Rechtsprechung / Arbeitsgericht Münster

Arbeitsgericht Münster Urteil vom 11.07.2024 – 2 Ca 2044/20

2. Kammer · ECLI:DE:ARBGMS:2024:0711.2CA2044.20.00

T a t b e s t a n d

Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche und Auskunftsansprüche, nachdem dem Verlangen des Klägers auf Aufstockung seiner Arbeitszeit nicht entsprochen wurde.

Der Kläger ist promovierter Jurist und seit April 2006 bei der beklagten A unbefristet beschäftigt, zuletzt im Umfang einer Viertelstelle in der Entgeltgruppe 13 TV-L. Im April 2017 stellte er einen Antrag nach § 9 TzBfG auf Aufstockung seiner Teilzeitstelle. Er ist Mitglied des Personalrats.

Der Kläger beantragte mit Klageschrift vom 23.12.2020

1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger finanziell so zu stellen, als ob er seit 01.05.2017 bei ihr vollbeschäftigt sei;

2. festzustellen, dass dem Kläger seit dem 01.05.2017 die Differenz zwischen der Vergütung bei Vollbeschäftigung im Vergleich zur tatsächlichen Teilvergütung zu ersetzen sei.

Wegen der Säumnis des Klägers im Termin am 02.12.2021 erging klageabweisendes Versäumnisurteil, welches dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 09.12.2021zugestellt wurde. Gegen dieses Versäumnisurteil legte der Kläger mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 16.12.2021 Einspruch ein, welcher am 16.12.2021 beim Arbeitsgericht Münster einging.

Der Kläger trägt vor, er sei bei der Besetzung von Stellen übergangen worden, die nach § 9 TzBfG mit ihm hätten besetzt werden müssen. § 11 Abs. 3 TV-L setze keinen Arbeitsplatz voraus, sondern lediglich einen zu vergebenden Arbeitszeitanteil.

Schadensersatzansprüche würden in folgender Reihenfolge geltend gemacht: zunächst aus § 9 TzBfG, sodann aus § 11 Abs. 3 TV-L, sodann aus § 7 TzBfG, sodann aus dem Arbeitsvertrag.

Die Klage gründe sich nicht darauf, dass die Beklagte dem Kläger die Stelle des wissenschaftlichen Geschäftsführers an ihrem Centrum für Religion und Moderne nicht übertragen habe. Eine doppelte Rechtshängigkeit mit dieser vor dem BAG zum Az. 8 AZR 368/22 befindlichen Streitsache der Parteien bestehe daher nicht. Nur vor dem BAG stritten die Parteien um Ansprüche aus dieser Stelle des wissenschaftlichen Geschäftsführers, dessen Stellenbesetzungsverfahren die Beklagte nach ihrem Vortrag abgebrochen habe. Im hier vor dem ArbG Münster verhandelten Fall sei diese Stelle in keiner Weise Streitgegenstand, auch nicht im Hinblick auf Schadensersatzansprüche des Klägers wegen Nichtübertragung dieser Stelle oder wegen des von der Beklagten behaupteten Abbruchs des Stellenbesetzungsverfahrens.

Der Feststellungsantrag zu I. sei weiterhin zulässig, auch wenn der Kläger indessen einen Zahlungsantrag gestellt habe. Der Feststellungsantrag reiche inhaltlich, sowohl was die VBL-Leistungen angehe als auch was die Feststellung für die Zukunft angehe, weit über den Zahlungsantrag hinaus, wobei der Zahlungsantrag auch nur für den Fall gestellt ist, dass dem Feststellungsantrag zu I. stattgegeben werde.

Der Kläger habe ein Aufstockungsverlangen gestellt. Der Kläger habe mit E-Mail vom 31.07.2018 die Vizekanzlerin der Beklagten und die Prorektorin darauf hingewiesen, dass einem Aufstockungsverlangen aus April 2017 bis zum 31.07.2018 nicht nachgekommen worden sei. Bereits mit dieser E-Mail seien außergerichtlich Schadensersatzansprüche geltend gemacht worden. Hierauf habe der Justitiar der Beklagten mit E-Mail vom 02.08.2018 geantwortet, dass dem Aufstockungsverlangen des Klägers im Rahmen der gesetzlichen Regelung der §§ 7 und 9 TzBfG nachgekommen werde, indem der Kläger über zur Besetzung vorgesehene und für ihn formal geeignete Stellen informiert würde und zu Vorstellungsgesprächen eingeladen würde. Auch im Verfahren ArbG Münster 2 Ga 2/20 sei ein Aufstockungsverlangen Gegenstand des Rechtsstreits gewesen.

Mit dem Kläger sei zu keinem Zeitpunkt ein Erörterungsgespräch nach dem Stellen des Aufstockungsverlangens geführt worden.

Die Beklagte hätte dem Kläger folgende Stellen übertragen können, um dem Aufstockungswunsch des Klägers zu entsprechen, auf welche der Kläger sich teilweise beworben habe, jedoch ohne Erfolg:

Stelle am rechtswissenschaftlichen Institut der rechtsgeschäftlichen Fakultät (2 Ga 37/18),

wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Rechtsgeschichte der rechtswissenschaftlichen Fakultät - Mitarbeit im B-Projekt (2 Ga 36/17),

wissenschaftlicher Geschäftsführer am Institut für Rechtsgeschichte der rechtswissenschaftlichen Fakultät (2 Ca 1000/17),

AG-Leiter-Stellen (2 Ga 7/21).

Die Tätigkeiten einer Wissenschaftlichen Hilfskraft unterschieden sich nicht relevant - wenn überhaupt - von denen eines Wissenschaftlichen Mitarbeiters.

Die Stelle, die der Kläger ursprünglich im C gehabt habe, sei vakant. Es gebe auch Mittel für die Stelle. Dies sei dem Kläger erst am 09.06.2021 bekannt geworden. Hätte der Kläger vorher Kenntnis von dieser Stelle gehabt, hätte er der Beklagten ein Angebot auf Übernahme eines Arbeitsplatzes im C ab dem 01.05.2017 gemacht.

Vollschichtige Beschäftigungen für den Kläger als Juristen mit einer Vergütung nach TV-L 13 hätten seit dem 19.04.2017 auch bestanden am Studieninformationszentrum der Rechtswissenschaftlichen Fakultät, am Prüfungsamt der Rechtswissenschaftlichen Fakultät, im Dekanat anderer Fakultäten der Beklagten, im Rektorat, in den verschiedensten Geschäftsbereichen des D und beim E-Online. Es handele sich um Dauerarbeitsplätze, die dem Kläger nicht zur Kenntnis gebracht worden seien.

Der Kläger könnte in seiner Tätigkeit als Personalrat mit 100% Stellenanteil freigestellt werden. Für einen Juristen fielen im Personalrat in mindestens diesem Umfang Aufgaben an.

Dem Kläger seien zudem aufgrund von Stellenausschreibungen in den Jahren 2017 bis 2019 folgende von der Beklagten besetzte Stellen bekannt:

Wissenschaftlicher Mitarbeiter im Forschungsprojekt abida ASSESING BIG DATA am Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht, 50% Stelle, EG 13, Mindestvoraussetzung überdurchschnittliches erstes Staatsexamen

Wissenschaftlicher Projektmitarbeiter für die Umsetzung des Kerndatensatzes Forschung und von Forschungsinformationssystemen an den Hochschulen in NRW, Vollzeit, EG 13, befristet bis 30.04.2019, Einstellungsvoraussetzung abgeschlossenes wissenschaftliches Hochschulstudium

Projektleiter im Bereich akademisches Controlling und Evaluation in der Abteilung 5.3. - strategische Planung akademisches Controlling des Dezernats Finanzcontrolling, 50%-Stelle, EG 13, Stellenbesetzungsvoraussetzung abgeschlossenes wissenschaftliches Hochschulstudium

Mitarbeiter in der Abteilung Studienberatung - Koordination des Zentrums für Lehrerbildung, 50%-Stelle, EG 13, Einstellungsvoraussetzung abgeschlossenes wissenschaftliches Hochschulstudium

Weiterbildungsreferent im F, Vollzeit, EG 13, Einstellungsvoraussetzung erfolgreich abgeschlossenes wissenschaftliches Hochschulstudium

Wissenschaftlicher Mitarbeiter für Studiengangkoordination der fachspezifischen Fremdsprachenausbildung, unbefristet, Dekanat der rechtswissenschaftlichen Fakultät, Vollzeit, Einstellungsvoraussetzung abgeschlossenes wissenschaftliches Hochschulstudium mit rechtswissenschaftlichem Bezug

Abteilungsleitung Haushalts- und Wirtschaftsführung in der Verwaltung der Beklagten im Dezernat Finanzen und Controlling, Vollzeit, bis EG 14, Anforderungsprofil abgeschlossenes Hochschulstudium, gerne aus dem wirtschafts- oder verwaltungswissenschaftlichen Bereich

Koordinationsstelle an der Graduate School Practicees of Literature (GSPoL) des Fachbereichs 09 - Philologie, 50% -Stelle, Einstellungsvoraussetzung einschlägiger Hochschulabschluss (Master Literaturwissenschaften oder entsprechender akademischer Grad)

Wissenschaftlicher Mitarbeiter im Studieninformationszentrum der rechtswissenschaftlichen Fakultät, Vollzeit, Einstellungsvoraussetzung abgeschlossenes Hochschulstudium im Fach Rechtswissenschaft

Wissenschaftlicher Mitarbeiter im Schulinformationszentrum der rechtswissenschaftlichen Fakultät, zunächst für 3 Jahre, 75%-Stelle, Promotionsstelle, Einstellungsvoraussetzung abgeschlossenes Hochschulstudium im Fach Rechtswissenschaft, Note mindestens befriedigend

Der Kläger erfülle die Einstellungsvoraussetzungen für sämtliche Stellen. Die Qualifikationen des Klägers seien der Beklagten bekannt.

Der Beklagten sei es zudem möglich gewesen, wozu sie rechtlich auch verpflichtet gewesen sei, den Kläger auf den folgend unter den Ziffern 1-10 benannten Stellen derart zu beschäftigen, dass sie den Kläger seit dem 19.04.2017 durchgehend bis heute und darüber hinaus bis zu seinem Renteneintritt mit einer Vergütung von mindestens TV-L 13 voll beschäftige.

Der Kläger bestreite jegliche Qualifikation und jegliche Fähigkeit der jeweiligen Person, der durch die Beklagte die jeweilige im vorliegenden Verfahren streitgegenständliche Stelle bzw. streitgegenständliches Arbeitszeitdeputat von der Beklagten übertragen worden sei mit Nichtwissen. Ordnungsgemäß informiert nach dem Gesetz sei der Kläger über die hier streitgegenständlichen Beschäftigungsmöglichkeiten nicht worden mit der einzigen Ausnahme der Stelle Koordinator Start-Up.

1. In jedem Institut der Rechtswissenschaftlichen Fakultät gebe es ab dem 19.04.2017 freie Arbeitsplätze eingestuft nach TV-L 13 als auch freie Arbeitszeitdeputate, die der Kläger aufgrund seiner Fähigkeiten und Qualifikationen hätte übernehmen können. Auf diesen Arbeitsplätzen und innerhalb dieser Arbeitszeitdeputate seien nur Aufgaben zu erfüllen, die dem Kläger nach § 106 GewO hätten zugewiesen werden können. Es sei zu jeder Zeit ab dem 19.04.2017 möglich gewesen, den Kläger vollschichtig nach TV-L 13 zu beschäftigen im Rahmen des gegebenen Bedarfs der Beklagten und der Fähigkeiten des Klägers. Dem Kläger seien entsprechende Stellen bzw. Arbeitszeitvolumina von der Beklagten nicht zur Kenntnis gebracht worden.

