Gesetze / Rechtsprechung / Arbeitsgericht Hamburg
Arbeitsgericht Hamburg Urteil vom 09.06.2023 – 20 Ga 6/23
ECLI:DE:ARBGHH:2023:0609.20GA6.23.00
Tenor
1.
Der Verfügungsbeklagten zu 1. wird untersagt, bis zum 30. November 2023 in den
Betrieben der Mitgliedsunternehmen des Verfügungsklägers, d.h. insbesondere
•
G. – d. B. GmbH & Co. KG
•
I. GmbH
•
K. B. GmbH & Co. KG
•
L. N. gmbH
•
S. GmbH
•
S. S. KG und
•
A. S. KG
in den Bundesländern Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Sachsen, Thüringen und für das ehemalige Berlin-Ost Streikmaßnahmen selbst durchzuführen oder durchführen zu lassen, insbesondere Arbeitnehmer zu Streikmaßnahmen jedweder Art aufzurufen oder aufrufen zu lassen;
2.
Der Verfügungsbeklagten zu 1. wird untersagt, bis zum 31. August 2023 in den Betrieben der Mitgliedsunternehmen des Verfügungsklägers, d. h. insbesondere
•
G. – d, B. GmbH & Co. KG
•
H. GmbH & Co. KG
•
H. G. P. GmbH
•
H. I. D. GmbH & Co. KG
•
H. S. GmbH
•
I. D.SE
•
L. S. GmbH & Co. KG
in den Bundesländern Rheinland-Pfalz und Saarland Streikmaßnahmen selbst durchzuführen oder durchführen zu lassen, insbesondere Arbeitnehmer zu Streikmaßnahmen jedweder Art aufzurufen oder aufrufen zu lassen,
3.
Der Verfügungsbeklagten zu 1. wird untersagt, bis zum 31. Juli 2023 in den Betrieben der Mitgliedsunternehmen des Verfügungsklägers, d.h. insbesondere
•
G. & Co. KG
•
F. K. GmbH
•
K. S. W. GmbH & Co. KG
•
K. E. GmbH & Co. KG
•
L. (D.) GmbH
•
M. D. S. GmbH & Co. KG, Zweigniederlassung L., X. Straße XX, XXXX, L.
•
A. R. GmbH & Co. KG XXX
•
R. S. GmbH
•
S.-S.-Industrie GmbH • X. A. M. GmbH & Co. KG
im Bundesland Baden-Württemberg Streikmaßnahmen selbst durchzuführen oder durchführen zu lassen, insbesondere Arbeitnehmer zu Streikmaßnahmen jedweder Art aufzurufen oder aufrufen zu lassen.
4.
Der Verfügungsbeklagten zu 1. wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 € angedroht, ersatzweise Ordnungshaft.
5.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Verfügungsklägerin zu 5/6 und die Verfügungsbeklagte zu 1/6 zu tragen.
6.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 50.000,00 € festgesetzt.
7.
Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten im einstweiligen Verfügungsverfahren über das Verbot von Arbeitskampfmaßnahmen, insbesondere von Streikaufrufen.
2
Der Verfügungskläger ist der bundesweit tätige Arbeitgeberverband der deutschen Süßwarenindustrie.
3
Die Verfügungsbeklagte ist die für die von dem Verfügungskläger vertretenen Unternehmen zuständige Gewerkschaft. Die Verfügungsbeklagte ist in drei Organisationsebenen untergliedert. Hierzu gehören neben der Hauptverwaltung auf Bundesebene, also der Verfügungsbeklagten, auch die sogenannten Landesbezirke Nord, NRW, Bayern, Ost und Südwest.
4
Das Tarifgebiet ist in insgesamt neun Regionen unterteilt:
5
• Hamburg/Schleswig-Holstein
6
• Niedersachsen/Bremen
7
• Nordrhein-Westfalen
8
• Bayern
9
• Hessen
10
• Rheinland-Pfalz und Saarland
11
• Baden-Württemberg
12
• Berlin (West)
13
• Ostdeutschland
14
Für sämtliche dieser Tarifregionen schloss der Verfügungskläger mit dem jeweils örtlich zuständigen NGG-Landesbezirk zu unterschiedlichen Zeitpunkten in den Jahren 2021 und 2022 die folgenden Entgelttarifverträge mit unterschiedlichen Laufzeiten.
15
• Hamburg/Schleswig-Holstein: Entgelttarifvertrag für die Beschäftigten der Süßwarenindustrie vom 1. Juni 2021
16
• Niedersachsen/Bremen: Entgelttarifvertrag für die Beschäftigten der Süßwarenindustrie vom 31. Mai 2021
17
• Nordrhein-Westfalen, Entgelttarifvertrag für die Süßwarenindustrie vom 27. Mai 2021
18
• Bayern: Entgelttarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen in den Betrieben der Süßwarenindustrie vom 16. Juli 2021
19
• Hessen: Entgelttarifvertrag für die Beschäftigten in der Süßwarenindustrie vom 5.Juli 2021
20
• Rheinland-Pfalz und Saarland: Entgelttarifvertrag für die Beschäftigten der Süßwarenindustrie vom 2. November 2021
21
• Baden-Württemberg: Entgelttarifvertrag für die Süßwarenindustrie vom 2. August 2021
22
• Berlin (West): Entgelttarifvertrag für die Beschäftigten in den Betrieben der Süßwarenindustrie vom 6. Juli 2021
23
• Ostdeutschland: Entgelttarifvertrag für die Beschäftigten der Süßwarenindustrie in den Bundesländern Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Sachsen, Thüringen und für das ehemalige Berlin-Ost vom 19. Januar 2022.
