Rechtsprechung / Arbeitsgericht Nordhausen
Arbeitsgericht Nordhausen Urteil vom 06.11.2025 – 3 Ca 438/25
ECLI:DE:ARBGNOR:2025:1106.3CA438.25.00
Orientierungssatz
Berufung eingelegt beim Thüringer Landesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 1 Sa 357/25.
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Entgeltfortzahlung für den Monat März 2025 in Höhe von 553,88 € brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 21.05.2025 zu zahlen.
II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Entgeltfortzahlung für den Monat April 2025 in Höhe von 2.861,70 € brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 21.05.2025 zu zahlen.
III. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere Entgeltfortzahlung für den Monat Mai 2025 in Höhe von 514,35 € brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.06.2025 zu zahlen.
IV. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
V. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtstreits.
VI. Der Streitwert wird auf 3.929,93 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Entgeltfortzahlung für den Zeitraum vom 26.03. – 06.05. 2025.
Die Beklagte betreibt ein Krankenhaus. Die Klägerin war bei ihr zuletzt in der Telefonzentrale beschäftigt.
Zwischen den Parteien bestand seit dem 01.01.2009 ein Arbeitsverhältnis. Die Klägerin war für die Beklagte zunächst als Bürokraft im Bereich Controlling beschäftigt. Seit 2014 ist sie für die Beklagte in der Telefonzentrale im Dreischichtsystem tätig. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Haustarifverträge der Beklagten Anwendung. Die Klägerin bezog zuletzt eine Bruttomonatsvergütung in Höhe von 2.861,70 €.
Im Dezember 2023 fand zwischen der Klägerin und der Personalleiterin der Beklagten ein Personalgespräch statt, in dessen Verlauf die Klägerin über ihre gesundheitlichen Probleme mit der Schichtarbeit berichtete und um Umsetzung auf einen anderen Arbeitsplatz bat.
Mit Schreiben vom 15.12.2023 offerierte die Beklagten der Klägerin ein "betriebliches Eingliederungsmanagement" (vergleiche Bl. 56 der Akte).
Im Verlauf des betrieblichen Eingliederungsmanagements erstellte der Betriebsarzt M Pi MVZ N gGmbH, unter dem 01.03.2024 eine ärztliche Bescheinigung zur Eignung/Tauglichkeit der Klägerin, die folgende Bemerkungen für den Arbeitgeber enthält: "zu betriebliches Eingliederungsmanagement: Tätigkeiten in der Info/Telefonzentrale in Vollzeit im Dreischichtsystem möglich unter Berücksichtigung somnologischer/betriebsmedizinischer Empfehlungen: vorwärts rotierendes Schichtsystem, nicht mehr als 2 – 3 Nachtschichten im Block" (vergleiche Bl. 57 der Akte).
Mit Bescheid vom 14.06.2024 wurde bei der Klägerin ein Grad der Behinderung von 30 festgestellt (vergleiche Anlage K2 auf Bl. 10 der Akte).
Am 27.11.2024 schlossen die Parteien einen "Änderungsvertrag" mit Wirkung ab 01.04.2024 unter Vereinbarung des Entgelt-TV Beschäftigte SHK vom 16.09.2022 in der Fassung des 1. Änderungs-TV vom 10.07.2024 (vergleiche Anlage K1 auf Bl. 9 der Akte).
Anfang März 2025 schrieb die Beklagte die Stelle einer medizinischen Schreibkraft aus. Am 06.03.2025 telefonierte die Klägerin mit der Leiterin des Schreibbüros der Beklagten L bezüglich ihrer Absicht, sich auf die ausgeschriebene Stelle bewerben zu wollen. Die Leiterin L begrüßte die Bewerbung der Klägerin. Mit Schreiben vom 06.03.2025 bewarb sich die Klägerin bei der Beklagten auf die ausgeschriebene Stelle als medizinische Schreibkraft (vergleiche Anlage K3 auf Bl. 11 der Akte). Mit Schreiben vom 11.03.2025 bestätigte die Beklagte der Klägerin den Eingang Ihrer Bewerbung, teilte ihr aber zugleich mit, dass derzeit keine Möglichkeit einer Umsetzung bestehe (vergleiche Anlage K4 auf Bl. 12 der Akte). Am 24.03.2025 befand sich noch die Ausschreibung der Stelle als medizinische Schreibkraft auf dem Stellenportal der Beklagten (vergleiche Anlage K13 auf Bl. 60 der Akte).
