Rechtsprechung / Arbeitsgericht Herne
Arbeitsgericht Herne Urteil vom 30.04.2024 – 3 Ca 2153/23
3. Kammer · ECLI:DE:ARBGHER:2024:0430.3CA2153.23.00
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.
Die am 20.06.1969 geborene, verheiratete und zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtete Klägerin ist bei dem beklagten Land seit dem 14.04.2010 als Lehrerin beschäftigt. Seit dem 12.08.2020 besteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Seitdem ist die Klägerin im Umfang von 15/28 Pflichtwochenstunden an der städtischen Realschule A in B tätig. Sie ist in die Entgeltgruppe 9b Stufe 4 TV-L eingruppiert. Die Bruttomonatsvergütung beträgt derzeit 2.110,22 €.
§ 2 und § 3 des zwischen den Parteien vereinbarten Arbeitsvertrags vom 21.07.2020 (Bl. 9, 10 der Gerichtsakten) lauten wie folgt:
„§ 2
Für das Arbeitsverhältnis gelten
- der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L),
der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (T1/Ü-Länder) sowie
die Tarifverträge, die den TV-L und den TVÜ-Länder ergänzen, ändern oder ersetzen,
in der Fassung, die für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und für das Land Nordrhein-Westfalen jeweils gilt.
§3
Die Beschäftigte ist gemäß Abschnitt 2 Ziffer 4 der Anlage zum Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder in der Entgeltgruppe 9 TV-L eingruppiert.
Die Eingruppierung erfolgt auf der Grundlage des Tarifvertrages über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) • vom 28.3.2015.“
Die Klägerin verfügt über das Proficiency-Examen der Universität Cambridge. Dieses weist das Sprachniveau der Klägerin in Englisch mit dem Level „C2“ aus. Sie verfügt weiterhin über ein Examen der Chamber of Commerce London im Fach Wirtschaftsenglisch.
Die Klägerin unterrichtet das Fach Englisch. Im Schuljahr 2021/22 unterrichtete sie eine Abschlussklasse in Englisch, im Schuljahr 2022/23 war sie allein verantwortliche Lehrkraft im Jahrgang 5 und unterrichtete neben Englisch das Fach Kunst. Zugleich war sie als Klassenleitung eingesetzt. Die Klägerin war an der Konzeptionierung einer neuen Sprachförderklasse beteiligt sowie an der organisatorischen und kreativen Leitung zur Erstellung des Imagefilms der Schule. Sie erteilt Sprachförderunterricht und entwickelte das schulinterne Curriculum mit. Im Schuljahr 2021/22 nahm die Klägerin erfolgreich an der einjährigen pädagogischen Einführung in den Schuldienst nach dem Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung in dem Fach Englisch teil.
Mit Schreiben vom 29.08.2023 begehrte die Klägerin rückwirkend zum 01.02.2023 ihre Eingruppierung in die Entgeltgruppe 11 Stufe 4 TV-L. Die Vergütungsdifferenz zwischen der Entgeltgruppe 9 b Stufe 4 und der Entgeltgruppe 11 Stufe 4 TV-L beträgt 356,35 € brutto.
Das beklagte Land lehnte den geltend gemachten Anspruch ab.
Mit ihrer am 22.12.2023 bei Gericht eingegangenen und dem beklagten Land am 09.01.2024 zugestellten Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihr ab dem 01.02.2023 Vergütung nach der Entgeltgruppe 11 TV-L zu zahlen.
