Rechtsprechung / Arbeitsgericht Karlsruhe

Arbeitsgericht Karlsruhe Urteil vom 19.02.2024 – 5 Ca 156/23

ECLI:DE:ARBGKAR:2024:0219.5CA156.23.00

Tenor

1. Die beklagte Partei wird verurteilt, an die klagende Partei 2.867,20 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit 08.08.2023 zu bezahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Rechtsmittelstreitwert wird auf 2.867,20 EUR festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um einen Anspruch der Klägerin auf Erstattung von Krankheitskosten. Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten Erstattungsansprüche wegen einer erforderlichen Rehabilitationsmaßnahme ihres minderjährigen Sohnes nach beihilferechtlichen Grundsätzen geltend.

2

Bei der Klägerin handelt es sich um eine an die Beklagte beurlaubte, verbeamtete Lehrerin des Landes Baden-Württemberg. Die Klägerin war bereits seit dem 02.09.2013 als angestellte Lehrerin für die Beklagte tätig. Auf den Arbeitsvertrag (AS. 12) und das Beurlaubungsschreiben (AS. 9) wird Bezug genommen. Es sind für sie aufgrund der Beurlaubung nach § 11 PSchG-BW die arbeitsvertraglichen Regelungen mit der Beklagten maßgebend. Im Hinblick auf die Krankheits- und Gesundheitsfürsorge bestimmen sich die Ansprüche für verbeamtete, beurlaubte Lehrerinnen bei der Beklagten nach landesbeamtenrechtlichen Vorschriften. Zur Regulierung dieser Ansprüche bedient sich die Beklagte des Kommunalen Versorgungsverbands Baden-Württemberg (KVBW).

3

Der Sohn der Klägerin ... wurde am 00.01.2019 mit einem Schlaganfall geboren. Am 00.09.2022 bescheinigte der behandelnde Kinderarzt beim Städtischen Klinikum K., Dr. ..., die Notwendigkeit einer stationären Rehabilitationsmaßnahme. Auf die Bescheinigung (AS. 20) wird Bezug genommen. Aufgrund des jungen Alters des Sohnes war die Mitaufnahme der Klägerin als Begleitperson zwingend erforderlich.

4

Mit Schreiben vom 18.10.2022 (AS. 87) bewilligte der KVBW die stationäre Behandlung „nach Maßgabe der BVO und der nachfolgenden Hinweise dem Grunde nach“. In dem Schreiben heißt es u.a.:

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Diese Zusicherung hat eine Gültigkeit von sechs Monaten ab Bekanntgabe.

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Die Aufwendungen können entweder einzeln aufgeschlüsselt (Nr. 1) oder als Pauschalsatz (Nr. 2) berechnet werden. Sie sind im Rahmen der BVO (ggf. unter jeweils geltenden speziellen Voraussetzungen) wie folgt beihilfefähig:

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1. Bei aufgeschlüsselter Berechnung der Leistungen:

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- Aufwendungen für Pflege, Unterkunft und Verpflegung sind bis zur Höhe des niedrigsten Satzes der Einrichtung beihilfefähig; bei Aufwendungen für ambulante Rehabilitationsmaßnahmen sind nur die Aufwendungen für Pflege und Verpflegung bis zur Höhe des niedrigsten Satzes der Einrichtung beihilfefähig,

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- ärztliche Leistungen (innerhalb Deutschlands nach der Gebührenordnung für Ärzte)

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- ärztlich verordnete Heilbehandlungen (z.B. Bäder, Massagen, Krankengymnastik)

11

- von Ärzten, Zahnärzten oder Heilpraktikern verbrauchte oder nach Art und Umfang schriftlich verordnete Arzneimittel,

12

- ggf. Kurtaxe,

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- zusätzliche Leistungen nach Nr. 3.

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2. Bei pauschaler Abrechnung:

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Pauschale Abrechnungen sind beihilfefähig, soweit sie den Betrag von 200 Euro täglich nicht übersteigen und sie keine Aufwendungen für nicht-medizinische Komfortleistungen beinhalten (beispielsweise Gebühren für Internet, Telefon, Fernsehen, hotelähnliche Dienste wie Einkäufe oder Fahrservice) Nicht beihilfefähig sind neben dem Pauschalsatz zusätzlich berechnete Aufwendungen für ärztliche Leistungen, Arzneimittel, Heilbehandlungen, Pflege, Unterkunft und Verpflegung, Kurtaxe und ärztlicher Schlussbericht; dies gilt auch dann, wenn der Pauschalsatz unter dem Betrag von 200 Euro täglich liegt. Zusätzlich können Leistungen nach Nr. 3 berücksichtigt werden.

