Rechtsprechung / Arbeitsgericht Köln
Arbeitsgericht Köln Urteil vom 26.08.2025 – 13 Ca 1569/25
13. Kammer · ECLI:DE:ARBGK:2025:0826.13CA1569.25.00
T a t b e s t a n d
Die Parteien streiten um die Frage, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ein qualifiziertes Zwischenzeugnis zu erteilen.
Der Kläger ist seit dem 01.01.2018 bei der Beklagten beschäftigt. Seine aktuelle Vergütung beläuft sich auf mindestens 6.114,28 Euro brutto pro Monat.
Der Kläger war länger arbeitsunfähig erkrankt. Die Erkrankung endete im Oktober 2023.
Unter dem 05.02.2025 bat der Kläger per Mail um die Erteilung eines Zwischenzeugnisses. Darin führte er unter anderem wie folgt aus:
„..hiermit bitte ich um die Ausstellung eines Zwischenzeugnisses. Aufgrund einer längeren Erkrankung und der daraus resultierenden Einschränkungen, möchte ich eine aktuelle Beurteilung meiner bisherigen Tätigkeit und Leistungen erhalten.
Die Einschränkung wurde Ihnen am 30.Oktober 2024 vom Betriebsärztlichen Dienst bescheinigt und Sie haben am 25.November 2024 mit dem Schreiben „Ihr Ergebnis der Arbeitsmedizinischen Untersuchung: Ärztliche Bescheinigung des Betriebsärztlichen Dienstes der S GmbH vom 30.10.2024“ darauf reagiert.
…“
Auf Blatt 7 der Akte wird verwiesen.
Dies lehnte die Beklagte unter dem 14.02.2025 ab, vgl. Blatt 8 der Akte.
Mit weiterer Mail vom 17.02.2025 schrieb der Kläger unter anderem wie folgt:
„…Da ich mich derzeit beruflich neu orientiere und Bewerbungsunterlagen zusammenstelle, benötige ich das Zeugnis als Nachweis meiner bisherigen Tätigkeit und Leistungen.“
Auf Blatt 9 der Akte wird verwiesen.
Auch hierauf verweigerte die Beklagte noch am gleichen Tage die Erstellung eines Zwischenzeugnisses, vgl. Blatt 10 der Akte.
Auch auf eine erneute Bitte des Klägers per Mail vom gleichen Tage, Blatt 11 der Akte, verblieb die Beklagte bei ihrer ablehnenden Haltung, vgl. Blatt 12 der Akte.
Der Kläger ist der Ansicht, dass er einen Anspruch auf Erteilung eines qualifizierten Zwischenzeugnisses habe. Er habe hieran ein berechtigtes Interesse, da er sich beruflich neu orientieren wolle. Er wolle die Möglichkeit erhalten, sich auch extern zu bewerben.
Der Kläger beantragt zuletzt,
die Beklagte zu verurteilen, ihm ein qualifiziertes Zwischenzeugnis zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie erkennt keine Anspruchsgrundlage für das klägerische Begehren. Der triftige Grund/ das berechtigte Interesse müsse auf konkret überprüfbare Tatsachen gestützt werden. Auf die rein subjektive und nicht überprüfbare Behauptung, sich bewerben zu wollen, könne es nicht ankommen.
Die Beklagte ist zudem der Ansicht, der Wunsch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses könne auch nicht mit der schon seit Oktober 2023 ausgeheilten Erkrankung begründet werden.
Soweit der Kläger schlicht wissen wolle, wie er beurteilt werde, sei darauf hinzuweisen, dass im Betrieb der Beklagten eine jährliche Mitarbeiterbeurteilung stattfinde.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die jeweils gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Niederschriften zum Güte- sowie Kammertermin verwiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die zulässige Klage ist begründet.
I) Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erteilung eines qualifizierten Zwischenzeugnisses.
Der Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses ist gesetzlich nicht geregelt.
Sofern sich ein solcher nicht aus tarifvertraglichen Regelungen ergibt, wird allgemein angenommen, dass die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Erteilung eines Zwischenzeugnisses eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht darstellen kann (ErfK/Müller-Glöge GewO § 109 Rn. 50). Dies wird bei Bejahung eines triftigen Grundes anzunehmen sein (BAG vom 04.11.2015, 7 AZR 933/13).
