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Arbeitsgericht Münster Urteil vom 10.07.2024 – 4 Ga 9/24
ECLI:DE:ARBGMS:2024:0710.4GA9.24.00
Tenor
Der Verfügungsbeklagten wird untersagt, die unbefristete Stelle als Kurator*in des A (E 13 TV-L) mit anderen Bewerbern zu besetzen, bis ein neu durchgeführtes Auswahlverfahren abgeschlossen ist, spätestens bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache.
Die Kosten des Verfahrens hat die Verfügungsbeklagte zu tragen.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die einstweilige Untersagung der Besetzung einer Stelle vor dem Hintergrund eines arbeitsrechtlichen Konkurrentenstreites. Der Verfügungskläger begehrt mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung die vorläufige Sicherung seiner Rechte auf rechtsfehlerfreie Berücksichtigung im Rahmen eines von der Verfügungsbeklagten durchgeführten Auswahlverfahrens zur Besetzung der Stelle als Kurator des A der EG 13 TV-L.
Der Verfügungskläger studierte an der Universität B im Fach Klassische Archäologie (Magister Artium) mit der Abschlussnote sehr gut. Ebenfalls an der Universität B absolvierte der Antragsteller sein Promotionsstudium im Fach Klassische Archäologie (Dissertationsprojekt: "Erzähltheoretische Betrachtungen zu den stadtrömisch-mythologischen Sarkophagen"). Im November 2020 promovierte der Antragsteller an der C Universität D im Fach Klassische Archäologie mit Prädikat magna cum laude (1,6) unter der Dissertationsschrift: "Held im Bild. Zur visuellen Konstruktion Heroischer Figuren im Imperium Romanum anhand von Darstellungen des Aeneas und des Romulus".
Von 2007 bis 2020 war er an der Universität B beschäftigt, 07/2007 bis 07/2012 als studentische Hilfskraft Mitarbeit bei der Konzeption und der Realisierung von Sonderausstellungen, Konzeption und Durchführung von zahlreichen museumsdidaktischen Angeboten, Öffentlichkeitsarbeit, Betreuung der Homepage und Betreuung und Aufbau der Social-Media-Präsenz des Museums, 10/2012 bis 03/2014 Mitarbeiter mit der Aufgabe der wissenschaftlichen Aufarbeitung einer westfälischen Privatsammlung girechischer Tongefäße und Verfassen einer Monografie / eines Ausstellungskatalogs mit dem Titel "Vasen Bilder Welten. Die griechischen Tongefüße der Sammulung Dietmar Jordan", 10/2013 Mitarbeiter der Museumspädagogik zur Konzeption und Durchführung des Herbstferienprogramms für Schüler:innen, 04/2014 bis 07/2016 Lehrbeauftragter am Institut für Klassische Archäologie und Christliche Archäologie / Archäologisches Museum B sowie von 08/2014 bis 08/2016 dort auch als Studientuttor, 09/2016 bis 09/2020 als wissenschaftlicher Mitarbeiter in der Forschung. Am LWL-E F war der Verfügungskläger von 01/2021 bis 12/2022 als wissenschaftlicher Volontär schwerpunktmäßig mit dem Verbundprojekt "Blackbos Archäologie" tätig. Erfahurng als Kurator kann der Verfüungskläger nachweisen durch seine freiberufliche Tätigkeit von 07/2022 bis 02/2023 als Ausstellungskurator im Lokschuppen G. Dort entwickelte er unter anderem das Konzept einer Ausstellung im Kurator:innen Team. Seit März 2023 ist der Antragsteller Ausstellungskurator, Projektleitung und wissenschaftlicher Mitarbeiter am LWL-H für A und Kultur I.
Die Verfügungsbeklagte schrieb die streitgegenständliche Stelle unter dem 09.02.2024 öffentlich aus (Bl 76 f. GA). Der Verfügungskläger bewarb sich unter dem 15.03.2024 auf die ausgeschriebene Stelle und fügte seiner Bewerbung neben einem ausführlichen Lebenslauf weitere Unterlagen bei (Bl 17 ff GA). Unter dem 15.04.2024 lud die Verfügungsbeklagte den Verfügungskläger zu einem Bewerbungsgespräch ein für den 30.04.2024. Der Verfügungskläger nahm an dem Vorstellungsgespräch teil. Das einfache Vorstellungsgespräch bildete neben den Bewerbungsunterlagen die einzige Grundlage für die Auswahlentscheidung.