2. b) • Stelle als Wissenschaftliche Hilfskraft (im Folgenden „WHK“) ab dem 01.09.2018 mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 8 Stunden für mindestens ein Jahr

• Stelle als Wissenschaftlicher Mitarbeiter (im Folgenden „WMA) ab dem 01.03.2019 bis mindestens zum 28.02.2025 an der ULB mit 66% der Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten vergütet nach TV-L 13

• Stelle als WMA, 50% der Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten vergütet nach TV-L 13 ab dem 14.08.2019 für mindestens ein Jahr als Mutterschutz- und Elternzeitvertretung für Frau Rebekka Gengenbach, wobei hiermit beantragt werde, dass der Beklagten aufgegeben wird, mitzuteilen, wie lange Mutterschutz- und Elternzeit von Frau Rebekka Gengenbach genommen wurden

• Stelle als WMA, 50% der Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten vergütet nach TV-L 13 ab dem 01.08.2020 für mindestens 3 Jahre im unirepTEAM der Rechtswissenschaftlichen Fakultät

• Stelle als WMA, 50% der Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten vergütet nach TV-L 13 ab 01.01.2018 für mindestens 3 Jahre am Institut für Arbeits-, Sozial- und Wirtschaftsrecht

• Stelle als WMA, 50% der Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten vergütet nach TV-L 13 ab 01.11.2017 am Lehrstuhl für öffentliches Recht (Prof. Dr. Lepsius) für mindestens 3 Jahre

• Stelle als WMA, 50% der Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten vergütet nach TV-L 13 ab dem 01.11.2017 für mindestens 3 Jahre im unirepTEAM der Rechtswissenschaftlichen Fakultät

• Stelle als WMA, 50% der Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten vergütet nach TV-L 13 ab dem 01.10.2018 für mindestens 3 Jahre am Institut für Unternehmens- und Kapitalmarktrecht II

• halbe Stelle als WMA vergütet nach TV-L 13 vom 01.02.2019 für mindestens drei Jahre am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Deutsche Rechtsgeschichte

• Stelle als WMA, 50% der Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten vergütet nach TV-L 13 ab dem 01.10.2018 für mindestens 3 Jahre am Institut für Kriminalwissenschaften

• Stelle als WMA, 50% der Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten vergütet nach TV-L 13 ab dem 01.12.2017 für mindestens 3 Jahre am Institut für Deutsches und Internationales Familienrecht

• Zwei halbe Stellen als WMA vergütet nach TV-L 13 ab dem 26.04.2017 für mindestens 3 Jahre am Lehrstuhl für Öffentliches Recht von Prof. Dr. Hinnerk Wißmann

• eine volle Stelle als WMA vergütet nach TV-L 13 ab dem 01.12.2017 für mindestens 3 Jahre am Lehrstuhl für Öffentliches Recht von Prof. Dr. Hinnerk Wißmann

• Stelle als WMA, 50% der Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten vergütet nach TV-L 13 ab dem 01.04.2018 am Institut für Europäisches Verwaltungsrecht für mindestens 3 Jahre

• Stelle als WMA, 50% der Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten vergütet nach TV-L 13 ab dem 01.11.2017 für mindestens 3 Jahre am Institut für Deutsches und Internationales Familienrecht

• Stelle als WHK mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 19 Stunden im Exzellenzcluster 2060 ab dem 01.04.2021 für mindestens 9 Monate

• Stelle als WHK mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 10 Stunden am Lehrstuhl von Prof. Dr. G, LL.M. vom 15.03.2022 bis mindestens zum 14.03.2023

• eine volle Stelle als WMA vergütet nach TV-L 13 ab dem 01.04.2020 bis mindestens zum 31.12.2023 für die Projektbegleitung „Qualitätsoffensive Lehrerbildung“

• drei halbe Stellen als WMA vergütet nach TV-L 13 ab dem 01.01.2022 bis mindestens zum 31.12.2023 im Projekt „Forschungsstelle Recht im Deutschen Forschungsnetz (DFN)“

• eine Stelle als Projektkoordinator „Citizen Science/ partizipative Formate“ vergütet nach TV-L 13 mit 35 Stunden pro Woche vom 15.09.2021 bis mindestens zum 30.06.2024

• eine volle Stelle als wissenschaftlicher Projektmitarbeiter vergütet nach TV-L 13 ab dem 01.06.2018 bis mindestens zum 30.04.2019 in der Landesinitiative CRIS.NRW

• eine halbe Stelle als Projektleiter im Dezernat für Finanzen vom 17.11.2017 für mindestens sechs Monate vergütet nach TV-L 13

• eine unbefristete, volle Stelle eines Wissenschaftsmanagers als Leiter in der Geschäftsführung vergütet bis TV-L 15 am Exzellenzcluster Religion und Politik ab dem 07.08.2021

• eine volle, unbefristete Stelle als Weiterbildungsreferent vergütet nach TV-L 13 ab dem 01.06.2018

• eine volle Stelle als WMA vergütet nach TV-L 13 vom 01.04.2020 bis mindestens zum 30.09.2020 am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht Prof. Dr. Thomas Gutmann

• eine unbefristete Vollzeitstelle mit der Qualifikation des ersten juristischen Staatsexamens ab dem 01.01.2021 mit einer „Vergütung nach TV-L“ im Geschäftsbereich Recht und Drittmittel

• eine volle Stelle als wissenschaftlicher Koordinator vergütet nach TV-L 13 vom 01.01.2021 bis mindestens zum 30.06.2024 am Forschungskolleg „Regionale Regulierung Religiöser Pluralität im Vergleich“

• 10 Stellen als Wissenschaftlicher Mitarbeiter vergütet nach TV-L 13 vom 01.01.2021 bis mindestens zum 31.06.2024 mit jeweils 75% der Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten am Forschungskolleg „Regionale Regulierung Religiöser Pluralität im Vergleich“

• eine volle, unbefristete Stelle als Referent für Sachmittelcontrolling und Lizenzmanagement als WMA vergütet nach TV-L 13 ab dem 15.08.2021

• 6 WHK-Stellen à 6 Stunden pro Woche am Institut für Internationales Wirtschaftsrecht ab dem 01.04.2023 bis mindestens zum 31.12.2024

• eine halbe Stelle als WMA als Vertretung des Herrn Dr. Barczak vom 01.04.2020 bis mindestens zum 30.09.2020 vergütet nach TV-L 13 an der Professur für Öffentliches Recht, Rechtsphilosophie und Rechtssoziologie

• eine volle Stelle als Wissenschaftlicher Koordinator für das Clinican-Scientist-Programm CareerS vergütet bis TV-L 14 ab dem 01.10.2022 für mindestens drei Jahre

• zwei WHK-Stellen mit je 10 Stunden pro Woche vom 01.09.2019 für mindestens ein Jahr am Lehrstuhl von Prof. Dr. Kindl ab dem 01.09.2019

• eine halbe Stelle als WMA vergütet nach TV-L 13 ab dem 01.06.2019 für mindestens drei Jahre am Institut für Arbeits-, Sozial- und Wirtschaftsrecht

• zwei halbe Stelle als WMA vergütet nach TV-L 13 ab dem 01.03.2020 für mindestens drei Jahre am Institut für Arbeits-, Sozial- und Wirtschaftsrecht

• Stelle als WMA vergütet nach TV-L 13 vom 01.06.2019 bis mindestens zum 31.05.2020 in Höhe von 50% der Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten am Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Völker- und Europarecht sowie empirische Rechtsforschung

• halbe Stelle als WMA vergütet nach TV-L 13 vom 01.06.2019 bis mindestens zum 30.09.2019 am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Rechtsphilosophie und Medizinrecht • halbe Stelle als WMA vergütet nach TV-L 13 vom 01.06.2019 bis mindestens zum 31.05.2020 im Dekanat der Rechtswissenschaftlichen Fakultät

• halbe Stelle als WMA vergütet nach TV-L 13 ab dem 01.07.2019 für mindestens drei Jahr am Lehrstuhl für Öffentliches Recht und Steuerrecht

• zwei halbe Stellen als WMA vergütet nach TV-L 13 ab dem 01.10.2019 für mindestens drei Jahre am Institut für Umwelt- und Planungsrecht

• eine volle, unbefristete Stelle als Projektmanager Citizen Science vergütet nach TV-L 13 ab dem 01.08.2022

• eine halbe, unbefristete Stelle als Wissenschaftsredakteur vergütet nach TV-L 12 ab dem 15.07.2022 • eine volle Stelle als WMA vergütet nach TV-L 13 ab dem 15.09.2019 für mindestens drei Jahre im Dekanat der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät

• eine Stelle als WMA mit 65% der Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten ab dem 01.01.2020 für mindestens 3,5 Jahre im Sonderforschungsbereich 1385 „Recht und Literatur“

• eine volle, unbefristete Stelle als Leiter der Abteilung Internationalisierung vergütet bis TV-L 14 ab dem 15.07.2022

• eine volle Stelle als WMA vergütet bis TV-L 14 ab dem 9.7.2019 für mindestens 4 Jahre im Sonderforschungsbereich 1385 „Recht und Literatur“

• halbe Stelle als WMA vergütet nach TV-L 13 vom 01.04.2019 für mindestens 6 Monate am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Rechtsphilosophie und Medizinrecht

• eine volle, unbefristete Stelle als Jurist als Vergabemanager vergütet bis TV-L 14 ab dem 01.03.2021

• halbe Stelle als WMA vergütet nach TV-L 13 vom 01.09.2018 für mindestens drei Jahre am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Deutsche Rechtsgeschichte

• halbe Stelle als WMA vergütet nach TV-L 13 vom 01.08.2018 für mindestens drei Jahre am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Deutsche Rechtsgeschichte

• volle Stelle als WMA vergütet nach TV-L 13 vom 01.09.2019 für mindestens 4 Jahre am Institut für Finanzwissenschaft

• zwei halbe Stellen als WMA vergütet nach TV-L 13 vom 01.10.2020 für mindestens drei Jahre am Lehrstuhl für Öffentliches Recht und Verfassungstheorie

• eine volle, unbefristete Stelle eines Managers für Marketingstraetgie für das Exzellenz Start-up Center ab dem 15.10.2019 vergütet nach TV-L 13

• eine volle, unbefristete Stelle eines Business Developer für das Exzellenz Startup Center ab dem 15.10.2019 vergütet nach TV-L 13

• zwei volle, unbefristete Stellen als Innovationsscout für das Exzellenz Start-up Center ab dem 15.10.2019 vergütet nach TV-L 13

• zwei volle, unbefristete Stellen als Start-UpCoach für das Exzellenz Start-up Center ab dem 15.10.2019 vergütet nach TV-L 13

• eine volle, unbefristete Stelle als Leitung der Stabsstelle Nachhaltigkeit vergütet bis TV-L 14 ab dem 01.10.2022

• eine volle, unbefristete Stelle als Leitung der Abteilung 7.2 vergütet bis TV-L 14 ab dem 15.09.2022

• eine volle, unbefristete Stelle eines Chief Operating Officer für das Exzellenz Start-up Center ab dem 15.10.2019 vergütet nach TV-L 13

• eine volle, unbefristete Stelle eines Persönlichen Referenten für das Exzellenz Start-up Center ab dem 15.10.2019 vergütet nach TV-L 13

• eine volle, unbefristete Stelle eines Assistenten für das Exzellenz Start-up Center ab dem 15.10.2019 vergütet nach TV-L 13

• eine volle Stelle als wissenschaftlicher Geschäftsführer am Käthe Hamburger Kolleg vergütet nach TV-L 13 ab dem 01.06.2021 für mindestens 4 Jahre

• eine volle, unbefristete Stelle als WMA an der ULB vergütet bis TV-L 14 ab dem 15.03.2021

• zwei halbe Stellen als WMA vergütet nach TV-L 13 ab dem 01.11.2017 für mindestens drei Jahre am Lehrstuhl für Öffentliches Recht und Steuerrecht

• eine volle Stelle als WMA vergütet nach TV-13 ab dem 01.01.2018 für mindestens 5 Jahre am Internationalen Centrum für Begabungsforschung

• drei halbe Stellen als WMA vergütet nach TV-L 13 am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Arbeitsrecht für mindestens drei Jahre ab dem 01.10.2017

• eine halbe, unbefristete Stelle an der Graduate School Practices of Literature als Koordinator ab dem 01.10.2017

• eine volle, unbefristete Stelle im Dezernat Finanzen vergütet bis nach TV-L 14 ab dem 01.07.2017

• eine Viertelstelle als WMA vergütet nach TV-L 13 am Institut für Rechtsgeschichte vom 01.10.2017 bis mindestens zum 28.02.2019

