Rechtsprechung / Arbeitsgericht Offenbach am Main

Arbeitsgericht Offenbach am Main Urteil vom 16.12.2019 – 9 Ca 333/19

ECLI:DE:ARBGOFF:2019:1216.9CA333.19.00

Tenor

1) Die Klage wird abgewiesen.

2) Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3) Der Wert des Streitgegenstandes wird festgesetzt auf 12.000,00 EURO.

4) Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristung.

Die Klägerin ist seit dem 1. März 2008 bei der Beklagten im Fachbereich Anästhesie angestellt.

Die Klägerin absolvierte bei der Beklagten ihre Fortbildung zur Fachärztin Anästhesie.

Im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses seit 2008 wurden mit der Klägerin insgesamt 8 befristete Arbeitsverträge geschlossen, zuletzt mit dem Änderungsvertrag vom 25. Juli 2019 bis zum 31. August 2019.

Auf Blatt 28 d.A. wird verwiesen.

Die Klägerin erhielt zuletzt ein durchschnittliches Bruttomonatsgehalt in Höhe von 3.000,00 Euro bei einer 50-%igen Teilzeitbeschäftigung.

Mit Schreiben vom 16. August 2019 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass das Arbeitsverhältnis zum 31. August 2019 sein Ende finden wird.

Während ihrer Weiterbildungszeit gründete die Klägerin eine Familie mit mittlerweile 3 Kindern und reduzierte die Arbeitszeit bei der Beklagten mehrfach. Ebenfalls nahm sie Mutterschutz und Elternzeit in Anspruch. Auf die unstreitigen Zeiten und Vertragsverhältnisse im Schriftsatz der Beklagten vom 28. November 2019 (BI. 50 und 51 d.A.) wird verwiesen.

Da eine 17-Monatige Arbeitszeitreduzierung auf 40 % der regelmäßigen Vollzeitwochenar-beitszeit für die Weiterbildungszeit von Seiten der Ärztekammer nicht anerkannt wurde, verlängerte sich die Weiterbildungszeit der Klägerin unvorhergesehen bis zum Juli 2019. Der nach Abschluss der bestandenen Prüfung zur Facharztausbildung gestellte Antrag auf Entfristung des Vertrages wurde durch die Beklagte mit E-Mail vom 16. August 2019 abgelehnt.

Die Klägerin ist der Auffassung, es liege im Streitfall eine unzulässige Kettenbefristung nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vom 18. Juli 2012 -7 AZR 443/09 — vor, da die Gesamtdauer des befristeten Arbeitsverhältnisses einen Zeitraum von 10 Jahren übersteige.

Im Übrigen sei der Klägerin im Gespräch vom 22. Februar 2019 von der stellvertretenden Personalleiterin A im Beisein des Betriebsratsmitglieds B eine unbefristete Weiterbeschäftigung nach erfolgreichem Bestehen der Prüfung zur Fachärztin für Anästhesiologie zugesagt worden. Frau A habe der Klägerin in diesem Gespräch mitgeteilt, dass die Beklagte nach der letzten Befristung zum 31. August 2019 entschieden habe, ihr Arbeitsverhältnis zu entfristen. Sie habe sinngemäß gesagt: „Sie können sich freuen, Sie haben es geschafft. Jetzt müssen Sie nur noch nach Bestehen ihrer Facharztprüfung im August einen formlosen Antrag auf Entfristung stellen, dann erhalten Sie endlich einen unbefristeten Vertrag." Auf die Frage, warum das Klinikum sich so schwertue, ihr sofort einen unbefristeten Vertrag zu geben, habe Frau A gegenüber der Klägerin geantwortet, dass dies einen-Dominoeffekt auf die anderen Weiterbildungsassistenten ausüben würde. Deshalb könne man ihr jetzt zunächst keinen unbefristeten Vertrag geben. Der unbefristete Vertrag wäre ihr sicher nach der bestandenen Prüfung. Auch das Betriebsratsmitglied B habe noch einmal erwähnt, dass die befristeten Verträge viele Nachteile mit sich bringen im Leben, zum Beispiel bei einem Kreditantrag oder Mietvertrag. Die Beklagte habe im Übrigen Schwierigkeiten, offene Stellen zu besetzen und biete inzwischen sogar in der Stellausschreibung Weiterbildungsassistenten unbefristete Verträge an.

Die Klägerin hat zuletzt beantragt:

1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristung im Änderungsvertrag Nummer 7 vom 22. Februar 2019 und des Änderungsvertrages Nummer 8 vom 25. Juli 2019 zum 31. August 2019 beendet wurde, sondern auf unbestimmte Zeit fortbesteht.

2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu unveränderten Bedingungen als Fachärztin Anästhesie mit Dienstsitz Offenbach am Main weiter zu beschäftigen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen

Sie ist im Wesentlichen der Ansicht, die Zulässigkeit der Mehrfachbefristung ergebe sich nach § 1 des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in Weiterbildung. Danach sei die Erlangung der Facharztausbildung regelmäßig ein Sachgrund. Da die Klägerin während ihrer Weiterbildungszeit eine Familie gegründet habe und die Weiterbildungszeiten sich dementsprechend durch Elternzeit und Teilzeitverträge nach hinten verschoben habe, liege die Kettenbefristung in den Wunsch und der Sphäre der Klägerin. Der sachliche Grund für die wiederholten Befristungsarbeitsverhältnisse sei in der verspäteten Zulassung zur Prüfung für Fachärzte Anästhesie gewesen.