24
Sämtliche Entgelttarifverträge wurden zwischenzeitlich von Seiten der Gewerkschaft gekündigt. Die vereinbarten Laufzeiten bzw. in dem jeweiligen Entgelttarifvertrag vorgesehenen frühestmöglichen Kündigungstermine sind überwiegend abgelaufen. Letzteres gilt allerdings nicht für die Entgelttarifverträge der Regionen Ostdeutschland, Rheinland-Pfalz und Saarland sowie Baden-Württemberg.
25
Der Entgelttarifvertrag vom 19. Januar 2022 mit dem räumlichen Geltungsbereich Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Sachsen, Thüringen und für das ehemalige Berlin-Ost trat gern. § 5 zum 1. Dezember 2021 in Kraft und ist erstmals zum 30. November 2023 kündbar. Dieser Entgelttarifvertrag wurde durch den Landesbezirk Ost mit Schreiben vom 9. Februar 2023 ordentlich fristgerecht zum 30. November 2023 gekündigt.
26
Der Entgelttarifvertrag vom 2. November 2021 mit dem räumlichen Geltungsbereich Rheinland-Pfalz und Saarland trat gern. § 6 am 1. September 2021 in Kraft und kann erstmals zum 31. August 2023 gekündigt werden. Dieser Entgelttarifvertrag wurde durch den Landesbezirk Südwest mit Schreiben vom 8. Februar 2023 ordentlich fristgerecht zum 31. August 2023 gekündigt.
27
Der Entgelttarifvertrag vom 2. August 2021 mit dem räumlichen Geltungsbereich Baden-Württemberg trat gern. § 3 Ziff. 3. am 1. August 2021 in Kraft und kann frühestens zum 31. Juli 2023 gekündigt werden. Dieser Entgelttarifvertrag wurde durch Landesbezirk Südwest mit Schreiben vom 8. Februar 2023 ordentlich fristgerecht zum 31. Juli 2023 gekündigt.
28
Bereits unter dem 15. November 2022 (Anlage K 7, Blatt 58 f. der Akte) vereinbarten der Verfügungskläger und die Verfügungsbeklagte für die im Jahr 2023 anstehenden Entgelttarifverhandlungen in den neun regionalen Tarifgebieten der deutschen Süßwarenindustrie ein Vorgehen durch einheitliche Verhandlungen, die auf Seiten der Gewerkschaft ausschließlich durch die Verfügungsbeklagte und nicht durch die Landesbezirke geführt werden sollten.
29
In § 20 der Satzung der Verfügungsbeklagten ist geregelt, dass die Einleitung und Durchführung von Arbeitskämpfen der Zustimmung des Geschäftsführenden Hauptvorstandes bedarf (vgl. § 20 Nr. 1 Satz 1) und dass die Beendigung eines Arbeitskampfes der Geschäftsführende Hauptvorstand oder dessen Beauftragte/r beschließt (vgl. § 20 Nr. 3 Satz 1), wobei eine solche Entscheidung über die Beendigung auch entgegen der Ansicht der am Arbeitskampf beteiligten Gruppe erfolgen kann (vgl. § 20 Nr. 3 Satz 2).
30
Der Verfügungskläger und die Verfügungsbeklagte nahmen in 2023 Tarifverhandlungen auf. Es wurden unter anderem zwei Verhandlungsrunden, jeweils zweitägig am 17./18. April 2023 und am 15./16. Mai 2023 geführt. Ein Ergebnis konnte in diesen Verhandlungsrunden nicht erzielt werden. Die Tarifverhandlungen wurden trotz eines Angebots des Verfügungsklägers einseitig von Gewerkschaftsseite am 15. Mai 2023, also dem ersten Tag der zweiten Verhandlungsrunde abgebrochen. Ein nächster Verhandlungstermin war zu diesem Zeitpunkt bereits für den 22./23. Juni 2023 fest vereinbart.
31
Noch am selben Tag der letzten Verhandlungsrunde veröffentlichte die Verfügungsbeklagte eine Pressemitteilung. Darin rief sie zu flächendeckenden Streiks in der deutschen Süßwarenindustrie auf (Anlage K 8, Blatt 60 der Akte). Darin wurde angekündigt, dass die Verfügungsbeklagte eine Streikwelle anschieben wolle, „wie sie die Branche noch nicht erlebt“ habe. Die Verfügungsbeklagte teilte darin außerdem mit, Streikvorbereitungen zu treffen und dass mit ersten Arbeitsniederlegungen ab Juni 2023 zu rechnen sei.