Sie trägt vor, dass für sie eine Eingruppierung in die EG 9 b TV-L nicht länger nachvollziehbar sei. Sie übe identische Tätigkeiten wie eine verbeamtete Lehrkraft in der Besoldungsgruppe A 13 aus. Das beklagte Land bzw. die Leitung der städtischen Realschule A hätten ihr durchweg sehr gute Leistungen bescheinigt. Sie habe fünf Jahre Auslandserfahrungen in den USA und Libyen und langjährig Managementtätigkeiten in mehreren Unternehmen ausgeübt. Ihre Qualifikationen erlaubten ihr die direkte Zulassung zu einem Masterstudium auch ohne Bachelorabschluss. Die Abweichung in der Eingruppierung ergebe sich ausschließlich dadurch, dass sie nicht über eine abgeschlossene Hochschulbildung verfüge. Gemäß des TV-Entgeltordnung-L (im Folgenden: TV EntgO-L) komme es nicht darauf an, ob das Studium für die ausgeübte Tätigkeit als Lehrkraft erforderlich oder förderlich sei. Allein ein abgeschlossenes Studium rechtfertige bereits eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 10. Der von den Tarifvertragsparteien im TV EntgO-L geforderte Hochschulabschluss stelle eine unzulässige Differenzierungsklausel dar, die gegen den allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstoße. Sie sei deshalb genauso wie beschäftigte Lehrkräfte mit einer Hochschulausbildung, die nicht entsprechend eingesetzt würden, in die Entgeltgruppe 11 TV-L, mindestens jedoch in die Entgeltgruppe 10 TV-L einzugruppieren.
Zwischen den Parteien stehe nicht im Streit, ob das beklagte Land ihre Eingruppierung nach den Regelungen des TV EntgO-L vorgenommen habe, sondern allein, ob die tarifvertragliche Differenzierung im Abschnitt 2 des TV EntgO-L zwischen Lehrkräften, die über eine Hochschulbildung verfügten (Ziffer 3) und solchen, die nicht über eine Hochschulbildung verfügten (Ziffer 4), zulässig sei. Die tarifvertragliche Differenzierung verstoße gegen den Gleichheitssatz, da sie zu einer Ungleichbehandlung der Vergütung wesentlich gleicher Tätigkeit führe, die nicht durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt sei. Ausweislich der tariflichen Regelung in Abschnitt 2 Ziffer 3 TV EntgO-L müssten zwei Tatbestandsmerkmale kumulativ vorliegen, nämlich die Lehrkraft müsse eine Hochschulbildung abgeschlossen haben und aufgrund des Studiums über die fachlichen Voraussetzungen zum Unterrichten in mindestens einem Schulfach verfügen. Die Tarifnorm knüpfe also nicht nur an ein abgeschlossenes Hochschulstudium an, sondern vermittele zugleich einen Zusammenhang zur konkreten fach-inhaltlichen Tätigkeit. Nach der Tarifnorm bedürfe es indes nicht eines Einsatzes der Lehrkraft in dem Schulfach, dessen fachlichen Voraussetzungen die Lehrkraft durch das Studium erworben habe. Es genüge vielmehr, wenn die Lehrkraft durch das Studium die fachlichen Voraussetzungen „in mindestens einem Schulfach“ erworben habe. Darin liege eine Ungleichbehandlung. Die Gruppe der Lehrkräfte, die kein Studium absolviert hätten, das die fachlichen Voraussetzungen zum Unterrichten in mindestens einem Schulfach vermittele - dazu gehörten auch diejenigen Lehrkräfte, die überhaupt kein Hochschulstudium absolviert hätten -, werde gegenüber denjenigen Lehrkräften, die zwar ein Studium absolviert hätten, das die fachlichen Voraussetzungen zum Unterrichten in mindestens einem Schulfach vermittelt, aber nicht in diesem Fach unterrichten, trotz gleicher Tätigkeit ungleich behandelt. Es sei auch kein sachlicher Grund ersichtlich, der diese Ungleichbehandlung beider Beschäftigtengruppen rechtfertigen könne. Denn die tarifliche Differenzierung knüpfe nicht an vermeintlich unterschiedliche Tätigkeiten, sondern isoliert an die Qualifikation der jeweiligen Beschäftigten an. Eine isoliert qualifikationsbezogene Differenzierung ohne Bezug zur konkreten Tätigkeit vermöge aber keine vergütungsmäßige Differenzierung sachlich zu rechtfertigen.
Die Klägerin beantragt,
festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihr ab dem 01.02.2023 Vergütung nach der Entgeltgruppe 11 TV-L zu zahlen und die anfallenden monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge ab dem 16. des jeweiligen Monats mit fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu verzinsen.
