Rechtsprechung / Arbeitsgericht Nordhausen
Arbeitsgericht Nordhausen Urteil vom 02.03.2023 – 3 Ca 511/22
ECLI:DE:ARBGNOR:2023:0302.3CA511.22.00
Orientierungssatz
Einzelfallentscheidung zum Anspruch auf Schadensersatz wegen gesundheitsschädigender Beschäftigung.(Rn.21)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Der Streitwert wird auf 15.237,03 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Schmerzensgeld und Schadensersatzansprüche des Klägers gegenüber der Beklagten.
Der Kläger litt bereits im Jahre 2013 an folgenden Gesundheitsstörungen: Minderbelastbarkeit des Stütz- und Bewegungsapparates, angeborener Herzfehler und chronisches Venenleiden. Im Vordergrund der Beschwerdesymptomatik standen die Einschränkungen im Stütz- und Bewegungsapparat. Hinzu kam eine Erkrankung im Bereich der rechten Hand, die bereits operativ behandelt worden war. Das von der Agentur für Arbeit G... veranlasste Gutachten mit symptombezogener Untersuchung vom 17.01.2013 kam zu folgendem negativen Leistungsbild des Klägers:
„Auszuschließen sind: Absturzgefahr aus großer Höhe, dauerhaft stehende Tätigkeiten, Ruhe, körperliche Belastungen, anhaltende Zwangshaltungen der Wirbelsäule, häufiges Bücken, häufiges Heben und Tragen ohne mechanische Hilfsmittel, Überkopfarbeiten und anhaltende Armvorhalte, häufige einseitige oder kraftvolle Beanspruchung von Armen und Händen, insbesondere rechts und Feinarbeiten rechts (vgl. B 59 f.).
Im Jahre 2014 absolvierte der Kläger eine Maßnahme zur Orientierung, Schulung, Integration bei „Mitteldeutsches Institut für Qualifikation und berufliche Rehabilitation MIQR GmbH“ mit Sitz in E.... Im Rahmen dieser Maßnahme schlossen die F...-Therme B... L...einerseits und der Kläger und der Bildungsträger andererseits einen Praktikumsvertrag am 24.10.2014. Auf dessen Grundlage absolvierte der Kläger in der F...-Therme B... L... ein Praktikum vom 22. bis 24.10.2014 (vgl. Bl. 95 d. A.). Zuvor - nämlich am 29.07.2014 – hatte der Kläger für die Beklagte einen Personalfragebogen ausgefüllt, in dem er eine Schwerbehinderung verneinte. Angaben zu körperlichen Einschränkungen des Klägers enthielt der Fragebogen nicht (vgl. Bl. 93 f. d. A.). Am 24.10.2014 schlossen die Parteien einen auf 2 Jahre befristeten Arbeitsvertrag. Danach wurde der Kläger ab dem 27.10.2014 als Mitarbeiter in der F....-Therme im Bereich Bad/Sauna im Rahmen einer Vollzeitbeschäftigung (40-Stunden-Woche) gegen ein monatliches Bruttoentgelt in Höhe von 1.450,00 Euro eingestellt. Es handelte sich um Ganztagsarbeit mit regelmäßigen Früh- und Spätschichten. Er hatte zeitweise stehende, gehende und sitzende Tätigkeiten auszuführen (vgl. Bl. 96 bis 100 d. A.). Am 14.11.2014 beantragten die Parteien bei der Deutschen Rentenversicherung einen Eingliederungszuschuss von 9 Monaten in Höhe von 50 % des maßgeblichen Arbeitsentgeltes (Bl. 96 bis 100 d. A.), dem mit Bescheid der Deutschen Rentenversicherung vom 26.11.2014 entsprochen wurde (Bl. 101 f. d. A.).
Das Arbeitsverhältnis dauerte bis zum 30.09.2018 an.