32
Dieser Ankündigung folgend kam es am 5. und 6. Juni 2023 zu Streiks in zahlreichen Betrieben von Mitgliedsunternehmen des Verfügungsklägers in verschiedenen Tarifregionen. Hierzu hatte die Verfügungsbeklagte bundesweit aufgerufen, wie sich aus einer Presseerklärung der Verfügungsbeklagten vom 5. Juni 2023 (Anlage K 9, Blatt 61 der Akte) ergibt. Darin befindet sich die Ankündigung, dass bis zur dritten Tarifverhandlungsrunde am 22. Juni 2023 bundesweit in 50 Betrieben der Süßwarenindustrie zu Warnstreiks aufgerufen wird. In dieser Pressemitteilung findet sich auch eine Angabe zu den Betrieben, in denen die Arbeit am 5. und 6. Juni 2023 zeitweise niedergelegt wurde:
33
Der Aufruf zu bundesweiten Warnstreiks findet sich auch in einem Aushang der Verfügungsbeklagten vom 5. Juni 2023 (Anlage K 10, Blatt 62 der Akte), in dem es u.a. heißt: „NGG ruft bundesweit zu Warnstreiks in der Süßware auf.“
34
Im Zuge der durch die Verfügungsbeklagte initiierten Streikmaßnahmen am 5. und 6. Juni 2023 wurden auch Betriebe von Mitgliedsunternehmen des Verfügungsklägers bestreikt, die in dem regionalen Geltungsbereich eines der oben näher bezeichneten zwar gekündigten aber noch nicht abgelaufenen Entgelttarifverträge liegen. Vorangegangen waren entsprechende konkrete Streikaufrufe für das Tarifgebiet Ost (Anlage K 11, Blatt 63 der Akte) sowie das Tarifgebiet Rheinland-Pfalz (Anlage K 12, Blatt 64 der Akte).
35
Die Verfügungsbeklagte beabsichtigt, in den Betrieben der tarifgebundenen Mitgliedsunternehmen des Verfügungsklägers die Durchführung von Arbeitskampfmaßnahmen zur Durchsetzung der Tarifforderungen nach Erhöhung der Entgelte.
36
Der Verfügungskläger trägt vor, er habe einen Unterlassungsanspruch, da der Streikaufruf hinsichtlich der Bundesländer Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Sachsen, Thüringen, das ehemalige Berlin-Ost, Rheinland-Pfalz, Saarland und Baden-Württemberg derzeit rechtswidrig sei, weil in diesen Regionen aufgrund zwar gekündigter aber noch laufender und damit gültiger Entgelttarifverträge die Friedenspflicht bestehe und auch nicht entfallen sei. Eine Vereinbarung über eine vorzeitige Durchbrechung der Friedenspflicht in diesen Regionen gebe es nicht. Nach Aussage des Verfügungsklägers in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer sei er auch zu keiner Zeit, insbesondere nicht im Zusammenhang mit dem Abschluss der Vereinbarung vom 15. November 2022, davon ausgegangen, dass die Friedenspflicht aufgrund dieser Vereinbarung nicht fortbestehen solle. Ein Verfügungsgrund liege vor. Die Aufrufe zu den Streiks seien offensichtlich rechtswidrig, solange die Friedenspflicht bestehe. Die durch rechtswidrige Streiks drohenden Schäden für die Mitgliedsunternehmen des Verfügungsklägers sowie auch den Verfügungskläger selbst seien unverhältnismäßig hoch.
37
Der Verfügungskläger beantragt nach teilweiser Klagrücknahme in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer am 9. Juni 2023 zuletzt noch:
38
8. Der Verfügungsbeklagten zu 1. wird untersagt, bis zum 30. November 2023 in den Betrieben der Mitgliedsunternehmen des Verfügungsklägers, d.h. insbesondere
39
•
G. – d. B. GmbH & Co. KG
40
•
I. GmbH
41
•
K. B. GmbH & Co. KG
42
•
L. N. gmbH
43
•
S. GmbH
44
•
S. S. KG und • A. S. KG
45
in den Bundesländern Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Sachsen, Thüringen und für das ehemalige BerlinOst Streikmaßnahmen selbst durchzuführen oder durchführen zu lassen, insbesondere Arbeitnehmer zu Streikmaßnahmen jedweder Art aufzurufen oder aufrufen zu lassen;
46
9. Der Verfügungsbeklagten zu 1. wird untersagt, bis zum 31. August 2023 in den Betrieben der Mitgliedsunternehmen des Verfügungsklägers,
47
d.h. insbesondere
48
•
G. – d. B. GmbH & Co. KG
49
•
H. GmbH & Co. KG
50
•
H. G. P. GmbH
51
•
H. I. D. GmbH & Co. KG
52
•
H. S. GmbH
53
•
I. D. SE
54
•
L. S. GmbH & Co. KG
55
in den Bundesländern Rheinland-Pfalz und Saarland Streikmaßnahmen selbst durchzuführen oder durchführen zu lassen, insbesondere Arbeitnehmer zu Streikmaßnahmen jedweder Art aufzurufen oder aufrufen zu lassen;
56
10. Der Verfügungsbeklagten zu 1. wird untersagt, bis zum 31. Juli 2023 in den Betrieben der Mitgliedsunternehmen des Verfügungsklägers, d.h. insbesondere
57
• G. & Co. KG
58
• F. K. GmbH
59
•
K. S. W. GmbH & Co. KG
60
•
K. E. GmbH & Co. KG
61
•
L. (D.) GmbH
62
•
M. D. S. GmbH & Co. KG, Zweigniederlassung L., XXX Straße XX, XXXX L.
63
•
A. R. GmbH & Co. KG S.
64
•
R. S. GmbH
65
•
S.-S.-I. GmbH • V. A. M. GmbH & Co. KG
66
im Bundesland Baden-Württemberg Streikmaßnahmen selbst durchzuführen oder durchführen zu lassen, insbesondere Arbeitnehmer zu Streikmaßnahmen jedweder Art aufzurufen oder aufrufen zu lassen;
67
11. Der Verfügungsbeklagten zu 1. wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, allerdings 250.000,00 € nicht unterschreiten sollte, angedroht, ersatzweise Ordnungshaft.