Das beklagte Land beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es trägt vor, dass ein Anspruch auf Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 11 nicht bestehe. Die Eingruppierung der Klägerin in die Entgeltgruppe 9 b entspreche den einschlägigen tarifvertraglichen Eingruppierungsregelungen. Gemäß § 3 des Arbeitsvertrags vom 21.07.2020 sei die Klägerin nach Abschnitt 2 Ziffer 4 der Anlage zum Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder in die Entgeltgruppe 9 b eingruppiert. Die Eingruppierung von tarifbeschäftigten Lehrkräften an allgemeinbildenden Schulen richte sich gemäß § 44 Nr. 1, 2a des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) i.V.m. § 3 des Tarifvertrags über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) nach den Eingruppierungsregelungen der Anlage zum TV EntgO-L (Entgeltordnung Lehrkräfte). Aufgrund der Inbezugnahmeklausel gemäß § 2 des Arbeitsvertrags der Klägerin vom 21.07.2020 und ihrer Tätigkeit an einer allgemeinbildenden Schule fänden die Eingruppierungsregelungen der Entgeltordnung Lehrkräfte auch auf die Eingruppierung der Klägerin Anwendung. Dies habe sie man der Klägerin bereits mit Schreiben vom 11.09.2023 umfangreich dargestellt. Die Eingruppierungsregelungen der Entgeltordnung Lehrkräfte bezögen sich auf die zu erbringende Tätigkeit einerseits und auf die berufliche Qualifikation, die seitens der Lehrkraft eingebracht werde, andererseits.
Die Klägerin besetze die Stelle für eine Lehrkraft mit abgeschlossenem Lehramtsstudium an einer wissenschaftlichen Hochschule und mit abgeschlossenem Referendariat. Insofern würden nach Nummer 1 Absatz 2 der Vorbemerkungen zu allen Abschnitten der Entgeltordnung Lehrkräfte für die Eingruppierung die Abschnitte 1 und 2 der Entgeltordnung Lehrkräfte gelten. Aufgrund des fehlenden abgeschlossenem Lehramtsstudiums sowie Referendariats erfülle die Klägerin nicht die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis, weshalb gemäß der Nummer 1 der Vorbemerkungen zum Abschnitt 2 die Eingruppierungsregelungen des Abschnitts 2 heranzuziehen seien. Nach den Unterlagen, die der Bezirksregierung Arnsberg als personalaktenführende Behörde vorliegen würden, verfüge die Klägerin über eine abgeschlossene Berufsausbildung zur Industriekauffrau. Hierbei handele es sich nicht um eine abgeschlossene Hochschulbildung im Sinne der Protokollerklärung Nr. 9 zum Abschnitt 2. Nach Absatz 1 der Protokollerklärung Nr. 9 liege eine abgeschlossene Hochschulbildung dann vor, wenn von einer Hochschule im Sinne des § 1 Hochschulrahmengesetz (HRG) ein Diplomgrad mit dem Zusatz „Fachhochschule“, ein anderer nach § 18 HRG gleichwertiger Abschlussgrad oder ein Bachelorgrad verliehen worden sei. Die Klägerin erfülle deshalb nicht die Voraussetzungen von Abschnitt 2 Ziffer 3, so dass sich die Eingruppierung nach Abschnitt 2 Ziffer 4 richte. Das Eingangsamt an Realschulen sei derzeit noch mit der Vergütungsgruppe A 12 bewertet, weshalb die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9 b zu erfolgen habe.
