheidung habe damit greifbare Formen angenommen. Bereits am 03./04.02.2025 habe er mit der B GmbH, welche nicht mit den beiden kaufenden Gesellschaften identisch sei, einen Kaufvertrag für die Fräsmaschine 213-ECOS4BB inklusive des Knowhows zur Konstruktion und Montage der Maschine abgeschlossen. Mit E-Mail vom 23.03.2025 sei zudem gegenüber der D Leasing GmbH & Co. KG angezeigt worden, dass die geleaste Sangiacomo Exzenterpresse T75DM-SBV mit Bandanlage zurückgegeben werde. Zudem habe er diverse, nicht mehr benötigte Versicherungen gegenüber der Gothaer Allgemeine Versicherung AG zum 30.06.2025 beendet.

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Die Betriebstätigkeit sei am 31.05.2025 eingestellt worden. Da jedoch bis dahin noch grundsätzlich eine Fertigstellung von Erzeugnissen möglich gewesen sei, habe er sich dazu entschlossen, das Mietverhältnis erst zum 30.06.2025 zu kündigen. Die Vorhaltung der Räumlichkeiten sei im Wesentlichen erfolgt, um eine Unterstellmöglichkeit für die Betriebs- und Geschäftsausstattung sowie Maschinen und Werkzeuge zu haben. Diese würden kontinuierlich veräußert und durch Käufer abgeholt werden. Da die Veräußerung im Juni 2025 jedoch nicht vollständig gelungen sei, sei der Mietvertrag um einen Monat verlängert worden. Im Juni sei insoweit auch nur noch die Buchhalterin befristet bis zum Ende des Monats für Buchhaltungsarbeiten und Unterstützung bei Lohnfragen beschäftigt worden. Neben ihr sei nur noch der Mitarbeiter E beschäftigt gewesen, welcher aufgrund seiner Schwerbehinderung und der dadurch erforderlichen Zustimmung des Integrationsamtes erst zum 31.08.2025 ausscheiden könne.

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Im Interessenausgleich habe der Betriebsrat auch bestätigt, dass ihm die Sozialdaten sämtlicher Arbeitnehmer vorgelegen hätten, das Anhörungsverfahren mit Schreiben des Insolvenzverwalters vom 11.02.2025 eingeleitet worden sei und er am 14.02.2025 weiter durch die hiesigen Prozessbevollmächtigte informiert worden sei. Zudem habe der Betriebsrat selbst am 14.02.2025 eine Betriebsversammlung durchgeführt, in der es unter anderem um den Interessenausgleich gegangen sei.

31

Weiter sei auch die notwendige Massenentlassungsanzeige ausweislich des vorgelegten Schreibens vom 25.02.2025 ordnungsgemäß erstattet worden. Mit Schreiben vom Folgetag habe die Bundesagentur für Arbeit auch den vollständigen Eingang bestätigt (s. zu den weiteren Einzelheiten der Anzeige und Bestätigung Bl. 77 ff. d.A.).

32

Zuletzt meint er, dass auch kein Betriebsübergang vorliege. Bei der Insolvenzschuldnerin handele es sich um einen Produktionsbetrieb. Wesentlich für den Betrieb seien daher neben den Arbeitnehmern auch die Maschinen und Werkzeuge, mit denen produziert worden sei. Weder Arbeitnehmer noch Maschinen und Werkzeuge seien jedoch Gegenstand der Übertragung auf die beiden Gesellschaften gewesen.

33

Die Kündigungsschutzklage vom 18.03.2025, bei Gericht am gleichen Tag eingegangen, ist dem Beklagten am 20.03.2025 zugestellt worden.

34

Wegen der weiteren Einzelheiten im Sach- und Streitstand wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt der Terminsprotokolle Bezug genommen.

35

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

36

A.

37

Die zulässige Klage ist auch in der Sache begründet.

38

I.

39

Die Geltendmachung der Unwirksamkeitsgründe in Bezug auf die Kündigung ist nicht bereits nach § 7 i.V.m. § 4 S. 1 KSchG ausgeschlossen.

40

Danach hat der Arbeitnehmer, wenn er die Unwirksamkeit einer Kündigung geltend machen will, innerhalb von drei Wochen nach Zugang dieser Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung zu erheben, dass das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst ist.

