Rechtsprechung / Arbeitsgericht Nordhausen

Arbeitsgericht Nordhausen Urteil vom 04.01.2024 – 3 Ca 434/23

ECLI:DE:ARBGNOR:2024:0104.3CA434.23.00

Orientierungssatz

1. Ohne einen vorherigen zustimmenden Beschluss des Gremiums ist das Betriebsratsmitglied nicht berechtigt, an einer Veranstaltung teilzunehmen. Die Teilnahme ohne einen solchen Beschluss lässt die Entgeltfortzahlungs- und Kostentragungspflicht des Arbeitgebers entfallen; eine nachträgliche Zustimmung kann das Versäumnis nicht heilen.(Rn.25)

2. Berufung eingelegt beim Thüringischen Landesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 4 Sa 40/24.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Streitwert wird auf 511,20 € festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um Arbeitsvergütung für den Zeitraum der Teilnahme der Klägerin an einer Betriebsratsschulung und Zahlung von Fahrtkostenerstattung für die An- und Abreise zum Tagungsort vom Wohnort.

2

Die Klägerin ist seit 01.04.2015 als Maschinenbedienerin/Verpackerin bei einer 40-Stunden-Woche und einem brutto im Monatseinkommen in Höhe von 1.803,36 EUR beschäftigt.

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Im August 2022 fand im Betrieb der Beklagten erstmals eine Wahl zu einem Betriebsrat statt. Zu den Betriebsratsmitgliedern wurden gewählt: H... B... als Vorsitzende, L... S... als Stellvertreter, B... M..., K... T... und M... S... und zu Ersatzmitgliedern A... D... S..., K... K... sowie die Klägerin.

4

Der Betriebsrat beabsichtigte, seine Mitglieder in den Grundlagen der Betriebsratstätigkeit schulen zu lassen. Hierfür holte es Angebote von der BWS Gesellschaft für Bildung, Wissen, Seminar der IGBCE mbH ein. Mit Schreiben vom 13.10.2022 unterbreitete die BWS dem Betriebsrat ein Angebot für die Teilnahme von sechs Betriebsratsmitgliedern am Grundlagenseminar „BR 1 - das Einmaleins für neu gewählte Betriebsrät*innen" im Zeitraum vom 24. – 28.10.2022 im Waldschlösschen in N... (U...) Ortsteil W... unter der Angebotsnummer: BWS-508-019957-22.

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Am 24.10.2022 fand eine Sitzung des Betriebsrats statt, auf der unter dem Tagesordnungspunkt 2 folgender Beschluss gefasst wurde:

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„Durchführung der Inhouse-Schulung gemäß Angebot der BWS-508-019957-22

Der Betriebsrat hat die Erforderlichkeit der Grundlageschulung BR 1 festgestellt

Folgende Betriebsratsmitgliedern werden zu Schulungen entsandt:

Frau H... B..., Herr L... S..., Frau M... S..., Frau K... T..., Frau B... M..., Frau N... E...

Ja-Stimmen: Fünf, Nein-Stimmen: Null, Enthaltungen: Null

Der Antrag ist somit angenommen."

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Mit Schreiben vom 15.11.2022 gab die BWS unter der Nummer: BWS-508-019902-23 ein weiteres Angebot für die Teilnahme von sechs Betriebsratsmitgliedern zum Grundlagenseminar „BR 1 – das Einmaleins für neu gewählte Betriebsrät*innen“ im Zeitraum von 09. – 13.01.2023 im Waldschlösschen in N... (U...) Ortsteil W... gegenüber dem Betriebsrat ab. Hierzu fasste der Betriebsrat keinen neuerlichen Beschluss.

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Im November 2022 legte das Betriebsratsmitglied T... ihr Amt nieder und die Klägerin rückte für sie nach.

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Am 01.12.2022 rückte das Ersatzmitglied K... für das langfristig erkrankte Mitglied S... nach.

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Im Zeitraum vom 09. – 13.01.2023 fand das von der BWS GmbH organisierte Grundlagenseminar „BR 1 – das Einmaleins für neu gewählte Betriebsrät*innen" im Waldschlösschen in N... (U...) Ortsteil W... statt, an dem u. a. die Klägerin und Frau K... teilnahmen. Die Klägerin fuhr im Schulungszeitraum täglich von ihrem Wohnort in R...-W... mit Ihrem privaten Pkw zur Schulung nach N... (U...) Ortsteil W... und zurück, wobei die einfache Strecke 11,4 km beträgt.

11

Die Beklagte, die im Vorfeld mit der Teilnahme der Klägerin und Frau K... nicht einverstanden war, zahlte der Klägerin und Frau K... für den Seminarzeitraum von fünf Arbeitstagen jeweils 8 Stunden (gleich 40 Arbeitsstunden) keine Arbeitsvergütung.

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Mit Schreiben vom 06.03. und 03.05.2023 forderten die Klägerin und Frau K... die Zahlung der Arbeitsvergütung von 40 Stunden und Fahrtkostenerstattung für die tägliche An- und Abreise zum Seminarort vom Wohnort sowie die Zahlung von Fahrtkostenersatz. Die Beklagte kam ihrem Verlangen nicht nach.