68
Die Verfügungsbeklagte zu 1. beantragt,
69
die Klage abzuweisen.
70
Die Verfügungsbeklagte zu 1. trägt vor, ein Verstoß gegen die Friedenspflicht liege nicht vor. Ein Abstellen allein auf die Laufzeiten dieser Tarifverträge ließe die tarifpolitische Entwicklung außer Acht. Zu beachten sei insbesondere die unter dem 15. November 2022 geschlossene Vereinbarung zwischen den Parteien. Die Tarifvertragsparteien hätten sich darin für die Tarifrunde 2023 verbindlich zu bundesweit einheitlichen Verhandlungen verpflichtet – was unstreitig ist. Hieraus folge allerdings, dass damit auch die bestehende Friedenspflicht modifiziert worden sei. Sie hätte sich auf das Vorgehen einer Entgeltverhandlung auf Bundesebene, wie sie die Vereinbarung vom 15. November 2002 vorsehe, nicht eingelassen, wenn ihr aufgrund der Friedenspflicht die Durchsetzung ihrer Forderungen verwehrt gewesen wäre. In der mündlichen Verhandlung vor der Kammer erklärte der stellvertretende Vorsitzende der Verfügungsbeklagten, Herr A., dass es im Zusammenhang mit der Vereinbarung im November 2022 allen klar gewesen sei, dass die Friedenspflicht nicht mehr bestehe. Die Friedenspflicht sei kein Thema gewesen.
71
Die Verfügungsbeklagte sei davon ausgegangen, dass gestreikt werden könne. Indem die Tarifvertragsparteien sämtliche Tarifverhandlungen im Wege der einheitlichen Verhandlung auf den Verhandlungstisch gelegt hätten, hätten sie damit die Friedenspflicht nachträglich begrenzt. Zumindest sei die Friedenspflicht einschränkend auszulegen. Zudem wäre ein Berufen auf die Friedenspflicht in Ansehung der geschlossenen Vereinbarung eine unzulässige Rechtsausübung, welche einseitig die Arbeitgeberposition übervorteile.
72
Wegen der sonstigen Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen (§ 46 Abs. 2 ArbGG, § 313 Abs. 2 S. 2 ZPO).
Entscheidungsgründe
73
Die Verfügungsklage hat Erfolg. Die Verfügungsbeklagte hat es zu unterlassen, in Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Sachsen, Thüringen, dem ehemaligen Berlin-Ost, Rheinland-Pfalz, Saarland und Baden-Württemberg in den tarifgebundenen Betrieben der Mitgliedsunternehmen des Verfügungsklägers, insbesondere in den im Tenor benannten Betrieben, bis zu den im Tenor genannten Zeitpunkten Streikmaßnahmen selbst durchzuführen oder durchführen zu lassen, insbesondere Arbeitnehmer zu Streikmaßnahmen jedweder Art aufzurufen oder aufrufen zu lassen, soweit Gegenstände zu Forderungen des Arbeitskampfes gemacht werden, die durch die noch laufenden und nicht beendeten im folgenden aufgeführten Entgelt-Tarifverträge geregelt sind:
74
• Rheinland-Pfalz und Saarland: Entgelttarifvertrag für die Beschäftigten der Süßwarenindustrie vom 2. November 2021;
75
• Baden-Württemberg: Entgelttarifvertrag für die Süßwarenindustrie vom
76
2. August 2021;
77
• Ostdeutschland: Entgelttarifvertrag für die Beschäftigten der Süßwarenindustrie in den Bundesländern Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Sachsen, Thüringen und für das ehemalige Berlin-Ost vom 19. Januar 2022.
78
Bei den in den Anträgen aufgelisteten Unternehmen handelt es sich um tarifgebundene Mitglieder des Verfügungsklägers, die jeweils Betriebe in den in den Anträgen jeweils bezeichneten Bundesländern unterhalten.
79
I. Die Verfügungsklage auf Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung ist zulässig.
80
1. Die Anträge sind ausweislich der Klagebegründung dahingehend auszulegen, dass der Verfügungskläger nur solche Streikmaßnahmen oder den Aufruf zu solchen Streikmaßnahmen verbieten lassen will, wenn Gegenstände zu Forderungen des Arbeitskampfes gemacht werden, die durch die noch geltenden und laufenden oben benannten Tarifverträge geregelt sind. Über diese Reichweite hinaus erstreckt sich das Unterlassungsbegehren des Verfügungsklägers nicht. Die Ausführungen der Verfügungsbeklagten in der Schutzschrift zeigen, dass auch sie von diesem Verständnis der Anträge ausgeht.
