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Arbeitsgericht Hamburg Urteil vom 19.07.2023 – 17 Ca 375/21
ECLI:DE:ARBGHH:2023:0719.17CA375.21.00
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 42.785,- € festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung eines Aufstockungsbetrages zu ihrer betrieblichen Altersversorgung.
2
Die am 21. August 1957 geborene Klägerin war in der Zeit vom 30. Oktober 1979 bis zum 30. Juni 2013 als Angestellte im Innendienst bei der Beklagten tätig. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand der Tarifvertrag zur Regelung des Besitzstandes aus der bisherigen VAP – Zusatzversorgung (TV BZV) Tarifvertrag Nr. 18 – Abschnitt IV - vom 28.02.1997 sowie der Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der Deutschen P. AG (MTV- DP AG) vom 18. Juni 2003 Anwendung (Anlagen K1 und K2 zur Klagschrift, Bl. 8 - 65 d.A.).
3
Im TV BZV finden sich u.a. die folgenden Regelungen:
§ 3
4
Eintritt des Versicherungsfalls
5
Die Betriebsrente wird gezahlt
6
…
7
c) wegen Postbeschäftigungsunfähigkeit. (…)
§ 5
8
Leistungsfall der Postbeschäftigungsunfähigkeit
9
(1) Im Leistungsfall gem. § 3 Buchstabe c) wird zu der Betriebsrente P. gemäß dem Tarifvertrag über die Betriebliche Altersversorgung der Deutschen P. AG (Betriebsrente P.) der Besitzstandsbetrag multipliziert mit dem Dynamisierungsfaktor (…) gezahlt. Solange der Betriebsrentenempfänger keine Leistungen auf Altersrente oder volle Erwerbsminderungsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält, wird zusätzlich ein Aufstockungsbetrag multipliziert mit dem Dynamisierungsfaktor (…) gezahlt.
10
…
11
(5) Der Anspruch auf Aufstockungsbetrag ruht, solange und soweit dem Betriebsrentenempfänger
12
…
13
b) seinen Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfall- oder Rentenversicherung nicht geltend macht oder auf deren Auszahlung verzichtet.
14
…
15
d) die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung aus versicherungsrechtlichen Gründen abgelehnt wird, weil er der Verpflichtung zur Aufrechterhaltung der gesetzlichen Rente nicht nachgekommen ist.
16
In der "Bescheinigung über das Ergebnis einer ärztlichen Untersuchung zur Postbeschäftigungsunfähigkeit nach TV BZV in der jeweils gültigen Fassung" vom 16. Januar 2013 heißt es unter Ziffer 2. wie folgt (Anlage K3 zur Klageschrift, Bl. 66 d.A.):
17
Ärztliche Beurteilung (Ergebnis des ärztlichen Gutachtens)
18
X Der/Die Untersuchte ist aus medizinischer Sicht postbeschäftigungsunfähig.
19
X Eine Wiederholungsuntersuchung zur Überprüfung der Postbeschäftigungsunfähigkeit wird in 36 Monaten empfohlen.
20
Die Klägerin stellte am 12. Februar 2013 einen Antrag auf Betriebsrente P. nach dem TV BZV. Ziffer 32 des Antragsformulars lautet auszugsweise wie folgt (vgl. Anlage B3 zum Schriftsatz der Beklagten vom 25. Februar 2022 (Bl. 129 d.A.):
21
Die gesamte Betriebsrente (bei Dienstunfähigkeit) bzw. der in der Betriebsrente enthaltene Aufstockungsbetrag (bei Postbeschäftigungsunfähigkeit) wird nicht mehr gezahlt, wenn der Rentenbezieher seine Anwartschaft auf gesetzliche Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus eigenem Verschulden verliert. Sofern die Anwartschaft auf gesetzliche Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit mit freiwilligen Rentenversicherungsbeiträge aufrechterhalten werden kann, ist der Rentenbezieher verpflichtet, diese Beiträge zu zahlen. Ansonsten droht der Verlust der Betriebsrente/des Aufstockungsbetrages. Verbindliche Auskünfte zur Anwartschaftserhaltung gibt ausschließlich der gesetzlichen Rentenversicherungsträger.
22
Die beigefügte zweiseitige "Erklärung zum Antrag auf Zahlung freiwilliger Rentenversicherungsbeiträge" habe ich erhalten
23
x ja
24
und werde mich hinsichtlich der Anwartschaftswahrung auf gesetzliche Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom gesetzlichen Rentenversicherungsträger beraten lassen und die auf Seite 2 der "Erklärung zum Antrag auf Zahlung freiwilliger Rentenversicherungsbeiträge" erbetene Bestätigung des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers einholen. Eine Kopie der Seite 2 füge ich diesem Antrag auf Betriebsrente bei bzw. reiche ich später nach.