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Die Rehabilitationsmaßnahme wurde vom 15.02.2023 bis zum 07.03.2023 in der Sch. Klinik V. durchgeführt. Auf die Therapiedokumentation (AS. 52) wird Bezug genommen. Die Sch. Klinik führt entsprechende Rehabilitationsmaßnahmen zu einem festgelegten pauschalen Tagessatz von 379,20 EUR durch. Dies entspricht dem Satz, den die Klinik mit mehreren gesetzlichen Krankenkassen vereinbart hat (vgl. AS. 82). Die Kosten für die Mitaufnahme einer Begleitperson beliefen sich auf 45,00 EUR je Tag. Gemäß des bei ihr grundsätzlich geltenden Tagessatzes stellte die Sch. Klinik für die Durchführung der Rehabilitationsmaßnahme des Sohnes der Klägerin für 20 Tage einen Betrag von 7584,00 EUR in Rechnung. Hinzu kamen 900,00 EUR für die Mitaufnahme der Klägerin als Begleitperson. Aufgrund des bei der Beklagten bestehenden Beihilfesatzes von 80 % der Klägerin forderte die Klinik für die Behandlung des Sohnes einen Betrag von 6067,20 EUR und für die Mitaufnahme der Klägerin als Begleitperson 720,00 EUR. Auf die Abrechnung (AS. 22) wird Bezug genommen. Die Beklagte erstattete über den KVBW einen Betrag von 3.200,00 EUR für die neuropädiatrische Rehabilitationsmaßnahme und 720,00 EUR für die Mitaufnahme der Klägerin als Begleitperson, mithin insgesamt 3.920,00 EUR. Auf die Beihilfeentscheidung (AS. 16) wird Bezug genommen.

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Die private Krankenversicherung der Klägerin glich den nach Abzug des Beihilfesatzes von 80 % ausstehenden, 20-prozentigen Anteil der Endabrechnung der Sch. Klinik vollständig aus. Hinsichtlich des hier streitgegenständlichen Restbetrages teilte sie mit, dass ihre Tarife hierfür keine Leistungen vorsähen. Es gebe auch keine Tarife, die abgeschlossen werden könnten, um solche Restkosten oder auch Eigenbehalte abzudecken. Auf das Schreiben der Versicherung (AS. 63) wird Bezug genommen.

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Mit der vorliegenden, am 03.08.2023 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage verlangt die Klägerin die Differenz zwischen dem Rechnungs- und dem Erstattungsbetrag.

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Die Klägerin trägt vor, dass seitens des behandelnden Arztes des Kindes der Klägerin nur zwei Rehaeinrichtungen empfohlen worden seien. Dies sei zum einen die ausgewählte Klinik in V. und zum anderen das Kinderzentrum in Ma.. Letzteres sei vom behandelnden Arzt präferiert worden, habe auf Anfrage der Klägerin jedoch kein Platzangebot für das Kind gehabt. Daher sei die zweite vom behandelnden Arzt empfohlene Rehaeinrichtung kontaktiert worden.

20

Eine Abfrage des Ehemanns der Klägerin habe ergeben, dass keine vergleichbare Rehabilitationseinrichtung bereit sei, Patienten zu einem pauschalen Tagessatz von deutlich unter 300,00 EUR oder unter Einzelabrechnung aufzunehmen. Auf die diesbezügliche Aufstellung der Klägerin (AS. 25) wird Bezug genommen. Die Beklagte verkenne, dass es dem Beihilfeberechtigten tatsächlich nicht möglich sei, eine Deckelung der von den Rehabilitationseinrichtungen in Rechnung gestellten Pauschalbeträge zu verhandeln oder eine Abrechnung nach Einzelaufstellung zu verlangen.