81
2. Die so verstandenen Klageanträge sind hinreichend bestimmt i. S. von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
82
Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO sind Anträge, mit denen die Unterlassung von Handlungen verlangt wird, so genau zu bezeichnen, dass der Inanspruchgenommene im Falle einer dem Antrag entsprechenden gerichtlichen Entscheidung eindeutig erkennen kann, unter welchen Voraussetzungen was von ihm verlangt wird. Für ihn muss auf Grund des Unterlassungstitels erkennbar sein, welche Handlungen er künftig zu unterlassen hat, um sich rechtmäßig verhalten zu können. Die Prüfung, welche Verhaltensweisen der Schuldner unterlassen soll, darf nicht durch eine ungenaue Antragsformulierung und einen dementsprechenden gerichtlichen Titel aus dem Erkenntnis- in das Zwangsvollstreckungsverfahren verlagert werden. Allerdings dürfen die Anforderungen insoweit auch nicht überspannt werden, da andernfalls effektiver Rechtsschutz vereitelt würde. Dementsprechend sind die Gerichte auch verpflichtet, Anträge nach Möglichkeit so auszulegen, dass eine Sachentscheidung ergehen kann. Zukunftsgerichtete Verbote lassen sich häufig nur generalisierend formulieren. Die Notwendigkeit gewisser Subsumtionsprozesse im Rahmen einer etwa erforderlich werdenden Zwangsvollstreckung steht daher der Verwendung ausfüllungsbedürftiger Begriffe in einem Unterlassungstitel und dem darauf gerichteten Antrag nicht generell entgegen.
83
In der gebotenen Auslegung werden die Anträge diesen Anforderungen gerecht. Die Verfügungsbeklagte kann mit ausreichender Gewissheit erkennen, welche Handlungen sie unterlassen soll. Der Verfügungskläger nimmt sie auf die Unterlassung von Streikmaßnahmen und Aufrufen zu Streiks mit dem Ziel des Abschlusses von Tarifverträgen in Anspruch, wenn einer der Regelungsgegenstände noch Gegenstand eines der oben genannten laufenden Tarifverträge ist.
84
3. Die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Hamburg ergibt sich aus § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, § 29 Abs. 1 ZPO. Macht der Arbeitgeberverband die Verletzungen der Friedenspflicht aus dem Tarifvertrag geltend, ist der Sitz der Gewerkschaft maßgeblich (Frieling/Jacobs/Krois ArbKampfR-HdB/Horcher § 11 Rn. 17).
85
Diese hat ihren Sitz in Hamburg.
86
II. Die Anträge sind begründet. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung im Arbeitskampf bestimmen sich gem. § 62 Abs. 2 ArbGG nach den allgemeinen Regeln der Zivilprozessordnung (§§ 920ff., 935ff. ZPO). Es liegt sowohl ein Verfügungsanspruch als auch ein Verfügungsgrund für die begehrte einstweilige Verfügung vor.
87
1. Der Verfügungsanspruch auf Unterlassen ergibt sich aus § 1004 Abs. 1 BGB i. V. mit § 823 Abs. 2 BGB, Art. 9 Abs. 3 GG.
88
a) Der Verfügungskläger besitzt die erforderliche Aktivlegitimation. Ein tarifvertragsschließender Arbeitgeberverband hat gegen eine Gewerkschaft nach § 1004 Abs. 1 BGB i. V. mit § 823 Abs. 2 BGB, Art. 9 Abs. 3 GG einen eigenen Anspruch auf Unterlassung rechtswidriger Arbeitskampfmaßnahmen gegen seine Mitglieder (BAG 26.4.1988 – 1 AZR 399/86; 24.4.2007 – 1 AZR 252/06; 20.11.2012 – 1 AZR 611/1; Frieling/Jacobs/Krois ArbKampfR-HdB/Horcher § 11 Rn. 33).Eine solche Verletzung seiner aus Art. 9 Abs. 3 GG folgenden Rechtsstellung macht der Verfügungskläger geltend.
89
b) Die Verfügungsbeklagte ist passivlegitimiert. Dies folgt bereits daraus, dass sie nach § 20 der Satzung sowie dem übereinstimmenden Vorbringen der Parteien für die Einleitung und Durchführung von Arbeitskampfmaßnahmen allein zuständig ist und bereits zu Streiks aufgerufen hat.
90
c) Die Voraussetzungen des Unterlassensanspruchs gemäß § 1004 Abs. 1 BGB i. V. mit § 823 Abs. 2 BGB, Art. 9 Abs. 3 GG liegen vor. Die durch Art. 9 Abs. 3 GG privilegiert Rechtsstellung der Koalitionen hat Rechtsgutcharakter und stellt ein sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB dar. Durch einen rechtswidrigen Streik wird das Recht auf koalitionsmäßige Betätigung in unzulässiger Weise verletzt. Das Unterlassensbegehren kann sich auch auf Maßnahmen im Vorfeld eines Arbeitskampfes beziehen. Es kann der Gewerkschaft untersagt werden, zu rechtswidrigen Arbeitskampfmaßnahme aufzurufen oder aufrufen zu lassen (Frieling/Jacobs/Krois ArbKampfR-HdB/Horcher § 11 Rn. 11).
