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Arbeitsgericht Kassel Urteil vom 13.11.2012 – 6 Ca 383/12

ECLI:DE:ARBGKAS:2012:1113.6CA383.12.00

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 245,00 EUR (in Worten: Zweihundertfünfundvierzig und 00/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basis-Zinssatz hieraus seit 01. September 2012 zu zahlen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 30 % und die Beklagte 70 % zu tragen.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 245,00 EUR festgesetzt.

4. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

I.

Die Parteien streiten um den Anspruch des Klägers auf Auszahlung einer Einmalzahlung.

Die Beklagte betreibt eine große Deutsche Bank in der Rechtsform der Aktiengesellschaft.

Der am xx.xx.1952 geborene Kläger war bei ihr von August 1969 bis 31. März 2010 als Bankkaufmann beschäftigt.

Unter dem Datum des 23. September 2009/25. September 2009 schlossen die Parteien eine Vorruhestands-Vereinbarung (Bl. 4 – 6 d. A.).

In dieser Vereinbarung finden sich u. a. folgende Bestimmungen:

„1.

Das zwischen der Bank und Herr A bestehende Anstellungsverhältnis wird im beiderseitigen Einvernehmen auf Veranlassung der Bank mit Ablauf des 31.03.2010 beendet.

Herr A erhält bis zur Beendigung des Anstellungsverhältnisses seine vertragsgemäßen Bezüge.

2.

Die Bank gewährt Herrn A mit Wirkung vom 1.4.2010 bis zum 31.12.2015 ein Vorruhestandsgeld. Nach Beendigung dieser Vorruhestandszeit wird Herrn A nach den Bestimmungen der jeweiligen Versorgungsregelung der Bank pensioniert.

Das Vorruhestandsgeld beträgt 70 % des letzten Bruttomonatsgehaltes

EURO 2.717,40 p.M.

(in Worten: EURO zweitausendsiebenhundertsiebzehn brutto p.M.)

Allgemeine Anhebungen der Tarifgehälter im Gehaltstarifvertrag, die bis zum Beginn des Vorruhestandes erfolgen, werden bei der Berechnung des Vorruhestandsgeldes entsprechend berücksichtigt.

In der Zeit des Vorruhestandes wird das Vorruhestandsgeld entsprechend den allgemeinen tarifvertraglichen Gehaltsanhebungen erhöht…“

Mit Wirkung ab 01. März 2012 wurde zwischen den Tarifparteien im privaten und öffentlichen Bankgewerbe ein neuer Gehaltstarifvertrag abgeschlossen (Bl. 19 – 21 d. A.).

In diesem Gehaltstarifvertrag finden sich u. a. folgende Bestimmungen:

„§ 1 Geltungsbereich

Der Geltungsbereich des Gehaltstarifvertrags entspricht dem des Bundesmanteltarifvertrags.

§ 2 Tarifgehälter

a) Die zum 29. Februar 2012 geltenden Mindestmonatsgehaltssätze für die in § 6 MTV festgelegten Tarifgruppen gelten bis zum 30. Juni 2012 weiter.

b) Die Mindestmonatsgehaltssätze für die in § 6 MTV festgelegten Tarifgruppen betragen in Euro:

Ab 01. Juli 2012…

Ab 01. Juli 2013…

c) Spätestens im Juli 2012 wird einem Tarifangestellten eine pauschale Einmalzahlung in Höhe von 350,00 € geleistet.

Voraussetzung dafür ist, dass im Monat Juni 2012 Anspruch auf Gehalt, Zuschuss zum Krankengeld gemäß § 12 MTV und/oder zum Mutterschaftsgeld gemäß § 14 Mutterschutzgesetzt besteht (Teilzeitkräfte bzw. Parteiansprüche innerhalb des Monats Juni 2012 auf Gehalt, Krankengeldzuschuss und/oder Mutterschaftsgeld anteilig).

Ausgenommen sind Arbeitnehmer mit befristeten Arbeitsverträgen bis zu 6 Monaten…“

In den Vergütungsabrechnungen des Klägers für den Zeitraum ab 01. Juli 2012 wurde seitens der Beklagten die tarifliche Erhöhung in Höhe von 2,9 % berücksichtigt.

Nicht ausgezahlt wurde jedoch die Einmalzahlung in Höhe von 350,00 € gemäß § 3 Ziffer c des Gehaltstarifvertrags.

Der Kläger meint, dass er gegen die Beklagte Anspruch auf Auszahlung eines Anteils von 70 % der tariflichen Einmalzahlung gemäß Ziffer 2 Abs. 4 der Vorruhestands-Vereinbarung vom 23. September 2009 habe, da es sich insoweit um eine „allgemeine tarifvertragliche Gehaltsanhebung“ im Sinne dieser Bestimmung handele.

Der Kläger beantragt zuletzt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 245,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 01. September 2012 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie meint, dass der Kläger keinen Anspruch auf Auszahlung der anteiligen tariflichen Einmalzahlung in Höhe von 245,00 € habe.

