Rechtsprechung / Arbeitsgericht Hamm
Arbeitsgericht Hamm Urteil vom 10.12.2024 – 4 Ca 903/24
4. Kammer · ECLI:DE:ARBGHAM:2024:1210.4CA903.24.00
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.
Der Kläger hat eine Ausbildung zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit abgeschlossen.
Seit dem 01.08.2020 ist er als Mitarbeiter der Stadtwache (Außendienst) bei der Beklagten beschäftigt.
Hinsichtlich der Tätigkeiten der Stadtwache sind seitens der Beklagten Richtlinien aufgestellt worden (Bl 58 - 61 d.A.). Dort heißt es zu den Arbeitsvorgaben der Stadtwache:
„Die Stadtwache
soll durch Präsenz in der Öffentlichkeit zum positiven subjektiven Empfinden der Bürgerinnen und Bürger, Besucher und aller in der Stadt befindlichen Personen beitragen.
Ist Ansprechpartner für Jedermann.
weist sich durch den Dienstausweis aus.
Verhält sich höflich, korrekt und hilfsbereit und unterlässt unnötige oder unsachliche Bemerkungen.
Nimmt den Ermittlungsdienst der Abteilung Bürger- und Ordnungsangelegenheiten wahr, ausnahmsweise auch für andere Organisationseinheiten der Stadtverwaltung A (wie z.B. das Jugendamt). Der Ermittlungsdienst basiert grundsätzlich auf speziellen Aufträgen des Innendienstes. Die von der Stadtwache zufällig oder zielgerichtet ermittelten und an den Innendienst übermittelten Ermittlungsergebnisse erfahren ausschließlich dort eine sachlich abschließende und rechtliche Bewertung. Der Innendienst setzt sodann die gefundenen Ermittlungsergebnisse in rechtskonforme Verwaltungsverfahren und Maßnahmen um.
Wehrt Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ab. Die Stadtwache hat, sofern sie einen Verstoß gegen eine zu überwachende Vorschrift feststellt und eine tatsächliche Möglichkeit besteht, die konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen bzw. darauf hinzuwirken. Vermeintliche Verstöße werden zur weiteren Verfolgung an den Innendienst gemeldet. In diesem Zusammenhang zu beachten sind in erster Linie die Ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt A, das Jugendschutzgesetz, die Gewerbeordnung, das Gaststättengesetz, das Immissionsschutzgesetz sowie die Sondernutzungsverordnung der Stadt A,
Nimmt potenzielle Verstöße anderer im Zuständigkeitsbereich der Stadt A gelegenen Rechtsgebiete auf und leitet diese an die für das weitere Verfahren zuständigen Stellen, soweit bekannt, weiter, anderenfalls an den Innendienst der Abteilung Bürger- und Ordnungsangelegenheiten, die die Anzeigen an die richtige Stelle weiterleitet.
informiert unverzüglich andere BOS (Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben) bei Erkennen von z.B. Gefahren oder Straftatbestände, die nicht in den Zuständigkeitsbereich der Stadt A fallen oder wenn sie von Dritten auf Handlungen hingewiesen werden, die ein umgehendes Tätigwerden erfordern.
belehrt soweit möglich an Ort und Stelle und wirkt auf eine Behebung des rechts- oder ordnungswidrigen Zustandes hin.
erteilt keine rechtlichen Auskünfte oder Auskünfte aus dem innerdienstlichen Bereich. Kann der/die Mitarbeiter/in auf Nachfrage Auskünfte nicht erteilen, erfolgt eine Verweisung an den Innendienst der Abteilung Bürger- und Ordnungsangelegenheiten.
nimmt die Aufgabe der Ordnungsbehörde hinsichtlich der Einweisung von psychisch Kranken nach dem Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG) wahr, wenn der Innendienst das Verfahren nicht selber betreibt. Der Erstkontakt erfolgt immer über den Innendienst, der eine Erstbeurteilung (Zuständigkeit, rechtliche Inhalte) vornimmt und in der Regel für das konkrete Verfahren an die Stadtwache übergibt. Die Beurteilung der Gefahrlage wird anhand der gesetzlichen Voraussetzungen eigenverantwortlich wahrgenommen und die Einweisung veranlasst oder abgelehnt.“
Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft beiderseitiger Tarifbindung die jeweils aktuellen Tarifverträge für den öffentlichen Dienst Gemeinden (TVöD VKA und dessen Anlage 1 - Entgeltordnung EGO VKA) Anwendung.
Eingruppiert ist der Kläger aktuell in die EG 7 Stufe 3.
Mit Schreiben vom 02.01.2024 machte er die Höhergruppierung in die EG 9 a TVöD VKA geltend.
Hierzu legt der Kläger eine von mehreren Arbeitnehmern, nicht jedoch von der Beklagten unterzeichnete Stellenbeschreibung vor (Bl 15 - 20 d.A.), die die vom Kläger zu verrichtenden Tätigkeiten in drei Arbeitsvorgänge aufgliedert.
Die monatliche Vergütungsdifferenz zwischen der aktuell bezogenen Vergütung und einer solchen nach der EG 9 a beläuft sich auf 396,00 EUR.
Seitens der Beklagten wurde eine entsprechende Eingruppierung mit Schreiben vom 31.01.2024 abgelehnt.
Die letzte, sowohl von Arbeitnehmern, dem Personalrat als auch der Beklagten unterzeichnete Stellenbeschreibung stammt aus dem Jahre 2019; das Bewertungsergebnis lautete seinerzeit EG 6 (Bl 114 - 116 d.A.). Im Jahre 2023 erfolgte eine Höhergruppierung in die EG 7.
