Rechtsprechung / Arbeitsgericht Nordhausen
Arbeitsgericht Nordhausen Urteil vom 20.04.2023 – 3 Ca 606/22
ECLI:DE:ARBGNOR:2023:0420.3CA606.22.00
Orientierungssatz
Einzelfallentscheidung zur Rechtmäßigkeit einer außerordentlichen Kündigung.(Rn.18)
Tenor
I. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 23.08.2022 nicht beendet worden ist.
II. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Schlosser weiterzubeschäftigen.
III. Der Streitwert wird auf 9.715,20 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung und um Weiterbeschäftigung.
Der Kläger ist seit 01.03.2017 bei der Beklagten als Schlosser bei einer 40-Stunden-Woche und einem Bruttostundenlohn von 13,80 € tätig. Sein durchschnittliches Bruttomonatsentgelt beläuft sich auf 2.428,80 €.
Am 05.08.2022 hatte der Kläger gemeinsam mit seinem Arbeitskollegen A… H… in ihrer Funktion als Mitarbeiter der mechanischen Werkstatt der Beklagten Reparaturarbeiten an der Arbeitsmaschine „Extruder“ in der Produktionshalle der Beklagten auszuführen. Dort kam es zu einem Streitgespräch zwischen dem Schichtleiter P… H… und dessen Stellvertreter M… S… einerseits und dem Kläger und dessen Kollegen A… H… andererseits in der Weise, dass der Schichtleiter und sein Stellvertreter dem Kläger und den Kollegen H… zur Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften, insbesondere zum Tragen der ordnungsgemäßen Arbeitsschutzkleidung anhielten. Der weitere Inhalt des Gespräches ist zwischen den Parteien streitig. An dem zeitlich länger währenden Gespräch nahmen teilweise zu unterschiedlichen Zeitpunkten, noch die folgenden weiteren Arbeitnehmer der Beklagten teil: die Anlagenfahrer D… R…, L… W… und P… S… (Bruder des M… S…), der technische Leiter H… D… und der Werkstattleiter N… P….
Am Montag, den 08.08.2022 suchte der stellvertretende Schichtleiter M… S… den damaligen Geschäftsführer der Beklagten M… A… auf und berichtete ihm vom Vorfall des 05.08.2022. Dabei schilderte der stellvertretende Schichtleiter M… S… den Vorfall am 05.08.2022 wie folgt: Er habe gemeinsam mit dem Schichtleiter P… H… den Kläger und dessen Arbeitskollegen H… darauf hingewiesen, dass sie den Arbeitsschutz nicht einhielten. Beide hätten daraufhin angefangen, zu schreien und zu diskutieren, dass er und der Schichtleiter P… H… ihnen nichts zu sagen hätten und es ihnen egal sei, was sie ihnen sagten. Der Kläger habe ihn wie folgt bedroht: „Du machst so lange, bis ich Dir draußen eine auf die Schnauze haue.“ Nur wenige Zeit später habe der Kläger diese Drohung ihm gegenüber wiederholt. Neben den genannten Personen seien noch die Arbeitnehmer P… S…, D… R… H… D… bei der verbalen Auseinandersetzung anwesend gewesen.
Der Geschäftsführer M… A… hielt noch weitere Aufklärungsmaßnahmen in der Weise für erforderlich, dass er schriftliche Zeugenaussagen von aus seiner Sicht „neutralen“ Arbeitnehmern, nämlich den Anlagenfahrern P… S… und D… R… und des Schichtleiters P… H…, einholte. Hingegen sah er von der Anhörung des Klägers und von der Einholung von Zeugenaussagen der Arbeitnehmer H…, P…., D… und W… ab. Nach Kenntnis von der schriftlichen Aussage der Zeugen R…, H… und P… S… am 09.08.2022 entschloss sich der Geschäftsführer A… zur außerordentlichen und fristlosen Kündigung des Klägers aufgrund dessen verbaler Bedrohungen gegenüber dem stellvertretenden Schichtleiter M… S… am 05.08.2022.
Mit Schreiben vom 17.08.2022 hörte er den bei der Beklagten existenten Betriebsrat zu der vorgenannten beabsichtigten außerordentlichen fristlosen Kündigung des Klägers an. Wegen des weiteren Inhalts des Anhörungsschreibens vom 17.08.2022 wird auf die Anlage B 5 zum Schriftsatz der Beklagten vom 04.11.2022 (Bl. 61 bis 66 d. A.) verwiesen. Das Schreiben wurde der stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden D… W… am 18.08.2022 übergeben. Der Betriebsrat hat zu der beabsichtigten außerordentlichen fristlosen Kündigung des Klägers keine Stellungnahme abgegeben.