41

Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Kündigungserklärung vom 26.02.2025 ist dem Kläger am 28.02.2025 zugegangen. Gegen diese hat er mit Schriftsatz vom 18.03.2025, bei Gericht am gleichen Tag eingegangen und der Beklagten am 20.03.2025 zugestellt, fristwahrend binnen drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Erklärung die Kündigungsschutzklage erhoben.

42

II.

43

Die streitgegenständliche Kündigung des Beklagten vom 26.02.2025 erweist sich jedenfalls mangels Vorliegens einer ordnungsgemäßen Anhörung des Betriebsrats nach § 102 Abs. 1 S. 3 BetrVG als unwirksam.

44

Nach § 102 Abs. 1 BetrVG ist der Betriebsrat vor jeder Kündigung zu hören. Der Arbeitgeber hat ihm hierzu die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.

45

1.

46

Hinsichtlich der ordnungsgemäßen Anhörung des Betriebsrats gilt im Kündigungsschutzverfahren eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast.

47

Danach hat im Prozess der Arbeitnehmer zunächst die für ihn günstige Tatsache vorzutragen, dass überhaupt ein Betriebsrat besteht und deshalb nach § 102 BetrVG vor Ausspruch einer Kündigung dessen Anhörung erforderlich war. Ohne dieses Vorbringen ist das Gericht nicht berechtigt und auch nicht verpflichtet von Amts wegen, das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Betriebsratsanhörung zu prüfen.

48

Trägt der Arbeitgeber sodann hierzu näher vor, darf sich der Arbeitnehmer nicht mehr darauf beschränken, die ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung pauschal mit Nichtwissen zu bestreiten. Er hat sich vielmehr nach § 138 Abs. 1 bis 3 ZPO vollständig über den vom Arbeitgeber vorgetragenen Sachverhalt zu erklären. Hierzu hat er im Einzelnen zu bezeichnen, ob er rügen will, der Betriebsrat sei entgegen der Behauptung des Arbeitgebers überhaupt nicht angehört worden, oder in welchen einzelnen Punkten er die tatsächlichen Erklärungen des Arbeitgebers über die Betriebsratsanhörung für falsch oder die dem Betriebsrat mitgeteilten Tatsachen für unvollständig hält. Dies erfordert gegebenenfalls einen ergänzenden Sachvortrag des Arbeitgebers und ermöglicht sodann eine Beweiserhebung durch das Gericht über die tatsächlich streitigen Tatsachen. Da die Betriebsratsanhörung nach § 102 BetrVG eine Wirksamkeitsvoraussetzung der Kündigung ist, trifft die Darlegungs- und Beweislast jedoch grundsätzlich den Arbeitgeber (vgl. nur BAG, Urteil vom 24.04.2008 – 8 AZR 268/07, NZA 2008, 1314, 1316; LAG Hamm, Urteil vom 16.08.2019 – 18 Sa 232/19, juris Rn. 102; Ascheid/Preis/Schmidt/Koch, 7. Auflage 2024, BetrVG § 102 Rn. 163 ff. m.w.N.).

49

Zwischen den Parteien ist es zunächst unstreitig, dass bei der Beklagten ein zuständiger Betriebsrat gebildet war. Nach diesen dargestellten Grundsätzen kann jedoch durch das Gericht nicht festgestellt werden, dass nach dem Vortrag des Beklagten eine ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats erfolgt ist.

50

2.

51

Die ordnungsgemäße Beteiligung kann dabei nicht allein deshalb angenommen, weil die Betriebsparteien dies im Interessenausgleich festgestellt haben.