Die individuelle Qualifikation der Lehrkraft sei in der maßgeblichen Tarifordnung ein entscheidendes Eingruppierungskriterium. Die Tarifvertragsparteien beabsichtigten damit, die Höhe des Entgelts nicht allein von der auszuübenden Tätigkeit, sondern, wie auch in der Präambel des TV EntgO-L erwähnt sei, insbesondere auch von dem Ausbildungsniveau der Lehrkraft abhängig zu machen. Ziel sei es, die hohe Unterrichtsqualität durch die Erteilung von Unterricht durch voll ausgebildete Lehrkräfte zu erhalten. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz sei nicht verletzt. Bezüglich der Eingruppierung der Klägerin sei ein rechtfertigender sachlicher Grund gegeben. Ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes, der vergütungsrechtliche Bestimmungen nach einem generalisierenden Prinzip regele, könne die Höhe der Vergütung vom Vorliegen bestimmter subjektiver, in der Person des Arbeitnehmers liegender Voraussetzungen abhängig machen. Dadurch ergebe sich die Möglichkeit für den Arbeitgeber, einen bestimmten Schulabschluss und eine nachfolgende Weiterbildung durch Studium an einer Hochschule als Voraussetzung für die Eingruppierung festzulegen. Die sachliche Rechtfertigung derartiger Eingruppierungsregelungen ergebe sich bereits dadurch, dass durch den Nachweis einer beruflichen Qualifikation u. a. in Form eines Hochschulbildungsabschlusses für die auszuübende Tätigkeit eine wissenschaftliche Grundlage bestehe und somit eine bessere inhaltliche Gestaltung, Umsetzung und Durchdringung der Arbeit berücksichtigt werde. Die praktischen Tätigkeiten der Klägerin, die vergleichbar mit den Tätigkeiten einer vollausgebildeten Lehrkraft seien, könnten die nach der Tarifordnung vorgesehene Qualifikation nicht ersetzen. Die Ausübung gleicher Tätigkeiten ändere nichts daran, dass der Klägerin eine wesentliche Vorbildung fehle.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Das beklagte Land ist nicht verpflichtet, der Klägerin ab dem 01.02.2023 Vergütung nach der Entgeltgruppe 11 TV-L zu zahlen.
1. Die Klage ist zulässig.
Das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche rechtliche Interesse an der begehrten Feststellung ist gegeben. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bestehen gegen eine im öffentlichen Dienst allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage keine Bedenken, da von dem beklagten Land erwartet werden kann, dass es auch einem Feststellungsurteil nachkommt, so dass die Feststellungsklage sowohl hinsichtlich der bei Klageerhebung fälligen als auch bezüglich der später fällig werdenden Forderungen zulässig ist (BAG, Urteil v. 17.04.2003, 8 AZR 273/02, juris; BAG, Urteil v. 20.06.2002, 8 AZR 499/01, juris; BAG, Urteil v. 10.03.1999, 10 AZR 480/98, juris).
2. Die Klage ist indes nicht begründet. Der Klägerin steht kein Anspruch auf eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 11 TV-L zu.
a) Ein Anspruch der Klägerin auf eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 11 TV-L ergibt sich nicht aus ihrem Arbeitsvertrag in Verbindung mit den tariflichen Vorschriften.
Gemäß § 2 des Arbeitsvertrags der Parteien vom 21.07.2020 gelten für das Arbeitsverhältnis der Parteien der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L), der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) sowie die Tarifverträge, die den TV-L und den TVÜ-Länder ergänzen, ändern oder ersetzen in der jeweils gültigen Fassung. Gemäß § 3 Abs. 1 des Arbeitsvertrags ist die Klägerin gemäß Abschnitt 2 Ziffer 4 der Anlage zum Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder in der Entgeltgruppe 9 TV-L eingruppiert. Gemäß § 3 Abs. 2 des Arbeitsvertrags erfolgt die Eingruppierung auf der Grundlage des Tarifvertrages über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) vom 28.03.2015.
Gemäß § 44 Nr. 1, 2a des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) i.V.m. § 3 des Tarifvertrags über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) richtet sich die Eingruppierung von tarifbeschäftigten Lehrkräften an allgemeinbildenden Schulen nach den Eingruppierungsregelungen der Anlage zum TV EntgO-L (Entgeltordnung Lehrkräfte). Da die Klägerin an der städtischen Realschule Sodingen in Herne und somit an einer allgemeinbildenden Schule tätig ist, finden die Eingruppierungsregelungen der Entgeltordnung Lehrkräfte auf ihr Arbeitsverhältnis und ihre Eingruppierung Anwendung.
