Gesetze / Rechtsprechung / Arbeitsgericht Köln
Arbeitsgericht Köln Urteil vom 24.07.2024 – 15 Ca 6092/23
ECLI:DE:ARBGK:2024:0724.15CA6092.23.00
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Die Berufung wird gesondert zugelassen.
4. Der Wert des Streitgegenstandes beträgt 451,49 €
1
Tatbestand
2
Die Parteien streiten über die Frage, nach welcher tariflichen Regelung der Schichtlohnzuschlag zu zahlen ist.
3
Der Kläger, Gewerkschaftsmitglied, ist seit 19.04.1996 bei der Beklagten als Flugzeugabfertiger zuletzt mit einem monatlichen Bruttoentgelt von 2.700,00 EUR beschäftigt. Die Beklagte ist Mitglied eines Mitgliedverbandes der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA).
4
Der erste Arbeitsvertrag vom 19.04.1996 (Anlage B1, Bl. 110 ff. der Akte) war befristet vom 19.04.1996 bis zum 15.10.1996. Unter dem 01.10.1996 (Anlage B1, Bl. 107 ff. der Akte) vereinbarten die Parteien sodann eine weitere Befristung vom 16.10.1996 bis zum 31.12.1997. Die Arbeitsverträge sind weitgehend inhaltsgleich. Das Arbeitsverhältnis wurde sodann unbefristet fortgesetzt.
5
In § 3 des Arbeitsvertrages vom 01.10.1996 ist geregelt:
6
„Es gelten die für das Unternehmen jeweils maßgeblichen Tarifverträge, insbesondere die Sondervereinbarung gemäß § 2 k) des Bundesmanteltarifvertrages für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G) für vorübergehend beschäftigte Arbeiter (Anlage 10 zum BMT-G) in ihrer jeweils gültigen Fassung.
7
Die Betriebsvereinbarungen, Geschäfts- und Dienstanweisungen sind zu beachten.“
8
Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien wurde, da es über den 30.September 2005 hinaus fortbestand und am 01. Oktober 2005 unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) fiel, nach dem TVÜ-VKA übergeleitet.
9
In § 23 Abs. 2 TVÜ-VKA ist geregelt:
10
„(2) Für Beschäftigte gemäß § 1 Abs. 1, auf die bis zum 30. September 2005 der Tarifvertrag betreffend Wechselschicht- und Schichtzulagen für Angestellte vom 1. Juli 1981, der Tarifvertrag betreffend Wechselschicht- und Schichtzulagen für Angestellte (TV Schichtzulagen Ang-0) vom B. Mai 1991, der Tarifvertrag zu § 24 BMT-G (Schichtlohnzuschlag) vom 1. Juli 1981 oder der Tarifvertrag zu § 24 Abs. 4 Unterabs. 1 BMT-G-O (TV Schichtlohnzuschlag Arb-0) vom B. Mai 1991 Anwendung gefunden hat, gelten diese Tarifverträge einschließlich der bis zum 30. September 2005 zu ihrer Anwendung maßgebenden Begriffsbestimmungen des BAT/BAT-0/BMT-G/BMT-G-O weiter. Für alle übrigen Beschäftigten gelten die Regelungen des § 8 Abs. 5 und 6 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 und 2 TVöD. 3Satz 1 gilt nicht für § 4 Nrn. 2, 3, 8 und 10 des Tarifvertrages zu § 24 BMT-G (Schichtlohnzuschlag) vom 1. Juli 1981; insoweit findet § 2 Abs. 2 Anwendung.“
11
Der Kläger war in der Zeit 19.04.1996 bis zum 22.09.1996 (nach Vortrag der Beklagten) bzw. bis zum 15.10.1996 (nach Vortrag des Klägers) im Schichtdienst tätig, danach wechselte er in den sog. „Nur-Nachtdienst“. Ab dem 14.06.2010 wird der Kläger sodann im Früh- (5:30 Uhr bis 14:00 Uhr) und Spätdienst (ca. 13:45 Uhr bis 22:45 Uhr) eingesetzt.
12
Die Beklagte zahlt derzeit einen Schichtlohnzuschlag in Höhe von 40 € brutto pro Monat gem. § 8 Abs. 6 S. 1 TVöD. Das Arbeitsentgelt ist jeweils zum Monatsende zur Zahlung fällig.
13
Mit seiner Klage sowie den zwei Klageerweiterungen begehrt der Kläger hingegen für die Zeit von März 2023 bis einschließlich März 2024 eine monatliche Differenz i.H.v. 34,73 € brutto.