Mit der am 31.07.2024 beim Arbeitsgericht Hamm eingegangenen verfolgt er sein Begehren weiter.
Er trägt vor, es entfielen ausweislich der von ihm in das Verfahren eingeführten Stellenbeschreibung (Bl 15 - 20 d.A.), die er als eine seitens der Beklagten erstellte bezeichnet, mit einem Zeitanteil von 75% Tätigkeiten auf den Arbeitsvorgang „Kontrollgänge im gesamten Stadtgebiet A zur Feststellung von Ordnungswidrigkeiten, Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und zur Beendigung von Ordnungswidrigkeiten sowie Fertigung von Ordnungswidrigkeitsanzeigen sowie Berichten u.a. zur Weitergabe an Innendienst / andere Abteilungen.“
Es sei der Außendienst für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie auch für die entsprechende Gefahrenabwehr allein zuständig. Auf Basis der Feststellungen des Außendienstes erlasse der Innendienst Bußgeldbescheide.
Zudem obliege ihm die Einweisung psychisch Kranker nach dem PsychKG. Da diese Tätigkeit sowohl im Auftrag des Innendienstes als auch unabhängig von einem solchen Auftrag während des Streifenganges anfallen könne, sei von einem einheitlichen Arbeitsvorgang auszugehen.
Gemäß § 12 Abs. 2 TVöD sei der Beschäftigte in die Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspreche. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspreche den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfielen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllten.
Bezugspunkt der tariflichen Bewertung sei der Arbeitsvorgang. Für die Beurteilung, ob eine oder mehrere Einzeltätigkeiten zu einem Arbeitsergebnis führten, seien eine natürliche Betrachtungsweise und die durch den Arbeitgeber vorgenommene Arbeitsorganisation ausschlaggebend. Dabei könne die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Mit der Rechtsprechung des BAG sei davon auszugehen, dass die Feststellung von Ordnungswidrigkeiten sowie Maßnahmen zur Gefahrenabwehr sowie zur Beendigung von Ordnungswidrigkeiten im Außendienst einer Behörde einen einheitlichen Arbeitsvorgang „Streifengang“ darstellten.
Es sei damit die vorgelegte Stellenbeschreibung fehlerhaft. Auszugehen sei lediglich von zwei Arbeitsvorgängen, nämlich dem Arbeitsvorgang Kontrollgänge und Einweisung von psychisch Kranken mit einem Anteil von 90 % der Gesamttätigkeit des Klägers.
Es sei hier von einem einheitlichen Arbeitsvorgang auszugehen, da während der Zeit der Kontrollgänge gleichsam immer auch die außendienstliche Zuständigkeit für die Einweisungen von psychisch Kranken anfallen könne.
Auch die Einweisung psychisch kranker Personen diene dem Ziel der Gefahrenabwehr.
Selbst wenn der Bereich „Tätigkeiten nach dem PsychKG“ einen eigenständigen Arbeitsvorgang darstellen sollte, mache der Arbeitsvorgang „Streifengang“ jedenfalls 75 % der anfallenden Tätigkeiten aus, der Arbeitsvorgang „Tätigkeiten nach dem PsychKG“ 15 %.
Diese Tätigkeiten im Rahmen der Gefahrenabwehr seien zutreffender Weise in die EG 9 a eingruppiert. In diese Entgeltgruppe seien eingruppiert Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit selbständige Leistungen erforderten. Es unterschieden sich - was unstreitig ist - die Entgeltgruppen 7 und 8 von der Entgeltgruppe 9 a dadurch, dass nicht zu mindestens 50% der Arbeitszeit, sondern nur zu mindestens einem Fünftel (EG 7) bzw. einem Drittel (EG 8) durch selbständige Leistungen qualifizierte Arbeitsvorgänge vorliegen müssten.
Ausreichend sei dabei, dass innerhalb des Arbeitsvorgangs in rechtlich erheblichem Ausmaße das qualifizierende Merkmal, hier die selbständigen Leistungen, erfüllt werde.
Die qualifizierenden Merkmale seien dann in rechtserheblichem Ausmaß erforderlich, wenn ohne sie ein sinnvoll verwertbares Arbeitsergebnis nicht erzielt werden könne.
Entscheidend sei dabei, dass zu Beginn der Tätigkeit die Fähigkeit, dieser qualitativen Anforderung gerecht zu werden, allgemein bereitgehalten werden müsse, weil sie nach der arbeitsvertraglichen Aufgabenstellung jederzeit, wenn auch in einem nicht vorhersehbaren Umfang, eingesetzt werden müsse.
Ausgehend von den Aufbauentgeltgruppen erfülle der Kläger die Merkmale der EG 5 1. Fallgruppe, da er für die von ihm ausgeübte Tätigkeit als Fachkraft für Schutz und Sicherheit einschlägig ausgebildet sei.
Ebenso seien die Merkmale der Entgeltgruppe 6 erfüllt, da die vom Kläger verrichteten Tätigkeiten gründliche Fachkenntnisse erforderten. Der Kläger benötige für seine Aufgaben Kenntnisse von nicht ganz unerheblichem Ausmaß und nicht nur oberflächlicher Art, mithin gründliche Fachkenntnisse. Die Vielseitigkeit ergebe sich aus der Menge der anzuwendenden Fachkenntnisse.