Vom 25. auf den 26.03.2025 absolvierte die Klägerin ihre Nachtschicht in der Telefonzentrale der Beklagten. Die Nachtschicht endete am 26.03.2025 gegen 6:00 Uhr. Kurz nach dem Ende der Nachtschicht fand auf Bitten der Klägerin ein Personalgespräch zwischen ihr und der Leiterin der Telefonzentrale, der Zeugin N B, statt. Die Klägerin übergab der Zeugin B dabei ihr gefertigtes Kündigungsschreiben an die Beklagten von 25.03.2025. Darin kündigt sie ihr Arbeitsverhältnis zur Beklagten "ordentlich und fristgerecht zum 30.09.2025, hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt" (vergleiche Anlage K5 auf Bl. 13 der Akte). Der weitere Inhalt des Gesprächs am 26.03.2025 zwischen der Klägerin und der Zeugin B ist zwischen den Parteien streitig.
Die Klägerin suchte am Vormittag des 26.03.2025 die Allgemeinmedizinerin B B in N auf. Diese stellte am 26.03.2025 eine Erst-Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Klägerin für die Zeit vom 26.03. – 23.04.2025 wegen folgender AU-begründender Diagnose: F43.0 G (vergleiche Anlage K15 auf Bl. 62 der Akte).
Am 26.03.2025 um 12:33 Uhr teilte die Klägerin der Zeugin B per WhatsApp Nachricht mit, dass sie ab heute bis einschließlich 23.04.2025 krankgeschrieben sei (vergleiche Anlage K14 auf Bl. 61 der Akte). Die Zeugen B reagierte darauf mit WhatsApp Nachricht an die Klägerin um 12:35 Uhr. "Hallöchen S. Ist okay, ich trage es so ein. Liebe Grüße" (vergleiche Anlage K14 auf Bl. 61 der Akte).
Die Beklagte erteilte der Klägerin für den Monat März 2025 zunächst eine Verdienstabrechnung über ein Gesamtbrutto von 3.191,48 € (=2.240,57 € netto; vergleiche Anlage B4 auf Bl. 40 der Akte). Mit weiterer Verdienstabrechnung 03.25/2 korrigierte die Beklagte diese Erst-Verdienstabrechnung und nahm einen Abzug in Höhe von 553,88 € brutto (=308,93 € netto) für die 6 AU-Tage vom 26. – 31.03.2025 vor (vergleiche Anlage B5 auf Bl. 45 der Akte).
Unter dem Datum des 04.04.2025 fertigte die Zeugin B eine "Gesprächsnotiz" über ihr Gespräch mit der Klägerin am Morgen des 26.03.2025 mit folgendem Inhalt (vergleiche Anlage B1 auf Bl. 37 der Akte):
"- Frau B hatte in der Nacht vom 25. auf den 26.03.2025 Dienst
- Am Morgen des 26.03.2025, gegen 06:15 Uhr, kam Frau B auf mich zu und legte mir ihre Kündigung vor,
dazu teilte sie mir mit, dass sie eine Absage für das Schreibbüro erhalten habe und sie das nun nicht mehr länger mitmacht,
sie findet auch noch andere Wege, sie habe nur noch 2 Jahre bis zur Rente
- sie sagte, dass sie jetzt erst einmal krank macht, sie geht zum Arzt und holt sich ein Krankenschein,
da sie eine Kündigungsfrist von 6 Monaten hat, möchte sie zwischendurch ein paar Tage wieder kommen und danach einen Krankenschein mit neuer Diagnose bringen, damit sie nicht ins Krankengeld rutscht
- am 26.03.2025 gegen Mittag erhielt ich von Frau B die Nachricht, dass sie erst einmal bis zum 23.04.2025 krankgeschrieben ist
- Anmerkung: Frau B wirkte nicht erkrankt oder geschwächt, vielmehr verärgert über den Umstand der Absage Ihres Umsetzungsantrages".