Abschnitt 2 Ziffer 3 und 4 der Entgeltordnung Lehrkräfte hat folgenden Wortlaut:
„3.
Die Lehrkraft, die
a) eine Hochschulbildung oder
b) ein Studium an einer Hochschule für Kunst oder Musik oder an einer vergleichbaren Einrichtung mit einem Bachelorgrad oder mit einem vergleichbaren Abschluss
abgeschlossen hat, und die aufgrund ihres Studiums die fachlichen Voraussetzungen zum Unterrichten in mindestens einem Schulfach hat, ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, die nach Satz 2 der beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsgruppe entspricht, in welche sie im Eingangsamt eingestuft wäre, wenn sie nach Maßgabe von Ziffer 2 Satz 2 im Beamtenverhältnis stünde.
Es entspricht
der Besoldungsgruppe die Entgeltgruppe
A 12, 12a 10
A 13 11
(…)
4.
Die Lehrkraft, die nicht mindestens die Voraussetzungen von Ziffer 3 Satz 1 erfüllt, ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, die nach Satz 2 der beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsgruppe entspricht, in welche sie im Eingangsamt eingestuft wäre, wenn sie nach Maßgabe von Ziffer 2 Satz 2 im Beamtenverhältnis stünde.
Es entspricht
der Besoldungsgruppe die Entgeltgruppe
A 12, 12a 9b
A 13 10.
(…)“
aa) Gemäß Abschnitt 2 Ziffer 3 der Entgeltordnung Lehrkräfte ist eine Lehrkraft, die entweder eine Hochschulbildung oder ein Studium an einer Hochschule für Kunst oder Musik oder an einer vergleichbaren Einrichtung mit einem Bachelorgrad oder mit einem vergleichbaren Abschluss abgeschlossen und die aufgrund ihres Studiums die fachlichen Voraussetzungen zum Unterrichten in mindestens einem Schulfach hat, in der Entgeltgruppe eingruppiert, die nach Satz 2 der beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsgruppe entspricht, in welche sie im Eingangsamt eingestuft wäre, wenn sie im Beamtenverhältnis stehen würde. Hierbei entspricht gemäß Satz 2 der Regelung der Besoldungsgruppe A 12 sowie A 12a die Entgeltgruppe 10 und der Besoldungsgruppe A 13 die Entgeltgruppe 11.
Gemäß Abschnitt 2 Ziffer 4 der Entgeltordnung Lehrkräfte ist eine Lehrkraft, die nicht mindestens die Voraussetzungen von Ziffer 3 Satz 1 erfüllt, in der Entgeltgruppe eingruppiert, die nach Satz 2 der beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsgruppe entspricht, in welche sie im Eingangsamt eingestuft wäre, wenn sie nach Maßgabe von Ziffer 2 Satz 2 im Beamtenverhältnis stünde. Hierbei entspricht gemäß Satz 2 der Regelung die Besoldungsgruppe A 12 sowie A 12a der Entgeltgruppe 9 b und der Besoldungsgruppe A 13 die Entgeltgruppe 10.
Unter Anwendung dieser Regelungen ist die Klägerin zutreffend in die Entgeltgruppe 9 b eingruppiert. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Klägerin nicht über eine abgeschlossene Hochschulbildung verfügt und auch kein Studium an einer Hochschule für Kunst oder Musik oder an einer vergleichbaren Einrichtung mit einem Bachelorgrad oder mit einem vergleichbaren Abschluss abgeschlossen hat. Die Voraussitzungen des Abschnitts 2 Ziffer 3 der Entgeltordnung Lehrkräfte sind daher durch die Klägerin nicht erfüllt. Gemäß Abschnitt 2 Ziffer 4 der Entgeltordnung Lehrkräfte ist die Klägerin deshalb zutreffend in die Entgeltgruppe 9 b eingruppiert. Nach Klarstellung seitens des beklagten Landes ist zwischen den Parteien unstreitig, dass das Eingangsamt an Realschulen derzeit im Beamtenverhältnis der Besoldungsgruppe A 12 oder A 12 a entspricht. Ausweislich des Abschnitts 2 Ziffer 4 Satz 2 der Entgeltordnung Lehrkräfte entspricht die Besoldungsgruppe A 12 der Entgeltgruppe 9 b im Hinblick auf die Eingruppierung.