52

Nach Ziffer V. des Interessenausgleiches vom 25.02.2025 haben die Betriebsparteien unter der Überschrift „Anhörungsverfahren gemäß § 102 BetrVG“ Folgendes festgehalten: Nach dessen Ziffer 1. hätten dem Betriebsrat bei den Verhandlungen über den Interessenausgleich die Sozialdaten im Sinne des § 1 Abs. 3 KSchG sämtlicher Arbeitnehmer vorgelegen. Mit dem Schreiben des Insolvenzverwalters vom 11.02.2025 sei gleichzeitig das Anhörungsverfahren nach § 102 BetrVG eingeleitet worden. Die Erörterungen in den Verhandlungen über den Interessenausgleich zu den geplanten Kündigungen würden gleichzeitig die förmlichen Informationen des Betriebsrats über die Kündigungsgründe gemäß § 102 Abs. 1 S. 2 BetrVG darstellen. Weiter sei nach dessen Ziffer 2. der Betriebsrat in den Gesprächen am 14.02.2025 durch Frau Rechtsanwältin F und Frau Rechtsanwältin G informiert worden. Nach den weiteren Ziffern zu 3. bis 5. habe der Betriebsrat daraufhin über die beabsichtigten Kündigungen beraten und die dort niedergelegte abschließende Stellungnahme der Kenntnisnahme abgegeben.

53

Zwar kann der Beklagtenseite insoweit folgend die abschließende Stellungnahme des Betriebsrats zu den Kündigungen (Zustimmung/Kenntnisnahme) in den Interessenausgleich aufgenommen werden, jedoch entfaltet die Feststellung „Der Betriebsrat ist ordnungsgemäß angehört worden“ oder ähnliches gerade keine rechtliche Wirkung in einem etwaigen nachfolgenden Kündigungsschutzverfahren (so auch Ascheid/Preis/ Schmidt/Koch, 7. Auflage 2024, BetrVG § 102 Rn. 117a).

54

So ist es zwar zulässig, dass die Verhandlungen über den Abschluss eines Interessenausgleichs mit dem Verfahren zur Anhörung hinsichtlich der beabsichtigten Kündigung zusammengefasst werden, damit der Betriebsrat gleichzeitig mit dem Abschluss des Interessenausgleichs auch zu den beabsichtigten Kündigungen Stellung nehmen kann. Auch beim Vorliegen eines Interessenausgleichs, selbst im Falle einer Namensliste, unterliegt die Betriebsratsanhörung jedoch keinen erleichterten Anforderungen. Sie muss vielmehr wie die Anhörung des Betriebsrats zu jeder anderen Kündigung den von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen zu § 102 BetrVG entsprechen (BAG, Urteil vom 27.06.2019 – 2 AZR 38/19, NZA 2019, 1427, 1431; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.03.2013 – 8 Sa 542/12, juris Rn. 27; Fitting, 32. Auflage 2024, BetrVG § 102 Rn. 35d m.w.N.). Dem schließt sich das Gericht ausdrücklich an.

55

3.

56

Zunächst hat der Kläger bereits mit seiner Klageschrift bestritten, dass der Betriebsrat ordnungsgemäß angehört worden sei.

57

Vor diesem Hintergrund wurde dem Beklagten bereits durch gerichtlichen Beschluss vom 16.04.2025 (s. zu den weiteren Einzelheiten Bl. 43 d.A.) aufgegeben, die Anhörung des bei der Insolvenzschuldnerin bestehenden Betriebsrats im Einzelnen sowie unter Vorlage der der entsprechenden Unterlagen hierfür darzulegen.

58

Der Beklagte behauptet sodann, dass der Betriebsrat zu der Kündigung mit dem Schreiben vom 11.02.2025 und der weiteren mündlichen Information am 14.02.2025 ordnungsgemäß angehört worden sei. Dieser habe sodann mit dem Interessenausgleich am 25.02.2025 eine abschließende Stellungnahme hierzu abgegeben. Hierzu legte er das Anschreiben vom 11.02.2025 ohne die dort als Anlage genannte Personalliste und die ebenfalls als Anlagen aufgeführten Entwürfe eines Sozialplans und Interessenausgleiches vor. Weiter behauptet er, dass es zwar in dem Schreiben vom 11.02.2025 in der Einleitung vor der Tabelle einen Übertragungsfehler gegeben haben möge, allerdings sei dem Betriebsrat eine umfassende Personalliste mit allen Arbeitnehmern vorgelegt worden. Aus dieser hätten sich nicht nur namentlich alle Arbeitnehmer der Insolvenzschuldnerin, die sich insgesamt im Februar 2025 auf 32 Arbeitnehmer beliefen hätten, ergeben, sondern es sei auch ausgeführt, welche Tätigkeit diese ausführen würden. Des Weiteren sei in der Liste ersichtlich gewesen, wenn ein Arbeitsverhältnis z.B. aufgrund einer Befristung geendet habe.