Darüber hinaus seien durch den Arbeitsvorgang „Streifengänge“ auch das qualifizierende Merkmal der „selbständigen Leistungen“ erfüllt. Selbst wenn man die Kontrollgänge und die Tätigkeiten nach dem PsychKG getrennten Arbeitsvorgängen zuordnen wollte, so erfüllten bereits die „Streifengänge“ das Merkmal der selbständigen Leistungen.
Eine selbständige Leistung im Tarifsinne sei dann anzunehmen, wenn eine Gedankenarbeit erbracht werde, die im Rahmen der für die Vergütungsgruppe vorausgesetzten Fachkenntnisse hinsichtlich des einzuschlagenden Weges, insbesondere hinsichtlich des zu findenden Ergebnisses, eine eigene Beurteilung und eine eigene Entschließung erforderten, wobei der Prozess geistiger Arbeit bei entsprechender Routine durchaus schnell ablaufen könne. Kennzeichnend sei damit ein wie auch immer gearteter Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum bei der Erarbeitung eines Arbeitsergebnisses.
Dem Kläger oblägen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und zur Beseitigung von Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Streifengänge, wobei stets pflichtgemäßes Ermessen auszuüben und zu dokumentieren sei. Der Kläger habe Störer auf dessen gesetzeswidriges Verhalten hinzuweisen und sie im Gespräch davon zu überzeugen, das störende Verhalten zu beenden. Dabei lägen die Art der Gesprächsführung und die ggf. anzuwendenden Deeskalationstechniken im Ermessen des Klägers.
Erst wenn nach seiner Einschätzung die Gefahrenabwehr oder die Beendigung der Ordnungswidrigkeit im Gesprächswege nicht mehr erreicht werden könne, könne er zu weiteren, erfolgversprechenden Maßnahmen greifen, wie einer mündlichen Ermahnung, Verwarnung ohne Verwarnungsgeld oder einem Platzverweis greifen.
Soweit er es geboten erachte, fertige er eine Ordnungswidrigkeitenanzeige zur weiteren Bearbeitung durch den Innendienst. Handele es sich um eine Gruppe von Störern, so müsse der Kläger zunächst einschätzen, bei welcher der Personen das „Konfliktgespräch“ voraussichtlich am ehesten erfolgreich sein werde. Als letztes Mittel könne der Kläger auch direkten körperlichen Zwang anwenden, wobei ihm die Entscheidung obliege, ob die Anwendung körperlichen Zwangs erforderlich sei.
Zudem sei der Kläger für die Einweisung von psychisch Kranken zuständig. Sobald er den ihm obliegenden Außendienst ausübe, sei er während dieser Zeit für alle anfallenden PsychKG-Fälle zuständig. Hier obliege es ihm zunächst die beteiligten Personen anzuhören und die Situation zu beurteilen. Im Umgang mit problematischem Klientel verfüge der Kläger über die notwendigen Erfahrungen und sei in Deeskalationstechniken und der Ausübung physischen Zwanges besonders geschult.
Lägen nach Ansicht des Klägers die Voraussetzungen für eine Unterbringung nach dem PsychKG vor, so stelle er den Antrag auf Unterbringung. Er fälle auch hier eine Ermessensentscheidung. Die Unterbringung Betroffener sei nur zulässig, wenn und solange durch deren krankheitsbedingtes Verhalten gegenwärtig eine erhebliche Selbstgefährdung oder eine erhebliche Gefährdung bedeutender Rechtsgüter anderer bestehe, die nicht anders abgewendet werden könnten. Die Entscheidung zur Antragstellung sei nicht ohne Klärung der Situation vor Ort zulässig oder möglich. Nur wenn nach Einschätzung des Außendienstes eine für das PsychKG tatsächlich relevante Situation vorliege, fordere er einen Arzt zur Begutachtung ein. Im Übrigen sei es nicht der Arzt, der die Entscheidung zur Antragstellung treffe. Das ärztliche Gutachten gebe lediglich eine Empfehlung. Der Außendienst müsse der Empfehlung nicht folgen. Der Außendienst unterschreibe den Einweisungsantrag für die Beklagte. Über den Antrag entscheide dann das zuständige Gericht. Zur Verrichtung dieser Tätigkeit habe der Kläger an einer Schulung des Studieninstituts für kommunale Verwaltung zu den rechtlichen Voraussetzungen der Unterbringung nach dem PsychKG teilgenommen, ohne die die Tätigkeit nicht verrichtet werden könne.
Neben der unmittelbaren Gefahrenabwehr obliege es dem Kläger beim Streifengang die notwendigen Sachverhaltsfeststellungen zu treffen, um dem Innendienst eine weitere Verfolgung des Verstoßes als Ordnungswidrigkeit zu ermöglichen. Der Innendienst sei für die Gefahrenabwehr nicht zuständig. Er nehme lediglich die endgültige Bewertung des Verhaltens vor.
Zwar hätten die Mitarbeiter des Außendienstes nicht über den Erlass des Bußgeldbescheides und dessen Höhe zu befinden, doch bestehe ein Beurteilungs- und Entscheidungsspielraum hinsichtlich der Tatsachen, die er in den Sachverhalt aufnehme, weil sie für die Entscheidung des Innendienstes nach seiner Meinung relevant seien; ein Beurteilungsspielraum sei daher gegeben.