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Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stehe der geltend gemachte Anspruch gegenüber der Beklagten auf Erstattung der verbleibenden Differenz aufgrund der arbeitsvertraglichen Verweisungen nach § 78 LBGBW, §§ 1, 5, 7 BVO-BW i.V.m. Art. 33 Abs. 5 und Art. 3 Abs. 1 GG zu. Die Beschränkung der Beihilfefähigkeit auf einen Satz von 200,00 EUR je Tag bei Pauschalabrechnung der Rehabilitationseinrichtung sei nicht mehr verfassungsgemäß und daher nicht anzuwenden. Die in § 7 Abs. 7 S. 7 BVO-BW vorgesehene Deckelung der beihilfefähigen Aufwendungen verstoße auch in ihrer neuen Fassung gegen Art. 33 Abs. 5 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG, weil Leistungen für notwendige und angemessene Behandlungen innerhalb eines Rehabilitationsaufenthalts in erheblichem Umfang nicht von der Beihilfe übernommen würden, und habe deshalb unangewendet zu bleiben. Jedenfalls aus der grundgesetzlich verankerten Fürsorgepflicht des Dienstherrn sei eine Beihilfefähigkeit von mindestens 379,20 EUR je Tag anzusetzen.

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Der Verordnungsgeber habe das System der pauschalierten Abrechnung bewusst geschaffen, da es verwaltungsökonomisch sei. Die Höchstbetragsregelung könne daher nicht damit gerechtfertigt werden, dass es noch die theoretische Möglichkeit der Einzelabrechnung gebe. Diese Einzelabrechnung sehe der Verordnungsgeber selbst als nicht verwaltungsökonomisch an und sie werde dementsprechend von den Rehabilitationseinrichtungen auch nahezu überhaupt nicht angeboten. Es werde letztlich von den Rehabilitationseinrichtungen verlangt, dass sie gegen die Einschätzung des Verordnungsgebers unökonomisch handelten, und vom betroffenen Patienten, der sich ohnehin in einer hilfesuchenden und gegenüber den Rehabilitationseinrichtungen schwachen Situation befinde, dieses unökonomische Handeln der Rehabilitationseinrichtung in seinem Einzelfall durchzusetzen.

23

Das Festhalten an einem vor acht Jahren bestimmten Betrag entspreche nicht mehr den tatsächlichen Verhältnissen und könne nur noch als willkürlich bezeichnet werden. Der Verbraucherpreisindex habe sich allein zwischen 2020 und 2022 auch nach der aktualisierten Berechnungsmethode des statistischen Bundesamtes um 10 % erhöht.

24

Die Klägerin beantragt:

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Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.867,20 EUR nebst fünf Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

26

Die Beklagte beantragt,

27

die Klage abzuweisen.

28

Sie trägt vor: Die Klägerin habe aufgrund des Schreibens vom 18.10.2022 schon vor Antritt der stationären Behandlung Kenntnis von den Abrechnungsgrundlagen gehabt. Trotzdem sei die stationäre Behandlung angetreten worden. Die weitere Vereinbarung über die Abrechnung der Klinik sei eine vertragliche Angelegenheit zwischen der Klägerin (als Selbstzahlerin) und der Klinik. In Kenntnis der Kostenübernahmeerklärung durch den KVBW habe die Klägerin mit der behandelnden Klinik eine Vergütungsvereinbarung getroffen. Es sei davon auszugehen, dass dies auch der Klinik bekannt gewesen sei, da diese nach den eingereichten Unterlagen eine solche Kostenübernahmeerklärung vor Behandlungsbeginn verlange. Die Klägerin habe sich daher bewusst darauf eingelassen, den Teil der pauschalen Abrechnung, der über 200,00 EUR täglich hinaus geht, selbst zu bezahlen.

29

Zudem seien aus der Aufstellung der Klägerin zwei Kliniken in Baden-Württemberg ersichtlich, die offenbar ebenfalls die benötigten Anforderungen erfüllt hätten und einen günstigeren Pauschalsatz angegeben hätten. Es bestehe gegenüber den Kliniken (zumindest in Baden-Württemberg) ein Anspruch auf Einzelabrechnung. Dass hier durch die Klägerin eine Klinik in Bayern gewählt worden sei, gegen die kein entsprechender Anspruch bestehe, obwohl es nach ihrer eigenen Recherche zwei Kliniken in Baden-Württemberg gegeben hätte, die in Frage gekommen wären, die niedrigere Pauschalsätze angeboten hätten und gegen die ein Anspruch auf eine entsprechende Abrechnung bestanden hätte, müsse sich die Klägerin zurechnen lassen.