25
Mit Schreiben vom 30. Juni 2013 teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie scheide mit diesem Datum wegen Rentengewährung aus dem aktiven Arbeitsverhältnis aus (Anlage K4 zur Klageschrift, Bl. 67 d.A.).
26
Mit Wirkung zum 01. Juli 2013 erhielt die Klägerin Betriebsrentenleistungen wie folgt:
27
· Betriebsrente P. nach TV BRP 91,03 €
28
· Besitzstandsbetrag 154,20 €
29
· Aufstockungsbetrag gemäß TV BZP 596,19 €,
30
wobei sich der Aufstockungsbetrag in der Folge jeweils zum 01. Juli eines jeden Kalenderjahres erhöhte, zuletzt auf 652,88 € (vgl die insoweit unstreitige Darstellung im Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 14. November 2022 auf Seite 2; Bl. 162 d.A.).
31
Die Beklagte forderte die Klägerin jedenfalls mit Schreiben vom 15. Juli 2015, 13. Januar 2016 und 18. Februar 2016 dazu auf, einen Nachweis über freiwillig entrichtete Versicherungsbeiträge vorzulegen (Anlagen B 4 – B 6 zum Schriftsatz der Beklagten vom 25. Februar 2022, Bl. 132 – 134 d.A.).
32
Am 06. März 2017 beantragte die Klägerin eine Rente wegen Erwerbsminderung. Die Deutsche Rentenversicherung beschied am 28. März 2017, die Klägerin erfülle die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für den Erhalt einer Erwerbsminderungsrente nicht (Anlage K7 zur Klageschrift, Bl. 71-84 d.A.).
33
Am 08. November 2017 fand eine weitere postbetriebsärztliche Untersuchung der Klägerin statt. Das Ergebnis lautete weiterhin auf "postbeschäftigungsunfähig".
34
Die Beklagte teilte der Klägerin unter Hinweis auf den ablehnenden Bescheid der Deutschen Rentenversicherung vom 28. März 2017 mit Schreiben vom 16. November 2017 mit, dass sie den Aufstockungsbetrag sowie die der Versicherungsrente entsprechende Leistung ab dem 01. Dezember 2017 nicht mehr gewähre. Weiter belehrte die Beklagte die Klägerin darüber, dass die Betriebsrente P., sofern die Klägerin das Bestehen der Postbeschäftigungsunfähigkeit in einem bestimmten Turnus nachweise, bis zum Eintritt des frühestmöglichen Versicherungsfalls in der gesetzlichen Rentenversicherung weiter gewährt werde. Mit Bewilligung der gesetzlichen Altersrente lebe der Anspruch auf Zahlung einer der Versicherungsrente entsprechenden Leistung wieder auf (Anlage B7 zum Schriftsatz vom 25. Februar 2022, Bl. 135 d.A.).
35
Ausweislich eines im Auszug vorliegenden Schreibens der Deutschen Rentenversicherung vom 08. September 2019 hätte die Klägerin eine Altersrente für langjährig Versicherte mit einem Rentenabschlag ab dem 01. September 2020 beantragen können (vgl. Anlage B8 zum soeben genannten Schriftsatz, Bl. 136 d.A.).
36
Die Klägerin stellte am 10. September 2021 einen Überprüfungsantrag bei der Deutschen Rentenversicherung und beantragte die Rücknahme des Bescheides vom 28. März 2017. Die Deutsche Rentenversicherung lehnte den Überprüfungsantrag mit Bescheid vom 29. März 2022 ab (Anlage K9 zum Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 15. August 2022, Bl. 151 d.A.).
37
Die Klägerin vertritt die Auffassung, sie könne von der Beklagten weiterhin den Aufstockungsbetrag nach dem TV BZV verlangen. Es liege weder eine Erwerbsminderung noch eine teilweise Erwerbsminderung vor. Auf das Vorliegen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen komme es nicht an, weil schon die gesundheitlichen Einschränkungen nicht vorlägen. Eine Aufrechterhaltung der Anwartschaft auf die gesetzliche Rente sei keine Tatbestandsvoraussetzung für die Gewährung des Aufstockungsbetrages. Nach dem Wortlaut von § 5 Abs. 5 TV BZV bestehe die Möglichkeit, die Vermutung, dass sie schuldhaft keine Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalte, zu widerlegen. Die tarifvertraglichen Regelungen setzten explizit eine Kausalität zwischen – unterstellter – Obliegenheitspflichtverletzung der Klägerin und Verlust des Rentenanspruchs voraus, an der es jedoch fehle. Auch wenn sie die freiwilligen Beiträge entrichtet hätte, wäre keine gesetzliche Rente gewährt worden.
