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Arbeitsgericht Köln Beschluss vom 02.04.2026 – 18 Ca 5624/25

18. Kammer · ECLI:DE:ARBGK:2026:0402.18CA5624.25.00

Gründe:

Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.

Entgegen der in Teilen der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Rechtsauffassung (vgl. grundlegend: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 30. Dezember 2015 - 5 Ta 71/15 -, juris; ebenso: Sächsisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 25. Januar 2017 - 4 Ta 213/16 (9) - juris; Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 23. Juni 2016 - 4 Ta 118/16 -, juris; Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), Beschluss vom 6. Januar 2023 - 8 Ta 254/22 -, juris; Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 21. Juni 2024 - 12 Ta 101/24 -, Rn. 12, juris; Landesarbeitsgericht München, Beschluss vom 16. August 2024 - 3 Ta 62/24 -, juris; wohl auch: LArbG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. November 2024 - 26 Ta (Kost) 6072/24 -, Rn. 5, juris), ist kein eigener Wertansatz für den als unechten Hilfsantrag gestellten Weiterbeschäftigungsantrag gerechtfertigt. Denn eine Entscheidung im Sinne von § 45 Abs. 1 S. 2 GKG ist hierüber nicht ergangen. Auch eine analoge Anwendung der Vorschrift aufgrund der Regelungen des verfahrensbeendenden Vergleichs über die (zukünftige) Freistellung des Klägers im Rahmen der verlängerten Kündigungsfrist ist nicht gerechtfertigt: Der Weiterbeschäftigungsanspruch betrifft den Zeitraum zwischen dem Kündigungstermin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens. Eine Regelung hierzu enthält der von den Parteien abgeschlossene Vergleich deshalb nicht, weil dieser den Kündigungsrechtsstreit gerade beendet. Die - uno actu getroffene - Regelung der Beschäftigungsfrage betrifft damit nicht einen Zeitraum bis zum Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens, wie er Gegenstand des Weiterbeschäftigungsantrags ist.

Die Wertung der Gegenauffassung konfligiert zudem mit der in § 42 Abs. 2 S. 1 GKG zum Ausdruck gekommenen gesetzlichen Wertung zum Streitwert einer Kündigungsschutzklage. Danach ist der Streitwert einer Kündigungsschutzklage auf ein Bruttoquartalsgehalt gedeckelt, obwohl bei Ungewissheit über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses typischerweise nach Ablauf der Kündigungsfrist nicht nur die finanziellen Interessen, sondern auch die Persönlichkeitsrechte des gekündigten Arbeitnehmers (vgl. BAG, Beschluss vom 27. Februar 1985 - GS 1/84 -, BAGE 48, 122-129) betroffen sind.