30

Die Beihilfe sei eine ergänzende Fürsorgeleistung und solle lediglich die notwendigen und angemessenen Aufwendungen unter Berücksichtigung der Eigenvorsorge und der zumutbaren Eigenbelastung decken. Auch das Bundesverfassungsgericht habe bestätigt, dass die Fürsorgepflicht eine lückenlose Erstattung jeglicher Aufwendungen nicht verlange. Aufgrund des ergänzenden Charakters der Beihilfe seien Härten und Nacheile hinzunehmen, die sich aus der pauschalierenden und typisierenden Konkretisierung der Fürsorgepflicht ergäben und keine unzumutbare Belastung bedeuteten. Der Beklagtenvertreter sei an das geltende Recht gebunden und habe insoweit keinen Ermessensspielraum. Auch die Anwendung der Härtefallregelung nach § 5 Abs. 6 S. 1 BVO sei gemäß § 5 Abs. 6 S. 3 BVO ausgeschlossen, da eine betragsmäßige Begrenzung in der BVO geregelt sei.

31

Nach Vorlage des Therapieplans im laufenden Rechtsstreit sei die Beihilfefähigkeit der Leistungen nochmals geprüft worden. Die durchgeführten Behandlungen hätten jedoch nicht vollumfänglich dem Heilbehandlungsverzeichnis des BMI zugeordnet werden können. Eine Gewährung sei auch nicht teilweise möglich, da keine Abrechnung der Klinik vorliege und die Zuordnung zu bestimmten (Höchst-)Beträgen rein hypothetisch wäre. Auf die diesbezüglichen Ausführungen und Berechnungen der Beklagten (ab AS. 57) wird ergänzend verwiesen.

32

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften vom 21.08.2023, vom 04.12.2023 und vom 19.02.2024 Bezug genommen. Auf die persönliche Einvernahme der Zeugin K. ist nach Eingang einer schriftlichen Stellungnahme einvernehmlich verzichtet worden.

Entscheidungsgründe

33

Die Klage ist zulässig und begründet.

I.

34

Die Klage ist mit dem auf Zahlung gerichteten Leistungsantrag ohne weiteres zulässig. Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist eröffnet, weil die Klägerin ihren Beihilfeanspruch aus dem Arbeitsvertrag besitzt.

II.

35

Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO-BW Anspruch auf Erstattung weiterer Krankheitskosten in Höhe von 2.867,20 EUR.

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1. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO sind Aufwendungen nach den Vorschriften der Beihilfeverordnung beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. Die vorliegend streitigen Aufwendungen sind während des stationären Aufenthalts des Sohnes der Klägerin in der Sch. Klinik entstanden und erfassen pauschaliert die Kosten für ärztliche Leistungen, Pflege, Unterkunft, Verpflegung und Medikamente, sowie für Heilbehandlungen. Die Aufwendungen für eine stationäre Behandlung in sonstigen Einrichtungen im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 BVO, sogenannte Rehabilitationseinrichtungen, sind nach Maßgabe der folgenden Absätze des § 7 BVO beihilfefähig. Nach § 7 Abs. 4 Satz 4 BVO sind bei Behandlungen nach den § 7 Abs. 4 BVO Aufwendungen für gesondert erbrachte Leistungen beihilfefähig nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 - 3 BVO (Nr. 1 und Nr. 2), für Pflege, Unterkunft und Verpflegung nach Maßgabe des § 7 Abs. 4 Sätze 5 bis 7 (Nr. 3), nach § 6 Abs. 1 Nr. 9 (Nr. 4) sowie für den ärztlichen Schlussbericht (Nr. 5). Aus § 7 Abs. 7 Satz 7 BVO ergeben sich weitere Einschränkungen. Nach der seit dem 01.01.2017 geltenden Fassung dieser Vorschrift sind Pauschalsätze der Einrichtungen nach Abs. 5 nur beihilfefähig, soweit sie keine Vergütung für nicht-medizinische Komfortleistungen beinhalten und einen Betrag in Höhe von 200,00 EUR täglich nicht überschreiten; daneben sind Aufwendungen nach § 7 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 5 BVO nicht beihilfefähig.