• eine halbe Stelle als WMA vergütet nach TV-L 13 am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Handels- und Wirtschaftsrecht ab dem 01.11.2017 für mindestens drei Jahre

• zwei Viertelstellen als WMA vergütet nach TV-L 13 am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Prof. Dr. Arnold, ab dem 01.12.2017 für mindestens 3 Jahre

• vier halbe Stellen als WMA vergütet nach TV-L 13 am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Prof. Dr. Arnold, ab dem 01.12.2017 für mindestens 3 Jahre

• eine halbe Stelle als WMA vergütet nach TV-L 13 am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Handels- und Wirtschaftsrecht ab dem 01.08.2017 für mindestens drei Jahre

• eine halbe Stelle als WMA vergütet nach TV-L 13 am Institut für Kriminalwissenschaften ab dem 01.08.2017 für mindestens drei Jahre

• eine halbe, unbefristete Stelle als Studienberater am ZfL vergütet nach TV-L 13 ab dem 01.09.2017

• eine halbe Stelle als WMA vergütet nach TV-L 13 vom 01.11.2017 für mindestens drei Jahre am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Rechtsphilosophie und Medizinrecht

• eine halbe Stelle als WMA vergütet nach TV-L 13 am Institut für Internationales Wirtschaftsrecht ab dem 01.09.2017 für mindestens drei Jahre

• eine halbe, unbefristete Stelle als WMA vergütet nach TV-L 13 im Dekanat der Rechtswissenschaftlichen Fakultät ab dem 01.09.2017

• zwei halbe Stelle als WMA vergütet nach TV-L 13 am Lehrstuhl für Öffentliches Recht und Steuerrecht ab dem 01.12.2017 für mindestens drei Jahre

• eine halbe Stelle als WMA vergütet nach TV-L 13 am Institut für Unternehmens- und Kapitalmarktrecht II ab dem 01.04.2018 für mindestens drei Jahre

• eine Stelle als WMA vergütet nach TV-L 13 mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 66% eines Vollzeitbeschäftigten an der ULB ab dem 15.02.2019 für mindestens sechs Jahre

• eine volle Stelle als WMA vergütet nach TV-L 13 am Sonderforschungsbereich „Kulturen des Entscheidens“ vom 02.01.2019 bis mindestens zum 30.06.2019

• eine Stelle als WMA vergütet nach TV-L 13 mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 75% eines Vollzeitbeschäftigten in der zentralen Geschäftsstelle des Exzellenzclusters „Mathematik Münster: Dynamik - Geometrie - Struktur“ ab dem 01.02.2019 bis mindestens zum 31.12.2021

• eine Stelle als WMA vergütet nach TV-L 13 mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 50% eines Vollzeitbeschäftigten in der Öffentlichkeitsarbeit des Exzellenzclusters „Mathematik Münster: Dynamik - Geometrie - Struktur“ ab dem 01.02.2019 bis mindestens zum 31.12.2025 • eine halbe Stelle als WMA vergütet nach TV-L 13 am Institut für Internationales Wirtschaftsrecht ab dem 15.02.2019 für mindestens drei Jahre

• eine halbe Stelle als WMA vergütet nach TV-13 ab dem 01.04.2019 bis mindestens 31.12.2022 am Internationalen Centrum für Begabungsforschung

• eine Stelle als WMA vergütet nach TV-L 13 mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 65% eines Vollzeitbeschäftigten im Sonderforschungsbereich 1385 „Recht und Literatur“ ab dem 01.01.2020 bis mindestens zum 30.06.2020

• eine halbe Stelle als WMA vergütet nach TV-13 ab dem 01.11.2019 bis mindestens 31.03.2020 am Institut für Öffentliches Recht und Politik

• eine halbe Stelle als WMA vergütet nach TV-13 ab dem 01.12.2018 für mindestens drei Jahre am Institut für Öffentliches Recht und Politik

• eine Stelle als WMA vergütet nach TV-L 13 mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 65% eines Vollzeitbeschäftigten im Sonderforschungsbereich 1385 „Recht und Literatur“ ab dem 01.01.2020 bis mindestens zum 30.06.2023

• fünf Stellen als WMA vergütet nach TV-L 13 mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von jeweils 75% eines Vollzeitbeschäftigten ab dem 01.09.2019 für mindestens drei Jahre am Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Völker- und Europarecht

• eine volle, unbefristete Stelle im Dekanat der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät ab dem 01.10.2019 als WMA vergütet nach TV-L 13

• eine volle Stelle im Graduate Centre als Referent*in für akademische Personalentwicklung und Nachwuchsförderung als wissenschaftlicher Mitarbeiter vergütet nach TV-L 13 ab dem 15.03.2023 für mindestens zwei Jahre

• eine volle Stelle am Centrum für Religion und Moderne als WMA vergütet nach TV-L 13 ab dem 15.03.2023 für mindestens fünf Jahre

• eine halbe, unbefristete Stelle als WMA vergütet nach TV-L 13 in der Geschäftsführung des Zentrums für Wissenschaftstheorie ab dem 01.02.2022

• eine volle, unbefristete Stelle als Referent im Rektorat im Bereich „Umsetzung von Transfermaßnahmen“ vergütet nach TV-L 13 ab dem 15.01.2020

• eine volle, unbefristete Stelle als Referent im Rektorat im Bereich „Koordination der strategischen Partnerschaft mit der Universität Twente“ vergütet nach TV-L 13 ab dem 15.01.2020

• 2,5 unbefristete Stellen vergütet nach TV-L 13 im Strategielabor ab dem 01.03.2023 • eine volle, unbefristete weitere Stelle vergütet bis nach TV-L 14 im Strategielabor ab dem 01.02.2022

• eine volle Stelle als WMA vergütet nach TV-L13 vom 01.04.2021 bis mindestens zum 30.09.2021 am Institut für Internationales Wirtschaftsrecht, Abteilung IV

• eine volle, unbefristete Stelle in der Geschäftsführung des Fachbereichs 1 vergütet nach TV-L 13 ab dem 01.08.2021

• eine unbefristete Stelle vergütet nach TV-L 13 mit 75% der wöchentlichen Arbeitszeit im Fachbereich 7 als Leitung des Evaluationsteams ab dem 01.10.2020 •

eine unbefristete, volle Stelle vergütet nach TV-L 13 im Fachbereich 7 zur Koordination ab dem 01.10.2020

• eine unbefristete, volle Stelle vergütet nach TV-L 13 im Fachbereich 12 zur Koordination der Öffentlichkeitsarbeit und Strategieplanung ab dem 01.10.2020 • eine unbefristete, volle Stelle vergütet nach TV-L 13 als Assistent im Dekanat des Fachbereichs 15 ab dem 01.10.2020

• eine Viertelstelle als Koordinator am Institut für Geophysik vergütet nach TV-L 13 vom 01.09.2021 bis mindestens zum 30.03.2027

• eine halbe, unbefristete Stelle im Dekanat des Fachbereichs Erziehungswissenschaften für „Managementaufgaben“ vergütet nach TV-L 13 ab dem 01.08.2021

• eine halbe, unbefristete Stelle als Koordinator im Fachbereich 14 vergütet nach TV-L 13 ab dem 01.08.2021 • zwei volle, unbefristete Stellen vergütet nach TV-L 13 für Verwaltungsaufgaben in der IT-Abteilung ab dem 01.08.2021

• eine volle, unbefristete Stelle vergütet nach TV-L 11 im International Office ab dem 01.01.2019 zur Beratung internationaler Wissenschaftler

• eine halbe, unbefristete Stelle vergütet nach TV-L 11 im International Office ab dem 01.01.2019 zur Beratung internationaler Studierender

• eine unbefristete Stelle mit 75% der wöchentlichen Arbeitszeit vergütet bis TV-L 15 als „Sozialberater mit dem Schwerpunkt AGG“ ab dem 01.02.2022

• eine volle, unbefristete Stelle vergütet nach TV-L 13 im Dekanat des Fachbereichs 8 ab dem 01.04.2021

• eine volle, unbefristete Stelle vergütet nach TV-L 13 im Dekanat des Fachbereichs 6 ab dem 15.11.2021

• eine volle, unbefristete Stelle vergütet nach TV-L 12 als Abteilungsleitung Interne Services und Organisation ab dem 01.03.2022

• eine volle, unbefristete Stelle vergütet nach TV-L 13 als persönlicher Referent der Prorektorin für strategische Personalentwicklung ab dem 01.05.2022.

Der Kläger habe die Stellenbesetzungsvoraussetzungen für jede dieser Stellen im Zeitpunkt der Besetzungsentscheidung und im Zeitpunkt der Besetzung erfüllt. Dem Kläger seien diese Beschäftigungsmöglichkeiten erst kürzlich und damit nach jeweiliger Stellenbesetzung zugespielt worden, um sie im Rahmen dieser Klage vortragen zu können.

WHK-Stellen seien keine anderen Stellen als WMA-Stellen nach TV-L 13. Weder für WHK-Stellen noch für WMA-Stellen gebe es bei der Beklagten einen festen Stellenplan. Letztlich handele es sich um Geldmassen. WHK-Stellen könnten von der Beklagten in dem Geldbetrag entsprechende WMA-Stellen nach TV-L 13 vergeben werden, was alltäglich bei der Beklagten geschehe.

3. Leitung von Arbeitsgemeinschaften

Eine weitere rechtswidrige Möglichkeit zur Verhinderung der Aufstockung des Klägers von einer Viertelstelle auf eine Vollzeitstelle und damit zur Verhinderung einer umfangreicheren Tätigkeit im Personalrat mit der Aussicht auf das Amt des Personalratsvorsitzenden habe die Beklagte bei der Nichtbesetzung von AG-Leiter-Stellen mit dem Kläger vollzogen. Am 28.01.2021 der Kläger erstmalig erfahren, dass die rechtswissenschaftliche Fakultät begleitend zu den Vorlesungen diverse Arbeitsgemeinschaften für die Studenten anbiete und zur Leitung dieser Arbeitsgemeinschaften an der rechtswissenschaftlichen Fakultät jedes Semester neue Stellen für wissenschaftliche Hilfskräfte und wissenschaftliche Mitarbeiter nach TV-L 13 besetzt würden; diese Stellen würden regelmäßig befristet für ein oder mehrere Semester ausgeschrieben/ besetzt, obwohl die Arbeitsgemeinschaften aufgrund des geltenden Curriculums jedes Semester zwingend angeboten werden müssten und seit mindestens 20 Jahren auch angeboten würden. Es hätten seit April 2017 stets so viel Beschäftigungsmöglichkeit bestanden, dass die Stelle des Klägers für die Leitung von Arbeitsgemeinschaften auf 100% aufgestockt hätte werden können.

Dies ergebe sich auch aus dem Wortlaut des Antrags des Personalrats für den wissenschaftlichen Bereich an die Beklagte vom 12.07.2023 bestätige.

Die Befristung der Ag-Leitungs-Stellen sei rechtswidrig. In den letzten Jahrzehnten vor dem Wintersemester 2021/2022, das am 01.10.2021 begonnen habe, seien jedes Semester im Umfang von ca. 80 Semesterwochenstunden nur für AG-Leitungen Wissenschaftliche Hilfskräfte und Wissenschaftliche Mitarbeiter angestellt worden. Pro 15%-WMA-Stelle vergütet nach TV-L 13 sei eine Arbeitsgemeinschaft zu leiten gewesen. Im Rahmen einer WHK-Beschäftigung entsprächen 6 WHK-Stunden pro Woche der Leitung einer Arbeitsgemeinschaft. Diese Beschäftigung von WMA mit der alleinigen Arbeitsaufgabe der Leitung einer AG pro Semester pro 15%-WMA-Stelle vergütet nach TV-L 13 sei von der Beklagten auch über das Sommersemester 2021 bis heute fortgesetzt worden und solle auch weiter so geschehen. Dies sei dem Kläger erst nach Besetzung der jeweiligen Stellen bekannt geworden und er habe sofort nach Kenntniserlangung hierauf mit einem erneuten Arbeitsvertragsangebot an die Beklagte reagiert, das bis heute nicht angenommen worden sei.

4. Dem Kläger hätte die unbefristete Vollzeitstelle als Koordinator für das Bildungsangebot am ESC ab dem 16.10.2019 vergütet nach bis TV-L 14 übertragen werden müssen.

