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Arbeitsgericht Hamburg Beschluss vom 23.04.2025 – 4 Ca 151/25
ECLI:DE:ARBGHH:2025:0423.4CA151.25.00
Tenor
Das Arbeitsgericht Hamburg ist örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Arbeitsgericht München.
Gründe
I.
1
Der Kläger macht gegen die Beklagte einen Anspruch auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG wegen Benachteiligung aufgrund seiner ethnischen Herkunft in einem Bewerbungsverfahren geltend. Zwischen den Parteien kam kein Arbeitsverhältnis zustande. Die Beklagte hat ihren Sitz in München. Der ausgeschriebene Arbeitsplatz wäre in Hamburg gewesen.
II.
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1. Das Arbeitsgericht Hamburg ist nicht örtlich zuständig. Seine Zuständigkeit folgt insbesondere nicht aus § 48 Abs. 1a ArbGG.
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a) Nach § 48 Abs. 1a ArbGG ist auch das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat.
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b) Da zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis zustande gekommen ist, verrichtet der Kläger seine Arbeit nicht gewöhnlich im Bezirk des Arbeitsgerichts Hamburg. Er hat sie dort auch nicht gewöhnlich verrichtet.
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c) Auch eine analoge Anwendung des § 48 Abs. 1a ArbGG kommt nicht in Betracht. Es besteht weder eine Regelungslücke noch eine vergleichbare Interessenlage.
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aa) Es besteht keine Regelungslücke. Dem Kläger steht das örtlich zuständige Arbeitsgericht am Sitz der Beklagten zur Verfügung.
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bb) Es besteht auch keine vergleichbare Interessenlage mit den Streitigkeiten, die von § 48 Abs. 1a ArbGG erfasst sind. Die Regelung soll den Arbeitnehmern die Geltendmachung ihrer Rechte im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten erleichtern, deren Grund im arbeitsvertraglichen Synallagma liegt (BT-Drs. 16/10901, 17; BeckOK Arbeitsrecht/Hamacher Stand 01.03.2025 § 48 ArbGG Rn. 29a). Da zwischen den Parteien kein Arbeitsvertrag zustande gekommen ist, besteht kein arbeitsvertragliches Synallagma. Der vom Kläger geltend gemachte Entschädigungsanspruch hat seinen Grund nicht in einem solchen Synallagma, sondern in der geltend gemachten Verletzung von Verhaltenspflichten im vorvertraglichen Bereich.
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2. Der Rechtsstreit war daher nach § 17a Abs. 2 S. 1 GVG, § 48 Abs. 1 ArbGG an das Arbeitsgericht München zu verweisen. Dessen örtliche Zuständigkeit folgt aus § 12, § 17 ZPO, weil die Beklagte ihren Sitz im Bezirk des Arbeitsgerichts München hat.