37

Regelungen, die krankheitsbedingte Aufwendungen trotz ihrer Notwendigkeit und Angemessenheit von der Beihilfefähigkeit ausnehmen, sind an der von Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Fürsorgepflicht des Dienstherrn zu messen. Nach dem gegenwärtigen Beihilfensystem wird die Beihilfe als Hilfeleistung, die die Eigenvorsorge der Beamten ergänzt, unabhängig von einer finanziellen Notlage gewährt, um einen bestimmten Vomhundertsatz der Kosten in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen zu erstatten. Nach dem beihilferechtlichen Leistungsprogramm sind grundsätzlich diejenigen Aufwendungen beihilfefähig, die durch einen konkreten Anlass verursacht werden. So knüpft die Beihilfefähigkeit in Krankheitsfällen nicht an bestimmte Behandlungen oder Arzneimittel an. Diese Anlassbezogenheit kommt in dem Grundsatz zum Ausdruck, dass in Krankheitsfällen die Behandlungskosten im Rahmen der Notwendigkeit und der Angemessenheit beihilfefähig sind. Von dieser im gegenwärtigen Beihilfensystem angelegten Sachgesetzlichkeit wird zu Lasten der hiervon betroffenen Beamten abgewichen, wenn krankheitsbedingte Aufwendungen trotz ihrer Notwendigkeit und Angemessenheit von der Beihilfegewährung ausgenommen werden (VGH Mannheim 15.08.2013 – 2 S 11085/13 unter IV. 1. der Gründe).

38

Im Gegensatz zur alten Regelung, die sich bei der Deckelung von beihilfefähigen Aufwendungen für Rehabilitationsmaßnahmen von Pauschalpreisen und Tagessätzen ausschließlich an den Preisvereinbarungen der entsprechenden Einrichtung mit einer Sozialversicherung orientierte, enthält die seit 01.01.2017 geltende Fassung einen Grenzbetrag in Höhe von 200,00 EUR. Dieser Grenzbetrag setzt sich ausgehend von der Verordnung des Finanz- und Wirtschaftsministeriums zur Änderung der Beihilfeverordnung zusammen aus durchschnittlichen Beträgen der Gesetzlichen Krankenkassenversicherungen aus den Jahren 2003 bis 2011 mit einem Aufschlag für Arztkosten und Heilbehandlungen. Folglich wird in der neuen Fassung zwar berücksichtigt, dass bei Selbstzahlern im Gegensatz zu gesetzlich Versicherten Heilbehandlungen zusätzlich zu Unterkunft und Verpflegung oftmals separat abgerechnet werden, indem ein Aufschlag für Arztkosten und Heilbehandlungen in den Grenzbetrag aufgenommen wurde. Dennoch führt auch die Regelung in der Neufassung nicht dazu, vom Verordnungsgeber gesehene Missstände zu beheben. Denn es bleibt dabei, dass unabhängig von der Art und Schwere der Erkrankung und der daraus resultierenden, erforderlichen Behandlung hohe Kosten vom betroffenen Beihilfeberechtigten selbst bezahlt werden müssen, obwohl die der Pauschalabrechnung zugrundeliegenden krankheitsbedingten Leistungen notwendig und angemessen waren. Auch die neu gefasste Regelung führt nicht dazu, dass die Preispolitik der Kliniken gegenüber Selbstzahlern geändert wird, so dass die nach Ansicht des Verordnungsgebers vorhandenen Missstände bekämpft werden könnten (VG Stuttgart 26.11.2019 – 1 K 8577/18 Rnn. 29-30).

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2. Die Vorschrift steht, insbesondere da eine Härtefallregelung ausgeschlossen ist, nicht im Einklang mit der aus Art. 33 Abs. 5 GG folgenden Fürsorgepflicht.