Der Kläger beantragt,
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger seit dem 01.07.2023 nach EG 9 a TVöD VKA zu vergüten und die sich insoweit ergebenden Differenzbeträge für die Monate ab August 2023 ab dem jeweils auf den Fälligkeitstag folgenden Tag mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, der Kläger werde nach EG 7 TVöD-V vergütet, obwohl nicht einmal zu 1/5 der Arbeitszeit das Tarifmerkmal der selbständigen Leistungen erfüllt werde.
Der insoweit darlegungspflichtige Kläger habe keine Tatsachen vorgetragen, die das Gericht in die Lage versetze die Arbeitsvorgänge zu bestimmen und sodann den rechtlichen Schluss zu ziehen, dass die in Betracht kommenden tariflichen Tätigkeitsmerkmale erfüllt sind. Hierzu reiche eine formelhafte Wiederholung der tariflichen Tätigkeitsmerkmale nicht aus.
Nach der tarifvertraglichen Definition erforderten selbstständige Leistungen ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer geistigen Initiative; eine leichte geistige Initiative könne diese Anforderungen nicht erfüllen. Dazu werde nach der Rechtsprechung ein eigenständiger Ermessens- und Beurteilungsspielraum verlangt.
Auszugehen sei dabei nicht von der vorgelegten Stellenbeschreibung; an diese seien die Parteien nicht gebunden.
Die Aufgaben des kommunalen Ordnungsdienstes seien bei der Beklagten arbeitsteilig organisiert. Weit überwiegend bestünden die Tätigkeiten der Stadtwache darin, vor Ort im Stadtgebiet für Sicherheit und Ordnung zu sorgen und ein regelkonformes Verhalten der Bürger vor Ort sicherzustellen.
Es sei der Außendienst jedoch nicht allein für die Gefahrenabwehr zuständig; auch das Ordnungsamt und dessen Mitarbeitende seien für die Gefahrenabwehr zuständig.
Der Kläger habe Verunreinigungen öffentlicher Wege und Plätze entgegenzuwirken, auf die Einhaltung ordnungsbehördlicher Regelungen zum Schutz der Verkehrsflächen und Anlagen zu achten und Lärmbelästigungen entgegenzuwirken. Weiterhin habe der Kläger auf die Einhaltung jugendschutzrechtlicher Bestimmungen zu achten und Sondernutzungsbefugnisse sowie verschiedene Berechtigungsscheine zu prüfen, wie Reisegewerbekarte, Parkausweise, Sachkundenachweise etc. Ausnahmsweise kontrolliere er auch den ruhenden Verkehr, wobei diese Aufgabe überwiegend von den Politessen erledigt werde.
Die vor Ort getroffenen Feststellungen würden an den Innendienst weitergegeben, der diese rechtlich prüfe und weitere Schritte einleite. Abschließende Entscheidungen würden im Innendienst getroffen. Ein großer Teil der Tätigkeiten des Klägers bestehe aus den im Einzelfall vom Innendienst beauftragten Kontrollen bestimmter Sachverhalte.
Auch bei diesen Kontrollen seien die Feststellungen an den Innendienst zu übermitteln. Die einzelnen Aufgaben und Zuständigkeiten, sowie die Schnittstellen zwischen Innen- und Außendienst seien in einer internen Arbeitsanweisung dargestellt.
Auszugehen sei von zwei Arbeitsvorgängen. Es gebe einen großen Arbeitsvorgang „Streifendienst“ zu 98% sowie einen Arbeitsvorgang „Einweisung nach dem PsychKG“ mit 2%.
Bezogen auf den Arbeitsvorgang „Einweisung nach dem PsychKG“ seien im Jahresdurchschnitt 2023 lediglich 25 Einweisungen und 50 Prüfungen vor Ort erfolgt. Dies mache eine Arbeitszeit von aufgerundet 150 Stunden im Jahr aus. Es ergebe sich ein Durchschnittswert von 9,3% zu bearbeitender Fälle nach dem PsychKG. Umgerechnet auf die vier festangestellten Außendienstmitarbeiter entfiele ein Zeitanteil von 2,25% auf die jeweilige Stelle.
Im Rahmen des einzuleitenden Verfahrens bei Einweisungen nach dem PsychKG werde durch Dritte der Innendienst als Ordnungsbehörde kontaktiert und um Prüfung einer Einweisung gebeten. Dieser erteile nach der Erstbeurteilung dem Außendienst der Stadtwache einen entsprechenden Auftrag zu einer ersten Kontaktaufnahme mit der betroffenen Person. Parallel fordere der Innendient einen Arzt zur Ausstellung eines ärztlichen Zeugnisses an.
Bei Gefahr in Verzug sei unverzüglich ein Antrag beim Amtsgericht zur zwangsweisen Unterbringung zu stellen. Hierzu veranlasse der Außendienstmitarbeiter per Anruf oder Fax, dass das Amtsgericht einen Entscheidungsträger vor Ort vorbeischicke. Aufgrund des vom regulären Kontrollgangs losgelösten Auftrags, die Unterbringung psychisch Kranker zu begleiten, sei ein gesondertes Arbeitsergebnis anzunehmen.
Durch die organisatorische Trennung - Richtlinie für den kommunalen Ordnungsdienst (Bl 58 - 61 d.A.) - habe die Beklagte im Wege der vom Arbeitsvorgang Streifengang losgelösten Auftragserteilung der Stadtwache durch den Innendienst einen Arbeitsschritt geschaffen, der diese Einzeltätigkeit nicht unter die Arbeitstätigkeit „Streifengang / Kontrollgang“ fallen lasse. Aufgrund dieser organisatorischen Trennung könnten die Tätigkeiten nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden.