Auf die unbefristete Stelle eine*s Kurator*in am A bewarben sich insgesamt sich 39 Bewerber*innen Stelle beworben. Davon wurden vier Bewerber auf Grundlage der im Ausschreibungstext genannten Kriterien zum Vorstellungsgespräch am 30.04.2024 eingeladen. Dieser erfüllten alle die Kriterien der sehr guten Promotion in Klassischer Archäologie, der breiten Kenntnisse der Klassischen Archäologie und verfügen über kuratorische und museumsdidaktische Erfahrungen.
Die Vorstellungsgespräche wurden am 30.04.2024 in der Zeit von 8.30 bis 11 Uhr von dem Direktor des A, Herrn Professor Dr.J unter Beteiligung des wissenschaftlichen Personalrats sowie der Gleichstellungsbeauftragten geführt.
Dem Vorstellungsgespräch wurde unter Bezugnahme auf den Ausschreibungstext sowie die Aufgaben der Stelle ein Fragenkatalog zugrunde gelegt. In der Reihenfolge der Termine für die Gespräche erfolgt der Aufbau des Ergebnisprotokolls. Es wurde sich für Herrn Dr. K entschieden, gleich danach ist Frau Dr. M die für die Stelle am besten geeignete Bewerberin. Herr Dr. N und Frau Dr.O konnten nach Ansicht der Verfügungsbeklagten nicht überzeugen.
Der Fragenkatalog lautete:
„1. Bitte stellen Sie sich kurz vor – unter besonderer Berücksichtigung Ihrer Erfahrungen und Eignung für die in der Stellenausschreibung geforderten Kriterien.
2. Welche kuratorischen Kompetenzen haben Sie, insbesondere im Hinblick auf die Anforderungen eines archäologischen Universitätsmuseums?
3. Welche besonderen Herausforderungen sehen Sie für eine Universitätssammlung? 4. Wie stellen Sie sich gelungene Vermittlungsarbeit, Museumsdidaktik und das Museum als „außerschulischer Lernort“ vor?
5. Wie würden Sie die bestehende Ausstellung des A verbessern? Wo sehen Sie Optimierungsbedarf?
6. Welche Erfahrungen haben Sie in der 3D-Dokumentation von archäologischen Objekten und wie kann das 3D-Labor weiterentwickelt werden?
7. Wie soll sich ein a zur Provenienzproblematik archäologischer Artefakte verhalten?
8. Wie können Gleichstellungsaspekte und Diversity im A umgesetzt werden? Wie ist die Personalführung entsprechend zu gestalten?
9. Haben Sie noch Fragen?“
Wegen des Inhalts des Ergebnisprotokolls wird auf Bl. 132 ff GA verwiesen.
Am 03.05.2024 erhielt die innerhalb der Universität für die Vertragsschließung zuständige Abteilung 3.3 des Personaldezernates einen Antrag auf Einstellung von Herrn Dr. K vom Institut für Klassische A, das das Bewerbungsverfahren geführt hatte, und bearbeitete ihn am 07.05.2024. Der Personalrat der Verfügungsbeklagten stimmte am 14.05.2024 der Einstellung von Herr Dr. K zu. Daraufhin wurde der Vertrag am 15.05.2025 mit Beginn zum 01.11.2024 von der zuständigen Sachbearbeiterin in der zentralen Personalabteilung unterzeichnet und an das Institut zur weiteren Unterzeichnung durch Herrn Dr. K versendet. Die Prüfung des Ablaufs der Wartefrist und die erfolgte Versendung der Konkurrentenmitteilungen wurde zu dem Zeitpunkt nicht abgefragt. Der sodann von Herrn Dr. K unterschriebene Vertrag ging am 03.06.2024 in der Personalabteilung ein. Zeitgleich am 03.06.2024 wurde die Konkurrentenmitteilung vom A Institut per E-Mail (Bl. 66 GA) rausgeschickt. In dem Schreiben an den Verfügungskläger heißt es auszugsweise:
„Sehr geehrter Herr Dr. N,
lieber ,
ich danke Dir für die Teilnahme an unserem Auswahlverfahren und das geführte Gespräch, welches wir als sehr angenehm empfunden haben.