40

Diese verlangt, dass der Dienstherr den amtsangemessenen Lebensunterhalt der Beamten und ihrer Familien auch in besonderen Belastungssituationen wie Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Geburt oder Tod sicherstellt. Er muss dafür Sorge tragen, dass Beamte in diesen Lebenslagen nicht mit erheblichen finanziellen Aufwendungen belastet bleiben, die sie nicht mehr in zumutbarer Weise aus ihrer Alimentation bestreiten können (VGH Mannheim 19.02.2021 – 2 S 14/20 Rn. 52 mwN). Entscheidet sich der Dienstherr, seiner Fürsorgepflicht durch die Zahlung von Beihilfen nachzukommen, die zu der aus der gewährten Alimentation zu bestreitenden Eigenvorsorge ergänzend hinzutreten, so muss er gewährleisten, dass der Beamte nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die er auch über eine ihm zumutbare Eigenvorsorge nicht absichern kann. Die Beihilfe soll den Beamten von den durch die Besoldung nicht gedeckten notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang freistellen. Der Dienstherr darf somit die Beihilfe, da er sie als eine die Eigenvorsorge ergänzende Leistung konzipiert hat, nicht ohne Rücksicht auf die vorhandenen Versicherungsmöglichkeiten ausgestalten. Eine lückenlose Erstattung jeglicher Aufwendungen verlangt die Fürsorgepflicht jedoch nicht (BVerfG, 07.11.2002 - 2 BvR 1053/98 unter B.I.1.b) der Gründe).

41

Der VGH führt hierzu aus: Diesem Erfordernis ist Genüge getan, da Beihilfeberechtigte - wie bereits ausgeführt - ihre erforderlichen Aufwendungen für Aufenthalte in Rehabilitationskliniken in zumutbarer Weise im Wege der konkreten Einzelabrechnung als beihilfefähig geltend machen können (VGH Mannheim 19.02.2021 – 2 S 14/20 Rn. 53). Dem folgt die Kammer nicht. Der VGH verkennt, dass dem Beihilfeberechtigten zwar das Recht eingeräumt ist, Aufwendungen durch Einzelabrechnungen gemäß § 7 Abs. 7 Satz 4-6 BVO-BW gegenüber der Beihilfestelle geltend zu machen, dass es ihm in aller Regel aber tatsächlich gar nicht möglich ist, eine derartige Abrechnung zu erhalten. Wenn der VGH außerdem der Auffassung ist, dass „der mit der Einzelabrechnung verbundene organisatorische Mehraufwand nicht erheblich, für einen Beihilfeberechtigten nicht mit Kosten verbunden und ihm daher zumutbar“ sei (a.a.O. Rn. 50), so setzt er sich in Widerspruch zu seiner Begründung zur Einführung der Pauschale. Diese sei – was sich so auch aus der Begründung zur Verordnung ergibt – „aus verwaltungsökonomischen Gesichtspunkten eingeführt worden, um den Beihilfestellen und den Einrichtungen den mit Einzelabrechnungen gesteigerten Verwaltungsaufwand zu ersparen“ (a.a.O. Rn. 48).

42

Vor diesem Hintergrund ist es naheliegend, dass die Kliniken sich scheuen, Einzelabrechnungen zu erstellen. Der vorliegende Fall zeigt eindrücklich, dass dies den Kliniken häufig auch bei bestem Willen nicht gelingt. Dass der Beihilfeberechtigte sich hier durchzusetzen vermag, erscheint wie bereits das VG Stuttgart in der Vorinstanz (Entscheidung vom 26.11.2019 – 1 K 8577/18) festgestellt hatte, als lebensfremd.

43

Hinzu kommt, dass die Beihilfeberechtigten, sofern es ihnen nicht gelingt, eine Einzelabrechnung zu erhalten, nun schlechter stehen als unter der Geltung der (verfassungswidrigen) alten Regelung, wonach die Leistungen lediglich insoweit erstattungsfähig waren als sie einer Preisvereinbarung dieser Einrichtung mit einem Sozialversicherungsträger entsprachen. Die Sch. Klinik hat eben diesen Tagessatz, den sie mit mehreren gesetzlichen Krankenkassen vereinbart hat, gegenüber der Klägerin in Rechnung gestellt.

44

Dies zeigt auch, dass der Satz nicht überhöht ist und dass daher die Annahme einer missbräuchlich überhöhten Abrechnung zulasten der Beihilfe fernliegt.

