Rechtsprechung / Arbeitsgericht Hamburg
Arbeitsgericht Hamburg Beschluss vom 10.10.2017 – 3 BVGa 4/17
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 15. September 2017 wird der Wert des Verfahrens auf 20.000,00 € festgesetzt.
Gründe
1. Die Beteiligten haben sich über die Wahrung und Sicherung der Mitbestimmungsrechte nach § 111 BetrVG auseinandergesetzt. Hierbei sollte das Labor der Beteiligten zu 1. abgespalten werden.
2. Der Gegenstandswert war unter Abänderung des Beschlusses vom 12. September 2017 auf 20.000 € festzusetzen.
Da der Antrag des Betriebsrats die Sicherstellung seiner Beteiligungsrechte im Verfügungswege bezweckte, war er nichtvermögensrechtlicher Art. Der Gegenstandswert ist demgemäß nach Maßgabe von § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG zu bestimmen. Danach ist die Wertfestsetzung nach billigem Ermessen vorzunehmen. Bei nicht genügenden tatsächlichen Anhaltspunkten für eine Schätzung ist der Gegenstandswert auf den Hilfswert von 5.000,– €, nach Lage des Falles auch niedriger oder höher, anzusetzen, jedoch nicht über 500.000,– € hinaus. Dabei ist im Rahmen der Bewertung auf die Bedeutung der Sache für die Beteiligten, sowie den Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit abzustellen.
Die Bedeutung der Angelegenheit ergibt sich dabei nicht ausschließlich aus dem Umstand, dass vorliegend ausschließlich 3 Arbeitsplätze betroffen waren. Daneben hat die hier streitige Maßnahme ganz erhebliche Auswirkungen auch auf andere Betriebe.
Zudem weist die Sache auch erhebliche rechtliche Schwierigkeiten aus. Daher ist ein vierfacher Hilfswert angemessen.
3. Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei (§ 33 Abs. 9 S. 1 RVG)