38
Die Klägerin hat - unter Klagerücknahme im Übrigen - zuletzt beantragt:
39
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Zeitraum 01.01.2018 bis 31.10.2022 insgesamt € 36.909,08 nachzuzahlen; die Forderung ist zu verzinsen mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus
40
€ 3.727,20 für den Zeitraum 01.01. – 30.06.2018 (€ 621,20 x 6),
41
€ 7.528,92 für den Zeitraum 01.07.2018 – 30.06.2019 (€ 627,41 x 12),
42
€ 7.604,16 für den Zeitraum 01.07.2019 – 30.06.2020 (€ 633,68 x 12),
43
€ 7.680,24 für den Zeitraum 01.07.2020 -30.06.2021 (€ 640,02 x 12),
44
€ 7.757,04 für den Zeitraum 01.07.2021 – 30.06.2022 (€ 646,02 x 12),
45
€ 2.611,52 für den Zeitraum 01.07.2022 – 31.10.2022 (652,88 x 4).
46
2. Es wird festgestellt, dass der Anspruch der Klägerin auf den Aufstockungsbetrag nach § 3 Abs. 2 des Tarifvertrages zur Regelung des Besitzstandes aus der bisherigen VAP Zusatzversorgung (TV-BZV) auch über den 31.10.2022 nicht wegen des Tatbestands des § 5 Abs. 5 Buchst. d) TV BZV ruht.
47
Die Beklagte beantragt,
48
die Klage abzuweisen.
49
Die Beklagte vertritt die Auffassung, die Klägerin habe ab dem 01. Januar 2018 keinen Anspruch auf einen monatlichen Aufstockungsbetrag zu betrieblichen Rente. Die Klägerin erfülle die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für den Erhalt einer Erwerbsminderungsrente nicht, weil sie – die Klägerin - davon abgesehen habe, ihre Anwartschaft auf gesetzliche Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit mit freiwilligen Rentenversicherungsbeiträge aufrechtzuerhalten. Diese Verpflichtung sei der Klägerin aufgrund Ziffer 32 ihres Antrages bekannt gewesen. Zusätzlich habe sie – die Beklagte – die Klägerin mit zahlreichen Schreiben an die Pflicht zur Vorlage entsprechender Bescheinigungen erinnert. Die Beklagte behauptet, sie habe die Klägerin auch mit Schreiben vom 20. Oktober 2014 auf diese Verpflichtung hingewiesen. Unerheblich sei, dass die Klägerin möglicherweise aus gesundheitlichen Gründen nie die Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente erreicht hätte. Die Tarifvertragsparteien hätten bei ihrer Entscheidung allein auf die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen abgestellt. Unabhängig davon hätte die Klägerin spätestens ab dem 01. September 2020 keinen Anspruch auf einen Aufstockungsbetrag mehr, weil sie ab diesem Zeitpunkt eine Altersrente für langjährig Versicherte hätte in Anspruch nehmen können. Vorsorglich beruft sich die Beklagte auf die Einrede der Verjährung.
50
Wegen des weiteren Sachvortrages der Parteien, ihrer Rechtsauffassungen im Übrigen, ihrer Beweisantritte und der von ihnen überreichte Unterlagen wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen (§ 313 Abs. 2 ZPO iVm § 46 Abs. 2 ArbGG).
Entscheidungsgründe
I.
51
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
52
Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Nachzahlung von Aufstockungsbeträgen für die Zeit von Januar 2018 bis Oktober 2022 (1.). Sie kann auch nicht Feststellung verlangen, dass der Aufstockungsbetrag nicht ruht (2.).
1.
53
Die Klägerin kann nicht verlangen, dass die Beklagte ihr für den Zeitraum 01. Januar 2018 bis 31. Oktober 2022 Aufstockungsbeträge in Höhe von insgesamt 36.909,08 € nach Maßgabe der Regelungen des TV BZV zahlt.
54
Die Voraussetzungen für die Zahlung von Aufstockungsbeträgen nach dem TV BZV liegen nicht vor.