45

Zudem ist das Risiko, mit dem Differenzbetrag auszufallen, nicht versicherbar. Der Klägerin jedenfalls war es – wie sich aus der Auskunft der D.-Versicherung ergibt – nicht möglich, für das Risiko des Ausfalls mit dem hier streitgegenständlichen Differenzbetrag eine Versicherung abzuschließen. Aus der Auskunft ergibt sich, dass es hierfür keinen Tarif gibt. Auch wenn eine lückenlose Erstattung jeglicher Aufwendungen die Fürsorgepflicht nicht verlangt ist, darf der Dienstherr wie oben ausgeführt die Beihilfe, da er sie als eine die Eigenvorsorge ergänzende Leistung konzipiert hat, nicht ohne Rücksicht auf die vorhandenen Versicherungsmöglichkeiten ausgestalten. Es spricht viel dafür, dass der Gesetzgeber dieser Forderung des Bundesverfassungsgerichts nicht entsprochen hat, indem mit der Deckelung auf einen nicht einmal indexierten Höchstbetrag systematisch in Kauf genommen wird, dass Beihilfeberechtigte nicht selten vierstellige Beträge selbst tragen müssen.

46

3. Letztlich kann offenbleiben, ob die Vorschrift verfassungsgemäß ist oder in Gänze unangewendet zu bleiben hat. Denn es gilt das vom VGH Ausgeführte jedenfalls nicht für den vorliegenden Fall: Es ist der Klägerin tatsächlich nicht möglich gewesen, eine Einzelabrechnung zu erlangen. Zur Überzeugung der Kammer steht nach Vorlage des Schreibens der Zeugin K. vom 18.01.2024 (AS. 71) fest, dass die Sch. Klinik eine Einzelabrechnung nicht erteilt hätte.

47

Nachdem insoweit auch nach Vorlage des Therapieplanes durch die Klägerin keine Einwendungen der Beklagten erfolgt sind, steht ebenfalls zur Überzeugung der Kammer fest, dass es sich bei dem von der Klinik abgerechneten Betrag um die notwendigen und der Höhe nach angemessenen Krankheitskosten i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO-BW handelt. Aus der von der Klägerin vorgelegten Aufstellung ergibt sich, dass keine der kontaktierten Kliniken eine Einzelabrechnung erstellt und welche Pauschalen diese abgerechnet hätte. Dem ist die Beklagte nicht konkret i.S.d. § 138 Abs. 3 ZPO entgegengetreten. Soweit sie die Klägerin auf die Inanspruchnahme einer kostengünstigeren Klinik verweisen möchte, ist nicht dargetan, dass diese zum maßgeblichen Zeitpunkt die erforderliche Behandlung angeboten hätten. Zudem hätte die Klägerin auch bei – beispielsweise – der Klinik in Mo. einen Tagessatz von 333,72 EUR entrichten müssen und hätte damit ebenfalls 2.139,52 EUR nicht erstattet erhalten (133,72 EUR x 20 Tage x 80%).

48

Darüber hinaus hat die Klägerin substantiiert dargelegt, dass der behandelnde Arzt überhaupt nur zwei Kliniken empfohlen hat. Sie konnte daher davon ausgehen, dass es sich um die für die Behandlung ihres Sohnes geeignetsten Einrichtungen handelte. Auch hierzu fehlt eine konkrete Einlassung der Beklagten. Diese hat insgesamt nicht dargelegt, wie sich die Klägerin kostengünstiger hätte verhalten können. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass es zum maßgeblichen Zeitpunkt eine andere Klinik gegeben hätte, die die vom behandelnden Arzt für erforderlich gehaltene Behandlung überhaupt und zu einem günstigeren Preis oder gegen Erteilung einer in Einzelpositionen aufgeschlüsselten Abrechnung durchgeführt hätte. Das Beweisangebot auf Einholung eines Sachverständigengutachtens ist insoweit ungeeignet, da die Beklagte schon nicht die maßgeblichen Anknüpfungstatsachen vorträgt. Zumindest eine Abfrage in demselben Umfang, den auch der Ehemann der Klägerin auf sich genommen hat, war der Beklagten zuzumuten.

49

4. Die Höhe des Anspruchs ist zwischen den Parteien nicht streitig. Der Klage war daher in vollem Umfang stattzugeben.

50

5. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280, 288 BGB.

III.

51

Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO: Die Beklagte hat als unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

52

Der Rechtsmittelstreitwert war gem. § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen in Höhe des zuletzt geltend gemachten Zahlungsanspruchs.

53

Der gesonderten Zulassung der Berufung bedurfte es nicht, weil die Berufung bereits nach § 64 Abs. 2 b) zulässig ist. Eine Teilanfechtung über einen geringeren Betrag als 600,00 EUR ist nicht denkbar.