13

Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Beklagte zur Zahlung der Arbeitsvergütung für den Zeitraum ihrer Teilnahme am Grundlagenseminar in N... im Zeitraum vom 09. – 13.01.2023 verpflichtet sei. Dies gelte auch für den geforderten Fahrtkostenersatz. Insbesondere liege eine ordnungsgemäße Entsendebeschluss des Betriebsrats vom 24.10.2022 vor. Jedenfalls könne sie die Fahrtkostenerstattung im Beschlussverfahren geltend machen.

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Die Klägerin beantragt,

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1. die Beklagte zu verurteilen, ihr 511,20 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 21.03.2023 zu zahlen,

16

2. die Beklagte verurteilen, ihr Fahrtkosten in Höhe von 34,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 20.05.2023 zu zahlen,

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3. hilfsweise das Verfahren bezüglich der Erstattung der Fahrtkosten abzutrennen und insoweit ans Arbeitsgerichts zur Entscheidung im Beschlussverfahren abzugeben (vergleiche Schriftsatz der Klägerin vom 14.12.2021).

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte ist der Ansicht, dass sie der Klägerin keine Vergütung für den Zeitraum deren Teilnahme an dem Grundlagenseminar vom 09. - 13.01.2023 in N... zahlen müsse. Dies gelte auch für den geforderten Fahrtkostenersatz. Denn es fehle bereits an einen ordnungsgemäßen Entsendebeschluss des Betriebsrats. Der Beschluss vom 24.10.2022 beziehe sich auf das Angebot der BWS GmbH vom 13.10.2022 mit der Nummer: 508-019957-22 für ein Grundlagenseminar im Zeitraum von 24.10. – 28.10.2022. Tatsächlich hätten die Klägerin und Frau K... an dem Grundlagenseminar gemäß dem Angebot der BWS GmbH vom 15.11.2022 mit der Nummer: 508-019002-23 im Zeitraum vom 09. – 13.01.2023 teilgenommen. Bezüglich der Fahrtkosterstattung sei das Beschlussverfahren die zutreffende Verfahrensart.

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Das Arbeitsgerichts Nordhausen hat mit Beschluss vom 04.01.2024 das Verfahren bezüglich der Erstattung der Fahrtkosten der Klägerin nebst Zinsen abgetrennt, die gewählte Art des Urteilsverfahrens für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit insoweit in das Beschlussverfahren verwiesen.

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Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Parteien und die gerichtlichen Protokolle verwiesen.

Entscheidungsgründe

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I. Die Klage auf Zahlung der Arbeitsvergütung ist zulässig, aber unbegründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung der Arbeitsvergütung für 40 Arbeitsstunden im Zeitraum der ihrer Teilnahme am Grundlagenseminar vom 09. – 13.01.2023 in N.... Es fehlt an einem ordnungsgemäßen Entsendungsbeschluss des Betriebsrats.

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1. Gemäß § 37 Abs. 6 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 BetrVG sind Mitglieder des Betriebsrats von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind, zu befreien.

25

2. Dabei wird vorausgesetzt, dass ohne einen vorherigen zustimmenden Beschluss des Gremiums das Betriebsratsmitglied nicht berechtigt ist, an einer Veranstaltung teilzunehmen. Die Teilnahme ohne einen solchen Beschluss lässt die Entgeltfortzahlungs- und Kostentragungspflicht des Arbeitgebers entfallen; eine nachträgliche Zustimmung kann das Versäumnis nicht heilen (vergleiche Reichold in: Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht Kommentar, 10. Auflage 2022, § 37 BetrVG, Rn. 38 m. w. N.).

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3. Hier liegt lediglich ein Entsendungsbeschluss des Betriebsrates vom 24.10.2022 bezüglich der Teilnahme der Klägerin für die Teilnahme an der Grundlagenschulung im Zeitraum vom 24. – 28.10.2022 auf der Grundlage des Angebots vom 13.10.2022 mit der Angebotsnummer: 508-019957-22 vor. Hingegen mangelt es an einem Beschluss für das zeitlich spätere Angebot der BWS GmbH vom 15.11.2022 mit der Angebotsnummer: 508-019002-23 für das Grundlagenseminar im Zeitraum vom 09. – 13.01.2023, an dem die Klägerin und Frau K... teilgenommen haben. Hierfür hätte es aber einer neuen Beschlussfassung des Betriebsrats nach dem 15.11.2022 bedurft. Dieser Mangel ist auch nicht nachträglich heilbar.

27

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit § 91 Abs. 1 ZPO. Die Klägerin hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

28

III. Der festgesetzte Streitwert errechnet sich aus der Höhe der Klageforderung von 511,20 €.

29

IV. Gründe für die Zulassung der Berufung gemäß § 64 Abs. 3 ArbGG lagen nicht vor. Insbesondere hat die vorliegende Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung.

30

Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben (§ 64 Abs. 2 b).