Dennoch haben wir uns bei der Besetzung der Position für eine andere Person entschieden, deren Erfahrungen und Qualifikationen noch besser zu dem von uns gesuchten Anforderungsprofil passen. Ich bedauere, keine positive Nachricht für Dich zu haben.
Für Deine berufliche Zukunft wünsche ich Dir alles Gute und bitte entschuldige die Verzögerung im Auswahlverfahren.“
Unter dem 17.6.2024 ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim Arbeitsgericht Münster eingegangen.
Der Verfügungskläger rügt, dass die Verfügungsbeklagte gegen das Transparenzgebot verstoßen habe, da dem Verfügungskläger erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist, zwei Wochen nach Zugang der Konkurrentenmitteilung Zugang zu den Informationen und Unterlagen zur Auswahlentscheidung gewährt worden sei. Auch das Ergebnisprotokoll werden dem Transparenzgebot nicht gerecht. Die Antworten auf die Fragen seien nicht ausreichend festgehalten, die Verfügungsbeklagte habe sich auch nicht durchgängig an ihren eigenen Fragenkatalog gehalten. Die Zusammenstellung der Auswahlkommission verstoße überdies gegen § 11 b Abs. 1 Satz 1 HG NRW.
Der Verfügungskläger beantragt.
der Verfügungsbeklagten zu untersagen, die unbefristete Stelle als Kurator*in des Archäologischen Museums (E 13 TV-L) mit anderen Bewerbenden zu besetzen, bis ein neu durchgeführtes Auswahlverfahren abgeschlossen ist, spätestens bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache.
Die Verfügungsbeklagte beantragt,
die Verfügungsklage abzuweisen.
Die Verfügungsbeklagte behauptet, der Fragenkatalog sei für alle Bewerber gleich genutzt worden. Das Transparenzgebot sei nicht verletzt worden. Es sei dem Verfügungskläger umgehend Einsicht gewährt worden, sowie es unter Berücksichtigung der krankheitsbedingten Fehlzeit von Professor J möglich gewesen sei.
Zuzugestehen sei dem Verfügungskläger, dass die Konkurrentenmitteilung nicht vollständig gewesen sei und die Informationen zu dem erfolgreichen Bewerber sowie die konkreten Gründe fehlten.
Es sei nicht von Anfang an beabsichtigt gewesen, dass Herr Professor J die Auswahlentscheidung allein trifft. Herr Professor J habe die Kollegin des Instituts Frau Professorin Dr. P um Teilnahme gebeten, die jedoch abgelehnt habe. Als weitere Person sei sodann die Assistentin von Herrn Professor J in Betracht gekommen, die jedoch einige der Bewerber persönlich kenne und hinsichtlich des Karriereweges auf derselben Stufe stehe wie die Bewerber.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes und auch wegen der weiteren Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit des durchgeführten Bewerbungsverfahrens wird auf die Verfahrensakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Verfügungsklage ist erfolgreich.
I.
Die zulässige Verfügungsklage ist begründet.
Gemäß §§ 62 Abs. 2 S. 1 ArbGG, 935 ZPO sind einstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der für die einstweilige Verfügung erforderliche Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund sind gegeben. Der Verfügungskläger hat ein Recht auf vorläufige Sicherung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs nach Art. 33 Abs. 2 GG.
Dem Verfügungskläger steht ein Verfügungsanspruch zu.
Nach Art. 33 II GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Öffentliche Ämter im Sinne dieser Vorschrift sind nicht nur Beamtenstellen, sondern auch - wie im Streitfall - solche Stellen, die ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes - wie die Bekl. - mit Arbeitnehmern zu besetzen beabsichtigt (vgl. BAG, Urt. v. 28.1.2020 - 9 AZR 91/19, juris, Rn. 26 mwN; ArbG Bonn v. 20.3.2024, 4 Ga 8/24).
Der unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistete Grundsatz der Bestenauslese dient zum einen dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes. Zum anderen trägt die Verfassungsnorm dem berechtigten Interesse der Bediensteten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass sie grundrechtsgleiche Rechte auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet. Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst steht deshalb bei der Besetzung von Stellen des öffentlichen Dienstes ein verfassungsrechtlicher Bewerbungsverfahrensanspruch zu. Daraus folgt angesichts der Kriterien Eignung, Befähigung und fachliche Leistung in Art. 33 II GG ein subjektives Recht jedes Bewerbers auf chancengleiche Teilnahme am Bewerbungsverfahren (vgl. BAG, Urt. v. 28.1.2020 - 9 AZR 91/19, juris, Rn. 27 mwN; ArbG Bonn, aaO.).