91
Die Arbeitskampfmaßnahmen, zu denen aufgerufen werden soll, wären rechtswidrig. Es läge ein Verstoß gegen die Friedenspflicht vor.Ein Verstoß gegen die relative oder eine vereinbarte erweiterte Friedenspflicht hat die Rechtswidrigkeit des gesamten Streiks zur Folge (Frieling/Jacobs/Krois ArbKampfR-HdB/Mehrens § 4 Rn. 154).aa) Es besteht für die oben benannten Tarifverträge derzeit eine Friedenspflicht.
92
(1) Die Friedenspflicht ist – auch ohne besondere Vereinbarung – dem Tarifvertrag als einer Friedensordnung immanent. Mit Ablauf der vereinbarten Dauer oder der Kündigungsfrist für eine tarifliche Bestimmung endet die mit ihr verbundene relative Friedenspflicht für die beteiligten Tarifvertragsparteien (BAG 26.7.2016 - 1 AZR 160/14). Die Friedenspflicht der oben benannten Tarifverträge ist derzeit noch nicht beendet. Sie endet in den Ländern Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Sachsen, Thüringen und dem ehemaligen Berlin-Ost am 30. November 2023, in den Ländern Rheinland-Pfalz und Saarland am 31. August 2023 und in Baden-Württemberg am 31. Juli 2023.
93
(2) Die Friedenspflicht ist durch die im November 2022 aufgenommenen Verhandlungen auch nicht suspendiert worden. Dass sich die Arbeitgeberseite zu Vorverhandlungen über der Friedenspflicht unterliegende Forderungen eingelassen hat, hebt die Friedenspflicht nicht auf (Frieling/Jacobs/Krois ArbKampfR-HdB/Mehrens § 4 Rn. 154). Aus Verhandlungen über der Friedenspflicht unterliegende Forderungen könne die Gewerkschaft nicht den Schluss ziehen, die Arbeitgeberseite werde sich im Falle eines Arbeitskampfes nicht auf eine Verletzung der Friedenspflicht berufen (BAG 26.7.2016 - 1 AZR 160/14; Frieling/Jacobs/Krois ArbKampfRHdB/Mehrens § 4 Rn. 154).
94
(3) Die Parteien haben die zeitliche Reichweite der Friedenspflicht auch nicht einvernehmlich aufgehoben oder modifiziert. Es kann dahinstehen, ob und inwieweit die Tarifvertragsparteien die Friedenspflicht überhaupt ausschließen oder beschränken können, was je nach dogmatische Einordnung der Friedenspflicht unterschiedlich beurteilt wird (vgl. hierzu Frieling/Jacobs/Krois ArbKampfR-HdB/Mehrens § 4 Rn. 154). Denn selbst wenn man davon ausgeht, dass die Parteien einvernehmlich die Laufzeit der Friedenspflicht abkürzen können, so war nach dem Parteivorbringen nicht feststellbar, dass eine solche Vereinbarung zwischen den Parteien getroffen wurde. Es fehlt an einem substantiierten Vortrag wer, wann und wo eine solche Vereinbarung welchen konkreten Inhalts abgeschlossen haben soll. Aus der im November 2022 getroffenen Vereinbarung (Anlage K 7) ergibt sich eine solche Abrede zwischen den Parteien nicht. Vielmehr hat der stellvertretende Vorsitzende der Verfügungsbeklagten in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer ausdrücklich erklärt, dass die Friedenspflicht im Rahmen der Gespräche über den Abschluss der Vereinbarung vom 15. November 2022 kein Thema zwischen den Parteien gewesen sei. Soweit er sodann vorgetragen hat, es sei allen klar gewesen, dass die Friedenspflicht nicht mehr gelte, was der Verfügungskläger bestritten hat, genügt dies nicht. Denn die Beschränkung der Friedenspflicht bedarf einer hinreichend deutlichen Regelung (Frieling/Jacobs/Krois ArbKampfR-HdB/Mehrens § 4 Rn. 142).Berücksichtigt man, dass einem Tarifvertrag grundsätzlich eine relative Friedenspflicht immanent ist, muss eine Ausnahme von diesem Grundsatz zwischen den Parteien hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen (Willemsen/Mehrens, NZA 2018, 1382). Ist dies nicht der Fall, so wie hier, gilt die Friedenspflicht bis zur Beendigung des Tarifvertrages fort (Frieling/Jacobs/Krois ArbKampfRHdB/Mehrens § 4 Rn. 142).