Es habe der Außendienst im Rahmen der Tätigkeit nach dem PsychKG auch keinen eigenständigen Ermessensspielraum. Selbst bei Gefahr in Verzug könne der Kläger nicht zwischen verschiedenen Alternativen entscheiden, sondern habe durch Hinzuziehung des Amtsgerichts einen entsprechenden Antrag auf Unterbringung in einer Psychiatrie zu veranlassen.
In seltenen Fällen könne es vorkommen, dass die Unterbringung eines psychisch Erkrankten während des normalen Streifengangs anfalle. Diese führe jedoch nicht zu einer anderen rechtlichen Bewertung. Die Verfahrensschritte seien identisch mit denen des Arbeitsvorgangs bei Tätigwerden nach Aufforderung durch den Innendienst.
Der Kläger benötige für seine Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse, da sich sein Aufgabengebiet nicht auf ein einzelnes Rechtsgebiet beschränkte, jedoch erbringe er keine selbständigen Leistungen. Diese erforderten ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit könne diese Anforderung nicht erfüllen. Selbständige Leistungen dürften nicht mit dem Begriff des „selbständigen Arbeitens“ verwechselt werden. Eine selbständige Leistung im Tarifsinn könne nur angenommen werden, wenn eine Gedankenarbeit erbracht werde, die im Rahmen der für die Vergütungsgruppe vorausgesetzten Fachkenntnisse hinsichtlich des einzuschlagenden Weges eine eigene Beurteilung und eine eigene Entschließung erfordere. Es würden Abwägungsprozesse verlangt, in deren Rahmen Anforderungen an das Überlegungsvermögen gestellt würden.
Unterschiedliche Informationen müssten verknüpft und untereinander abgewogen werden. Derartige Beurteilungs- und Entscheidungsspielräume bestünden bei einem Kontrollgang / Streifendienst nicht.
Die Möglichkeiten des Außendienstes seien begrenzt; unmittelbar vor Ort könnten nur wenige Anordnungen getroffen werden.
Selbst wenn man bei auffälligen Personen eine zweite ärztliche Meinung zur Beurteilung der Situation einhole, dürfte dies für die Erfüllung des Tarifmerkmals der selbständigen Leistungen nicht ausreichend sein.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien und die Sitzungsniederschriften verwiesen.
Entscheidungsgründe
I
Die Klage ist zulässig.
Die Anträge auf Feststellung sind als im öffentlichen Dienst allgemein übliche Stufenfeststellungsklagen nach § 256 I ZPO grundsätzlich zulässig (BAG Urteil vom 23.05.2024 6 AZR 170/23 in NZA 2024, 1226).
Etwas anderes gilt nicht, soweit der Kläger für in der Vergangenheit liegende Zeiträume Leistungsklage hätte erheben können. Auch insoweit besteht vorliegend das erforderliche Feststellungsinteresse, da durch die Feststellungsklage die Frage der zutreffenden Eingruppierung abschließend geklärt werden kann (BAG Urteil vom 23.05.2024 aaO).
II
Die Klage ist unbegründet.
Der Kläger ist nicht in die Entgeltgruppe 9 a TVöD VKA eingruppiert.
Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach den Bestimmungen des TVöD VKA.
Gemäß § 12 TVöD (VKA) erhält der Beschäftigte das Entgelt nach der Entgeltgruppe, in die er eingruppiert ist und deren Tätigkeitsmerkmale der gesamten von ihm nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit entspricht.
Das ist dann der Fall, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen (BAG Urteil vom 09.09.2020 4 AZR 195/20).
Nach § 12 TVöD (VKA) ist Bezugspunkt der tariflichen Bewertung der Arbeitsvorgang. Maßgebend für dessen Bestimmung ist das Arbeitsergebnis.
Für die Beurteilung, ob eine oder mehrere Einzeltätigkeiten zu einem Arbeitsergebnis führen, sind eine natürliche Betrachtungsweise und die durch den Arbeitgeber vorgenommene Arbeitsorganisation ausschlaggebend. Es kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen (BAG Urteil vom 09.09.2020 4 AZR 195/20). Bestimmung der Arbeitsvorgänge ist eine Rechtsfrage und damit Aufgabe des Gerichts (BAG Urteil vom 16.12.2020 4 AZR 97/20). Dabei trifft den Beschäftigten die Darlegungslast für die konkreten Arbeitsinhalte und die Arbeitsergebnisse, damit dem Gericht eine Bestimmung des Arbeitsvorgangs ermöglicht wird (BAG Urteil vom 13.05.2020 4 AZR 173/19). Es kann hierzu eine vorhandene Stellenbeschreibung hinzugezogen werden; sie ist jedoch nicht allein maßgeblich (BAG Urteil vom 10.06.2020 4 AZR 142/19).
Einzeltätigkeiten können im Rahmen der Bewertung nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vornherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind. Hierfür reicht jedoch die theoretische Möglichkeit nicht aus, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte zu übertragen (BAG 4 AZR 195/20).
Dies zugrunde gelegt, ist die vom Kläger verrichtete Tätigkeit in zwei Arbeitsvorgänge aufzuteilen. Zum einen hat der Kläger den Arbeitsvorgang „Streifengang/Kontrollgang“ zu verrichten, weiterhin den Arbeitsvorgang „Tätigkeiten nach dem PsychKG“.
Die Tätigkeiten, die der Kläger im Rahmen der Streifengänge/Kontrollgänge zu verrichten hat, sind zwischen den Parteien im Wesentlichen unstreitig.