Der Kläger war im Jahre 2017 an 27 Arbeitstagen (24.06. bis 02.07., 04. und 05.09., 18. bis 27.09. und 08. bis 13.12.2017) arbeitsunfähig erkrankt. Im Jahre 2018 war er im Zeitraum vom 31.05. bis 30.09. durchgehend arbeitsunfähig erkrankt (vgl. Bl. 105 f. d. A.). Ein Kernspintomographie-Befund vom 11.01.2017 zeigte eine rechts mediolaterale bis intraforaminale Protrusion der Bandscheibe HWK 5/6 mit Verdacht auf Irritation der Nervenwurzel C 6 (B 71). Am 16.01.2017 wurden folgende ärztliche Befunde erhoben: dezenter Hartspann der Hüftrotation endgradig eingeschränkt, Wirbelsäule kein Klopfschmerz, Druckschmerz, okiopital beidseits periphere Durchbindung, Sensibilität und Motorik intakt, Schultergelenke freibeweglich, grobe Kraft der Hände nicht eingeschränkt. Zugleich wurden folgende Behinderungen festgestellt: Bandscheibenvorfall (5/6 Protrusion rechts) mit Cerrikalsyndrom (B 77).
Ab Sommer 2018 klagte der Kläger über anhaltende Müdigkeit, Erschöpfung, extreme Schlafstörungen, Grübelzwang, Lustlosigkeit, Tagesmüdigkeit, difuse psychosomatische Beschwerden, chronische Schmerzzustände, innere Unruhe, Konzentrationsprobleme, zunehmende soziale Phobie, sozialer Rückzug. Ab 07/2018 fühlte er sich allgemein überfordert am Arbeitsplatz durch kurzfristig wechselnde Dienstpläne, somit keine planbare Freizeit und dadurch entstehende familiäre Konfliktsituation, beginnende Leistungsinsuffizienz mit Konzentrationsstörungen (vgl. B 75 f. und B 79). Deshalb begab er sich ab dem 06.07.2018 in psychotherapeutische Betreuung und nahm seit Juni Citalopram 40 ein (B 75).
Die behandelnde psychologische Psychotherapeutin Sch... kam unter dem 25.03.2019 zu folgender Gesundheitsstörung: F 32.1 G Mittelgradige depressive Episode und Pfeifferisches Drüsenfieber (B 79 f.).
Der Kläger verrichtete während der Dauer seines Arbeitsverhältnisses solche Arbeiten eines Mitarbeiters im Bereich Bad/Sauna in der F...-Therme in B... L..., die auch alle anderen Mitarbeiter in diesem Bereich zu erbringen hatten. Sein Bruttomonatsentgelt entsprach der Höhe nach demjenigen der anderen vergleichbaren Mitarbeiter im Bereich Bad/Sauna.
Der Kläger begehrt vom Beklagten Zahlungen von Schmerzensgeld und Schadensersatz. Er behauptet, dass er den Geschäftsführer der Beklagten zum ersten Vorstellungsgespräch über seine körperlichen Einschränkungen und Erkrankungen informiert habe (Beweis: B 82). Außerdem habe das Mitteldeutsche Institut für Qualifikation und berufliche Rehabilitation in Er... den Geschäftsführer der Beklagten über seine körperlichen Einschränkungen benachrichtigt und seine Einsatzmöglichkeiten bei der Beklagten geklärt (Beweis: B 82). Deshalb habe die Beklagte gewusst, dass er die im Gutachten mit symptombezogener Untersuchung vom 17.01.2013 benannten Tätigkeiten nicht habe absolvieren dürfen (Beweis: Bl. 13 d. A.). Trotzdem habe die Beklagte ihn für folgende Tätigkeiten eingesetzt: Putzen und Reinigungsarbeiten in gebückter Haltung über viele Stunden hinweg, Massagen und andere Anwendungen in gebückter Haltung und dauerhaft stehend, Heraustragen der Liegen aus der Therme, tägliche Reinigung der Liegen mit einem Hochdruckreiniger (150 Liegen), Abrissarbeiten, Rasen mähen und Heraustragen schwerer Geräte aus der Therme (Beweis: Bl. 129 bis 134 d. A.). Infolge dieser Tätigkeiten habe sich sein Wirbelsäulenleiden verschlimmert und sich eine mittelgradige depressive Episode und hypochondrische Störung eingestellt (Beweis: Bl. 14 und 134 f. d. A.). Er habe auch während des Arbeitsverhältnisses die Beklagte mehrmals auf die fehlerhaften Arbeitseinsätze hingewiesen.
Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen
1. ihm ein angemessenes Schmerzensgeld mit Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.06.2020 zu zahlen,
2. ihm Schadensersatz in Höhe von 887,03 € nebst Zinsen in Höhe von
5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen und
3. festzustellen, dass die Beklagte alle materiellen und immateriellen Schäden, aus der Verletzung der Fürsorgepflicht gegenüber dem Kläger, zu ersetzen habe, sofern diese nicht auf Sozialversicherungsträger und sonstige Dritte übergehen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, sie habe von den körperlichen Einschränkungen des Klägers in Bezug auf seine Arbeitstätigkeit nichts gewusst. Weder der Kläger noch das Mitteldeutsche Institut für Qualifikation und berufliche Rehabilitation GmbH hätten sie vor bzw. bei Begründung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger darüber informiert. Dies ergebe sich auch aus dem Personalfragebogen, dem Praktikumsvertrag, dem Antrag auf Eingliederungszuschuss und dem Bewilligungsbescheid. Ebensowenig habe sie Kenntnis von dem Gutachten der Agentur für Arbeit G... gehabt. Der Kläger habe sie auch nicht während der Dauer des Arbeitsverhältnisses über seine Einschränkungen informiert. Die Beklagte bestreitet die vom Kläger behaupteten ihm schädlichen Tätigkeiten (Beweis: Bl. 85 bis 91 und 154 und 157 d. A.). Mit Nichtwissen bestreitet die Beklagte die gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers vor Arbeitsaufnahme, während der Arbeitstätigkeit und nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, insbesondere die angebliche Verschlimmerung des Wirbelsäulenleidens und des Auftretens psychischer Leiden, sowie die Kausalität der vom Kläger für sie ausgeübten Tätigkeiten in Bezug auf die angebliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes. Die Beklagte ist der Auffassung, dass es jedenfalls nicht angehe, dass der Kläger 4 Jahre für sie arbeite, um dann Schadensersatz und Schmerzensgeld von ihr wegen angeblicher körperlicher und psychischer Leiden geltend zu machen.
Die Klageschrift vom 25.07.2022 ist der Beklagten am 27.07.2022 zugestellt worden.
Entscheidungsgründe
I.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
1. Die Klage ist zulässig. Dies gilt insbesondere auch für den Feststellungsantrag zu 3. Der Kläger hat ein rechtliches Interesse an der auf zukünftige bzw. noch nicht bezifferbare Schäden bezogenen Feststellung, dass Schadensfolgen in der Zukunft möglich sind. Dies gilt auch dann, wenn ihre Art, ihr Umfang und ihr Eintritt noch ungewiss sind. Es muss dabei eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts bestehen. Insoweit reicht es aus, wenn die nicht eben entfernt liegende Möglichkeit künftiger Verwirklichung der Ersatzpflicht mit Auftreten weiterer, jetzt noch nicht erkennbarer Schäden voraussehbar allein besteht (vgl. BAG, Urteil vom 16.05.2007, Aktenzeichen: 8 AZR 709/06 m. w. N.). Dies erscheint auf der Grundlage der vom Kläger behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen möglich.
2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte weder schuldrechtliche (§§ 280 Abs. 1, 278, 241 Abs. 2 BGB) noch deliktische (§ 823 Abs. 1 und Abs. 2 BGB) Schadensersatz- und Schmerzensgeld (§ 253 Abs. 2 BGB) -Ansprüche.
a) Der Kläger war ausweislich seines Arbeitsvertrages vom 24.10.2014 bei der Beklagten als Mitarbeiter im Bereich Bad/Sauna in der F...-Therme in B... L... beschäftigt. Er arbeitete in Vollzeit und erhielt ein Bruttomonatsentgelt in Höhe von 1.450,00 €. Nach eigenen Angaben hat der Kläger solche Tätigkeiten verrichtet, wie sie auch die übrigen, mit ihm vergleichbaren Mitarbeiter im Bereich Bad/Sauna erbringen mussten. Auch seine Vergütung belief sich in etwa auf die Höhe, wie sie auch seine mit ihm vergleichbaren Kollegen hielten. Damit finden sich zunächst im Rahmen des Inhalts des Arbeitsvertrages – keine Angaben zu Arbeitseinschränkungen und gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers – und der Höhe seiner Vergütung keine Anhaltspunkte für eine Beschränkung seines Arbeitseinsatzes, so dass er grundsätzlich die Tätigkeit eines Mitarbeiters im Bereich Bad/Sauna zu erbringen hatte.