59

Dem Betriebsrat sei es also klar gewesen, dass insgesamt nur 31 Arbeitnehmer zu kündigen gewesen sei, weil ein Arbeitsverhältnis durch Befristung auslaufen werde. Soweit der Kläger bestreitet, dass der E-Mail vom 11.02.2025 ein Entwurf des Interessenausgleichs und des Sozialplans beigefügt gewesen sei, sei ein Bestreiten mit Nichtwissen unzulässig. Eine Partei habe vielmehr eine begrenzte Pflicht, Erkundigungen einzuholen. Der Kläger habe daher zunächst beim Betriebsrat nachfragen müssen, welche Dokumente ihm vorgelegen hätten. Dies gelte ebenso für das Bestreiten der Vorlage einer Personalliste.

60

Der Kläger hielt sodann in seinem weiteren Schriftsatz an dem Bestreiten des Vorliegens einer ordnungsgemäßen Beteiligung des Betriebsrats fest. Insbesondere bestreitet er, dass der E-Mail vom 11.02.2025 ein Entwurf eines Interessenausgleichs sowie ein Entwurf eines Sozialplans beigefügt gewesen seien. Ebenfalls bestreitet er, dass diesem Schreiben eine vollständige Personalliste mit den von dem Beklagten behaupteten Daten angefügt gewesen sei. Es fehle zudem im Rahmen der Beteiligung des Betriebsrates an einer nachvollziehbaren und einheitlichen Grundlage hinsichtlich der tatsächlich betroffenen Arbeitnehmer. So seien nach dem Vortrag des Beklagten zum Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung wohl 43 Arbeitnehmer beschäftigt gewesen, im Konsultationsschreiben seien 61 Mitarbeiter angegeben worden, wobei 24 Personen auf „sonstige Weise“ ausscheiden sollten, statt damit noch verbleibender 37 Arbeitnehmer weise die angefügte Tabelle jedoch nur 31 Arbeitnehmer aus und in der Massenentlassungsanzeige werde wiederum von Seiten des Beklagten von noch 34 zu entlassenden Beschäftigten ausgegangen.

61

4.

62

Damit genügte der Beklagte der Darlegungslast der Arbeitgeberseite aufgrund des Bestreitens einer ordnungsgemäßen Anhörung des Betriebsrats durch den Kläger nicht.

63

Hat der Arbeitnehmer die ordnungsgemäße Beteiligung der Mitarbeitervertretung bestritten, muss der Arbeitgeber im Detail darlegen, ob und gegebenenfalls wie das Verfahren durchgeführt worden ist. Erst wenn er dem nachgekommen ist und eine ordnungsgemäße Beteiligung der zuständigen Mitarbeitervertretung schlüssig aufgezeigt hat, kommt es darauf an, ob der Arbeitnehmer diesem Vorbringen im Sinne von § 138 Abs. 2 ZPO ausreichend entgegengetreten ist und insbesondere deutlich gemacht hat, welche Angaben er weiterhin, ggf. auch mit Nichtwissen gemäß § 138 Abs. 4 ZPO, bestreitet (BAG, Urteil vom 24.05.2012 – 2 AZR 206/11, NZA 2013, 137, 142; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.06.2021 – 2 Sa 333/20, juris Rn. 18).

64

Der Arbeitgeber hat hierzu vorzutragen, wann, mit welchem Inhalt und durch welche empfangsberechtigte Person er den Betriebsrat unterrichtet hat, wann konkret ihm sodann die Stellungnahme des Betriebsrats zugegangen ist und wann er schließlich die Kündigung ausgesprochen hat (vgl. nur Ascheid/Preis/Schmidt/Koch, 7. Auflage 2024, BetrVG § 102 Rn. 163 f.; Däubler/Hjort/Schubert/Wolmerath, Arbeitsrecht, 5. Auflage 2022, BetrVG § 102 Rn. 65).