Liegt auch eine aktuelle, sowohl von Dienststelle als auch Personalrat und Arbeitnehmern unterzeichnete Stellenbeschreibung nicht vor, so kann der durch die Arbeitnehmer selbst verfassten Stellenbeschreibung entnommen werden, dass der Kläger Kontrollgänge im gesamten Stadtgebiet zur Feststellung von Ordnungswidrigkeiten vorzunehmen hat. Hierbei hat er auf Verunreinigungen öffentlicher Wege und Plätze zu achten, das Nichtbeachten von Verboten in der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Beklagten, das Nichtbeachten von Verboten weiterer Gesetze. Zudem hat er den ruhenden Verkehr zu kontrollieren, insbesondere auf das Freihalten von Rettungswegen, absoluten Halteverboten und Schwerbehindertenparkplätzen zu achten. Er hat Gespräche mit Bürgern zwecks Annahme von Anzeigen und Meldungen sowie Durchführung von Ermittlungen zur Sachverhaltsaufklärung für den Innendienst vorzunehmen, z.B. im Bereich Gewerbeangelegenheiten, Überwuchs in den öffentlichen Straßenraum.
Ein weiterer Bereich der dem Arbeitsvorgang Streifengänge /Kontrollgänge zuzuordnen ist, ist der Bereich der Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und zur Beendigung von Ordnungswidrigkeiten. Hier hat der Kläger mündliche Ermahnungen auszusprechen, Gegenstände sicherzustellen, Platzverweise auszusprechen, Parkverstoße zu dokumentieren, Örtlichkeiten zu sichern und abzusperren und Obdachlose unterzubringen. In diesen Zusammenhang fallen auch die zu fertigenden Anzeigen von Ordnungswidrigkeiten und zu erstellende Berichte.
Diese Aufgaben bilden einen einheitlichen Arbeitsvorgang. Sie sind dem Kläger einheitlich zugewiesen und sind während des Streifenganges zu verrichten. Welche Tätigkeiten mit welchen Anforderungen dabei anfallen, ergibt sich bei den Daueraufgaben aus den tatsächlichen Gegebenheiten, wie sie sich vor Ort darstellen. Er führt die Tätigkeiten anlassbezogen aus.
Sämtliche hierbei anfallenden Tätigkeiten dienen der Durchsetzung ordnungsrechtlicher Schritte sowie der Gefahrenabwehr.
Nicht zu diesem Arbeitsvorgang gehören die Tätigkeiten, die der Kläger im Zusammenhang mit dem PsychKG verrichtet.
Seitens der Beklagten ist durch Vorlage der „Richtlinien für den Kommunalen Ordnungsdienst (Stadtwache) der Stadt A“ die Organisationsstruktur der den Mitarbeitern der Stadtwache übertragenen Aufgaben dargetan worden.
Hieraus ergibt sich, dass es sich bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem PsychKG um Aufgaben der Ordnungsbehörde handelt, sofern der Innendienst das Verfahren nicht selbst betreibt. Auch lässt sich aus der Richtlinie entnehmen, dass der Erstkontakt immer über den Innendienst erfolgt, der eine Erstbeurteilung vorzunehmen hat und anschließend in der Regel das konkrete Verfahren an die Stadtwache übergibt.
Damit ist durch die Richtlinie klargestellt, dass es sich bei den Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem PsychKG nicht um solche handelt, die „anlassbezogen“ im Rahmen der Tätigkeiten der Streifengänge / Kontrollgänge verrichtet werden. Die Beklagte hat hier eine organisatorische Aufteilung der Tätigkeiten vorgenommen, was zu unterschiedlichen Arbeitsvorgängen führt.
Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass es nicht ausgeschlossen werden kann, dass Mitarbeiter der Stadtwache auf eine Person treffen, die nach den Vorgaben des PsychKG einzuweisen sein könnte. Allein dies führt jedoch nicht zu einem einheitlichen Arbeitsvorgang. Vom Grundsatz her ist durch die Beklagte eine Organisation vorgegeben, die eine „Erstzuständigkeit“ der Stadtwache nicht vorsieht, anders als dies z.B. bei Aufgaben im Zusammenhang mit der Feststellung von Tatbeständen zu werten ist, die eine Ordnungswidrigkeit darstellen.
Stößt der Kläger im Rahmen seiner Kontrollgänge auf eine entsprechende Person, so hat er - entsprechend der Richtlinie - den Innendienst zu kontaktieren, der dann entscheidet, ob er das Verfahren selbst führt oder dem Außendienst überträgt. Es ist denkbar, dass, z.B. in den Nachtstunden oder am Wochenende, der Kläger im Rahmen der Kontrollgänge auf eine Person trifft, die nach dem PsychKG einzuweisen ist und er den Innendienst nicht erreichen kann. In einer solchen Notlage wird der Außendienst die notwendigen Tätigkeiten verrichten, da die betreffende Person sich in einer Notlage befindet. Diese denkbare Situation ändert aber nichts daran, dass die Beklagte vom Grundsatz her die Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem PsychKG anders festgelegt hat.
Es obliegt der Beklagten ihre Angelegenheiten intern zu regeln und Zuständigkeiten festzulegen. Dies hat sie durch die aufgestellten Richtlinien getan.
Von den verrichteten Tätigkeiten fallen 98 % der Aufgaben in den Arbeitsvorgang „Streifengänge / Kontrollgänge“. Soweit der Kläger lediglich pauschal vorgetragen hat, der Bereich „Streifengang / Kontrollgänge“ machten jedenfalls einen Arbeitsanfall von 75 % aus, ist die Beklagte dieser Behauptung unter Vortrag eines entsprechenden Arbeitsanfalls substantiiert entgegengetreten.