Mit Schreiben vom 23.08.2022, dem Kläger am selben Tage durch Übergabe zugegangen, kündigte die Beklagte dem Kläger außerordentlich und fristlos mit Wirkung zum Ablauf des 23.08.2022 aus wichtigem Grund.
Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 01.09.2022, beim Arbeitsgericht Nordhausen am 05.09.2022 eingegangen, Kündigungsschutzklage gegen die vorgenannte fristlose Kündigung des Beklagten vom 23.08.2022 erhoben.
Der Kläger ist der Auffassung, dass die außerordentliche fristlose Kündigung der Beklagten vom 23.08.2022 unwirksam sei. Insbesondere sei die Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB nicht gewahrt worden. Er behauptet, dass die ihm vom stellvertretenden Schichtleiter und der Beklagten zur Last gelegten Bedrohungen am 05.08.2022 nicht erfolgt seien. Mit Nichtwissen bestreitet er die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats der Beklagten.
Der Kläger beantragt,
1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 23.08.2022 nicht beendet wird und
2. im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. die Beklagte zu verurteilen, ihn bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Schlosser weiter zu beschäftigen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass ihre außerordentliche und fristlose Kündigung vom 23.08. Wirksamkeit entfalte. Insbesondere habe sie die zweiwöchige Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB gewahrt. Sie habe weitere Ermittlungen in Form der Einvernahme von „neutralen“ Gesprächsbeteiligten in Form der Anlagenfahrer P… S…und D… R… sowie des Schichtleiters P… H… einholen. Dies sei zur Ermittlung der Wahrheit erforderlich gewesen. Die Beklagte behauptet, dass der Sachverhalt sich so, wie von den Zeugen M… S…, P… H…, P… S…und D… R… geschildert und im Anhörungsschreiben dem Betriebsrat dargestellt, zugetragen habe.
Wegen des weiteren Inhalts der Akte wird auf die Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die zulässige Klage ist begründet.
Die außerordentliche und fristlose Kündigung der Beklagten vom 23.08.2022 ist unwirksam. Die Beklagte hat die Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB nicht gewahrt.
1. Der Kläger hat die Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG gewahrt, so dass die Kündigung nicht gemäß § 7 KSchG als von Anfang an rechtswirksam gilt. Das Kündigungsschreiben ist dem Kläger am 23.08.2022 zugegangen; seine dagegen gerichtete Klageschrift ist am 05.09.2022 beim Arbeitsgericht Nordhausen eingegangen.
2. Es kann dahinstehen, ob die von der Beklagten angegebenen Kündigungsgründe geeignet sind, einen wichtigen Kündigungsgrund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB abzugeben und eine vorherige Abmahnung – die unstreitig nicht erfolgt ist – erforderlich gewesen wäre. Denn die Beklagte hat jedenfalls die Erklärungspflicht des § 626 Abs. 2 BGB nicht gewahrt, so dass die gesetzliche Fiktion greift, dass es dem Kündigungsberechtigen - wegen seiner zögerlichen eigenen Vorgehensweise - nicht unzumutbar ist, die für das Arbeitsverhältnis geltende Kündigungsfrist einzuhalten.
a) Die zweiwöchige Frist zur Erklärung einer außerordentlichen Kündigung nach § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB beginnt nach Abs. 2 Satz 2 mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Dies ist der Fall, sobald der Kündigungsberechtigte eine zuverlässige und möglichst vollständige Kenntnis der einschlägigen Tatsachen hat, die ihm die Entscheidung darüber ermöglichen, ob er das Arbeitsverhältnis fortsetzen will oder nicht. Zu den maßgebenden Tatsachen gehören sowohl die für als auch die gegen die Kündigung sprechenden Umstände. Der Kündigungsberechtigte, der bislang nur Anhaltspunkte für einen Sachverhalt hat, der zur außerordentlichen Kündigung berechtigen könnte, kann deshalb nach pflichtgemäßen Ermessen weitere Ermittlungen anstellen und den Betroffenen anhören, ohne dass die Frist des § 626 Abs. 2 BGB zu laufen begänne. Die zeitliche Begrenzung des § 626 Abs. 2 BGB soll den Arbeitgeber nicht zu hektischer Eile bei Kündigungen antreiben oder ihn veranlassen, ohne genügende Vorprüfung des Sachverhalts oder hinreichend vorhandener Beweismittel voreilig zu kündigen. Solange der Kündigungsberechtigte die zur Aufklärung des Sachverhalts nach pflichtgemäßen Ermessen notwendig erscheinenden Maßnahmen durchführt, kann die Ausschlussfrist nicht anlaufen. Die Ausschlussfrist ist nur solange gehemmt, wie der Kündigungsberechtigte aus verständigen Gründen mit der gebotenen Eile noch Ermittlungen anstellt, die ihm eine weitere umfassende und zuverlässige Kenntnis des Kündigungssachverhaltes und der notwendigen Beweismittel verschaffen sollen (vgl. LAG Nürnberg, Urteil vom 11.12.2013, Aktenzeichen: 4 Sa 355/13 m. w. N.). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 01.02.2007, Aktenzeichen: 2 AZR 333/06 und vom 31.03.1993, Aktenzeichen: 2 AZR 492/92) ist der Kündigungsberechtigte für die Einhaltung der Ausschlussfrist darlegungs- und beweispflichtig. Derjenige, der eine Kündigung aus wichtigem Grund ausspricht, muss darlegen und ggf. beweisen, dass er von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen erst innerhalb der letzten zwei Wochen vor ihrem Ausspruch erfahren hat. Diese Darlegungspflicht ist nicht bereits erfüllt, wenn der Kündigende lediglich allgemein vorträgt, er kenne die Kündigungsgründe nicht länger als zwei Wochen vor Ausspruch der Kündigung. Er muss vielmehr die Umstände schildern, aus denen sich ergibt, wann und wodurch er von den maßgebenden Tatsachen erfahren hat. Um den Zeitpunkt, in dem der Wissensstand des Kündigungsberechtigten ausreicht, bestimmen zu können und um es dem Gekündigten zu ermöglichen, die behauptete Schilderung zu überprüfen und ggf. qualifiziert zu bestreiten, muss grundsätzlich angegeben werden, wie es zur Aufdeckung des Kündigungsgrundes gekommen sein soll. Hat der Kündigungsberechtigte noch Ermittlungen durchgeführt, muss er hierzu weiter darlegen, welche Tatsachenbehauptungen unklar und daher ermittlungsbedürftig waren und welche – sei es auch nur aus damaliger Sicht, weitere Ermittlungen er zur Erklärungen der Zweifel angestellt hat (vgl. LAG Nürnberg, Urteil vom 11.12.2013, Aktenzeichen: 4 Sa 355/13 und BAG, Urteil vom 01.02.2007, Aktenzeichen: 2 AZR 333/06).
b) Diesen Anforderungen genügt der Vortrag der Beklagtenseite nicht. Zum einen hat die Beklagte es verabsäumt darzulegen, welche Zweifel sie an der Richtigkeit der Sachverhaltsschilderung des stellvertretenden Schichtleiters M… S… hatte. Zum anderen bleibt unklar, weshalb sie lediglich die drei am Gespräch beteiligten Arbeitnehmer P… S…, D… Ri… und P… H… zu dem Sachverhalt am 05.08.2022 angehört hat. Weshalb diese drei Zeugen ihrem Geschäftsführer für „neutraler“ als die weiteren Zeugen in Form des technischen Leiters D…, des Werkstattleiters P…. und der Arbeitnehmer W… und H… erschienen, wird nicht weiter ausgeführt und bleibt aus objektiver Sicht unverständlich, zumal bei dem Zeugen P… S… nicht von einem „neutralen“ Zeugen gesprochen werden kann, da er der Bruder des angeblich Bedrohten M… S… ist.
Es war deshalb vom Beginn des Fristablaufes am 08.08.2022 auszugehen, weil zu diesem Zeitpunkt der Geschäftsführer A… durch den stellvertretenden Schichtleiter M… S… aus Sicht der Beklagten – verständig und umfassend von dem Vorfall am 05.08.2022 in Kenntnis gesetzt worden war.
2. Eine Umdeutung der außerordentlichen und fristlosen Kündigung der Beklagten vom 23.08.2022 in eine hilfsweise ordentliche Kündigung scheitert jedenfalls daran, dass der Beklagte den Betriebsrat dazu nicht angehört hat.
3. Da der Kläger mit seiner Kündigungsschutzklage – wie oben ausgeführt – obsiegt hat, hat ihm die Beklagte bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Schlosser weiterzubeschäftigen (vgl. BAG Großer Senat, Beschluss vom 27.02.1985, Aktenzeichen: GS 1/84).
II.
Die Beklagte hat als die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§ 91 Abs. 1 ZPO).
III.
Der festgesetzte Streitwert errechnet sich aus dem vierfachen Betrag des durchschnittlichen Bruttomonatseinkommens des Klägers in Höhe von 2.428,80 €, wovon der dreifache Betrag auf die Kündigungsschutzklage und der einfache Betrag auf den Weiterbeschäftigungsantrag entfällt.
IV.
Gründe für eine gesonderte Zulassung der Berufung gegen diese Entscheidung gemäß § 64 Abs. 3 ArbGG lagen nicht vor.