bb) Die zitierten Vorschriften der Entgeltordnung Lehrkräfte verstoßen auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
Bei der Entgeltordnung Lehrkräfte vom 28.03.2015 handelt es sich um eine Anlage zum Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) und somit um Tarifnormen.
(1) Zu berücksichtigen ist dabei, dass die Tarifvertragsparteien nicht unmittelbar an Grundrechte gebunden sind, wenn sie tarifliche Normen setzen (BAG, Urteil v. 22.03.2023, 10 AZR 553/20, AP Nr. 35 zu § 6 ArbZG; BAG, Urteil v. 15.06.2021, 9 AZR 413/19, juris; BAG, Urteil v. 24.02.2021, 10 AZR 108/19, juris). Die Tarifautonomie ist darauf angelegt, die strukturelle Unterlegenheit der einzelnen Arbeitnehmer bei Abschluss von Arbeitsverträgen durch kollektives Handeln auszugleichen und damit ein annähernd gleichgewichtiges Aushandeln der Vergütungen und Arbeitsbedingungen zu ermöglichen (BVerfG v. 11.07.2017, 1 BvR 1571/15, juris). Mit der Normsetzung auf Grundlage der von Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie üben die Tarifvertragsparteien daher keine delegierte Staatsgewalt aus, sondern nehmen privatautonom ihre Grundrechte wahr (BAG, Urteil v. 22.03.2023, 10 AZR 553/20, a.a.O.). Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bildet indes als fundamentale Gerechtigkeitsnorm eine ungeschriebene Grenze der Tarifautonomie. Der Schutzauftrag der Verfassung verpflichtet die Arbeitsgerichte dazu, gleichheitswidrige Differenzierungen in Tarifnormen zu unterbinden (BAG, Urteil v. 22.03.2023, 10 AZR 553/20, a.a.O. m.w.N.). Bei der Erfüllung ihres verfassungsrechtlichen Schutzauftrags haben die Gerichte allerdings zu beachten, dass den Tarifvertragsparteien als selbständigen Grundrechtsträgern bei ihrer Normsetzung aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht. Sie bestimmen in diesem Rahmen nicht nur den Zweck einer tariflichen Leistung, sondern ihnen kommt auch eine Einschätzungsprärogative zu, soweit die tatsächlichen Gegebenheiten, die betroffenen Interessen und die Regelungsfolgen zu beurteilen sind (BAG, Urteil v. 22.03.2023, 10 AZR 553/20, a.a.O.; BAG, Urteil v. 29.09.2020, 9 AZR 364/19, BAGE 172, 313; BAG, Urteil v. 19.12.2018, 10 AZR 231/18, BAGE 165, 1). Darüber hinaus verfügen die Tarifvertragsparteien über einen Beurteilungs- und Ermessensspielraum hinsichtlich der inhaltlichen Gestaltung der Regelungen (BAG, Urteil v. 16.12.2020, 5 AZR 143/19 (A), BAGE 173, 251). Die Tarifvertragsparteien sind nicht verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen. Es genügt, wenn für die getroffene Regelung ein sachlich vertretbarer Grund besteht (BAG, Urteil v. 22.03.2023, 10 AZR 553/20, a.a.O.; BAG, Urteil v. 23.02.2021, 3 AZR 618/19, BAGE 174, 116; BAG, Urteil v. 09.12.2020, 10 AZR 334/20, BAGE 173, 205). Ein Verstoß gegen das allgemeine Gleichheitsgrundrecht ist daher dann anzunehmen, wenn die Tarifvertragsparteien es versäumt haben, tatsächliche Gemeinsamkeiten oder Unterschiede der zu ordnenden Lebensverhältnisse zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise hätten beachtet werden müssen (BAG, Urteil v. 22.03.2023, 10 AZR 553/20, a.a.O.).