Dem Kläger als Anspruch stellende Partei obliegt die Darlegungslast in Bezug auf die Tatsachen, die für die gerichtliche Feststellung der zutreffenden Eingruppierung maßgeblich sind. Dieser Darlegungslast ist der Kläger nicht nachgekommen. Seinen Ausführungen sind keine Tatsachen zu entnehmen, denen ein zeitlicher Anfall von Tätigkeiten aus dem Arbeitsvorgang „PsychKG“ in Höhe von mehr als 2% entnommen werden könnten. Damit ist für die Frage der tariflichen Bewertung allein auf den Arbeitsvorgang „Streifengang / Kontrollgang“ abzustellen.
Die für die Eingruppierung des Klägers maßgebenden Tätigkeitsmerkmale im Teil A Abschnitt I Nr. 3 der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD lauten:
„Entgeltgruppe 5
Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren und entsprechender Tätigkeit
…“
Diese Voraussetzung ist durch den Kläger erfüllt. Er hat eine im Sinne des Berufsbildungsgesetzes anerkannte, dreijährige Ausbildung als Fachkraft für Schutz und Sicherheit erfolgreich abgeschlossen. Bei dieser Ausbildung handelt es sich um eine einschlägige Ausbildung im Sinne der tariflichen Vorschrift. Inhalt der Ausbildung ist es, die Auszubildenden u.a. für Kontrollgänge, Erkennung von und Umgang mit Gefahrensituationen sowie Überprüfung von Einhaltung gesetzlicher Vorschriften zu schulen.
Zu den dem Kläger übertragenen Aufgaben gehören Tätigkeiten im Bereich der Gefahrenabwehr. In diesem Zusammenhang hat er einschlägige Tätigkeiten zu verrichten.
Der Kläger erfüllt auch die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 6, da die von ihm geschuldeten Tätigkeiten gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordern.
„Gründliche Fachkenntnisse“ der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 erfordern unter Berücksichtigung der Klammerdefinition des Teil A Abschnitt I Nr. 3 der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA nähere Kenntnisse von Rechtsvorschriften oder näheres kaufmännisches oder technisches Fachwissen usw. des Aufgabenkreises. Es sind Fachkenntnisse von nicht ganz unerheblichem Ausmaß und nicht nur oberflächlicher Art zu verlangen. Das Tätigkeitsmerkmal erfordert danach erweiterte Fachkenntnisse sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht (BAG Urteil vom 16.10.2019 4 AZR 284/18 in NZA-RR 2020, 194).
„Vielseitige Fachkenntnisse“ erfordern demgegenüber eine Erweiterung des Fachwissens seinem Umfang nach. Dies kann sich beispielsweise aufgrund der Menge der anzuwendenden Vorschriften und Bestimmungen oder der Verschiedenartigkeit der sich aus einem Fachgebiet stellenden Anforderungen ergeben. Denkbar ist zwar, dass sich der Wissensbereich nur auf ein einzelnes, abgegrenztes Teilgebiet beschränkt, in dem der Angestellte eingesetzt wird, jedoch reicht ein eng abgegrenztes Teilgebiet mit etwa nur routinemäßiger Bearbeitung nicht aus (BAG Urteil vom 16.10.2019 4 AZR 284/18 aaO).
Der Einsatz des Klägers im Rahmen des Arbeitsvorgangs „Streifengänge / Kontrollgänge“ setzt gründliche und vielseitige Fachkenntnisse voraus. Erforderlich ist, dass er Kenntnis von unterschiedlichen Gesetzen und Verordnungen hat, die die Grundlage für die Feststellung von Ordnungswidrigkeiten darstellen. Im Bereich der Gefahrenabwehr werden ebenfalls entsprechende Rechtskenntnisse vorausgesetzt. Diese beschränken sich nicht lediglich auf ein einzelnes Gesetz, sondern die Kenntnisse müssen vielfältiger Natur sein.
Da die Parteien die Annahme der Erforderlichkeit gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse nicht in Abrede gestellt haben, genügt insoweit eine summarische Prüfung.
Voraussetzung für eine Eingruppierung in die seitens des Klägers geltend gemachte Entgeltgruppe EG 9 a ist, dass die Tätigkeit „selbständige Leistungen“ erfordert. Die Entgeltgruppen EG 7, EG 8 und EG 9a unterscheiden sich lediglich in dem Erfordernis des Umfangs der selbständigen Leistungen. Da der Arbeitsvorgang „Streifengänge / Kontrollgänge“ jedoch 98 % und damit mehr als 80 % der vom Kläger verrichteten Tätigkeiten ausmacht, kann hier eine Differenzierung unterbleiben.
Die Tätigkeit des Klägers im Bereich des Arbeitsvorgangs „Streifengänge / Kontrollgänge“ erfüllt nicht das Merkmal der „selbständigen Leistungen“.
Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen. Das Merkmal „selbständige Leistungen“ darf nicht mit dem Begriff „selbständig arbeiten“ verwechselt werden, worunter eine Tätigkeit ohne direkte Aufsicht oder Leitung zu verstehen ist.