Der sich aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebende Anspruch eines Bewerbers auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung lässt sich nur vor Besetzung der Stelle mit dem ausgewählten Bewerber verwirklichen. Es bedarf deshalb der Sicherung durch einstweiligen Rechtsschutz (BVerfG vom 09.07.2007 – 2 BvR 206/07 – Juris, Rz. 15; BAG vom 18.09.2007 9 AZR 672/06 – Rz. 28). Im Streit um den Zugang zu einem öffentlichen Amt bedeutet dies, dass der unter Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG abgelehnte Bewerber grundsätzlich die Möglichkeit haben muss, vor Gericht die Beachtung seines Rechts aus Art. 33 Abs. 2 GG durchzusetzen (BVerfG vom 19.09.1989 - 2 BvR 1576/88 – NJW 1990, 501 (501).
Ein dem gerichtlichen Rechtsschutzverfahren vorgelagertes Auswahlverfahren darf nicht so ausgestaltet sein, dass es den gerichtlichen Rechtsschutz vereitelt oder unzumutbar erschwert (BVerfG vom 19.09.1989 - 2 BvR 1576/88, a.a.O.; BVerfG vom 09.07.2007, – 2 BvR 206/07 – Juris, LS 2a und Rz. 17; BAG vom 28.05.2002 – 9 AZR 751/00 Juris, Rz.36). Das ist der Fall, wenn der unterlegene Mitbewerber erst nach der Stellenbesetzung vom Ausgang des Stellenbesetzungsverfahrens erfährt (BVerfG a.a.O.; LAG Schleswig-Holstein v. 8.6.2016, 3 Sa 9/16).
Der unterlegene Bewerber muss innerhalb einer für seine Rechtsschutzentscheidung ausreichenden Zeitspanne vor der Ernennung des Mitbewerbers durch eine Mitteilung seines Dienstherrn vom Ausgang des Auswahlverfahrens Kenntnis erlangen. Das folgt aus Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art.19 Abs. 4 GG (BVerfG vom 19.09.1989 – 2 BvR 1576/88, a.a.O., BVerfG vom 09.07.2007 a.a.O.; BVerwG vom 01.04.2004 – 2 C 26/03 – LS 1 und Rz. 15). Eine solche Verpflichtung ist für Arbeitnehmer aus § 242 BGB herzuleiten (BAG vom 28.05.2002 – 9 AZR 751/00 – Rz. 35 m.w.N.; LAG Schleswig-Holstein, aaO). Die Mitteilung des Dienstherrn muss das Ergebnis der Auswahlentscheidung und die maßgebenden Gründe enthalten (OVG Lüneburg vom 25.11.2014 – 5 LB 7/14 – Juris, Rz. 44). Denn der unterlegene Bewerber hat stets Anspruch auf eine verbindliche Information durch den Dienstherrn, damit er nicht Gefahr läuft, ein Rechtsmittel auf ungesicherter tatsächlicher oder rechtlicher Grundlage zu ergreifen (OVG Lüneburg a.a.O., Rz. 44). Diese Pflicht folgt aus Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG (BVerfG vom 09.07.2007 – 2 BvR 206/07 – Rz. 20). Sie gilt sowohl für Beamte als auch für Arbeiter und Angestellte (BAG vom 17.08.2010 – 9 AZR 347/09 – Juris, Rz. 26 m.w.N.).
Ein nach Ansicht des Gerichts wesentlicher Fehler liegt vorliegend schon darin, dass erst am 3.6.2024 die negative Konkurrentenmitteilung an den Verfügungskläger abgeschickt wurde, zeitgleich aber ein von der Verfügungsbeklagten und dem Mitbewerber, also von beiden, unterzeichneter Vertrag in der Personalabteilung der Verfügungsbeklagten nach deren eigenem Vortrag eingegangen ist. Überdies genügte die negative Konkurrentenmitteilung an den Verfügungskläger auch inhaltlich nicht den erforderlichen Anforderungen. Es wurde weder das konkrete Ergebnis der Auswahlentscheidung, also für welchen Mitbewerber sich die Verfügungsbeklagte entschieden hat, mitgeteilt, noch die maßgebenden Gründe.