5. Dem Kläger hätte die Stelle als WMA an ihrem Centrum für Religion und Moderne vergütet nach TV-L 13 vom 15.11.2019 bis mindestens zum 31.12.2024 übertragen müssen. Der Kläger habe mittels Rechtsmitteln - Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung der Stellenbesetzung mit einer anderen Person - vor dem ArbG Münster und dem LAG Hamm letztlich erfolglos versucht, die Stellenbesetzung zu verhindern

6. Die Beklagte am Institut für Rechtsgeschichte ausgeschriebene unbefristete halbe Stelle eines wissenschaftlichen Geschäftsführers am Institut für Rechtsgeschichte vergütet nach TV-L 13 ab dem 01.06.2017 hätte dem Kläger übertragen werden müssen.

Im Rahmen des § 9 TzBfG liege die Beweislast bei der Behörde für solche Auswahlentscheidungen, die, wie hier die zweite Auswahlentscheidung für diese halbe Stelle am 29.04.2019, nach dem 01.01.2019 getroffen wurden. Zur zweiten Auswahlentscheidung sei es gekommen, da das erste Auswahlverfahren gerichtlich für rechtswidrig erklärt worden sei und die Beklagte zu einer zweiten Auswahlentscheidung verpflichtet worden sei. Gelinge der Behörde der Beweis nicht, dass der Kläger nicht nur nicht geringfügig schlechter geeignet sei als der jeweils ausgewählte Bewerber für die Stellenbesetzung, so habe sie dem Kläger Schadensersatz zu leisten und zwar ab dem 01.06.2017, denn auf diesen Zeitpunkt wirke die Stellenbesetzungsentscheidung in 2019 zurück, da das BAG bereits entschieden habe, dass ein rückwirkender Abschluss eines Arbeitsvertrags möglich ist.

Der Kläger habe sämtliche Stellenbesetzungsvoraussetzungen erfüllt (abgeschlossenes Hochschulstudium und Kenntnisse in der europäischen Geistes- und Kulturgeschichte, kooperativer Führungsstil, ausgeprägte kommunikative Kompetenz, sicheres Sprachgefühl, Team- und Moderationsfähigkeit, hohe soziale Kompetenz, Fähigkeit zur Mitarbeitermotivation und dazu, sich in das bestehende Institutsklima, das von gegenseitigem Vertrauen, Respekt und Loyalität geprägt ist, einzufügen und dies entscheidend mitzuprägen zu wollen) und zwar besser als der andere Bewerber und die strittige andere Bewerberin. Die Beklagte habe am 29.04.2019 einen externen Bewerber ausgewählt, der die Stellenbesetzungsvoraussetzungen nicht erfülle. Ihm habe es im Auswahlzeitpunkt April 2019 bereits an einer abgeschlossenen Promotion gemangelt, die für Dauerstellen an Hochschulen nach dem HG NRW erforderlich sei. Weiter könne der ausgewählte Bewerber die auf der Stelle zu erbringenden Lehrverpflichtungen in Jura nicht erbringen, da er kein Jura studiert habe. Dem Bewerber sei die Stelle am 22.06.2020 verbindlich übertragen worden.

Aufgrund der Besetzung der Stelle stehe sie für den Kläger nach § 9 TzBfG nicht mehr zur Verfügung und die Beklagte habe wegen der schuldhaft herbeigeführten Unmöglichkeit der Stellenbesetzung rückwirkend ab dem 01.06.2017 Schadenersatz in Höhe der Vergütung für eine halbe Stelle nach TV-L 13 an den Kläger zu leisten. Eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung stehe dem Schadenersatzverlangen nach § 9 TzBfG und § 11 Abs. 3 TV-L nicht entgegen. Die Parteien hätten zwar um Schadensersatz wegen der Vergabe der Stelle an den Konkurrenten vor Gericht gestritten. Dieser Rechtsstreit habe sich nach rechtskräftigem Urteil des LAG Hamm indes nur auf Schadensersatzansprüche wegen einer Verletzung der Rechte des Klägers aus Art. 33 Abs. 2 GG bezogen, die das LAG nicht gesehen habe. Das LAG Hamm habe ausdrücklich zum Az. 11 Sa 430/20 geurteilt, dass Schadensersatzansprüche nach § 9 TzBfG nicht streitgegenständlich waren - (Urteil des LAG Hamm vom 01.12.2022 - 11 Sa 430/20). Das Urteil sei vom Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde beim BAG angegriffen worden. Das BAG habe der Nichtzulassungsbeschwerde nicht stattgegeben. Das Urteil des LAG sei daher rechtskräftig.

Auch in dem Auswahlverfahren zu dieser Stelle sei das zwingende Gebot des § 9 Abs. 2 LGG NRW der paritätischen Besetzung der Auswahlkommission verletzt worden, indem die Beklagte die Auswahlkommission rein männlich besetzt habe. Zwischen dem Auswahlkommissionsmitglied Prof. Dr. H und dem Kläger habe am 18. September 2017 in der I in J ein fast 2-stündiges (Vorstellungs-) Gespräch über die streitgegenständliche Stelle stattgefunden, in dem Prof. Dr. H in Anwesenheit des Zeugen Dr. K erklärt habe, dass der Kläger ohne Zweifel für die Stelle geeignet und sogar der bestgeeignete Kandidat sei, Herr Prof. Dr. M sich aber vehement gegen die Stellenbesetzung durch den Kläger wehre und Prof. Dr. H nicht gegen seinen Institutskollegen opponieren könne.

Sowohl im Zeitpunkt der ersten als auch der zweiten Auswahlentscheidung für die halbe Stelle am Institut für Rechtsgeschichte sei der Kläger der einzig promovierte Bewerber gewesen und habe als einziger die Stellenbesetzungsvoraussetzungen des § 44 HG NRW erfüllt.

7. Mit Email vom 26.05.2019, habe sich der Kläger fristgerecht innerhalb der Bewerbungsfrist auf die Stelle am Studieninformationszentrum der Rechtswissenschaftlichen Fakultät ab dem 01.06.2019 erfolglos beworben. Für die Stelle habe der Kläger alle Besetzungsanforderungen erfüllt und zwar besser als jeder andere Bewerber.

8. Anderen Mitgliedern des Personalrats der Beklagten seien Stellenaufstockungen als Ausgleich für Freistellungen für Personalratstätigkeiten durch die Beklagte gewährt worden. Dies treffe zu auf Herrn Dr. N, Frau O und Herrn P. Die Zeugen seien jeweils zunächst auf ihren Teilzeitstellen zu einem bestimmten Prozentsatz freigestellt worden für Personalratsarbeit und hätten dann Aufstockungen ihrer Arbeitsverträge mit diesem Prozentsatz von der Beklagten erhalten. Ebenso hätte die Beklagte hinsichtlich der C-Stelle des Klägers verfahren müssen.

9. Es wird hinsichtlich jeder hier streitgegenständlichen Stelle und jedes hier streitgegenständlichen Arbeitszeitvolumens bestritten, dass Vorstellungsgespräche geführt wurden. Jedenfalls sei für die vier Stellen am Institut für Rechtsgeschichte, am CRM (hinsichtlich der hier nicht streitgegenständlichen Stelle), am Institut für Kriminalwissenschaften und der Stelle des stellvertretenden Datenschutzbeauftragten, bei denen der Kläger einzig zu Vorstellungsgesprächen eingeladen worden sei, kein ordnungsgemäßes Auswahlverfahren geführt worden. Die Auswahlkommissionen seien nicht paritätisch mit Männern und Frauen besetzt gewesen, was § 9 Abs. 2 LGG NRW zwingend vorschreibe.

Der Kläger ist zu allen Vorstellungsgesprächen im Rahmen seiner Bemühungen um eine Stelle außerhalb der A J erschienen, zu denen er eingeladen worden ist. Sämtliche anderen Arbeitgeber als die Beklagten waren auch in der Lage, ordnungsgemäße Auswahlverfahren nach dem Gesetz zu führen.

10. Hinsichtlich jeder Stelle werde mit Nichtwissen bestritten, dass die auf den Stellenausschreibungen genannten Stellenbesetzungsvoraussetzungen zur Erfüllung der Aufgaben der jeweiligen Stelle erforderlich seien.

10.1 Halbe Stelle am ITM ab dem 01.10.2017 vergütet nach TV-13. Es werde bestritten, dass die Stelle befristet sei.

10.2 Halbe Stelle am ITM ab dem 01.11.2017 vergütet nach TV-13. Es werde bestritten, dass die Stelle befristet sei.

10.3 Zweite halbe Stelle am ITM ab dem 01.12.2017 vergütet nach TV-13. Es werde bestritten, dass die Stelle befristet sei.

10.4 Projektmitarbeiter Landesinitiative CRIS.NRW vergütet nach TV-L 13. Es werde bestritten, dass die Stelle befristet sei.

10.5 Unbefristete Stelle in der Studiengangskoordination der Fachspezifischen Fremdsprachenausbildung vergütet nach TV-L 13

10.6 Halbe unbefristete Koordinatorenstelle an der Graduate School Practices of Literature vergütet nach TV-L 13

10.7 62% Stelle im Studieninformationszentrum der Rechtswissenschaftlichen Fakultät vergütet nach TV-L 13. Es werde bestritten, dass die Stelle befristet sei.

10.8 Zwei 75% Stellen im Studieninformationszentrum der Rechtswissenschaftlichen Fakultät vergütet nach TV-L 13. Es werde bestritten, dass die Stellen befristet seien.

10.9 Projektleiter im Bereich Akademisches Controlling und Evaluation vergütet nach TV-L 13

10.10 Weiterbildungsreferent vergütet nach TV-L 13

10.11 Abteilungsleitung Haushalts- und Wirtschaftsführung vergütet bis TV-L 14

10.12 Halbe Stelle im Zentrum für Lehrerbildung vergütet nach TV-L 13

Die Verpflichtung der Beklagten, das Aufstockungsverlangen zu erfüllen, beziehe auch auf Arbeitsplätze am UKM. Der Anspruch aus § 9 TzBfG beziehe sich auf das Unterrnehmen.

Die Beklagte erfülle die Aufstockungswünsche aller anderen Beschäftigten, nur den Aufstockungswunsch des Klägers nicht.

Gleich ob der Kläger ein Arbeitsvertragsangebot für irgendeine streitgegenständliche Stelle oder irgendein streitgegenständliches Arbeitszeitdeputat gemacht hätte oder nicht, die Beklagte hätte ein solches Angebot nie angenommen. Deswegen könne sich die Beklagte zumindest nach Treu und Glauben auch nicht darauf berufen, der Kläger habe solche Angebote nicht gemacht. Zu keinem Zeitpunkt sei eine Übertragung irgendeiner Stelle oder irgendeines Arbeitszeitvolumens mit dem Kläger durch die Beklagte in Betracht gekommen. Auch eine Teilnahme an Vorstellungsgesprächen hätte nie zu einer Übertragung irgendeiner Stelle oder irgendeines Arbeitsvolumens mit dem Kläger durch die Beklagte geführt.

Der Kläger sei für Beschäftigungsmöglichkeiten ab dem 01.01.2019 nicht darlegungsbelastet. Auch hinsichtlich der Zeit vor dem 01.01.2019 gebe es im vorliegenden Fall keine Darlegungslast des Klägers, dass es einen Arbeitsplatz zur Aufstockung überhaupt gegeben habe. Dies folge bereits daraus, dass bei einem Arbeitgeber, der ca. 15.000 Arbeitsplätze habe wie die Beklagte, der Arbeitnehmer gar nicht wissen könne, ob irgendwo im gesamten Betrieb ein Arbeitsplatz frei sei. Die Verwirklichung seines Rechts auf Arbeitszeiterhöhung hinge von dem Zufall ab, ob der Arbeitnehmer von freien Arbeitsplätzen erführe oder nicht. Schadensersatz wegen einer nicht erfolgten Information über einen entsprechenden freien Arbeitsplatz könnte der Arbeitnehmer nur einklagen, wenn er zufällig von einem derartigen Arbeitsplatz erfahren hätte. Dies zu verlangen, stehe in Widerspruch zu allgemeinen Regelungen der Darlegungs- und Beweislast im Zivilprozess, nach denen es eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast gibt, wenn ein Anspruchsteller keine Kenntnis über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Tatbestandsmerkmals habe. Es reiche nach ständiger bundesarbeitsgerichtlicher Rechtsprechung und ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in solchen Fällen aus, wenn der Kläger behaupte, dass das Tatbestandsmerkmal gegeben sei. Daraufhin habe sich der beklagte Arbeitgeber substantiiert gegenteilig zu äußern, wenn das Tatbestandsmerkmal im Prozess nicht als gegeben angenommen werden solle. Diese Darlegung des Arbeitgebers müsse so substantiiert sein, dass ihr der Arbeitnehmer auch entgegentreten könne.