55
Die Klägerin hat nach § 3 c) TV BZV wegen Postbeschäftigungsunfähigkeit zwar einen Anspruch auf Zahlung einer Betriebsrente P. erworben. Dieser Anspruch umfasst für den fraglichen Zeitraum aber nicht die Zahlung von Aufstockungsbeträgen nach § 5 Abs. 1, Abs. 2 TV BZV.
a)
56
Gemäß § 5 Abs. 3 TV BZG ist der Betriebsrentenempfänger verpflichtet, sofort nach Vorliegen des betriebsärztlichen Gutachtens einen Antrag auf gesetzliche Rente zu stellen. Wird der Antrag auf gesetzliche Rente abgelehnt, ist der Betriebsrentenempfänger verpflichtet, die Beantragung spätestens nach Ablauf von zwölf Monaten nach Zugang des Rentenbescheides zu wiederholen. Der Betriebsrentenempfänger ist zur Aufrechterhaltung der Anwartschaft auf gesetzliche Rente erforderlichenfalls durch Zahlung freiwilliger Beiträge verpflichtet.
aa)
57
Diesen Anforderungen ist die Klägerin nicht nachgekommen.
58
Nachdem die Deutsche Rentenversicherung den Antrag der Klägerin auf Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente mit Bescheid vom 28. März 2017 abgelehnt hat, wäre die Klägerin nach der tarifvertraglichen Regelung verpflichtet gewesen, spätestens nach Ablauf von zwölf Monaten erneut einen Antrag auf gesetzliche Rente zu stellen. Davon hat sie abgesehen. Sie hat auch davon abgesehen, zur Aufrechterhaltung der Anwartschaft auf eine Erwerbsminderungsrente freiwillige Beiträge zu leisten und dies der Beklagten nachzuweisen.
59
Soweit die Klägerin am 10. September 2021 einen Überprüfungsantrag gestellt hat, über den die Deutsche Rentenversicherung mit Bescheid vom 29. März 2022 entschied, handelt es sich nicht um einen wiederholten Antrag im Sinne von § 5 Abs. 3 TV BZG. Die Klägerin hat den Überprüfungsantrag bei der Deutschen Rentenversicherung mit dem Ziel gestellt, die Deutsche Rentenversicherung möge den Bescheid vom 28. März 2017 zurücknehmen. Der Überprüfungsantrag löste keine erneute medizinische Untersuchung der Klägerin aus. Vielmehr prüfte die Deutsche Rentenversicherung lediglich, ob der Bescheid vom 28. März 2017 wegen Rechtswidrigkeit nach § 44 SGB X zurückzunehmen ist. Der Überprüfungsantrag setzte die Deutsche Rentenversicherung nicht in die Lage, eine neue medizinische Untersuchung der Klägerin vorzunehmen und auf dieser Grundlage eine erneute Sachentscheidung zu treffen.
bb)
60
Die Klägerin hatte auch Kenntnis davon, dass die Beklagte den in der Betriebsrente enthaltenen Aufstockungsbetrag nicht mehr zahlt, wenn die Klägerin als Rentenbezieherin ihre Anwartschaft auf gesetzliche Rente wegen Erwerbsunfähigkeit aus eigenem Verschulden verliert und sie gegebenenfalls dazu verpflichtet ist, ihre Anwartschaft mit freiwilligen Beiträgen aufrechtzuerhalten.
61
Ein entsprechender ausdrücklicher Hinweis befindet sich in Ziffer 32 des Antragsformulars, das die Klägerin für ihren Antrag auf Betriebsrente P. ausgefüllt hat. Dort hat sie bestätigt, die "Erklärung zum Antrag auf Zahlung freiwilliger Rentenversicherungsbeiträge" erhalten zu haben und sich hinsichtlich der Anwartschaftswahrung auf gesetzliche Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom gesetzlichen Rentenversicherungsträger beraten zu lassen.
62
Anschließend hatte die Beklagte die Klägerin mit mindestens drei Schreiben vom 15. Juli 2015, 13. Januar 2016 und 18. Februar 2016 - der Zugang eines Schreibens vom 20. Oktober 2014 ist streitig – dazu aufgefordert, ihr einen Nachweis über freiwillig entrichtete Versicherungsbeiträge vorzulegen, um ihre Anwartschaft zu sichern.
cc)
63
Dabei legt die Kammer zugrunde, dass sich die Tarifvertragsparteien bewusst darauf verständigt haben, den Betriebsrentenempfänger gemäß § 5 Abs. 3 TV BZG zur Aufrechterhaltung der Anwartschaft auf gesetzliche Rente durch Zahlung freiwilliger Beiträge zu verpflichten. Die Kammer folgt der Argumentation der Beklagten, wonach nur dadurch sichergestellt wird, dass die Rentenversicherung auf den nach dieser Vorschrift jährlich von dem Betriebsrentenempfänger zu stellenden Antrag auf Erwerbsminderungsrente in medizinischer Hinsicht eine Sachentscheidung trifft bzw. treffen kann.