65

Dabei kann hier die Frage offenbleiben, ob ein Verweis auf ein dem Schriftsatz beigefügtes Anhörungsschreiben überhaupt zulässig ist. Aus dem pauschalen Vortag des Beklagten zum Inhalt des Anhörungsschreibens vom 11.02.2025 ergibt sich noch kein schlüssiger Vortrag zur ordnungsgemäßen Anhörung des bei der Insolvenzschuldnerin gebildeten Betriebsrats. Ohne die Vorlage der Personalliste ergibt sich aus dem angeführten Anhörungsschreiben vom 11.02.2025 nicht einmal, dass der Kläger namentlich von der Anhörung umfasst war.

66

Insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Angabe der Anzahl hinsichtlich der zu entlassenden Arbeitnehmer zwischen dem Insolvenzantrag und den ausgesprochenen Kündigungen immer wieder schwankte nach dem Parteivortrag, wäre hier eine konkretere Darlegung der dem Betriebsrat mitgeteilten zu kündigenden Arbeitnehmer erforderlich gewesen. Wäre hier der Kläger aufgrund eines (Übertragungs-)Fehlers, wie ihn der Beklagte bereits im Rahmen der Massenentlassungsanzeige eingeräumt hat, nicht von der Anhörung erfasst gewesen bzw. gegenüber dem Betriebsrat ein unzutreffendes Bild der von der Schließung erfassten Arbeitnehmern erzeugt worden, stellen sich die Folgen eines Fehlers durch die Unwirksamkeit des Beteiligungsverfahrens gravierender als gegenüber der Beteiligung der Agentur für Arbeit dar.

67

Auch zu den weiteren dem Betriebsrat konkret mitgeteilten Sozialdaten und der Frage, ob dem Betriebsrat mitgeteilt worden war, ob der Kläger von der Kündigung oder einem sonstigen Beendigungstatbestand erfasst war, verhält sich der Vortrag des Beklagten jedoch nicht. Dies gilt auch dazu, über welche Informationen der Betriebsrat am 14.02.2025 noch darüber hinaus mündlich informiert worden sein soll. Ohne Darlegung, welche Daten dem Betriebsrat konkret über den Kläger mitgeteilt worden sind, kann dieser sich jedoch nicht im Kündigungsschutzverfahren über sein Bestreiten mit Nichtwissen hinaus substantiiert erklären.

68

5.

69

Vor dem Hintergrund der den Beklagten im Grundsatz treffenden Darlegungs- und Beweislast zur ordnungsgemäßen Anhörung des Betriebsrats kann ihm auch nicht darin gefolgt werden, dass ein Bestreiten mit Nichtwissen hier unzulässig sei.

70

Vielmehr ist es abzulehnen, die den Arbeitgeber zunächst treffende Last der schlüssigen Darlegung einer ordnungsgemäßen Beteiligung des Betriebsrats nach Bestreiten des Arbeitnehmers umzukehren, indem der Arbeitnehmer selbst beim Betriebsrat nachfragen soll, über welchen konkreten Inhalt er vom Arbeitgeber unterrichtet worden sei (vgl. in diese Richtung auch bereits BAG, Urteil vom 16.03.2000 – 2 AZR 75/99, NZA 2000, 1332, 1335).

71

Gerade weil der Arbeitnehmer im Rahmen der Betriebsratsanhörung regelmäßig keine unmittelbaren Kenntnisse erlangen kann, ist eine solche Umkehr der Darlegungslast abzulehnen. Vielmehr ist die Anhörung gewöhnlich nicht Gegenstand seiner eigenen Wahrnehmung, da es sich nicht um eine Handlung durch ihn handelt (s.a. zur Zulässigkeit des Bestreitens der Betriebsratsanhörung mit Nichtwissen: LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.06.2021 – 2 Sa 333/20, juris Rn. 18 ff. m.w.N.). Vielmehr spielt sich diese in der Sphäre des Arbeitgebers ab, welcher dadurch auch ohne Probleme näher im Detail zum Ablauf und vor allem Inhalt der Anhörung vortragen kann.

72

Trotz erneuten Hinweises auf die damit abgestufte Darlegungs- und Beweislast im Rahmen der Betriebsratsanhörung im Kammertermin vom 23.07.2025 erfolgte keine weitere Stellungnahme durch die Beklagtenseite. Beispielsweise auch eine Vorlage der Anlagen im Termin zur Einsichtnahme für das Gericht und die Klägerseite mit der Möglichkeit zur Stellungnahme erfolgten daraufhin nicht.