95
bb) Es liegt auch ein Verstoß gegen die Friedenspflicht vor. Die Friedenspflicht untersagt innerhalb ihres Geltungsbereichs jede Arbeitskampfmaßnahme (BAG 10.12.2022 – 1 AZR 96/02). Als Kampfmaßnahmen sieht die Rechtsprechung alle Maßnahmen an, die den Handlungspartner bewusst und gewollt unter den unmittelbaren Druck eingeleitete Arbeitskämpfe setzen und damit seine Entschließungsfreiheit beeinträchtigen sollen (BAG 31.10.1958 – 1 AZR 632/57). Die Friedenspflicht verbietet damit nur solche Maßnahmen, von denen ein Kampfdruck ausgeht (Frieling/Jacobs/Krois ArbKampfR-HdB/Mehrens § 4 Rn. 150). Vorbereitungsmaßnahmen, wie zum Beispiel der Druck von Flugblättern oder die Vorbereitung der Social Media Kampagne, sind zulässig (Frieling/Jacobs/Krois ArbKampfRHdB/Mehrens § 4 Rn. 150). Nicht mehr um eine reine Vorbereitungsmaßnahme handelt es sich beim Streikaufruf der Gewerkschaft (Frieling/Jacobs/Krois ArbKampfR-HdB/Mehrens § 4 Rn. 150 m.w.N). Hiermit löst sich die Gewerkschaft vom Tarifvertrag und macht deutlich, dass mit Arbeitskampfmaßnahmen zu rechnen ist (Frieling/Jacobs/Krois ArbKampfR-HdB/Mehrens § 4 Rn. 150).
96
Dies ist hier der Fall. Die Verfügungsbeklagte hat zu bundesweiten und flächendeckenden Streiks aufgerufen und damit zum Ausdruck gebracht, dass sie auch Betriebe bestreiken will, in denen noch die Friedenspflicht besteht. Zudem hat sie in der Schutzschrift ihre Absicht zu Arbeitskampfmaßnahmen ausdrücklich erklärt. Die Schwelle von zulässigen Vorbereitungshandlungen zu unzulässigen Streikaufrufen ist damit nach Ansicht der Kammer überschritten. Der Verfügungskläger braucht keine konkreten Streikmaßnahmen der Streikaufrufe abzuwarten (LAG Hamm 31.5.2000 – 18a Sa 858/00).
97
cc) Anhaltspunkte für ein treuwidriges Verhalten des Verfügungsklägers sowie eine unzulässige Rechtsausübung kann die Kammer vor dem Hintergrund der obigen Ausführung nicht darin erkennen, dass der Verfügungskläger sich auf die Friedenspflicht beruft.
98
dd) Die für das Bestehen des Unterlassungsanspruchs erforderliche Wiederholungs- bzw. Erstbegehungsgefahr liegt vor.
99
(1) Eine auf § 1004 Abs. 1 BGB i. V. mit § 823 Abs. 2 BGB, Art. 9 Abs. 3 GG gestützte Verurteilung der Verfügungsbeklagten kommt nur in Betracht, wenn diese bereits durch Arbeitskampfmaßnahmen eine geschützte Rechtsposition des Verfügungsklägers verletzt haben und die Gefahr der Wiederholung, d. h. die auf Tatsachen gegründete ernstliche Besorgnis weiterer Störungen, besteht. Der allgemeine Unterlassungsanspruch setzt voraus, dass eine Rechtsverletzung bereits stattgefunden hat und eine Wiederholungsgefahr besteht. Ein zukunftsbezogener Unterlassungsantrag ist begründet, wenn das beanstandete Verhalten des Störers rechtswidrig in eine geschützte Rechtsposition des Berechtigten eingegriffen hat und dieses auch schon zum Zeitpunkt seiner Begehung rechtswidrig war. Wiederholungsgefahr ist die objektive Gefahr der erneuten Begehung einer konkreten Verletzungshandlung. Die Wiederholungsgefahr beschränkt sich dabei nicht auf die identische Verletzungsform, sondern umfasst alle im Kern gleichartigen Verletzungsformen (BAG 20.11.2012 – 1 AZR 611/11).
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Ein auf § 1004 Abs. 1 BGB i. V. mit § 823 Abs. 2 BGB, Art. 9 Abs. 3 GG gestützter Unterlassungsanspruch besteht auch, soweit ernsthafte und greifbare tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass die Verfügungsbeklagte in naher Zukunft rechtswidrige Arbeitskampfmaßnahmen gegenüber Mitgliedern des Verfügungsklägers durchführen. Der auf eine erstmalige Begehung gestützte vorbeugende Unterlassungsanspruch besteht, wenn ein rechtswidriger Eingriff in ein absolutes Recht oder ein sonst vom Recht geschütztes Gut oder Interesse unmittelbar drohend bevorsteht. Es muss zu befürchten sein, dass der Anspruchsgegner die zu unterlassende Handlung demnächst vornehmen wird. Die sie begründenden Umstände müssen die drohende Verletzungshandlung so konkret erkennen lassen, dass sich für alle Tatbestandsmerkmale zuverlässig beurteilen lässt, ob sie verwirklicht sind. Eine Erstbegehungsgefahr kann auch begründen, wer sich des Rechts berühmt, bestimmte Handlungen vornehmen zu dürfen. Eine solche Berühmung kann unter Umständen auch in Erklärungen zu sehen sein, die im Rahmen der Rechtsverteidigung in einem gerichtlichen Verfahren abgegeben werden (BAG 20.11.2012 – 1 AZR 611/11).