Der Kläger erfülle bereits nicht die Anspruchsvoraussetzungen, da er im Monat Juni 2012 keinen Anspruch auf Gehalt, sondern lediglich einen Anspruch auf ein Vorruhestandsgeld gehabt habe.

Davon abgesehen, handele es sich bei der Einmalzahlung auch nicht um eine „allgemeine tarifvertragliche Gehaltsanhebung“, sondern um eine einmalige zusätzliche Zahlung.

Diese Zahlung sei auch nicht „allgemein“, da in § 2 Ziffer c Abs. 3 Arbeitnehmer mit befristeten Arbeitsverträgen bis zu 6 Monaten ausdrücklich ausgenommen worden seien.

Wegen weiterer Einzelheiten des tatsächlichen und rechtlichen Vorbringens beider Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

II.

Die Klage ist begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Auszahlung der tariflichen Einmalzahlung für das Kalenderjahr 2012 gemäß Ziffer 2 Abs. 4 der Vorruhestands-Vereinbarung vom 23. September 2009 (Bl. 4 – 6 d. A.) in Verbindung mit § 2 c Abs. 1 des Gehaltstarifvertrages in der ab dem 01. März 2012 geltenden Fassung (Bl. 19 – 21 d. A., im Folgenden: TV) in anteiliger Höhe von 245,00 € (70 % x 350,00 €).

Bei der Einmalzahlung handelt es sich entgegen der Auffassung der Beklagten um eine „allgemeine tarifvertragliche Gehaltsanhebung“ im Sinne von Ziffer 2 Abs. 3 der Vorruhestandsvereinbarung zwischen den Parteien.

Dies folgt daraus, dass der Gehaltstarifvertrag zwar bereits ab 01. März 2012 Gültigkeit erlangt hat, jedoch eine prozentuale Gehaltserhöhung für die einzelnen Tarifgruppen erst ab 01. Juli 2012 vorsieht.

Somit wird klar, dass die Tarifvertragsparteien die Einmalzahlung als pauschale Gehaltserhöhung für den Zeitraum vom 01. März 2012 bis 30. Juni 2012 verstanden wissen wollten, da eine Einigung über den Gehaltstarifvertrag erst am 06. Juni 2012 zustande gekommen ist (vgl. insoweit auch BAG, Urteil vom 09. November 2005, 5 AZR 128/05, bei Juris).

An diesem Auslegungsergebnis ändert sich auch nichts durch den Umstand, dass gemäß § 2 Ziffer c Abs. 3 TV von der pauschalen Einmalzahlung seitens der Tarifvertragsparteien Arbeitnehmer mit befristeten Arbeitsverträgen bis zu 6 Monaten ausgenommen worden sind.

Denn zum Einen bestehen nicht unerhebliche Bedenken gegen die Vereinbarkeit einer derartigen Ausnahmeregelung mit dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz (Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz), an den auch die Tarifvertragsparteien gebunden sind.

Da es sich – wie dargestellt – bei der tariflichen Einmalzahlung um eine pauschale Gehaltserhöhung für den Zeitraum vom 01. März 2012 bis 30. Juni 2012 handelt, ist kein sachlicher Grund ersichtlich, jedenfalls diejenigen Arbeitnehmer mit befristeten Arbeitsverträgen von dem Anspruch auf Einmalzahlung auszunehmen, die im Zeitraum vom 01. März 2012 bis 30. Juni 2012 ununterbrochen in einem Arbeitsverhältnis gestanden haben.

Davon abgesehen, würde der Kläger ohnehin nicht unter diese Ausnahmeregelung fallen, da er insgesamt über 40 Jahre bei der Beklagten beschäftigt gewesen ist.

Sinn und Zweck der Regelung in Ziffer 2 Abs. 3 der Vorruhestands-Vereinbarung ist es jedoch gerade, den Kläger hinsichtlich der tarifvertraglichen Gehaltsanhebung so zu stellen, als ob er sich noch in einem Arbeitsverhältnis zu der Beklagten befinden würde, mit der Modifikation, dass sein Vorruhestandsgeld gemäß Ziffer 2 Abs. 2 der Vereinbarung nur noch 70 % des letzten Bruttomonatsgehaltes beträgt.

Der ausgeurteilte Zinsanspruch ist ein Fälligkeits-Zinsanspruch gemäß §§ 286 Abs. 2 Ziffer 1, 288 Abs. 1 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus dem unterschiedlichen Grad des Obsiegens bzw. Unterliegens der Parteien gemäß §§ 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, 92 Abs. 1 ZPO.

Zwar obsiegt der Kläger mit dem von ihm zuletzt gestellten Antrag voll; zu seinen Lasten ist jedoch gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 seine teilweise Klagerücknahme im Kammertermin vom 13. November 2012 zu berücksichtigen.

Die Berufung war gemäß § 64 Abs. 3 Ziffer 1 ArbGG zuzulassen, da der Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung hat.

Insoweit hat die Beklagte durch ihren Prozessbevollmächtigten im Kammertermin vom 13. November 2012 erklärt, dass die vorliegende Entscheidung Bedeutung für sämtliche im Vorruhestand befindlichen Mitarbeiter der Beklagten habe, wobei es sich um weit über 100 Mitarbeiter handele.