Mit Schreiben vom 07.04.2025 bestätigte die Beklagte der Klägerin den Eingang ihres Kündigungsschreibens mit Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.09.2025 (vergleiche Anlage K6 auf Bl. 14 der Akte).
Am 22.04.2025 erstellte die Allgemeinärztin B für die Klägerin einen Folge-Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den Zeitraum vom 22.04. – 06.05.2025 (vergleiche Anlage B3 auf Bl. 39 der Akte).
Die Beklagte erteilte der Klägerin für April 2025 zunächst eine Verdienstabrechnung für deren erwartete Arbeitsleistung im Zeitraum vom 23. – 30.04.2025 über 936,75 € brutto (= 764,66 € netto), in der sie die Überzahlung aus März 2024 in Höhe von 308,93 € netto in Abzug brachte (vergleiche Anlage B6 auf Bl. 42 der Akte). Die Beklagte nahm mit Verdienstabrechnung für 04.25/2 eine Korrektur für April 2025 in der Weise vor, dass sie darin keinerlei Vergütung für April 2025 auswies und deshalb zu einen negativen Gesamtbrutto von 674,05 € (= -501,96 € netto) mit Überzahlung aus der ersten Korrekturabrechnung in Höhe von 485,94 € netto kam (vergleiche Anlage B7 auf Bl. 43 der Akte).
Mit Schreiben vom 24.04.2025 teilte die DAK Gesundheit der Klägerin mit, dass die Beklagte ihr eine Versicherungsabmeldung zum 25.03.2025 sowie eine neue Anmeldung ab 24.04.2025 übermittelt habe und ein Anspruch der Klägerin auf Krankengeld ab 26.03.2025 daher nicht bestehe (vergleiche Anlage K16 auf Bl. 63 der Akte).
Mit Schreiben vom 07.05.2025 forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 20.05.2025 zur Entgeltfortzahlung für den Zeitraum vom 26.03. – 06.05.2025 auf (vergleiche Anlage K8 auf Bl. 16 – 18 der Akte).
Mit Schreiben vom 20.05.2025 lehnte die Beklagte gegenüber der Klägerin die Forderungen ab, weil die Klägerin gegenüber der Zeugin B am 26.03.2025 ihr Krankfeiern angekündigt habe (vergleiche Anlage K9 auf Bl. 19 – 21 der Akte).
Die Klägerin nahm ab dem 07.05.2025 ihre Arbeit für die Beklagte wieder auf.
Die Beklagte erteilte der Klägerin für den Monat Mai 2025 eine Verdienstabrechnung über 2.347,35 € brutto (= 1.707,12 € netto), in der sie keine Entgeltfortzahlung für den Zeitraum vom 01. – 06.05.2025 leistete und in der sie die Überzahlung in Höhe von 485,90 € netto aus dem Vormonat April 2025 in Abzug brachte (vergleiche Anlage B8 auf Bl. 44 der Akte).
Die Beklagte erbrachte an die Klägerin für den Zeitraum von 26 03. – 06.05.2025 nur die Nettolohnzahlungen, wie sie sie in den vorgenannten Lohnabrechnungen für die Monate März bis Mai 2025 zur Abrechnung gebracht hatte.
Am 30.09.2025 endete das Arbeitsverhältnis der Parteien.
Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 02.06.2025, beim Arbeitsgericht Nordhausen am 04.06.2025 eingegangen, gegen die Beklagte Klage auf Entgeltfortzahlung für den Zeitraum von 26 03. – 06.05.2025 in Höhe von insgesamt 3.929,93 € brutto, davon 553,88 € brutto für 03/2025, 2.861,70 € brutto für 04/2025 und 514,35 € brutto für 05/2025, erhoben. Sie ist der Auffassung, dass ihr für den Zeitraum vom 26.03. – 06.05.2025 Entgeltfortzahlung zustehe. Die Klägerin behauptet, dass sie das Gespräch mit der Zeugin B am 26.03.2025 allein vor dem Hintergrund gesucht habe, um dieser mitzuteilen, dass sie sich nicht gut fühle, sondern gesundheitlich angeschlagen sei und einen Arzt aufsuchen müsse. Dies habe sie der Zeugin B im Hinblick auf die notwendige Dienstplanänderung mitgeteilt, da sie noch eine Nachtschicht zu leisten gehabt hätte. Sie sei im Zeitraum vom 26 03. – 06.05.2025 arbeitsunfähig erkrankt gewesen. Ihre behandelnde Ärztin B habe bei ihr die Krankheit mit dem ICD-Code "F43.0 G" diagnostiziert. Während der statuierten Arbeitsunfähigkeit habe sie unter allgemeinem Unwohlsein, Müdigkeit und Schlafstörungen, einer Störung des Selbstwertgefühls und Schlappheit gelitten. Sie habe erhebliche Konzentrationsprobleme gehabt und sich in einem dauerhaften Erschöpfungszustand befunden.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, ihr Entgeltfortzahlung für den Monat März 2025 in Höhe von 543,88 € brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 21.05.2025 zu zahlen,
2. die Beklagte zu verurteilen, ihr Entgeltfortzahlung für den Monat April 2025 in Höhe von 2.861,70 € brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 21.05.2025 zu zahlen,
3. die Beklagte zu verurteilen, ihr weitere Entgeltfortzahlung für den Monat Mai 2025 in Höhe von 514,35 € brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 21.05.2025 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte meint, dass der Klägerin für den Zeitraum von 26 03. – 06.05.2025 keine Entgeltfortzahlung zustehe, da die Klägerin entsprechend ihrer vorherigen Ankündigung gegenüber der Zeugin B am 26.03.2025 in diesem Zeitraum krankgefeiert habe. Die Beklagte behauptet, dass die Klägerin anlässlich der Übergabe ihres Kündigungsschreibens vom 25.03.2025 am Morgen des 26.03.2025 der Leiterin der Telefonzentrale B mitgeteilt habe, dass sie eine Absage für das Schreibbüro erhalten habe und dies nun nicht mehr länger mitmache, sie andere Wege finde, sie nur noch 2 Jahre bis zur Rente habe, jetzt erstmal einmal krank mache, zum Arzt gehe und sich einen Krankenschein hole, angesichts ihrer Kündigungsfrist von 6 Monaten zwischendurch immer noch ein paar Tage wiederkommen werde und danach einen Krankenschein mit neuer Diagnose bringen werde, damit sie nicht ins Krankengeld rutsche. Die Klägerin habe auf die Zeugin B nicht erkrankt oder geschwächt, sondern vielmehr verärgert über den Umstand der Absage Ihres Umsetzungsantrages gewirkt.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und die gerichtlichen Protokolle Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch persönliche Anhörung der Klägerin und durch Einvernahme der Zeugen B; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll zur Kammerverhandlung am 06.11.2025 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die zulässige Klage ist im Wesentlichen begründet. Allein die Zinsforderung für den Monat Mai 2025 greift ab dem begehrten Zeitpunkt nicht durch, sondern erst ab dem 01.06.2025.
1. Der Antrag zu 1. ist vollumfänglich begründet. Die Klägerin kann von der Beklagten Entgeltfortzahlung für den Zeitraum vom 26. – 31.03.2025 in Höhe von 553,88 € brutto gemäß § 3 Abs. 1 EntgFG verlangen.
a) Ein Arbeitnehmer hat nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EntgFG Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von 6 Wochen, wenn er durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert ist, ohne dass ihn ein Verschulden trifft. Nach allgemeinen Grundsätzen trägt der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast für die Anspruchsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 EntgFG (vergleiche BAG, Urteil vom 13.12.2023, Aktenzeichen: 5 AZR 137/23, Rz. 11 m. w. N.).