Der Kläger habe bereits vorgetragen, dass es bei der Beklagten, einer Arbeitgeberin, die über 15.000 Beschäftigte an der A, im Universitätsklinikum, in der Verwaltung der A und in der Verwaltung des Universitätsklinikum habe und über eine der größten juristischen Fakultäten der Republik verfügt, nicht denkbar ist, dass über einen Zeitraum von 8 Jahren weder irgendeine Stelle vorhanden gewesen sei noch irgendein erhöhtes Arbeitszeitvolumen, die/das der Kläger mit seiner Ausbildung hätte ausfüllen können. Der Kläger gehe davon aus, dass es sich dabei um ein Denkgesetz handele und dieses gerichtsbekannt sei.

Dass hier erhöhte Darlegungsanforderungen an die Beklagte zu richten seien, ergebe sich auch daraus, dass die Beklagte nicht einmal ihrer gesetzlichen Pflicht aus § 7 TzBfG nachgekommen sei, mit dem Kläger ein Gespräch über seinen Aufstockungswunsch zu führen, zudem gegenüber dem Kläger nicht begründet habe, warum dem Aufstockungswunsch nicht Folge geleistet worden sei und auch daraus, dass die Beklagte den Kläger in mehreren Stellenbesetzungsverfahren rechtskräftig festgestellt in seinem Grundrecht aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt habe.

Primärrechtsschutz könne nur dann verfolgt werden, wenn überhaupt Kenntnis von einem Stellenbesetzungsverfahren bzw. einer geplanten und noch nicht durchgeführten Übertragung eines freien Arbeitszeitdeputats beim Kläger bestanden hätte. Eine Bewerbung auf einen Arbeitsplatz stelle zudem nach ständiger Rechtsprechung ein Angebot des Bewerbers auf Abschluss eines Arbeitsvertrags über den Arbeitsplatz dar. Eine Bewerbung auf Zuteilung eines freien Arbeitszeitdeputats stellt nach ständiger Rechtsprechung ein Angebot des Bewerbers auf Abschluss eines Arbeitsvertrags über das Arbeitszeitdeputat dar.

Überdies sei dem Kläger die Einleitung weiterer Gerichtsverfahren nicht zumutbar gewesen, da die hierfür aufgrund § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG ihn stets treffende Kostenlast für ihn als Inhaber einer Viertelstelle finanziell untragbar sei bei der gerichtsbekannten Haltung der Beklagten, dem Kläger keine Stelle und kein höheres Arbeitszeitdeputat zu übertragen und dies auch mittels grundrechtswidriger Verfahrensweise gegenüber dem Kläger zu erreichen. Die Vielzahl der Rechtsschutzverfahren, die der Kläger gegen die Beklagten bereits eingeleitet habe, sei mehr als genug, um seine Ansprüche aus einer Verletzung des Bewerberverfahrensanspruchs nicht zu verlieren.

Die Beklagte habe mit dem Kläger nie ein Gespräch über seinen Aufstockungswunsch geführt. Die Beklagte habe dem Kläger nie eine Begründung zukommen lassen, warum sie ihn nicht aufstockt.

Während § 9 TzBfG nur einen Anspruch auf einen freien Arbeitsplatz gewähre, gewähre § 11 Abs. 3 TV-L einen Anspruch auf jedes freie Arbeitsvolumen. Jedes mögliche freie Arbeitsvolumen falle daher unter den § 11 Abs. 3 TV-L, es müsse sich gerade nicht um einen Arbeitsplatz handeln.

§ 11 Abs. 3 TV-L greife nicht nur bei früher Vollzeitbeschäftigten, er greife auch bei Teilzeitbeschäftigten, die schon immer teilzeitbeschäftigt gewesen seien. Der Kläger sei im Übrigen bei der Beklagten auch längere Zeit vollzeitbeschäftigt nach TV-L 13 gewesen. § 11 Abs 3 TV-L greife nicht nur für eine unbefristete Aufstockung, sondern auch für eine nur befristet zur Verfügung stehende Beschäftigungsmöglichkeit. § 11 Abs. 3 TV-L greife auch dann ein, wenn in dem freien Arbeitsvolumen/ auf dem freien Arbeitsplatz eine höher- oder niederwertige Tätigkeit auszuführen sei als jene, die der Kläger auf seiner Viertelstelle auszuführen habe. Damit die Klage erfolglos bleibe, müsste die Beklagte daher darlegen und beweisen, dass es nicht einmal möglich gewesen sei, den Kläger auch nur eine Minute in 8 Jahren länger zu beschäftigen mit einer Tätigkeit, zu deren Ausführung er nach seinen Fähigkeiten und Qualifikationen als promovierter Jurist in der Lage sei, ggf. sogar „überqualifiziert“ sei. Das sei unmöglich.

Der Arbeitgeber sei nach § 9 TzBfG und nach § 11 Abs. 3 TV-L verpflichtet, Teilzeitarbeitsplätze miteinander zu verbinden, indem dem Teilzeitarbeitsplatz des Arbeitnehmers das Deputat eines freien Teilzeitarbeitsplatzes zugeschlagen werde.

Nach der Rechtsprechung begründe der Hinweis auf die Vergütung nach einer bestimmten Entgeltgruppe des TV-L in einer Ausschreibung keinen Anspruch, dass die jeweilige Stelle nach der genannten Gruppe vergütet werde; die Angabe sei irrelevant und aus ihr sei nichts abzuleiten. Die Stelle könne auch nach einer höheren oder niedrigeren Gruppe vergütet werden.

Zudem führten schwere Pflichtverletzungen im Arbeitsverhältnis zu einer Beweislastumkehr bei Schadensersatzprozessen auf entgangene Vergütung. Die Beklagte habe Verfahrensvorschriften in den Bewerbungsverfahren verletzt, weder Anlassbeurteilungen erstellt, noch die berufliche Entwicklung des Klägers während seiner Freistellung als Personalrat nachgezeichnet, Auswahlkommissionen nicht paritätisch besetzt. Auswahlkommissionen, die gesetzeswidrig besetzt seien, also auch solche, die entgegen § 9 Abs. 2 LGG NRW nicht paritätisch mit Frauen und Männern besetzt seien, könnten keinerlei rechtlich verwertbares Ergebnis finden. Schon allein aufgrund der rechtswidrigen Besetzung der Auswahlkommission habe es für den Kläger keinerlei Veranlassung gegeben, zu einem Vorstellungsgespräch bei dieser Kommission zu erscheinen.

Die Beklagte könne die Fähigkeiten und Erfahrungen des Klägers, die er im vorliegenden Verfahren zu seiner Person angebe, nicht bestreiten, da sie ihr positiv bekannt seien.

Der Kläger sei - auch für Stellenbesetzungen vor dem 01.01.20219 - geeignet und als besser geeignet als diejenigen, die die Stelle von der Beklagten erhalten hätten, hier im Prozess anzusehen, da die Beklagte für das Gegenteil auch für Stellen und Arbeitszeitdeputate, deren Besetzungsentscheidung vor dem 01.01.2019 war, darlegungs- und beweisbelastest sei, dass der Kläger schlechter geeignet gewesen sei.

Die Begründetheit des Antrags IV ergebe sich daraus, dass die Stelle am Institut für Rechtsgeschichte erst seit 01.06.2017 zu besetzen gewesen sei. Dabei habe es sich um eine halbe Stelle gehandelt. Insgesamt hätte sich damit eine ¾ Stelle ergeben.

Die eingeklagten Monatsbeträge seien die Beträge, die der Kläger zusätzlich von der Beklagten brutto erhalten hätte, wenn er statt mit einer Viertelstelle mit einer vollen Stelle nach TV-L Entgeltgruppe 13 von Mai 2017 bis Juni 2024 einschließlich vergütet worden wäre. Dies ergebe sich aus der Berechnung des von der Beklagten beauftragten Zahlungs- und Recheneinrichtung, dem LBV NRW, vom 14.05.2024. Nicht enthalten seien in diesen Beträgen die von der Beklagten an die VBL für die Monate Mai 2017 bis Juni 2024 zusätzlich zu entrichtenden Beträge. Dies stelle aber keinen Verzicht auf diese Beträge dar. Nicht enthalten sei der Betrag für den Zeitraum vom 19.04.2017 bis zum 30.04.2017. Dies stelle aber keinen Verzicht auf diesen Betrag dar.

Der letzte eingeklagte Betrag von 3360 EUR setzt sich aus der Verzugspauschale des § 288 Abs. 5 S. 1 BGB mal 84 Monate (Mai 2017 bis Juni 2024) zusammen.

Dem Kläger sei nicht bekannt gewesen, dass Ausschlussfristen im Arbeitsverhältnis gelten würden. Als ihm dies bekannt geworden sei, habe er direkt die E-Mail vom 31.07.2018 geschrieben und Schadensersatzansprüche geltend gemacht. Zudem habe die Beklagte dem Kläger bestätigt, dass ihr bekannt sei, dass der Kläger bereits seit April 2017 die Aufstockung seiner Arbeitszeit begehre.

Keiner der Ansprüche sei verjährt.

Der Kläger beantragt

unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 02.12.2021

I. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger finanziell so zu stellen, als sei er nach TV-L 13 seit dem 01.05.2017, hilfsweise zu jedem späteren Zeitpunkt, bei ihr vollbeschäftigt, hilfsweise zu jedem geringeren Anteil oberhalb einer Viertelstelle beschäftigt.

II. für den Fall des Obsiegens mit dem Hauptantrag zu I. (und nicht mit einem der Hilfsanträge zu I.), die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu zahlen:

• 5.142,58 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.06.2017

• weitere 5.184,40 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.07.2017

• weitere 5.184,40 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.08.2017

• weitere 5.100,76 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.09.2017

• weitere 3887,98 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.10.2017

• weitere 3887,98 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.11.2017

• weitere 6036,54 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.12.2017

• weitere 3887,98 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.01.2018

• weitere 3979,23 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.02.2018

• weitere 3552,88 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.03.2018

• weitere 3979,23 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.04.2018

• weitere 3979,23 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.05.2018

• weitere 3979,23 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.06.2018

• weitere 3979,23 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.07.2018

• weitere 3979,23 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.08.2018

• weitere 3979,23 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.09.2018

• weitere 3979,23 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.10.2018

• weitere 3979,23 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.11.2018

• weitere 5966,35 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.12.2018

• weitere 3979,23 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.01.2019

• weitere 4098,85 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.02.2019

• weitere 4098,85 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.03.2019

• weitere 4098,85 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.04.2019

• weitere 4098,85 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.05.2019

• weitere 4098,85 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.06.2019

• weitere 4098,85 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.07.2019

• weitere 4098,85 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.08.2019

• weitere 4098,85 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.09.2019

• weitere 4098,85 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.10.2019

• weitere 4098,85 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.11.2019

• weitere 6086,01 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.12.2019

• weitere 4098,85 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.01.2020

• weitere 4226,58 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.02.2020

• weitere 4226,58 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.03.2020

• weitere 4226,58 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.04.2020

• weitere 4226,58 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.05.2020

• weitere 4226,58 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.06.2020

• weitere 4226,58 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.07.2020

• weitere 4226,58 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.08.2020

• weitere 4226,58 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.09.2020

• weitere 4226,58 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.10.2020

• weitere 4226,58 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.11.2020

• weitere 6213,68 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.12.2020

• weitere 4226,58 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.01.2021

• weitere 4281,04 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.02.2021

• weitere 4281,04 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.03.2021

• weitere 4281,04 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.04.2021

• weitere 4281,04 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.05.2021

• weitere 4281,04 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.06.2021

• weitere 4281,04 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.07.2021

• weitere 4281,04 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.08.2021

• weitere 4281,04 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.09.2021

• weitere 4281,04 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.10.2021

• weitere 4281,04 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.11.2021

• weitere 7242,99 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.12.2021

• weitere 4409,33 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.01.2022

• weitere 4409,33 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.02.2022

• weitere 4409,33 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.03.2022

• weitere 4409,33 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.04.2022

• weitere 4409,33 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.05.2022

• weitere 4409,33 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.06.2022

• weitere 4409,33 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.07.2022

• weitere 4409,33 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.08.2022

• weitere 4409,33 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.09.2022

• weitere 4409,33 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.10.2022

• weitere 4409,33 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.11.2022

• weitere 6456,03 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.12.2022

• weitere 4532,65 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.01.2023

• weitere 4532,65 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.02.2023

• weitere 4532,65 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.03.2023

• weitere 4532,65 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.04.2023

• weitere 4532,65 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.05.2023

• weitere 4532,65 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.06.2023

• weitere 4532,65 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.07.2023

• weitere 4532,65 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.08.2023

• weitere 4532,65 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.09.2023

• weitere 4532,65 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.10.2023

• weitere 4532,65 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.11.2023

• weitere 6636,65 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.12.2023

• weitere 5882,47 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.01.2024

• weitere 4622,64 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.02.2024

• weitere 4622,64 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.03.2024

• weitere 4622,64 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.04.2024

• weitere 4622,64 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.05.2024

• weitere 4622,64 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.06.2024

• weitere 4622,64 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.07.2024

• weitere 3360 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 20.06.2024.

III. festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger jeden finanziellen Schaden zu ersetzen hat, der ihm daraus entstanden ist und entstehen wird, dass er von der Beklagten seit dem 19.04.2017 nicht mit mehr als mit einer Viertelstelle nach TV-L 13 vergütet worden ist.

IV. hilfsweise für den Fall des Unterliegens zu dem Hauptantrag zu I, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger so finanziell zu stellen, als sei er mit einer ¾ Stelle ab 01.06.2017 nach TV-L 13 beschäftigt.

V. hilfsweise für den Fall der Abweisung des Hauptantrags zu I. im Rahmen einer Stufenklage auch für den Fall der Stattgabe einer der Hilfsanträge zu I., die Beklagte zu verurteilen,

1.) dem Kläger Auskunft zu erteilen,

a) welche freien Arbeitsplätze, die dem Arbeitsplatz des Klägers nach § 9 TzBfG entsprechen, es bei der Beklagten seit dem 19.04.2017 gegeben hat und gibt,

b) ob und wenn ja, für welchen Zeitraum sie welchen Arbeitsplatz nach a) vergeben hat,

c) über die Namen und Qualifikationen der Personen, an die Arbeitsplätze nach III., 1.), a) vergeben worden sind mit Angabe des jeweiligen Arbeitsplatzes.

d) welche freien Arbeitszeitvolumina für Arbeitsaufgaben, die der Kläger als in Jura promovierter Jurist mit erstem Staatsexamen mit Prädikat erfüllen kann, es bei der Beklagten seit dem 19.04.2017 gegeben hat und gibt, e) ob und wenn ja, für welchen Zeitraum sie welche Arbeitszeitvolumina nach d) vergeben hat, f) über die Namen und Qualifikationen der Personen, an die Arbeitszeitvolumina nach V., 1.), d) vergeben worden sind mit Angabe des jeweiligen Arbeitszeitvolumens.

2.) durch ihren Rektor Prof. Dr. R an Eides statt zu versichern, dass die Auskunft nach 1) korrekt ist.

Die beklagte A beantragt,

den Einspruch gegen das Versäumnisurteil des Klägers vom 02.12.2021 als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise den Einspruch zurückzuweisen und das Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten sowie die Klage im Übrigen abzuweisen.

Der Einspruch gegen das Versäumnisurteil sei unzulässig, weil der Kläger die Einspruchsbegründungsfrist nicht eingehalten habe.

Die Klage sei unzulässig, der Feststellungsantrag zu unbestimmt. Zudem liege doppelte Rechtshängigkeit vor. Der Kläger mache Aufstockungsansprüche auch geltend in den Verfahren vor dem LAG Hamm 11 Sa 430/20 (Stelle Wissenschaftlicher Geschäftsführer am Institut für Rechtsgeschichte) und 11 Sa 39/22 (Geschäftsführer am CRM). Ausdrücklich habe der Kläger in diesem Verfahren beantragt, ihn in finanzieller Hinsicht so zu stellen, als wäre ihm die streitgegenständliche Stelle im Umfang einer halben Stelle übertragen worden.

Eine Anzeige des Wunsches des Klägers, seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit zu verlängern, also ein „Aufstockungsverlangen“, liege nicht vor. Dieses habe er lediglich im Rahmen seiner Bewerbung auf die Stelle des Wissenschaftlichen Geschäftsführers am Institut für Rechtsgeschichte vom 18.04.2017 gestellt. Richtig sei, dass der Kläger mit der Beklagten zu einem späteren Zeitpunkt abgestimmt habe, über geeignete Stellen zur Ausstreckung der Arbeitszeit informiert zu werden.

Der Kläger müsse erst Primärrechtsschutz verfolgen, bevor er Sekundäransprüche auf Schadensersatz verfolgen könne. Der Kläger müsse daher zunächst darlegen, um welche Stelle es sich handele, die ihm hätte übertragen werden müssen, und dass er sich auf eine solche Stelle beworben habe und die Beklagte den Abschluss des Arbeitsvertrags abgelehnt habe. Zudem müsse es sich um eine vergleichbare Stelle handeln. Unterschiedliche Vergütungen der Stellen stünden der Vergleichbarkeit entgegen. Nicht vergleichbar seien auch befristete Stellen.

Die Beklagte habe Pflichten nicht verletzt, insbesondere auch keine Informationspflichten gem. § 7 TzBfG.

Das Aufstockungsverlangen des Klägers hinsichtlich der Stelle als Geschäftsführer für das Institut für Rechtsgeschichte sei Gegenstand des Verfahrens vor dem LAG Hamm 11 Sa 430/20.

Hinsichtlich der AG-Leiterstellen in den Jahren 2017 und 2018 habe der Kläger kein Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrags gemacht. Es handele sich nicht um vergleichbare Stellen, zudem nicht um Vollzeitstellen. Dem Kläger als promovierten Juristen hätten nach dem Vertrag über gute Beschäftigungsbedingungen Tätigkeiten für Wissenschaftliche Hilfskräfte nicht zugewiesen werden können. Es habe sich um befristete Stellen gehandelt. Diese Stellen gäbe es nicht mehr.

Im Zeitraum 2017 bis 2019 und ab 01.01.2019 habe es außerhalb der vom Kläger benannten Stellen keine freien Arbeitsplätze gegeben, die dem Kläger im Wege des Direktionsrechts hätten zugewiesen werden können. Die Darlegungslast für das Gegenteil liege beim Kläger. Das D sei selbstorganisiert und schließe eigene Arbeitsverträge ab. Das Studieninformationszentrum habe eine befristete Promotionsstelle ausgeschrieben gehabt, auf die sich der Kläger beworben habe. Er sei nicht in die engere Auswahl gekommen. Am uni-rep seien keine Dauerstellen ausgeschrieben gewesen.

Ein freier Arbeitsplatz im C sei nicht vorhanden gewesen. Der ursprüngliche Arbeitsplatz des Klägers sei nicht nachbesetzt worden. Die laufenden Aufgaben seien durch den Vorstand übernommen worden.

Es werde bestritten, dass der Kläger sich auf geeignete Stellen beworben hätte. Der Kläger habe sich Vorstellungsgesprächen entzogen und damit Feststellungen zu seiner Person unmöglich gemacht. Zum Vorstellungsgespräch nicht erschienen sei er zur Besetzung der Stelle als Geschäftsführer am Institut für Rechtsgeschichte (LAG Hamm 11 Sa 430/20), als Geschäftsführer am CRM (LAG Hamm 11 Sa 39/22), am Institut für Kriminalwissenschaften für eine 0,25-Stelle als Wissenschaftlicher Mitarbeiter in der EG 13, zur Besetzung der Stelle des stellvertretenden Datenschutzbeauftragten, die als E 12 TV-L ausgeschrieben gewesen sei und auf die sich der Kläger eigenständig beworben habe.

Der Kläger sei zur Schadensminderung verpflichtet, § 254 Abs. 2 BGB. Es sei nicht ersichtlich, dass der Kläger sich beworben hätte, um andere Stellen zu erlangen. Der juristische Markt sei seit mindestens 5 Jahren ein reiner Bewerbermarkt.

Über die vom Kläger angegebenen Stellen habe der Kläger nicht informiert werden müssen, es handele sich schon nicht um „entsprechend freie“ Arbeitsplätze. Im Einzelnen:

WMA Stellen abida: Die Stellen seien beide befristet und Promotionsstellen

Wissenschaftliche Projektmitarbeiter: Die Stelle sei befristet gewesen.

Projektleiter: Die Stelle sei nicht wissenschaftlich und sei befristet gewesen.

Mitarbeiter ZfL: Die Stelle sei nicht wissenschaftlich orientiert und sei befristet gewesen.

Weiterbildungsreferent: Die Stelle sei nicht wissenschaftlich ausgestaltet.

WMA Studienorganisation: Erfahrungen in der Studienberatung und Kenntnisse im Hochschul- und Prüfungsrecht fehlten beim Kläger. Die Aufgabe hätte ihm nicht im Rahmen des Direktionsrechts übertragen werden können. Er sei für die Stelle nicht geeignet gewesen.

Abteilungsleitung: Die Stelle sei nicht wissenschaftlich und mit E 14 TV-L ausgeschrieben.

Koordinator: Für diese Stelle sei ein Master in Literaturwissenschaft oder entsprechender akademischer Grad gefordert

WMA Studieninformationszentrum: Die Stelle sei befristet nach § 14 TzBfG.

WMA Studieninformationszentrum: Es handele sich um eine befristete Promotionsstelle.

Der Kläger habe sich auf keine dieser Stellen beworben. Es sei Aufgabe des Klägers, konkret zu einer Stelle darzulegen, dass er für diese geeignet gewesen wäre und den Nachweis zu führen, dass er nach den Kriterien des Artikels 33 Abs. GG der bestqualifizierte Bewerber gewesen sei, seine Auswahl die einzig denkbar rechtmäßige Entscheidung des Arbeitsgebers gewesen wäre und jeder andere Entscheidung sich als rechtwidrig oder ermessensfehlerhaft dargestellt hätte. Es werde ausdrücklich bestritten, dass der Kläger sämtliche Voraussetzungen der oben genannten Stellen in der vorgenannten Form erfüllt hätte und ihm ein Anspruch auf Besetzung zugestanden hätte. Nachdem der Kläger sich konsequent der Teilnahme an Bewerbungsgesprächen entzogen habe, werde ihm der Nachweis nicht gelingen, dass er sich gegen andere Bewerber durchgesetzt hätte. Es wäre den verschiedenen Auswahlkommissionen nie möglich gewesen, den Kläger kennenzulernen und ihn hinsichtlich verschiedener Kriterien zu bewerten.

Mit dem Hilfsantrag zur Zahlung konkreter Differenzlohnansprüche degradiere der Kläger den Klageantrag zu I. zu einer unzulässigen Zwischenfeststellungsklage, für die kein gesondertes Rechtsschutzinteresse bestehe. Es handele sich um eine bezifferte Leistungsklage, die auch nur in einer solchen Form zulässig wäre, nicht als Hilfsantrag.

Die Berechnung des LBV NRW vom 14.05.2024 lasse sich in dieser Form nicht prüfen, da der Kläger seiner prozessualen Darlegungslast nicht nachkommt. Es könne nicht Aufgabe des Gerichts oder der Beklagten sein, die an der Berechnung der Vergütung nicht unmittelbar beteiligt sei, sich aus der Anlage K 1 den erforderlichen Sachvortrag zusammen zu suchen, zumal die Vorlage der Berechnung erst wenige Tage vor dem Termin erfolge. Die Richtigkeit der Berechnung werde daher in vollem Umfang bestritten.

