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Arbeitsgericht Köln Urteil vom 07.12.2022 – 2 Ca 4715/22
ECLI:DE:ARBGK:2022:1207.2CA4715.22.00
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
4. Streitwert: 3.225,07 Euro
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Tatbestand
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Die Parteien streiten über einen Schadenersatzanspruch aus einem Verkehrsunfall.
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Der Beklagte war bei der Klägerin seit dem 09.09.2019 als LKW-Fahrer beschäftigt. Am 06.03.2020 fuhr der Beklagte auf einen vor ihm befindlichen PKW Mercedes auf. Hierdurch wurde u.a. das im Führerhaus seines LKW befindliche und nicht ordnungsgemäß gesicherte private Laptop des Beklagten gegen das Navigationsgerät des LKW geschleudert und beschädigte dieses.
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Mit Schreiben vom 24.09.2020 bestätigte der Beklagte gegenüber der Klägerin, dass er den Schaden bei seiner Haftpflichtversicherung einreichen, ggf. selber übernehmen und im vollen Umfang tragen werde. Die Haftpflichtversicherung des Beklagten lehnte eine Regulierung ab. Der Beklagte leistete keine Zahlungen.
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Die Klägerin behauptet, der Schaden an dem Navigationsgerät betrage ausweislich der Rechnung für das neu eingebaute „Radio DB Actros 5 (SG Radio)“ 3.225,07 Euro netto.
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Die Klägerin beantragt zuletzt,
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den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 3.225,07 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 05.04.2022 zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er bestreitet die Schadenhöhe. Zudem sei kein Abzug „neu für alt“ vorgenommen worden.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe
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Die Klage ist unbegründet.
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Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Schadenersatz aus §§ 280 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB oder einer anderen Rechtsnorm in Höhe von 3.225,07 Euro, da sie die Schadenhöhe nicht schlüssig dargelegt hat.
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Die Klägerin hat noch nicht einmal dargelegt, welches konkrete Navigationsgerät (Modell, Alter) im LKW wie genau beschädigt wurde. Der Prozessbevollmächtigte wurde hierzu im Kammertermin befragt, er konnte aber keinerlei Angaben machen. Der persönlich geladene Inhaber der Klägerin ist unentschuldigt nicht zum Kammertermin erschienen und konnte demnach ebenfalls nichts zur Sachaufklärung beitragen.
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Die Angaben lassen sich auch nicht der vorgelegten Rechnungsseite entnehmen. Denn dort wurde ein „Radio DB Actros 5 (SG Radio)“ berechnet. Der vom Kläger geführte LKW dürfte aber ein Actros 4 gewesen sein. Dies konnte die Klägerin im Kammertermin ebenfalls nicht erläutern. Somit wäre es möglich, dass das beschädigte Modell gegen ein neueres Nachfolgemodell ausgetauscht wurde, was zu einem deutlichen Abzug „neu für alt“ führen würde.
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Letztlich wusste die Klägerin ebenfalls nicht, ob und in welchem Umfang die Rechnung überhaupt bezahlt wurde und welchen Teil die Vollkaskoversicherung übernommen hat.
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Angesichts der spärlichen Angaben der Klägerin zur Schadenhöhe besteht auch keine ausreichende Tatsachengrundlage für eine ansonsten mögliche Schadenschätzung (§ 287 ZPO).
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §§ 91, 269 Abs. 3 ZPO.
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Die Streitwertfestsetzung hat ihre gesetzliche Grundlage in den §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 ArbGG, 3 ff. ZPO. Gründe im Sinne des § 64 Abs. 3 ArbGG für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor.