Rechtsprechung / Arbeitsgericht Mönchengladbach

Arbeitsgericht Mönchengladbach Beschluss vom 06.01.2006 – 3 BV 95/05

ECLI:DE:ARBGMG:2006:0106.3BV95.05.00

Tenor

Der Gegenstandswert (Rechtsanwalts- und Gerichtsgebühren) für das Verfahren und den Vergleich wird auf 8.000,-- € festgesetzt.

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Der Wert ist in Höhe des zweifachen Hilfswertes festzusetzen.

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Die Beteiligten haben nicht über die Richtigkeit von 74 Eingruppierungen gestritten. Der Streit der Beteiligten hat sich vielmehr auf die Frage erstreckt, ob die Antragsgegnerin die Mitbestimmungsrechte des Antragstellers überhaupt gewahrt hat, ob sie das Verfahren nach § 99 BetrVG überhaupt durchgeführt hat oder nicht. Da zwischen den die Angestellten und die Arbeiter betreffenden Verfahren zu unterscheiden war, ist die Bewertung in Höhe des zweifachen Regelsatzes angemessen.

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Mönchengladbach, den 06. 01. 2006

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Das Arbeitsgericht

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Die Vorsitzende der 3. Kammer

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gez. Klempt

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Direktorin des Arbeitsgerichts