Der Kläger habe keinen Anspruch auf die nun erstmals geltend gemachte Verzugspauschale des § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB gehabt. Im Übrigen erhebe die Beklagte die Einrede der Verjährung hinsichtlich der nun erstmals geltend gemachten Ansprüche, die sich aus § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB ergeben sollen.

Auch die zu V. erhobene Stufenklage sei offenkundig unzulässig. Eine zulässige Feststellungsklage sei nicht erkennbar, zumal der Klageantrag zu V. im Rahmen der Stufenklage mit dem Klageantrag zu I. im Wesentlichen identisch sei. Der Klageantrag zu V.1. sei jedenfalls nicht begründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Auskunft, welche freien Arbeitsplätze es seit dem 19.04.2017 „gegeben hat und gibt“, welche seinem Arbeitsplatz entsprechen, ob und für welchen Zeitraum die Beklagte diese Arbeitsplätze vergeben hat und zu den Namen und Qualifikationen der Personen mit Angabe des jeweils Arbeitsplatzes Auskunft zu erteilen. Für das Begehren des Klägers sei keine Grundlage in Rechtsprechung und Gesetz ersichtlich. § 7 TzBfG gebe dem Kläger einen solchen umfassenden Auskunftsanspruch für die Vergangenheit nicht. Dieser verschaffe dem Kläger lediglich einen Informationsanspruch im laufenden Stellenbesetzungsprozess, um seine Rechte nach § 9 TzBfG zu wahren. Der Kläger werde indes laufend im Rahmen von § 7 TzBfG über seinem Arbeitsplatz entsprechende Stellen informiert.

Die Beklagte erhebe auch im Übrigen die Einrede der Verjährung und zwar auch hinsichtlich etwaiger Auskunftsansprüche sowie etwaig darauf beruhender Zahlungsansprüche. Auch für Auskunftsansprüche gelte die allgemeine Verjährung von drei Jahren. Für die Zahlungsansprüche gelte die Verjährungsfrist ebenfalls - allerdings mit der Maßgabe, dass die Verjährung nicht monatlich neu eintrete, sondern maßgebend der Zeitpunkt sei, ab dem der Kläger erstmals eine Feststellungsklage hätte erheben können (Grundsatz der Schadenseinheit).

Wenn der Kläger im Jahr 2022 oder gar später Ansprüche anhängig mache, könnten diese schon per se nicht mehr durchsetzbar sein, soweit Tatbestände aus 2017 erfasst seien. Der Kläger habe dann schon viel früher die Möglichkeit gehabt, Auskunftsansprüche zu stellen und seine Ansprüche gegen Verjährung zu sichern, denn alle anspruchsbegründenden Umstände seien ihm schon früher bekannt gewesen, die lediglich darin bestünden, dass er kein Stellenvolumen mehr innehatte als das einer Viertelstelle. Darauf, dass der Kläger die Situation rechtlich richtig gewürdigt habe, komme es nicht an.

Darüber hinaus verweise die Beklagte auf die einschlägigen Ausschlussfristen nach dem TV-L, die von Amts wegen zu prüfen seien. Soweit der Kläger den Anspruchsgrund im Verfahren ausgetauscht habe, müsse er den Eintritt der Ausschlussfrist gegen sich gelten lassen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Soweit die Klage zulässig ist, ist sie unbegründet.

I.

1. Der Feststellungsantrag zu I., die Beklagte zu verurteilen, den Kläger ab dem 01.05.2017 finanziell so zu stellen, als wäre er Vollzeit beschäftigt, ist zulässig. Es besteht das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Denn mit der Feststellung kann der Streit der Parteien über den Umfang einer Schadensersatzpflicht der Beklagten wegen der Nichtaufstockung der Arbeitszeit des Klägers auf eine Vollzeitstelle ab dem 01.05.2017 insgesamt beseitigt und das Rechtsverhältnis der Parteien insoweit abschließend geregelt werden (BAG 19.02.2020 - 5 AZR 180/18 - juris, Rn 11). Der Kläger war nicht gehalten, seinen Klageantrag in einen Leistungsantrag für die im Laufe des Rechtsstreits fällig gewordenen und einen Feststellungsantrag für die noch nicht fälligen Ansprüche aufzuspalten (BAG 14.10.2021 - 8 AZR 96/20 - juris, Rn 18).

Es kann dahinstehen, ob der Feststellungsantrag durch die indessen erfolgte Leistungsklage jedenfalls im Umfang dieser Leistungsklage entfallen ist.

2. Der Feststellungsantrag hinsichtlich eines Schadensersatzes wegen der Nichtaufstockung der Arbeitszeit auf eine Vollzeitstelle ab dem 01.05.2017 ist jedenfalls unbegründet. Die Kläger kann von der Beklagten nicht nach § 280 Abs. 1 und Abs. 3, § 283 Satz 1, § 275 Abs. 1 und Abs. 4, § 251 Abs. 1, § 252 BGB iVm. § 9 TzBfG aF Schadensersatz wegen Verletzung der Pflicht zur bevorzugten Berücksichtigung bei der Besetzung von Stellen verlangen, die ab dem 01.05.2017 in Vollzeit zu besetzen waren.

2.1. Für das Aufstockungsbegehren ab 01.05.2017 gilt die vor dem 01.01.2017 geltende Rechtslage, mithin § 9 TzBfG a.F sowie hinsichtlich der Informationsansprüche § 7 TzBfG a.F.

Hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast für aus § 9 TzBfG a.F. und/ oder § 7 TzBfG a.F. resultierende Schadensersatzansprüche schließt sich das Gericht der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts an.

Jeglicher Schadenersatzanspruch des Klägers setzt voraus, dass es eine „entsprechende“ Stelle gibt, die mit dem Kläger hätte besetzt werden müssen.

Nach § 9 TzBfG aF hat der Arbeitgeber einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer entgegenstehen. Verletzt der Arbeitgeber schuldhaft seine Pflicht nach § 9 TzBfG aF zur bevorzugten Berücksichtigung eines teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers und besetzt die Stelle endgültig mit einem anderen Arbeitnehmer, kann dies einen Schadensersatzanspruch des bevorzugt zu berücksichtigenden Arbeitnehmers nach § 280 Abs. 1 und Abs. 3, § 281 Abs. 2, § 283 Satz 1, § 275 Abs. 1 und Abs. 4, § 251 Abs. 1, § 252 BGB iVm. § 9 TzBfG aF auslösen (BAG 21.01.2021 - 8 AZR 195/19 - juris, Rn 58).

Der Anspruch nach § 9 TzBfG aF setzt ua. voraus, dass der Arbeitgeber einen entsprechenden freien Arbeitsplatz zu besetzen hat, was - anders als nach § 9 TzBfG in der Fassung, die die Bestimmung mit Wirkung ab dem 1. Januar 2019 durch Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. 2018 I S. 2384) erhalten hat - vom Arbeitnehmer als Gläubiger des Anspruchs auf bevorzugte Berücksichtigung darzulegen und zu beweisen ist (BAG 21.01.2021 - 8 AZR 195/19 - juris, Rn 61).

Ein „entsprechender“ Arbeitsplatz ist regelmäßig gegeben, wenn auf diesem die gleiche oder eine zumindest vergleichbare Tätigkeit auszuüben ist, wie sie die oder der Teilzeitbeschäftigte schuldet. Beide Tätigkeiten müssen in der Regel dieselben Anforderungen an die persönliche und fachliche Eignung der Arbeitnehmerin beziehungsweise des Arbeitnehmers stellen. Als ein entsprechender Arbeitsplatz gilt auch ein Arbeitsplatz mit höherwertiger Tätigkeit, wenn die oder der Teilzeitbeschäftigte vor der Arbeitszeitverringerung bereits eine höherwertige Tätigkeit ausgeübt hat und nur wegen der Teilzeitmöglichkeit auf eine niedrigere Hierarchiestufe gewechselt ist. Bei dem Arbeitsplatz kann es sich auch um einen neu eingerichteten Arbeitsplatz handeln (BAG 21.01.2021 - 8 AZR 195/19 - juris, Rn 62).

Nach § 9 TzBfG aF muss zumindest ein freier und nach dem Willen des Arbeitgebers zu besetzender Arbeitsplatz vorhanden sein. Der Arbeitnehmer hat regelmäßig keinen gesetzlichen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber einzurichtende und zu besetzende Arbeitsplätze nach den Arbeitszeitwünschen des Arbeitnehmers schafft, zuschneidet oder ihm die für einen anderen (Teilzeit-)Arbeitsplatz vorgesehene Arbeitszeit ganz oder teilweise zuteilt (BAG 21.01.2021 - 8 AZR 195/19 - juris, Rn 63).

Allerdings darf die Organisationsfreiheit des Arbeitgebers nicht zur Umgehung des § 9 TzBfG genutzt werden. Wenn der Arbeitgeber, anstatt die Arbeitszeiten der aufstockungswilligen Teilzeitbeschäftigten zu verlängern, weitere Teilzeitarbeitsplätze ohne höhere Arbeitszeit einrichtet, müssen für diese Entscheidung arbeitsplatzbezogene Sachgründe bestehen (BAG 21.01.2021 - 8 AZR 195/19 - juris, Rn 64).

Für das Vorliegen eines freien Arbeitsplatzes ist maßgeblich, ob unter Berücksichtigung der Organisationsfreiheit des Arbeitgebers bei Antragstellung ein geeigneter Arbeitsplatz mit dem vom Arbeitnehmer begehrten Arbeitszeitvolumen zum Zeitpunkt des beantragten Beginns der Arbeitszeitverlängerung vorliegt. Ein freier Arbeitsplatz besteht danach, wenn der Arbeitgeber eine Stelle neu schafft oder die unternehmerische Entscheidung trifft, einen unbesetzten Arbeitsplatz neu zu besetzen. In der Entscheidung des Arbeitgebers, einen entstandenen Arbeitskräftebedarf durch Erhöhung der Arbeitszeit eines bereits beschäftigten Arbeitnehmers zu befriedigen, liegt nicht die Einrichtung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes iSv. § 9 TzBfG (BAG 21.01.2021 - 8 AZR 195/19 - juris, Rn 65).

2.2. Danach musste der Kläger „entsprechende Stellen“ zunächst zumindest benennen.

Der Kläger hat als einzige freie Stellen ab dem 01.05.2017, die eine Beschäftigung in Vollzeit ermöglicht hätten, die AG-Leiter-Stellen angegeben. Weitere konkrete Stellen hat der Kläger nicht benannt.

a) Bei den AG-Leiter-Stellen handelte und handelt es sich um befristete Teilzeitstellen. Das ist zwischen den Parteien unstreitig. Streitig ist lediglich, ob die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, die Stellenanteile der AG-Leitung so zusammenzufassen, dass mit diesen die Aufstockung der Stelle des Klägers auf eine Vollzeitstelle möglich gewesen wäre.

Zwischen den Parteien ist zudem streitig, ob der Kläger überhaupt einen § 9 TzBfG entsprechenden Wunsch auf Aufstockung seiner Arbeitszeit an die Beklagte gerichtet hat. Jedenfalls hat der Kläger aber nicht einen Antrag auf Aufstockung mit Stellenanteilen von Wissenschaftlichen Hilfskräften bereits zum 01.05.2017 gestellt. Die Beklagte hatte daher keine Veranlassung, ihre Organisation der AG-Leitung zu überdenken. Es bedurfte daher bezogen auf den 01.05.2017 keiner Aufklärung, ob die Beklagte jedenfalls aufgrund eines Aufstockungswunsches des Klägers sowohl den Zuschnitt als auch das Befristungskonzept hinsichtlich dieser Stellen ändern müsste. Dem steht auch nicht entgegen, dass es sich bei den AG-Leitungen um Daueraufgaben der Beklagten handelt. Selbst wenn die Befristung der Stellen nicht durch einen Sachgrund gerechtfertigt wäre, ist nicht ersichtlich, warum das Teilzeitkonzept nicht sachlich gerechtfertigt sein sollte. Zu dem Teilzeitkonzept fehlt jeglicher Vortrag des Klägers. Dies gilt auch bezüglich des Konzepts, warum die Beklagte die Stellen generell in Stellen für Wissenschaftliche Mitarbeiter umwandeln sollte. Da ein Aufstockungsverlangen des Klägers zum 01.05.2017 für AG-Leiterstellen nicht vorlag, erübrigt sich die Prüfung, ob die Beklagte hierzu wegen des konkreten Aufstockungswunsches des Klägers verpflichtet gewesen sein könnte.

Auch der Personalrat für das wissenschaftliche Personal hat erst mit E-Mail vom 12.07.2023 darauf hingewiesen, dass die AG-Leiter-Stellen für eine Stellenaufstockung zur Verfügung stünden.

b) Weitere Stellen, die eine Vollzeitbeschäftigung ab dem 01.05.2017 ermöglicht hätten, hat der Kläger nicht vorgetragen. Bereits mit Hinweis vom 14.05.2022 hatte das Gericht darauf hingewiesen, dass mit Ausnahme der AG-Leiter-Stellen keine weiteren Stellen vorgetragen seien, die eine Vollzeitbeschäftigung des Klägers ermöglicht hätten. Soweit eine Abstufung der Darlegungs- und Beweislast in Betracht komme, gehe diese nicht soweit, dass der Kläger überhaupt keinen Sachvortrag leisten müsse. Dabei bleibt es. Mit der oben zitierten Rechtsprechung geht das Gericht davon aus, dass es Sache des Gläubigers ist, die anspruchsbegründenden Tatsachen zunächst vorzutragen. Zu diesen gehört zumindest das Bestehen eines entsprechenden und freien Arbeitsplatzes iSd § 9 TzBfG a.F. Ob sich die Rechtslage ab dem 01.01.2019 aufgrund der Gesetzesänderung geändert hat, kann für Ansprüche ab 01.05.2017 dahinstehen.

Es gibt auch kein Denkgesetz, dass es ab dem 01.05.2017 eine entsprechende Stelle für den Kläger gegeben haben muss, die eine Vollzeitbeschäftigung ermöglicht hätte. Dies behauptet der Kläger auch nicht. Er begründet seine Schadensersatzansprüche damit, dass es bei der Beklagten innerhalb von acht Jahren irgendeine Aufstockungsmöglichkeit gegeben haben muss. Ob der Argumentation zu folgen ist, kann dahinstehen. Der Antrag ist nur zulässig für Schadensersatzansprüche, die aus einer Nichtberücksichtigung des Klägers ab 01.05.2017 im Umfang einer Vollzeitstelle resultieren.

2.3. Aus den genannten Gründen hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 280 Abs. 1, § 251 Abs. 1, § 252 BGB iVm. § 7 Abs. 2 TzBfG aF Schadensersatz wegen unterbliebener Information über die AG-Leiterstellen oder andere Stellen.

Es fehlt wie ausgeführt bereits an einem der Beklagten zur Kenntnis gelangten Aufstockungswunsch des Klägers zum 01.05.2017 bezüglich Stellen außerhalb einer konkreten Bewerbungssituation.

Hinsichtlich der AG-Leiter-Stellen tritt hinzu, dass diese befristet und in Teilzeit waren. Der Kläger musste daher einen Aufstockungswunsch für jegliche Stelle, auch Stellen mit den genannten Einschränkungen, gegenüber der Beklagten deutlich machen, bevor eine Verpflichtung der Beklagten angenommen werden könnte, über Stellen egal welcher Wertigkeit und welchen Zuschnitts zu informieren. Es kann daher dahinstehen, ob es sich um Stellen handelt, die einer Übertragung an Wissenschaftliche Mitarbeiter entgegen stehen.

Dass es darüber hinaus weitere Stellen gegeben hätte, über die die Beklagte hätte informieren müssen, ist nicht vorgetragen.

2.4. Der geltend gemachte Anspruch ist auch nicht gemäß § 11 Abs. 3 TV-L begründet. Im Rahmen der Zulässigkeit des Feststellungsantrags zu I. gibt es keine Anhaltspunkte, dass es Stellenanteile gegeben hätte, die die Beklagte dem Kläger ab dem 01.05.2017 hätte zuweisen können und die zudem eine Vollzeitbeschäftigung des Klägers zur Folge gehabt hätten. Auf die weiteren rechtlichen Erwägungen des Klägers kommt es daher nicht an.

2.5. Es ist nicht erkennbar, woraus sich der Anspruch des Klägers aus dem Arbeitsvertrag begründen sollte. Sofern dieser aus der Bezugnahme auf den TV-L folgen soll, ist der Anspruch nach § 11 Abs. 3 TV-L nicht gegeben.

II.

Der Feststellungsantrag zu I. ist unzulässig, soweit dieser darauf gerichtet ist, festzustellen, dass der Kläger zu jedem späteren Zeitpunkt und zu jedem geringeren Stellenanteil finanziell so zu stellen sei, als hätte er eine entsprechende Aufstockung erhalten. Mit diesem Inhalt ist der Antrag zu unbestimmt iSd § 253 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO.

Für das Gericht ist unbestimmbar, welcher spätere Zeitpunkt und/ oder welcher geringere Stellenanteil der Feststellung zugrunde zu legen sein soll. Möglich wäre, dass der Kläger einen höheren Stellenanteil zu einem späteren Zeitpunkt erhalten könnte oder einen geringeren Stellenanteil zu einem späteren Zeitpunkt. Zudem ist nicht erkennbar, ob der Inhalt der Stelle keinen Einfluss auf eine Entscheidung des Klägers, in welcher Stelle er aufgestockt hätte, gehabt hätte. Zudem ist nicht zwingend, dass die Stellenbesetzungsmöglichkeiten in der Reihenfolge ihrer späteren tatsächlichen Besetzung bekannt geworden sind. Das Gericht kann den unterbreiteten Sachverhalt deshalb nicht anhand der Annahme prüfen, dass der höchstmögliche Schadensersatzanspruch generiert wird.

Alle Stellen und Stellenanteile, auf die der Kläger sich bezieht, beziehen sich mit Ausnahme der AG-Leiter-Stellen auf Zeitpunkte nach dem 01.05.2017.

Damit sind auch sämtliche Erwägungen des Klägers zur Frage der Gleichbehandlung, Benachteiligung als Personalrat und fehlerhaften Auswahlverfahren im vorliegenden Rechtsstreit auch dann unerheblich, wenn diese Gegenstand des Verfahrens sein sollten. Von den ausdrücklich geltend gemachten Anspruchsgrundlagen wären sie jedenfalls nicht erfasst.

III.

Der hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Feststellungsantrag zu IV. gestellte Antrag, der aus der Nichtberücksichtigung des Klägers für die Stelle als Wissenschaftlicher Geschäftsführer am Institut für Rechtsgeschichte resultiert, ist zulässig, aber unbegründet.

1. Bezüglich der grundsätzlichen Zulässigkeit einer Feststellungsklage gilt das oben Ausgeführte.

Dem Antrag steht anderweitige Rechtshängigkeit nicht entgegen.

Hinsichtlich der Stelle des Wissenschaftlichen Geschäftsführers am Institut für Rechtsgeschichte hatte der Kläger vor dem Arbeitsgericht Münster 2 Ca 1697/19 / LAG Hamm 11 Sa 430/20 bereits Schadensersatzansprüche sowie die Verpflichtung der Beklagten zur Besetzung der Stelle als Wissenschaftlicher Geschäftsführer am Institut für Rechtsgeschichte geltend gemacht. Das LAG Hamm wies die Klage mit Urteil vom 01.12.2022 ab. Ausweislich des Urteils des LAG Hamm erging die Entscheidung nicht über eventuelle Schadensersatzansprüche des Klägers aus § 9 TzBfG (II.2.bb) (2) der Entscheidungsgründe, S. 23 des Urteils).

2. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Selbst wenn aufgrund des Datums der zweiten Auswahlentscheidung die Rechtslage nach § 9 TzBfG in der ab 01.01.2019 geltenden Fassung zugrunde zu legen ist, bleibt es bei den Feststellungen des LAG Hamm im Urteil vom 01.12.2022. Das LAG Hamm hat die klageabweisende Entscheidung damit begründet, dass das Vorliegen der in der Stellenausschreibung geforderten Softskills nicht festgestellt werden konnte, weil der Kläger nicht zum Vorstellungsgespräch erschienen war. Die Entscheidung bezog sich zwar auf die Frage der Bestenauslese nach Art. 33 GG. Das Landesarbeitsgericht hat jedoch ausdrücklich festgestellt, dass nicht ersichtlich sei, dass der Kläger über den geforderten kooperativen Führungsstil, ausgeprägte kommunikative Kompetenz, sicheres Sprachgefühl, Team- und Moderationsfähigkeit sowie hohe soziale Kompetenz und die Fähigkeit zur Mitarbeitermotivation verfügt wie auch über die Fähigkeit, sich in das bestehende Institutsklima einzufügen und dieses entscheidend mitprägen zu wollen, welches auf gegenseitigem Vertrauen, Respekt und Loyalität geprägt ist.

Wie bereits im Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht Hamm entschieden, hat sich der Kläger der Beurteilung seiner Softskills durch die Auswahlkommission dadurch entzogen, dass er am Vorstellungsgespräch nicht teilgenommen hat. Wie ebenfalls in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm ausgeführt, sind weder die Tätigkeit des Klägers im Personalrat noch das über 5 Jahre zurückliegende Tätigwerden unter Prof. M geeignet, die fehlenden Kenntnisse über die Softskills des Klägers zu ersetzen. Auch das Gespräch mit Prof. H diente nicht der Beurteilung der Softskills des Klägers. Dass er der einzige promovierte Bewerber war, war schon Gegenstand der Auswahlentscheidung nach Art. 33 GG und hat sich angesichts der fehlenden Erkenntnisse der Beklagten hinsichtlich der Softskills nicht durchgesetzt. Auch unter der geänderten Rechtslage musste der Kläger zumindest darlegen, woraus sich die geforderten Softskills ergeben sollen. Erst dann wäre es Sache der Beklagten, das Gegenteil zu beweisen.

IV.

Der Feststellungsantrag hinsichtlich der Schadensersatzverpflichtung ist aus den Gründen, die zur teilweisen Unzulässigkeit des Feststellungsantrags führen, unzulässig.

Die begehrte Feststellung ist identisch mit der begehrten Feststellung, den Kläger finanziell so zu stellen, als hätte er mit weniger als Vollzeit aber mehr als ein Viertel ab dem 01.05.2017 gearbeitet.

V.

Der Auskunftsanspruch ist unbegründet. Es gibt keine Rechtsgrundlage für die begehrte Auskunft.

§ 7 Abs. 2 TzBfG n.F. verpflichtet den Arbeitgeber, über entsprechende Arbeitsplätze zu informieren, die besetzt werden sollen. Darauf ist der Auskunftsantrag des Klägers nicht gerichtet. Der Kläger begehrt die Auskunft ausdrücklich vergangenheitsbezogen und offenbar nicht mit dem gesetzlichen Ziel, die Aufstockung der Arbeitszeit zu erlangen. Der Kläger hat den Auskunftsanspruch ursprünglich mit dem Antrag auf Feststellung einer Schadensersatzpflicht verbunden. Durch die Änderung des Antrags dahingehend, dass die Schadensersatzverpflichtung nunmehr als Hauptantrag geltend gemacht wird, ist nicht erkennbar, dass damit auch das Ziel der begehrten Auskunftserteilung geändert wird.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 ZPO, 47 Abs. 2 ArbGG.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 3 ff. ZPO, 46 Abs. 2 ArbGG.

RECHTSMITTELBELEHRUNG

Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim

Landesarbeitsgericht Hamm

Marker Allee 94

59071 Hamm

Fax: 02381 891-283

eingegangen sein.

Für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse besteht ab dem 01.01.2022 gem. §§ 46g Satz 1, 64 Abs.  7 ArbGG grundsätzlich die Pflicht, die Berufung ausschließlich als elektronisches Dokument einzureichen. Gleiches gilt für vertretungsberechtigte Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c Abs.  4 Nr. 2 ArbGG zur Verfügung steht.

Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden sich auf der Internetseite www.justiz.de.

Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.

Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:

Rechtsanwälte,

Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,

juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.

* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.