Rechtsprechung / Arbeitsgericht Mönchengladbach
Arbeitsgericht Mönchengladbach Beschluss vom 06.01.2006 – 3 BV 95/05
ECLI:DE:ARBGMG:2006:0106.3BV95.05.00
Tenor
Der Gegenstandswert (Rechtsanwalts- und Gerichtsgebühren) für das Verfahren und den Vergleich wird auf 8.000,-- € festgesetzt.
Der Wert ist in Höhe des zweifachen Hilfswertes festzusetzen.
Die Beteiligten haben nicht über die Richtigkeit von 74 Eingruppierungen gestritten. Der Streit der Beteiligten hat sich vielmehr auf die Frage erstreckt, ob die Antragsgegnerin die Mitbestimmungsrechte des Antragstellers überhaupt gewahrt hat, ob sie das Verfahren nach § 99 BetrVG überhaupt durchgeführt hat oder nicht. Da zwischen den die Angestellten und die Arbeiter betreffenden Verfahren zu unterscheiden war, ist die Bewertung in Höhe des zweifachen Regelsatzes angemessen.
Mönchengladbach, den 06. 01. 2006
Das Arbeitsgericht
Die Vorsitzende der 3. Kammer
gez. Klempt
Direktorin des Arbeitsgerichts