Eine tarifliche Eingruppierungsregelung, die die Höhe der Vergütung von einem bestimmten Ausbildungsabschluss abhängig macht und für andere Ausbildungsabschlüsse bei gleicher Tätigkeit eine niedrigere Vergütung vorsieht, verletzt den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht (BAG, Urteil v. 06.08.1997, 10 AZR 638/96, AP Nr. 61 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer; BAG, Urteil v. 30.11.1988, 4 AZR 412/88, juris). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann ein Vergütungsanspruch nicht nur von der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit abhängig gemacht werden, sondern er kann darüber hinaus auch durch das Vorhandensein weiterer persönlicher Voraussetzungen, wie z. B. einem formalen Ausbildungsabschluss, bestimmt werden (BAG, Urteil v. 06.08.1997, 10 AZR 638/96, a.a.O.; BAG, Urteil v. 24.03.1993, 4 AZR 265/92, BAGE 73, 20). Die Tarifvertragsparteien können die Eingruppierung von einem bestimmten Ausbildungserfordernis abhängig machen, so dass Arbeitnehmer, die die geforderte Ausbildung nicht besitzen, bei gleicher Tätigkeit eine niedrigere Vergütung erhalten können (BAG, Urteil v. 30.11.1988, 4 AZR 412/88, a.a.O.; BAG, Urteil v. 16.09.1987, 4 AZR 207/87, juris).
(2) Ebenso verhält es sich hier. Gemäß Abschnitt 2 Ziff. 3 Entgeltordnung Lehrkräfte ist ein ausbildungsbezogenes und damit personenbezogenes Merkmal Voraussetzung für die Eingruppierung in eine bestimmte Vergütungsgruppe. Voraussetzung für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 10 oder 11 ist eine abgeschlossene Hochschulbildung oder ein Studium an einer Hochschule für Kunst oder Musik oder an einer vergleichbaren Einrichtung mit einem Bachelorgrad oder mit einem vergleichbaren Abschluss. Zusätzliche Voraussetzung ist, dass die Lehrkraft aufgrund ihres Studiums die fachlichen Voraussetzungen zum Unterrichten in mindestens einem Schulfach hat. Damit haben die Tarifvertragsparteien dem Ausbildungsabschluss ein maßgebliches Gewicht für die Eingruppierung beigemessen und den Rahmen der Vergütungsgruppen, die von den Arbeitnehmern erreicht werden können, danach festgelegt. Eine unterschiedliche Behandlung solcher in den tätigkeitsbezogenen Merkmalen sonst gleicher Tätigkeiten ist zulässig (BAG, Urteil v. 30.11.1988, 4 AZR 412/88, a.a.O.).
Die Hochschulausbildung vermittelt eine vertiefte wissenschaftliche Ausbildung. Voraussetzung für die Eingruppierung in eine bestimmte Vergütungsgruppe ist damit nach dem Willen der Tarifvertragsparteien, dass für die auszuübende Tätigkeit eine wissenschaftliche Grundlage besteht und somit eine bessere inhaltliche Gestaltung, Umsetzung und Durchdringung der Arbeit berücksichtigt wird. Wenn die Tarifvertragsparteien die Hochschulausbildung höher als einen anderen Ausbildungsabschluss bewerten, ist das jedenfalls nicht willkürlich und sachlich unbegründet (BAG, Urteil v. 30.11.1988, 4 AZR 412/88, a.a.O.). Allein schon die längere Ausbildungsdauer berechtigt dazu, eine höhere Vergütung für Hochschulabsolventen festzulegen, damit der spätere Berufseintritt und der Gesamtverdienst in der Lebensberufszeit ausgeglichen wird (BAG, Urteil v. 30.11.1988, 4 AZR 412/88, a.a.O.). Wenn die Tarifvertragsparteien deshalb den Hochschulabschluss höher bewerten, weil sie nicht nur die längere Ausbildung, sondern auch die dadurch nachgewiesene Fähigkeit zur tieferen wissenschaftliche Durchdringung sowie eine im allgemeinen aufgrund des Hochschulabschlusses vielseitigere Verwendbarkeit berücksichtigen, liegt das im Rahmen der Tarifautonomie i.S.v. Art. 9 Abs. 3 GG und geht damit dem reinen tätigkeitsbezogenen Gleichheitsmerkmal des Art. 3 Abs. 1 GG vor (vgl. BAG, Urteil v. 06.08.1997, 10 AZR 638/96 a.a.O.; BAG, Urteil v. 17.04.2003, 8 AZR 273/02, a.a.O.; BAG, Urteil v. 30.11.1988, 4 AZR 412/88, a.a.O.).
Die erkennende Kammer schließt sich dieser Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in vollem Umfang an. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass eine rein tätigkeitsbezogene Eingruppierung dazu führen würde, dass die Ausbildungsqualifikation vernachlässigt und umgangen werden könnte (vgl. dazu BAG, Urteil v. 17.04.2003, 8 AZR 273/02, juris; BAG, Urteil v. 06.08.1997, 10 AZR 638/96, AP Nr. 61 zu §§ 22, 23 BAT).
(3) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist nach Auffassung der Kammer auch nicht deshalb ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG gegeben, weil Abschnitt 2 Ziff. 3 Entgeltordnung Lehrkräfte nicht nur einen Hochschulabschluss, sondern zusätzlich erfordert, dass die Lehrkraft aufgrund ihres Studiums die fachlichen Voraussetzungen zum Unterrichten in mindestens einem Schulfach hat. Vorliegend war jedenfalls durch die Kammer nicht darüber zu entscheiden, ob eine Lehrkraft, die einen Hochschulabschluss in einem Studienfach erworben hat, welches kein Schulfach darstellt, im Verhältnis zu einer Lehrkraft, die diese Voraussetzung erfüllt, ungleich behandelt wird bzw. in diesem Fall eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG vorliegt. Denn zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Klägerin jedenfalls über keinen Hochschulabschluss verfügt.
b) Ein Anspruch der Klägerin auf eine Vergütung gemäß der Entgeltgruppe 11 TV-L ergibt sich auch nicht aus dem allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.
Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet es dem Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer bei Anwendung einer selbst gegebenen Regel gleich zu behandeln und nicht einzelne Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe willkürlich schlechter zu stellen oder eine sachfremde Gruppenbildung vorzunehmen (BAG, Urteil v. 21.06.2000, 5 AZR 806/98, EzA BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 83). Das beklagte Land hat vorliegend indes keine gleichliegenden Fälle aus sachfremden Erwägungen ungleich behandelt. Die Klägerin hat nicht behauptet, dass das beklagte Land eine andere Lehrkraft, die an einer allgemeinbildenden Schule tätig ist und die ebenfalls nicht über Hochschulabschluss verfügt, nach der von ihr begehrten Entgeltgruppe 11 vergüten würde. Es fehlt insoweit bereits an der Darlegung einer Ungleichbehandlung seitens der Klägerin.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO. Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Streitwertfestsetzung basiert auf § 61 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 42 Abs. 2 S. 2 GKG. Zugrunde gelegt wurde der 36fache monatliche Unterschiedsbetrag zwischen der von der Klägerin derzeit erzielten zu der begehrten Vergütung.
RECHTSMITTELBELEHRUNG
Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
Landesarbeitsgericht Hamm
Marker Allee 94
59071 Hamm
Fax: 02381 891-283
eingegangen sein.
Für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse besteht ab dem 01.01.2022 gem. §§ 46g Satz 1, 64 Abs. 7 ArbGG grundsätzlich die Pflicht, die Berufung ausschließlich als elektronisches Dokument einzureichen. Gleiches gilt für vertretungsberechtigte Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c Abs. 4 Nr. 2 ArbGG zur Verfügung steht.
Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden sich auf der Internetseite www.justiz.de.
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
Rechtsanwälte,
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.