14
Der Kläger ist der Ansicht, ihm stünde pro Monat ein Schichtlohnzuschlag i.H.v. 74,73 € brutto gemäß § 1 Abs. 1, 23 Abs. 2 S. 1 TVÜ VKA i.V.m. § 24 Abs. 2 Buchst. c) BMT-G i.V.m. § 1 Abs. 2 Buchst. c) des Tarifvertrages vom 01. Juli 1981 zu § 24 Abs. 4 BMT-G (TV Schichtlohnzuschlag) (Zeitspanne von mind. 13 Stunden) zu. Hinsichtlich der tarifvertraglichen Regelungen wird auf Bl. 115 sowie 117 der Akte Bezug genommen.
15
Der Kläger beantragt zuletzt:
16
1. Die Beklagte wird verurteilt, 34,73 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.04.2023 an den Kläger zu zahlen.
17
2. Die Beklagte wird verurteilt, 34,73 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.05.2023 an den Kläger zu zahlen.
18
3. Die Beklagte wird verurteilt, 34,73 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.06.2023 an den Kläger zu zahlen.
19
4. Die Beklagte wird verurteilt, 34,73 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.07.2023 an den Kläger zu zahlen.
20
5. Die Beklagte wird verurteilt, 34,73 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.08.2023 an den Kläger zu zahlen.
21
6. Die Beklagte wird verurteilt, 34,73 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.09.2023 an den Kläger zu zahlen.
22
7. Die Beklagte wird verurteilt, 34,73 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.10.2023 an den Kläger zu zahlen.
23
8. Die Beklagte wird verurteilt, 34,73 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.11.2023 an den Kläger zu zahlen.
24
9. Die Beklagte wird verurteilt, 34,73 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.12.2023 an den Kläger zu zahlen.
25
10. Die Beklagte wird verurteilt, 34,73 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.01.2024 an den Kläger zu zahlen.
26
11. Die Beklagte wird verurteilt, 34,73 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.02.2024 an den Kläger zu zahlen.
27
12. Die Beklagte wird verurteilt, 34,73 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.03.2024 an den Kläger zu zahlen.
28
13. Die Beklagte wird verurteilt, 34,73 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.04.2024 an den Kläger zu zahlen.
29
Die Beklagte beantragt,
30
die Klage abzuweisen.
31
Die Beklagte ist der Ansicht, man müsse die Arbeitsverträge jeweils als eigenständige Arbeitsverhältnisse betrachten und der Kläger habe lediglich 1996 in dem ersten befristetet Arbeitsverhältnis im Schichtdienst gearbeitet. Danach, im Oktober 1996, habe das zweite Arbeitsverhältnis begonnen, in dem er bis 2010 ausschließlich im „Nur-Nachtdienst“ gearbeitet habe. Da er sodann zum Stichtag 30.09.2005 nicht im Schichtdienst gearbeitet habe, würde der TVöD gemäß § 23 Abs. 2 TVÜ-VKA zur Anwendung gelangen. Zudem sei der Kläger aufgrund des kurzen Schichteinsatzes 1996 nicht als ständiger Wechselschicht- oder Schichtarbeiter anzusehen.
32
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
33
Entscheidungsgründe
34
35
Die Klage hat keinen Erfolg.
36
37
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von weiteren 34,73 brutto jeweils für die Monate März 2023 bis einschließlich März 2024 aus § 1 Abs. 1, 23 Abs. 2 S. 1 TVÜ VKA i.V.m. § 24 Abs. 2 Buchst. c) BMT-G i.V.m. § 1 Abs. 2 Buchst. c) des Tarifvertrages vom 01. Juli 1981 zu § 24 Abs. 4 BMT-G (TV Schichtlohnzuschlag) gegen die Beklagte.
38
39
Zwar ist der Beklagten nicht dahingehend zu folgen, dass es sich bei dem Arbeitsverhältnis vom 19.04.1996 bis zum 15.10.1996, bei dem der Kläger im Schichtdienst gearbeitet hat, um ein eigenständiges, abgeschlossenes Arbeitsverhältnis gehandelt hat. Es besteht weder eine rechtliche, noch eine tatsächliche Zäsur. Die Arbeitsverträge sind weitgehend identisch. Dem ersten befristeten Vertrag folgte lediglich eine Verlängerung der Befristung.
40
Allerdings ist die Kammer der Auffassung, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht unter den Anwendungsbereich des § 23 Abs. 2 S. 1 TVÜ-VKA i.V.m. der alten tarifvertraglichen Regelung fällt, sondern § 23 Abs. 2 S. 2 TVÜ-VKA i.V.m. § 8 Abs. 6 S. 1 TVöD gilt. Dies ergibt die Auslegung der tarifvertraglichen Regelung.
41
Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG folgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebende Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien wie praktische Tarifübung und Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrages ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (BAG vom 20.07.2022, 7 AZR 247/21; BAG vom 23.07.2019, 9 AZR 475/18; BAG vom 19.09.2007, 4 AZR 670/06).