aa) Der Beweis krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit wird in der Regel durch die Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung i. S. d. § 5 Abs. 1 Satz 2 EntgFG geführt. Die ordnungsgemäß ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist das gesetzlich ausdrücklich vorgesehene und insoweit wichtigste Beweismittel für das Vorliegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 EntgFG reicht die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung i. S. d. § 5 Abs. 1 Satz 2 EntgFG aus, um dem Arbeitgeber das Recht zur Leistungsverweigerung zu entziehen. Diese gesetzgeberische Wertentscheidung strahlt auch auf die beweisrechtliche Würdigung aus. Der ordnungsgemäß ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kommt daher aufgrund der normativen Vorgaben im Entgeltfortzahlungsgesetz ein hoher Beweiswert zu. Die Gesetzesbegründung zur elektronischen Meldung nach § 109 Abs. 1 Satz 1 SGB IV hat die in § 5 Abs. 1a Satz 2 EntgFG vorgesehene Papierbescheinigung "als gesetzlich vorgesehenes Beweismittel mit dem ihr von der Rechtsprechung zugebilligten hohen Beweiswert" bezeichnet und sich damit diese Bewertung zu eigen gemacht. Der Tatrichter kann normalerweise den Beweis einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit als erbracht ansehen, wenn der Arbeitnehmer im Rechtsstreit eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegt. Aufgrund des normativ vorgegebenen hohen Beweiswerts der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genügt eine "bloßes Bestreiten" der Arbeitsunfähigkeit mit Nichtwissen durch den Arbeitgeber nicht, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit mit einer ordnungsgemäß ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachgewiesen hat. Vielmehr kann der Arbeitgeber den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nur dadurch erschüttern, dass er tatsächliche Umstände darlegt und im Bestreitensfall beweist, die Zweifel an der Erkrankung des Arbeitnehmers ergeben mit der Folge, dass der ärztlichen Bescheinigung kein Beweiswert mehr zukommt (vergleiche BAG vom 13.12.2023, 5 AZR 137/23, Rz. 12 m. w. N.).
bb) Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung begründet keine gesetzliche Vermutung einer tatsächlich bestehenden Arbeitsunfähigkeit i. S. d. § 292 ZPO mit der Folge, dass nur der Beweis des Gegenteils zulässig wäre. Der Arbeitgeber ist nicht auf die in § 275 Abs. 1 a SGB V aufgeführten Regelbeispiele ernsthafter Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit beschränkt. Den Beweiswert erschütternde Tatsachen können sich auch aus dem eigenen Sachvortrag des Arbeitnehmers oder aus der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung selbst ergeben (vergleiche BAG vom 13.12.2023, a. a. O., Rz. 13 m. w. N.).
cc) Gelingt es dem Arbeitgeber, den Beweiswert der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erschüttern, tritt hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast wieder derselbe Zustand ein, wie er vor Vorlage der Bescheinigung bestand. Es ist dann Sache des Arbeitnehmers, konkrete Tatsachen darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen, die den Schluss auf eine bestehende Erkrankung zulassen. Hierzu ist substantiierter Vortrag z. B. dazu erforderlich, welche Krankheiten vorgelegen haben, welche gesundheitlichen Einschränkungen bestanden haben und welche Verhaltensmaßregeln oder Medikamente ärztlich verordnet wurden. Der Arbeitnehmer muss also zumindest laienhaft bezogen auf den gesamten Entgeltfortzahlungszeitraum schildern, welche konkreten gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit welchen Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit bestanden haben (vergleiche BAG vom 13.12.2023, a. a. O., Rz. 14 m. w. N.).
dd) Zu den Umständen, die der Arbeitgeber zur Erschütterung des Beweiswerts einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorbringen kann, gehören insbesondere angekündigtes Krankfeiern des Arbeitnehmers (vergleiche BAG, Urteil vom 10. August 1983, Aktenzeichen: 7 AZR 369/81, Rz. 12 m. w. N.).
b) Von den vorgenannten Grundsätzen ausgehend, sind die – klägerseits bestrittenen – Behauptungen der Beklagten, dass die Klägerin anlässlich der Übergabe Ihres Kündigungsschreiben vom 25.03.2025 am Morgen des 26.03.2025 der Leiterin der Telefonzentrale B mitgeteilt habe, dass sie eine Absage für das Schreibbüro erhalten habe und dies nun nicht mehr länger mitmache, sie andere Wege finde, sie nur noch 2 Jahre bis zur Rente habe, jetzt erst einmal krank mache, zum Arzt gehe und sich einen Krankenschein hole, angesichts ihrer Kündigungsfrist von 6 Monaten zwischendurch immer mal ein paar Tage wiederkommen werde und danach einen Krankenschein mit neuer Diagnose bringen werde, damit sie nicht ins Krankengeld rutsche sowie dass die Klägerin auf die Zeugen B nicht erkrankt oder geschwächt, sondern vielmehr verärgert über den Umstand der Absage Ihres Umsetzungsantrages gewirkt habe, geeignet, den Beweiswert der klägerseits vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von 26.03. und 22.04.2025 zu erschüttern.