73

6.

74

Insofern kann der mangelnden Darlegung durch die Beklagtenseite auch nicht durch die von ihr angebotene Beweiserhebung durch Zeugenvernehmung hinweggeholfen werden. Dabei handelt es sich um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis.

75

Wird ein Beweis angetreten, ohne die damit zu beweisenden Tatsachen konkret zu bezeichnen, und soll durch die beabsichtigte Beweiserhebung erst die Grundlage für eine substantiierte Tatsachenbehauptung erlangt werden, ist der Beweisantritt unzulässig und infolgedessen unbeachtlich. Gemäß § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG i.V.m. § 373 ZPO muss die beweispflichtige Partei zunächst die Tatsachen konkret bezeichnen, zu denen der Zeuge bzw. die Zeugin vernommen werden soll. Entsprechen die unter Beweis gestellten Tatsachenbehauptungen nicht diesen Anforderungen, hat die Beweiserhebung als unzulässigen Ausforschungsbeweis zu unterbleiben (st. Rspr., vgl. nur BAG, Urteil vom 25.03.2015 – 5 AZR 368/13, NZA 2015, 877, 879; BAG, Urteil vom 15.12.1999 – 5 AZR 566/98; NZA 2000, 447, 448; LAG Hamm, Urteil vom 31.01.2019 – 11 Sa 795/18, juris Rn. 48).

76

Dies war auch hier der Fall. Soweit der Beklagte bislang die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats nicht im Einzelnen unter schlüssiger Darlegung vor allem des Inhalts der schriftlichen Betriebsratsanhörung vorgetragen hat, stellt die Vernehmung von Zeugen hierzu eine unzulässige Ausforschung dar. Insoweit müsste nämlich erst im Rahmen der Vernehmung durch das Gericht erfragt werden, welchen Inhalt die als Anlage genannte Personalliste sowie ggf. auch die Entwürfe des Sozialplans und Interessenausgleichs gehabt hätten und sodann, ob diese tatsächlich dem Anhörungsschreiben beigefügt gewesen seien. Dies gilt ebenso für den Inhalt der mündlichen Erörterungen am 14.02.2025. Damit sollte der mangelnden Tatsachendarstellung, über welche Beweis erhoben werden sollte, erst im Rahmen dieser Beweiserhebung in unzulässigerweise hinweggeholfen werden.

77

B.

78

Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. den §§ 269 Abs. 3 S. 2, 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.

79

Danach hat der Kläger zum einen im Rahmen seiner teilweisen Klagerücknahme in Bezug auf das ursprünglich ebenfalls begehrte Zwischen- bzw. Endzeugnis, bewertet im Rahmen der Kostenentscheidung insgesamt mit einem Bruttomonatsgehalt, die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der ebenfalls zurückgenommene allgemeine Feststellungsantrag war ohne einen eigenen Streitwert nicht zu Lasten des Klägers nach § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO zu berücksichtigen.

80

Daneben waren zum anderen dem Beklagten bezüglich des Unterliegens gegenüber der Kündigungsschutzklage die Kosten aufzuerlegen.

81

C.

82

Den Streitwert hat das Gericht nach § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festgesetzt.

83

Dabei wurde der zuletzt noch anhängige Kündigungsschutzantrag entsprechend § 42 Abs. 2 S. 1 GKG mit einem Vierteljahresentgelt des Klägers in Ansatz gebracht.

RECHTSMITTELBELEHRUNG

84

Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei Berufung eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.

85

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim

86

Landesarbeitsgericht Hamm

87

Marker Allee 94

88

59071 Hamm

89

Fax: 02381 891-283

90

eingegangen sein.

91

Für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse besteht ab dem 01.01.2022 gem. §§ 46g Satz 1, 64 Abs. 7 ArbGG grundsätzlich die Pflicht, die Berufung ausschließlich als elektronisches Dokument einzureichen. Gleiches gilt für vertretungsberechtigte Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c Abs. 4 Nr. 2 ArbGG zur Verfügung steht.

92

Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden sich auf der Internetseite www.justiz.de.

93

Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.

94

Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:

96

Rechtsanwälte,

97

Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,

98

juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

99

Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.

100

* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.