64
Selbst wenn man der Argumentation der Klägerin folgte, wonach sie die Möglichkeit habe, die Vermutung, sie beziehe schuldhaft keine Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung, zu widerlegen, bestünde ein Anspruch auf die Aufstockungsbeträge nicht. Die Klägerin hätte die Vermutung nicht widerlegt. Die Klägerin hat davon abgesehen, innerhalb von zwölf Monaten nach dem ablehnenden Bescheid der Deutschen Rentenversicherung erneut einen Antrag zu stellen. Dadurch konnte die Deutsche Rentenversicherung nicht jährlich eine medizinische Untersuchung der Klägerin im Hinblick auf eine eventuell bestehende Erwerbsunfähigkeit vornehmen. Die jährliche Antragstellung, die die tarifvertragliche Regelung vorsieht, ermöglicht es der Deutschen Rentenversicherung überhaupt erst, eine Entscheidung in der Sache zu treffen.
b)
65
Im Übrigen ruhte ein eventueller Anspruch der Klägerin auf die Aufstockungsbeträge gemäß § 5 Abs. 5 b) und d) TV BZG.
aa)
66
Nach der erstgenannten Regelung ruht der Anspruch auf den Aufstockungsbetrag, solange und soweit der Betriebsrentenempfänger seinen Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung nicht geltend macht.
67
Die Klägerin hätte die Möglichkeit gehabt, ihren Anspruch auf eine Altersrente für langjährig Versicherte ab dem 01. September 2020 geltend zu machen. Davon hat sie unstreitig abgesehen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich der Ruhenstatbestand aus § 5 Abs. 5 b) TV BZV nur auf die Altersregelrente bezieht, wie die Klägerin meint. Nach dem Wortlaut bezieht sich die Regelung auf alle Leistungen der gesetzlichen Unfall-oder Rentenversicherung. Er liefert keinen Hinweis darauf, dass mit der genannten gesetzlichen Rentenversicherung ausschließlich die Altersregelrente gemeint sein sollte. Nach der Beurteilung der Tarifvertragsparteien besteht mit Erwerb einer Rentenberechtigung der durch den Aufstockungsbetrag zu deckende Sicherungsbedarf nicht mehr. Das Bedürfnis für den Aufstockungsbetrag entfällt dementsprechend nach § 5 Abs. 5 b) TV BVZ mit dem frühestmöglichen Rentenbezug. Es gibt auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Tarifvertragsparteien (auch) Rentennachteile ausgleichen wollten, die sich aus Rentenabschlägen bei vorzeitiger Inanspruchnahme der gesetzlichen Rente ergeben können.
bb)
68
Im Übrigen greift der Ruhenstatbestand aus § 5 d) TV BZV, wonach der Anspruch auf Aufstockungsbetrag beruht, solange und soweit die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung aus versicherungsrechtlichen Gründen abgelehnt wird, weil der Betriebsrentenempfänger der Verpflichtung zur Aufrechterhaltung der gesetzlichen Rente nicht nachgekommen ist.
69
Die Klägerin hat davon abgesehen, durch Entrichtung von freiwilligen Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung ihre dortigen Anwartschaften aufrechtzuerhalten. Es wird auf die obigen Ausführungen zu a) verwiesen.
2.
70
Die Klägerin kann nicht Feststellung verlangen, dass ihr Anspruch auf den Aufstockungsbetrag auch über den 31. Oktober 2022 nicht wegen des Tatbestandes des § 5 Abs. 5 d) TV BZG nicht ruht.
71
Der Anspruch der Klägerin auf den Aufstockungsbetrag ruhte nach dieser Regelung, weil die Klägerin ihrer Verpflichtung zur Aufrechterhaltung der gesetzlichen Rente nicht nachgekommen ist. Es wird insoweit auf die obigen Ausführungen verwiesen.
II.
72
Der Streitwert war gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen. Das Gericht hat für den Zahlungsantrag die Forderungshöhe berücksichtigt, § 3 ZPO. Für den Feststellungsantrag hat das Gericht 0,75 eines Jahreswertes in Ansatz gebracht (652,88 € x 12 Monate x 0,75).
73
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 46 Abs. 2 ArbGG. Die Kosten des Rechtsstreits waren vollumfänglich der unterlegenen Klägerin aufzuerlegen.
74
Die Berufung war nicht gesondert zuzulassen, weil Gründe hierfür gemäß § 64 Abs. 3 ArbGG nicht vorlagen.