c) Allerdings ist es der Beklagten nicht gelungen, ihre vorgenannten – von der Klägerin bestrittenen – Behauptungen zu beweisen. Im Ergebnis der am 06.11.2025 durchgeführten Beweisaufnahme durch Einvernahme der Zeugen B und durch persönliche Anhörung der Klägerin hat sich ein "non liquet" ergeben, dass sich im Ergebnis zu Lasten der beweisbelasteten Beklagten auswirkt.
Zwar hat die Zeugin B den Inhalt ihrer Gesprächsnotiz vom 04.04.2025 und damit die Behauptungen der Beklagten vollumfänglich bestätigt, indem sie ausgeführt hat, dass die Klägerin ihr gegenüber im Rahmen des von der Klägerin erbetenen persönlichen Gesprächs gegen 06:15 Uhr in einem Nebenraum zunächst ihre schriftliche Kündigung vom 25.03.2025 übergeben habe und dann im Anschluss daran geäußert habe, dass sie eine Absage für die Stelle im Schreibbüro erhalten habe, sie das jetzt nicht mehr länger mitmache, zum Arzt gehen und sich einen Krankenschein holen werde, sich erst einmal für 6 Wochen krankschreiben lasse, zwischendurch aber wieder komme, damit sie nicht ins Krankengeld rutsche. Sie habe ja nur noch 2 Jahre bis zur Rente. Gesprächsnotizen fertige sie über jedes Personalgespräch, so eben auch die vom 04.04.2025. Tatsächlich habe sie die Gesprächsnotiz noch am 26.03.2025 erstellt und zur Abstimmung an die Personalabteilung übermittelt. Dort sei sie dann in die Form gebracht und von ihr am 04.04.2025 unterzeichnet worden. Ihr persönlicher Eindruck bzw. ihre persönliche Vermutung sei gewesen, dass die Klägerin am 26.03.2025 nicht krank gewesen, sondern vielmehr verärgert und enttäuscht über die Absage Ihres Umsetzungsantrages gewesen sei.
Demgegenüber hat allerdings die Klägerin im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung gemäß § 141 ZPO die Aussage getroffen, dass sie bei Übergabe des Kündigungsschreibens vom 25.03.2025 am Morgen des 26.03.2025 gegenüber der Zeugin B lediglich erklärt habe, dass sie Schichtarbeit nicht mehr leisten könne, was ja auch den ärztlichen Einschätzungen und Empfehlungen entspreche. Sie werde immer mehr krank, leide insbesondere an Schlafstörungen. Nach der Umsetzungsabsage habe sie keine Aussicht mehr gesehen, aus der Telefonabteilung wegwechseln zu können. Im Falle einer erfolgreichen Bewerbung im Schreibbüro hätte sie weniger Geld erhalten, als das Krankengeld das gemacht hätte. Im Übrigen habe sie auch nicht nur zwei, sondern noch 5 Jahre bis zur Rente.
Da beide Aussagen gleichermaßen glaubhaft auf das Gericht wirkten, lag damit die Beweissituation eines non liquet vor.
d) Die Höhe des Entgeltfortzahlungsanspruchs von 553,88 € brutto ergibt sich aus der korrigierten Lohnabrechnung für März 2025 (vergleiche Anlage B5 auf Bl. 41 der Akte).
e) Entgegen der Auffassung der Beklagten liegt auch keine Teilerfüllung in Höhe von 308,93 € netto gemäß § 362 Abs. 1 BGB vor. Denn dieser Betrag wurde im Monat April 2025 ja wieder in Abzug gebracht (vergleiche Lohnabrechnung für 04/25 als Anlage B6 auf Bl. 42 der Akte).
f) Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 288 Abs. 1 BGB. Der Lohn für 03/25 war am Monatsletzten des 31.03.2025 fällig, sodass sich die Beklagte jedenfalls ab 21.05.2025 in Verzug befand.