Überdies erscheint das Bewerbungsverfahren auch wegen Verletzung des § 11 b Abs. 1 Satz 1 HG NRW fehlerhaft. Diese Norm ist nach Ansicht des Gerichts auch auf die Auswahlkommission zur Besetzung der streitgegenständlichen Stelle anzuwenden. Danach hat eine geschlechtsparitätische Besetzung zu erfolgen, es sei denn, im Einzelfall liegt eine sachlich begründete Ausnahme vor. Alleinentscheider in der Auswahlkommission war vorliegend Professor Dr. J. Die Kollegin Professorin Dr. P habe er zwar nach dem Vortrag der Verfügungsbeklagten um Teilnahme gebeten, diese habe jedoch abgelehnt. Die Assistentin von Professor J sei ausgeschieden, weil sie einige Bewerber persönlich kenne und hinsichtlich des Karriereweges auf derselben Stufe stehe wie die Bewerber. Aus diesem Vorbringen der Verfügungsbeklagten kann das Gericht nicht darauf schließen, dass im Einzelfall eine sachlich begründete Ausnahme vorlag. Nach der gesetzlichen Regelung ist die geschlechtsparitätische Besetzung der Regelfall, nur ausnahmsweise darf hiervon abgewichen werden. Es muss sich um einen Einzelfall handeln und es bedarf einer sachlichen Begründung für die Ausnahme. Aus dem Hinweis, Professorin Dr. P habe abgelehnt, kann das Gericht nicht schlussfolgern, dass eine sachliche Begründung vorlag. Warum Professorin Dr. P abgelehnt hat, wird nicht mitgeteilt. Ist die Anfrage evtl. zu kurzfristig erfolgt, gab es Terminschwierigkeiten? Hat die Verfügungsbeklagte überhaupt mit Rücksicht auf § 11 b Abs. 1 Satz 1 HG NRW versucht, auf Professorin Dr. P einzuwirken? Warum kam nur Professorin Dr. P in Betracht?
Ob auch aufgrund der weiteren Einwendungen des Verfügungsklägers dessen Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt ist, kann dahinstehen.
Wird das subjektive Recht aus Art. 33 II GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt, folgt daraus, dass der Unterlegene Beamte eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen kann, wenn seine Aussichten, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, offen sind, das heißt wenn seine Auswahl möglich erscheint (vgl. BVerfG Beschluß vom 24. 9. 2002, NVwZ 2003, 200). Es ist unstreitig, dass der Verfügungskläger das Anforderungsprofil erfüllt. Nach Auffassung der Kammer sind die Aussichten des Verfügungsklägers offen, ob dieser bei einer neuen Auswahlentscheidung als am besten geeigneter Bewerber hervorgeht.
Der für die beantragte einstweilige Verfügung erforderliche Verfügungsgrund ist gegeben. Das grundrechtsgleiche Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Art. 33 Abs. 2 GG lässt sich nur vor einer - endgültigen - Besetzung der Stelle mit dem ausgewählten Konkurrenten verwirklichen. Der Bewerbungsverfahrensanspruch des Verfügungsklägers würde durch die beabsichtigte Besetzung - und Beförderung - mit dem von dem verfügungsbeklagten Land ausgewählten Mitbewerber endgültig untergehen, so dass ein Verfügungsgrund zur Sicherung des geltend gemachten Verfügungsanspruchs besteht (vgl. LAG Köln, Urteil vom 28.02.2020 - 4 SaGa 22/19, juris, Rn. 83).
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 ZPO, 46 Abs. 2 ArbGG, da die Verfügungsbeklagte unterliegt.
III.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 3 ff. ZPO.
RECHTSMITTELBELEHRUNG
Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei Berufung eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
Landesarbeitsgericht Hamm
Marker Allee 94
59071 Hamm
Fax: 02381 891-283
eingegangen sein.
Für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse besteht ab dem 01.01.2022 gem. §§ 46g Satz 1, 64 Abs. 7 ArbGG grundsätzlich die Pflicht, die Berufung ausschließlich als elektronisches Dokument einzureichen. Gleiches gilt für vertretungsberechtigte Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c Abs. 4 Nr. 2 ArbGG zur Verfügung steht.
Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden sich auf der Internetseite www.justiz.de.
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
Rechtsanwälte,
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.