Eine selbständige Leistung im Tarifsinn ist dann anzunehmen, wenn eine Gedankenarbeit erbracht wird, die im Rahmen der für die Vergütungsgruppe vorausgesetzten Fachkenntnisse hinsichtlich des einzuschlagenden Weges, insbesondere hinsichtlich des zu findenden Ergebnisses, eine eigene Beurteilung und eine eigene Entschließung erfordert. Kennzeichnend für selbständige Leistungen im tariflichen Sinn ist - ohne Bindung an verwaltungsrechtliche Fachbegriffe - ein wie auch immer gearteter Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum bei der Erarbeitung eines Arbeitsergebnisses. Es werden Abwägungsprozesse verlangt, in deren Rahmen Anforderungen an das Überlegungsvermögen gestellt werden. Dabei müssen für eine Entscheidung unterschiedliche Informationen verknüpft und untereinander abgewogen werden. Dass diese Abwägungsprozesse bei entsprechender Routine durchaus schnell ablaufen können, steht nicht entgegen (BAG Urteil vom 16.10.2019 4 AZR 284/18 aaO).
Den Darstellungen, die der Kläger für die von ihm verrichteten Tätigkeit aus dem hier maßgeblichen Arbeitsvorgang abgegeben hat, kann nicht entnommen werden, dass er selbständige Leistungen im Tarifsinne erbringt.
Er trägt vor, im Rahmen der Streifengänge obliege ihm die Beseitigung von Ordnungswidrigkeiten. Hierfür ist erforderlich, dass der - aufgrund seiner gründlichen und vielseitigen - Fachkenntnisse entsprechende Ordnungswidrigkeiten ausmacht. Sind solche aber offenbar, so hat er Sorge dafür zu tragen, dass diese abgestellt werden. Ein Ermessensspielraum besteht hier nicht. Es ist seine Aufgabe, auf von ihm festgestellte Ordnungswidrigkeiten zu reagieren. Diese hat er - entsprechend seiner Vorgaben - an den Innendienst zu melden. Seine Tätigkeit besteht hier in der Schilderung des von ihm angetroffenen Sachverhaltes; er selbst verhängt kein Bußgeld. Ein etwaiges Bußgeld wird durch den Innendienst nach einer rechtlichen Prüfung verhängt.
Soweit der Kläger feststellt, dass z.B. eine Feuerwehrzufahrt versperrt ist, hat er dafür Sorge zu tragen, dass dieser Zustand behoben wird. Auch insoweit steht ihm kein Ermessensspielraum zur Seite. Er hat ggf. Sorge dafür zu tragen, dass ein dort verkehrswidrig abgestelltes Fahrzeug abgeschleppt wird. Der Kläger hat hier keine Ermessensentscheidung ob und ggf. in welcher Höhe ein Bußgeld verhängt wird. Er hat vielmehr das Fahrzeug abschleppen zu lassen. Ein Ermessensspielraum dahingehend, dass eine Feuerwehrzufahrt weiterhin verstellt bleibt, steht ihm nicht zu. Seine Tätigkeit besteht darin, den von ihm Sachverhalt dem Innendienst exakt zu schildern, so dass dieser über die Verhängung eines Bußgeldes befinden kann. Soweit der Kläger ausführt, es bestehe für ihn ein Beurteilungs- und Entscheidungsspielraum hinsichtlich der Tatsachen die er aufnimmt, so kann dem nicht gefolgt werden. Aufgrund seiner gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse, muss er in der Lage sein, ein ordnungswidriges oder rechtswidriges Verhalten erkennen zu können. Dabei hat er den Sachverhalt umfassend unter Benennung von Tatsachen zu schildern. Erkennt er ein ordnungswidriges Verhalten, so liegt es nicht in seinem Ermessen, eine Meldung zu unterlassen.
Der Kläger führt weiterhin aus, er habe im Sinne des mildesten Mittels zunächst einen Störer auf dessen gesetzeswidriges Verhalten hinzuweisen, um ihn zu einer Beendigung des störenden Verhaltens zu bewegen.
Auch liegt eine „selbständige Leistung“ nicht vor. Entsprechend verwaltungsrechtlicher Vorgaben - gründliche und vielseitige Fachkenntnisse - hat er sich zunächst des mildesten Mittels zu bedienen; ein Ermessen besteht hier nicht. Eskaliert eine Situation und führen „milde“ Mittel zu keinem Ergebnis, so hat er zu weiteren, schwerwiegendere Maßnahmen zu greifen. Das letzte Mittel ist hier der körperliche Zwang. Der Kläger kann hier nicht frei entscheiden, ob er mit einer schwerwiegenden Maßnahme beginnt, wenn ein milderes Mittel zur Verfügung steht; dies ergibt sich aus verwaltungsrechtlichen Vorgaben.
Ein einfacher Gesetzesvollzug führt nicht zu selbständigen Leistungen. Das tarifliche Merkmal der selbständigen Leistungen ist mithin nicht erfüllt.
III
Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 II ArbGG in Verbindung mit § 91 ZPO. Der gemäß § 61 ArbGG im Urteil festzusetzende Streitwert gründet sich auf § 42 II 2 GKG.
RECHTSMITTELBELEHRUNG
Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
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Fax: 02381 891-283
eingegangen sein.
Für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse besteht ab dem 01.01.2022 gem. §§ 46g Satz 1, 64 Abs. 7 ArbGG grundsätzlich die Pflicht, die Berufung ausschließlich als elektronisches Dokument einzureichen. Gleiches gilt für vertretungsberechtigte Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c Abs. 4 Nr. 2 ArbGG zur Verfügung steht.
Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden sich auf der Internetseite www.justiz.de.
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
Rechtsanwälte,
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.