2. Der Antrag zu 2. ist vollumfänglich begründet. Die Klägerin kann von der Beklagten Entgeltfortzahlung für den gesamten Monat April 2025 in Höhe von 2.861,70 € brutto gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 EntgFG verlangen.
a) Die Klägerin war im Zeitraum vom 01. – 30.04.2025 arbeitsunfähig erkrankt. Dies ergibt sich aus den ihrerseits vorgelegten ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vom 26.03. und 22.04.2025. Die Beklagte konnte den Beweiswert dieser AU-Bescheinigungen nicht erschüttern. Sie hat ihre Behauptung über das angekündigte Krankfeiern der Klägerin ab 26.03.2025 für einen Zeitraum von 6 Wochen nicht beweisen können. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen zum Antrag zu 1. vollumfänglich verwiesen.
b) Die Höhe des Anspruchs errechnet sich aus der Höhe des vereinbarten tariflichen Bruttoentgelts der Klägerin in Höhe von 2.861,70 € brutto.
c) Entgegen der Auffassung der Beklagten liegt keine teilweise Erfüllung für den Monat April 2025 gemäß § 362 Abs. 1 BGB vor. Die Beklagte hat nämlich ihre erste Lohnabrechnung für April 2025, die noch einen positiven Saldo für den Zeitraum vom 23.04. – 30.04.2025 in Höhe von 936,75 € brutto ausgewiesen hat (vergleiche Anlage B6 auf Bl. 42 der Akte), mit der Korrekturabrechnung für April 2025 auf 0 bzw. einen Negativsaldo korrigiert (vergleiche Anlage B7 auf Bl. 43 der Akte).
d) Der Zinsanspruch beruht auf § 288 Abs. 1 BGB. Der Lohn für April 2025 war am Monatsletzten des 30.04.2025 fällig, sodass sich die Beklagte jedenfalls ab 21.05.2025 in Verzug befand.
3. Der Antrag zu 3. ist bezüglich der Hauptforderung vollumfänglich begründet. Die Klägerin kann von der Beklagten Entgeltfortzahlung für den Zeitraum vom 01. – 06.05.2025 in Höhe von 514,35 € brutto gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 EntgFG verlangen.
a) Die Klägerin war im Zeitraum vom 01. – 06.05.2025 arbeitsunfähig erkrankt. Sie hat für diesen Zeitraum eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 22.04.2025 vorgelegt. Deren Beweiswert hat die Beklagte nicht erschüttert. Sie konnte ihre Behauptung über das angekündigte Krankfeiern der Klägerin am 26.03.2025 für die Zeit von 6 Wochen nicht beweisen. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen zum Antrag zu 1. vollumfänglich verwiesen.
b) Die Höhe des Anspruchs von 514,35 € brutto errechnet sich aus der Differenz zwischen dem vereinbarten tariflichen Lohnanspruch für Mai 2025 in Höhe von 2.861,70 € brutto und dem abgerechneten Lohnanspruch der Klägerin in Höhe von 2.347,35 € brutto (vergleiche die Lohnabrechnung für 05/25 als Anlage B8 auf Bl. 44 der Akte).
c) Dieser Differenzbetrag ist unstreitig nicht gezahlt worden.
d) Die Zinsforderung beruht auf § 288 Abs. 1 BGB und besteht erst seit dem 01.06.2025. Der Lohnanspruch der Klägerin war erst zum Monatsletzten des 31.05.2025 fällig, sodass sich die Beklagte damit erst seit dem 01.06.2025 in Verzug befand. Insoweit war die Klage abzuweisen.
II.
III.
Der festgesetzte Streitwert errechnet sich aus der Addition der drei Klageanträge.
IV.
Gründe für eine gesonderte Zulassung der Berufung gemäß § 64 Abs. 3 ArbGG liegen nicht vor.