b) Unstreitig hat der Kläger während der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses von 2014 bis 2018 die Arbeitstätigkeit wegen deren unzumutbarer Schwere nicht verweigert. Soweit er behauptet, er habe mehrmals die Beklagte entsprechend darauf hingewiesen, ist dieser Vortrag unsubstantiiert. Es hätte der Angabe bedurft, wen er wann genau worüber informiert haben will.
c) Bezüglich der Verschlimmerung des Wirbelsäulenleidens und des Eintritts psychischer Beeinträchtigungen ist der Vortrag des Klägers unsubstantiiert. Er hätte dartun müssen, wie sein Gesundheitszustand bei Antritt des Arbeitsverhältnisses im Oktober 2014 war – Stadium seines Wirbelsäulenleidens und mangelnde psychische Beeinträchtigung - und wie er sich am Ende des Arbeitsverhältnisses im September 2018 darstellte - nunmehriges Stadium des Wirbelsäulenleidens und nunmehrige psychische Beeinträchtigungen. Für beide Zustandsstadien hätte der Kläger Bescheinigungen seiner behandelnden Ärzte vorlegen müssen. Der Hinweis auf ein angebotenes Sachverständigengutachten reicht insoweit nicht aus. Denn ein Sachverständiger kann nur auf der Grundlage der vorgenannten ärztlichen Bescheinigungen eine Verschlechterung bzw. den Eintritt eines Leidens feststellen und anhand dessen dann zur Feststellung kommen, ob eine Kausalität zwischen der Arbeitstätigkeit des Klägers und seinen Leiden besteht.
d) Schließlich trifft den Kläger ein derart schweres Mitverschulden im Sinne des § 254 BGB an der Verschlechterung seines Gesundheitszustandes ab Beginn des Arbeitsverhältnisses im Jahre 2014, dass dahinter ein mögliches Verschulden der Beklagten gänzlich zurücktritt. Der Kläger hat unstreitig die Arbeit während der gesamten, vierjährigen Arbeitszeit niemals gegenüber der Beklagten verweigert. Er war auch gerade in den Jahren 2017 und 2018 bis zum 31.05.2018 nicht übermäßig und lang andauernd erkrankt. Über sein psychisches Leiden hat er erst im Juni 2018 seinem behandelnden Arzt gegenüber berichtet, mithin in der Endphase des Arbeitsverhältnisses. Obwohl es ihm nach eigenen Angaben so schlecht ging, hat er das Arbeitsverhältnis nicht beendet, sondern vielmehr der fortschreitenden Verschlechterung seines Gesundheitszustandes tatenlos zugeschaut. Ein Arbeitnehmer, der aber über Jahre hinweg ein derartiges, wie zuvor beschriebenes Verhalten an den Tag legt, handelt bewusst eigengesundheitsgefährdend und kann dann nicht vom Arbeitgeber nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen unzumutbarer Arbeitsbedingungen fordern. Zumal die Arbeitsbedingungen des Klägers nicht schlechter waren als diejenigen, seiner im Bereich Bad/Sauna tätigen Kollegen.
e) Die Voraussetzungen für den vom Kläger beantragten Schriftsatznachlass lagen
gemäß § 283 ZPO mangels gegnerischen Schriftsatzes nicht vor.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Der Kläger hat als die unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III.
Der festgesetzte Streitwert errechnet sich wie folgt:
10.000,00 € für den Antrag zu 1.,
887,03 € für den Antrag zu 2.
und den dreifachen Betrag des Bruttomonatsentgelts des Klägers für den Antrag zu 3. (vgl. hierzu Arbeitsgericht Minden, Urteil vom 19.04.2005, Aktenzeichen: 1 (2) Ca 2296/04.
IV.
Gründe für eine gesonderte Zulassung der Berufung gemäß § 64 Abs. 3 ArbGG waren im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.