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(2) Der Verfügungskläger stützt sich zur Begründung seines Unterlassungsbegehrens sowohl auf eine Wiederholungsgefahr wegen einer behaupteten Verletzungshandlung als auch auf eine Erstbegehungsgefahr wegen bestimmter Erklärungen der Beklagten. Es liegen sowohl eine Erstbegehungsgefahr als auch eine Wiederholungsgefahr vor. Durch die Pressemitteilungen vom 15. Mai 2023 und 5. Juni 2023 hat die Verfügungsbeklagte erklärt, zu flächendeckenden bzw. deutschlandweiten Streiks aufzurufen. Die Erklärung erstreckt sich ohne zeitliche oder regionale Einschränkungen auf das gesamte Bundesgebiet und betrifft damit unzweifelhaft alle Tarifregionen und damit auch diejenigen, in denen aufgrund zwar gekündigter aber noch laufender und damit gültiger Entgelttarifverträge die Friedenspflicht herrscht. Es besteht damit die ernstliche Gefahr, dass die Verfügungsbeklagte rechtswidrige Streikmaßnahmen gegen den Verfügungskläger durchführen wird. Die Verfügungsbeklagte hat durch die Pressemitteilungen zu erkennen gegeben, zu dem beabsichtigten Streik berechtigt zu sein und dies Ansicht im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens auch weiterhin aufrechterhalten. Zudem hat sie in der Schutzschrift ihre Absicht zu Arbeitskampfmaßnahmen ausdrücklich erklärt.
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Eine Erstbegehungsgefahr liegt damit vor.
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Im Hinblick auf die Tarifgebiete Thüringen und Rheinland-Pfalz liegt auch eine Wiederholungsgefahr vor. Denn im Zuge der durch die Verfügungsbeklagte initiierten Streikmaßnahmen am 5. und 6. Juni 2023 wurden Betriebe von Mitgliedsunternehmen des Verfügungsklägers bestreikt, die in den regionalen Geltungsbereich eines der genannten noch nicht abgelaufenen Entgelttarifverträge fallen.
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2. Ein Verfügungsgrund liegt vor. Ein Verfügungsgrund ist gegeben, denn eine zeitnahe gerichtliche Anordnung ist zur Abwendung wesentlicher Nachteile für den Verfügungskläger notwendig (§940ZPO). Die verfassungsrechtliche Bedeutung des Arbeitskampfrechts muss zwar bei der Gewichtung des Verfügungsgrundes berücksichtigt werden.Je offensichtlicher die Rechtswidrigkeit des Streiks ist, desto geringere Anforderungen sind jedoch an den Verfügungsgrund zu stellen (Frieling/Jacobs/Krois ArbKampfR-HdB/Horcher § 11 Rn. 43). Die Eilbedürftigkeit ist angesichts des Aufrufs zu einem rechtswidrigen Streik gegeben.
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Die seitens der Kammer im Rahmen des Verfügungsgrundes vorzunehmende Interessenabwägung ergibt, dass die Interessen des Verfügungsklägers an der Untersagung der Arbeitskampfmaßnahmen höher zu bewerten sind als die Interessen der Verfügungsbeklagten an einer Durchführung derselben. Die Unterlassung eines Arbeitskampfes ist zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig. Der angedrohte Streik ist wie festgestellt rechtswidrig und kann daher auf Seiten der Verfügungsbeklagten nicht als besonders förderungswürdiges Interesse berücksichtigt werden. Demgegenüber liegen die Interessen des Verfügungsklägers an einer Verhinderung der Verletzung des Rechts auf koalitionsmäßige Betätigung aus Art. 9 Abs. 3 GG höher.Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass die von der Verfügungsbeklagten im Rahmen der Tarifverhandlungen vertretenen Interessen nicht gänzlich ohne Durchführung eines Streiks durchgesetzt werden müssen. Denn es ist ihr möglich, Streikmaßnahmen in den Tarifregionen durchzuführen, in denen keine Friedenspflicht mehr herrscht. Hierbei handelt es sich um sechs von insgesamt neun Tarifgebieten, sodass Streikmaßnahmen auch eine spürbare Wirkung zukommen kann.
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3. Gemäß §890ZPO ist der Schuldner, welcher der Verpflichtung zuwider handelt, wegen einer jeden Zuwiderhandlung zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann zur Ordnungshaft zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von EUR 250.000,00 nicht übersteigen, die Ordnungshaft insgesamt nicht mehr als zwei Jahre betragen. Gemäß §890Abs.2ZPO muss der Verurteilung eine entsprechende Androhung vorausgehen, die bereits in dem Urteil enthalten sein kann. Da vorliegend eine Begehungs- bzw. Wiederholungsgefahr dargelegt wurde und im Übrigen eine Unterlassung verlangt wird, war auf Antrag bereits eine Androhung von Zwangsmaßnahmen im Urteil aufzunehmen.
III.
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1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG, §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO.
108
2. Der gemäß § 61 ArbGG festgesetzte Wert des Streitgegenstandes (Urteilsstreitwert) beträgt nach den im maßgebenden Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung gestellten Anträgen insgesamt EUR 50.000,00 (§3ZPO i. V. m. § 46 Abs. 2 ArbGG).
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3. Die Berufung gegen die Abweisung ist zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 € übersteigt. Im Übrigen folgt die Zulässigkeit der Berufung aus § 64 Abs. 3 Nr. 2 lit. c ArbGG und war damit gesondert zuzulassen.
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Der Tenor ist insoweit unzutreffend.