Als triftig ist ein Grund anzusehen, wenn dieser bei verständiger Betrachtungsweise den Wunsch des Angestellten als berechtigt erscheinen lässt (BAG vom 21.01.1993, 6 AZR 171/92). Das ist dann der Fall, wenn das Zwischenzeugnis geeignet ist, den damit angestrebten Erfolg zu fördern. Bei der Auslegung des Begriffs „triftiger Grund“ ist nicht kleinlich vorzugehen (BAG vom 21.01.1993, 6 AZR 171/92; LAG Hamm vom 13.02.2007, 19 Sa 1589/06; BeckOK GewO/Schulte GewO § 109 Rn. 85).
Die Bewerbung ist als triftiger Grund in diesem Sinne anerkannt (BAG vom 21.01.1993, 6 AZR 171/92; BeckOGK/Novak GewO § 109 Rn. 30; Tiedemann in Tschöpe, Arbeitsrecht Handbuch, 14. Auflage 2025, K. Zeugnis Rn. 48).
Der Kläger äußerte sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich, dass er sich bewerben wolle. Ein triftiger Grund lag damit vor.
Weiterer Darlegungen durch den Kläger bedurfte es nicht.
Richtigerweise kann ein Arbeitnehmer auch ohne Darlegung eines besonderen Grundes ein Zwischenzeugnis verlangen. Er muss die Möglichkeit haben, seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt realistisch einzuschätzen und einen beruflichen Wechsel vorzubereiten. Der Zwang zur Offenbarung seines anerkannt berechtigten Interesses gefährdet gegebenenfalls ohne Not das bestehende Arbeitsverhältnis. Die freie Wahl des Arbeitsplatzes - Art. 12 GG - wird ansonsten nicht voll gewährleistet (vgl. hierzu Küttner Personalhandbuch, 32. Auflage 2025 Zeugnis Rn. 11).
Der Kläger kann nicht verpflichtet sein, etwaige Bewerbungen vorzulegen oder in anderer Form sein Bestreben, den Arbeitsplatz zu wechseln, konkreter darzulegen. Der Kläger äußerte - im bestehenden und ungekündigten Arbeitsverhältnis - seinen Wechselwunsch. Ein solcher Wunsch wird regelmäßig nicht ohne Anlass geäußert, weil er geeignet ist, das Arbeitsverhältnis zu belasten. Den Kläger nunmehr darüber hinaus zu verpflichten, diesen Wunsch durch Vorlage weiterer Unterlagen zu konkretisieren, würde die Anforderungen an die Darlegungslast überspannen.
Begrenzt werden kann ein solcher Anspruch aus der Treuepflicht des Arbeitnehmers sowie aus dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs (Tiedemann in Tschöpe, Arbeitsrecht Handbuch, 14. Auflage 2025, K. Zeugnis Rn. 47).
Dass diese Grenzen vorliegend erreicht sind, war nicht ersichtlich und wurde von der Beklagten auch nicht ausreichend dargelegt.
Zwischen den Parteien besteht seit dem 01.01.2018 - und damit seit über 7,5 Jahren - ein Arbeitsverhältnis. Erstmalig begehrt der Kläger nunmehr ein Zwischenzeugnis. Anlass hierfür waren nach eigenen Bekundungen des Klägers sowohl der Umstand der längeren Erkrankung mit einhergehenden Beeinträchtigungen sowie das Bestreben, sich zu bewerben.
Für die Kammer war kein Grund erkennbar, an dieser Motivation zu zweifeln. Dass der Kläger sich tatsächlich gar nicht bewerben will und das Zwischenzeugnis damit ohne Anlass begehrt, würde einen Verstoß gegen die zivilprozessuale Wahrheitspflicht darstellen, für dessen Annahme keine Indizien ersichtlich sind.
Es wäre nach Auffassung der Kammer vielmehr Aufgabe der Beklagten gewesen, Umstände vorzutragen, aus denen sich Zweifel am Wahrheitsgehalt der klägerischen Aussage, sich bewerben zu wollen, hätten ergeben können. Derartige Umstände sind nicht ersichtlich. Selbst wenn sich der Kläger bis zum heutigen Tage noch nicht beworben haben sollte, kann dies mehrere Gründe haben. Zum einen mag der Kläger bis heute kein für ihn interessantes Stellenangebot gesichtet haben. Zum anderen kann dies schlicht und ergreifend auch daran liegen, dass ihm bis heute noch kein Zwischenzeugnis vorliegt und seine Bewerbungsunterlagen damit noch nicht vollzählig sind.
Nach alldem war der Klage stattzugeben.
II) Die Kostenentscheidung ergab sich aus § 91 ZPO. Als unterlegene Partei hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III) Die Streitwertfestsetzung ergab sich dem Grunde nach aus § 61 Absatz 1 ArbGG. Es wurde ein Bruttomonatsgehalt berücksichtigt.