Eine Zusage über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin als unbefristetes Arbeitsverhältnis nach Bestehen der Facharztprüfung habe es nicht gegeben. Vielmehr sei der Klägerin noch vor der Vereinbarung der letzten Befristung ein Aufhebungsvertrag mit dem Ende 31. August 2019 angeboten worden. Erst nach Intervention der Klägerin zusammen mit dem C und dem Betriebsrat der Beklagten habe die Beklagte sich bereit erklärt, eine letztmalige Befristung des Arbeitsverhältnisses zum 31. August 2019 zu vereinbaren.

Hinsichtlich des übrigen Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze in der Akte und das Sitzungsprotokoll vom 16. Dezember 2019 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis hat mit Ende der Befristung zum 31. August 2019 sein Ende gefunden.

Es liegt keine unwirksame Kettenbefristung vor. Denn die die relative Höchstgrenze sich anschließender Sachbefristungsverträge (10 Jahre) überschreitende Zeit von hier 11 Jahren ist im Streitfall in vollem Umfang sachlich gerechtfertigt, weshalb ein Missbrauchstatbestand der Befristungen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vorliegt.

Grundlage und Ziel der Befristungsverträge war, dass die Klägerin ihre Facharztausbildung zur Fachärztin für Anästhesie erfolgreich absolviert. Für diese Weiterbildung ist nach den Regelungen des ÄArbVtrG grundsätzlich ein Zeitraum von 6 Jahren vorgesehen. Die Beklagte unterliegt gem. § 1 Abs. 4 ÄArbVtrG im Falle von Mutterschutz und Elternzeit bei entsprechendem Verlangen des Beschäftigten jedoch einem Kontrahierungszwang zur Verlängerung des befristeten Arbeitsverhältnisses. Unstreitig hat sich die Weiterbildungszeit der Klägerin durch die Wünsche nach Teilzeitbeschäftigung der Klägerin und aufgrund mehrfacher Eltern- und Familienzeiten bis Juli 2019 verlängert.

Das Ziel der strukturierten Weiterbildung der Klägerin bei der Beklagten war der Abschluss der Facharztausbildung, das erst mit Bestehen der Prüfung Ende Juli 2019 erreicht wurde.

Die Befristung ist auch nicht rechtsunwirksam aufgrund einer gegebenen Zusage der Beklagten zur Weiterbeschäftigung über den 31.8.2019 hinaus. Die Behauptung der Klägerin, dass ihr wirksam ab dem 1. September 2019 ein unbefristeter Vertrag angeboten worden und von ihr angenommen worden sei, ist nach Überzeugung der Kammer weder hinreichend konkret dargelegt noch nachgewiesen. Hierfür existieren nach Überzeugung der Kammer auch keine Anhaltspunkte.

Das von der Klägerin geschilderte Gespräch vom 22. Februar 2019 mit der stellvertretenden Personalleiterin A und dem Betriebsratsmitglied. B führt nicht zu der Annahme, dass die Parteien sich über eine unbefristete Weiterbeschäftigung der Klägerin einig waren. Die Klägerin schildert selbst, dass ihr im Vorfeld dieses Gesprächs ein Aufhebungsvertrag angeboten worden war und erst nach Intervention des C und des Betriebsrates ein weiteres Gespräch stattgefunden hat, in dem die Beteiligten sich sodann über eine befristete Weiterbeschäftigung bis zum 31. August 2019 geeinigt hatten.

Wenn die Klägerin vorträgt, dass Frau A in diesem Gespräch davon geredet habe, dass sie „ihr Ziel erreicht" habe, so führt dies allein nicht zu einer Einigung über eine unbefristete Weiterbeschäftigung. Welches Ziel damit gemeint war, bleibt unklar.

Auch die behauptete Aussage durch die Klägerin, sie müsse nur einen formlosen Antrag stellen nach Erreichen ihrer Facharztprüfung und dann werde mit ihr ein unbefristeter Vertrag geschlossen, führt nicht zu der Auslegung, dass die Parteien sich über eine Weiterbeschäftigung der Klägerin über den 31.8.2019 hinaus geeinigt haben.

Insbesondere hat die stellvertretende Personalleiterin A mit dieser von der Beklagten bestrittenen Aussage, deren Richtigkeit einmal unterstellt, zwei Voraussetzungen für die unbefristete Weiterbeschäftigung aufgestellt: Zum einen das Bestehen der Facharztprüfung, zum anderen ein formloser Antrag der Klägerin. Die Stellung eines Antrages beinhaltet jedoch nach dem objektiven Empfängerhorizont jedes Mal die Option, dass dieser Antrag sowohl angenommen als auch abgelehnt werden kann. Es mag sein, dass die Klägerin die Aussage der stellvertretenden Personalleiterin in diesem Sinne verstehen wollte oder gar verstanden hat, dass der Antrag nur noch reine Formsache sei. Die Auslegung der Gesamtumstände spricht hierzu jedoch eine andere Sprache.

Schließlich hat die Klägerin auch nicht substantiiert dargelegt, inwiefern Frau A als stellvertretende Personalleiterin der Beklagten zur konstitutiven Zusage der Weiterbeschäftigung über das Befristungsende hinaus berechtigt gewesen wäre, was seitens der Beklagten bestritten wurde.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Der Wert des Streitgegenstandes errechnet sich nach § 42 GKG, maßgebend sind 4 Bruttomonatsgehälter.

Die Regelung zur Berufungszulassung folgt aus § 64 Abs. 2 ArbGG.