42
§ 23 Abs. 2 TVÜ-VKA regelt das Verhältnis der alten Regelung zum Schichtlohnzuschlag zur Neureglung im TVöD, wo dieser deutlich geringer ausfällt. Der Wortlaut stellt darauf ab, ob bis zum Zeitpunkt der Überleitung die Altregelung „Anwendung gefunden hat“. Es wird nicht darauf abgestellt, ob z.B. der Arbeitsvertrag vor dem 30.09.2005 begründet worden ist. „Anwendung gefunden hat“ bedeutet demnach, dass der jeweilige Mitarbeiter bis zum Zeitpunkt der Überleitung auch tatsächlich aufgrund seiner Tätigkeit in den Genuss des Schichtlohns gekommen sein muss. Dies entspricht auch dem Zweck einer Übergangsregelung, dass Besitzstände gewahrt werden sollen. Hiervon kann allerdings nicht ausgegangen werden, wenn ein Arbeitnehmer Jahre oder Jahrzehnte nach der Überleitung in den Genuss einer Altregelung kommen würde, die zuletzt 1996 auf ihn Anwendung gefunden hat oder bisher im Konkreten nie Anwendung erlangte, z.B. wenn der Mitarbeiter erstmals Schichtarbeit leistet.
43
Die Neuregelung des TVöD zur Wechselschicht- und Schichtarbeit (§ 8 Abs. 5 und 6 iVm § 7 Abs. 1 und 2 TVöD) gelten somit für Beschäftigte, die erst nach dem 30.09.2005 eingestellt wurden sowie für Beschäftigte, die zwar übergeleitet wurden, aber zum Zeitpunkt der Überleitung keine oder keine ständige Wechselschicht- oder Schichtarbeit nach „altem” Recht geleistet haben (Böhle/Lehmann-Horn, Personalmanagement, 2. Auflage 2022, § 29 Arbeitszeit Rn. 344, beck-online). Für Beschäftigte, die zum Zeitpunkt der Überleitung aus dem BAT bzw. BMT-G in den TVöD zum 1.10.2005 eine Wechselschicht- oder Schichtzulage für ständige Wechselschicht- oder Schichtarbeit auf Grundlage des Tarifvertrag betreffend Wechselschicht- und Schichtzulagen für Angestellte vom 1.7.1981 bzw. Tarifvertrag zu § 24 BMT-G (Schichtlohnzuschlag) vom 1.7.1981 für Arbeiterinnen und Arbeiter erhalten haben, gelten die bisherigen Regelungen und Begriffsbestimmungen zum Stand 30.9.2005 bis zum Abschluss einer neuen Entgeltordnung fort (§ 23 Abs. 2 TVÜ-VKA). Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses von bis zu einem Monat sind hierbei unschädlich (Protokollerklärung zu § 1 Abs. 1 TVÜ-VKA). Unterbrechungen in der Ausübung von ständiger Wechselschicht- bzw. Schichtarbeit, beispielsweise aufgrund Beurlaubungen, internem Wechsel der Dienststelle, Leistung nichtständiger Wechselschicht- oder Schichtarbeit sind gleichfalls unschädlich, mit der Folge, dass die Sonderregelungen für die übergeleiteten Beschäftigten, die zum Zeitpunkt der Überleitung eine Wechselschicht- oder Schichtzulage erhalten haben, in dem Augenblick erneut Anwendung finden, zu dem sie die Voraussetzungen einer ständigen Wechselschicht- oder Schichtzulage nach „altem” Recht wieder erfüllen (Böhle Personalmanagement, § 29 Arbeitszeit Rn. 342, 343, beck-online; Hervorhebung durch die Vorsitzende).
44
Für den Kläger gilt demnach die Neuregelung. Er hat 1996 ein halbes Jahr Schichtarbeit geleistet, dann aber erst wieder ab 2010. Zeitnah zur Überleitung am 30.09.2005 (Unterbrechungen von einem Monat wird man als unschädlich ansehen können (s.o.)) gab es demnach keinen Besitzstand im Bereich des Schichtlohnzuschlages, den es zu wahren galt.
45
46
Mangels Hauptanspruches scheidet auch eine Verzinsung aus.
47
48
Die Streitwertfestsetzung im Urteil hat ihre gesetzliche Grundlage in den §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 ArbGG, 495, 3 ff. ZPO. Berücksichtigt wurde die Summe der Zahlungsanträge. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §§ 495, 91 Abs. 1 ZPO. Der Kläger trägt als unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits. Die Berufung war nach § 64 Abs. 3 Nr. 1, Nr. 2. b) ArbGG gesondert zuzulassen.