Rechtsprechung / Arbeitsgericht Oldenburg (Oldenburg)

Arbeitsgericht Oldenburg (Oldenburg) Urteil vom 14.12.2023 – 6 Ca 120/23

ECLI:DE:ARBGOLD:2023:1214.6Ca120.23.00

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3.

Der Streitwert wird auf 58.601,61 Euro festgesetzt.

4.

Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Überstundenvergütung und einen Unterlassungsanspruch.

Die Klägerin war vom 01.04.2012 bis zum 31.08.2023 bei der Beklagten als Lageristin/kaufm. Angestellte beschäftigt. Die Parteien vereinbarten eine regelmäßige Arbeitszeit von 24 Stunden pro Woche bei einer Vergütung von 1.600 Euro brutto. Die Klägerin arbeitete vereinzelt auch an Samstagen.

Die Beklagte betreibt eine PKW-Reparaturwerkstatt und handelt mit Gebrauchtfahrzeugen. Sie beschäftigt weniger als 10 Arbeitnehmer.

Die Klägerin war seit einem Arbeitsunfall am 17.11.2022 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt.

Der Geschäftsführer der Beklagten schrieb am 08.12.2022 per WhatsApp an die Klägerin: "Wir haben eine Kassenprüfung. Da liegen Geldbündel in der Kasse. Wo kommen die her? Geht gerade nicht. Die rufen ihre Kollegen. Das war jetzt nicht so gut. Sind jetzt weg. Kasse haben sie mitgenommen. Sie bekommen eine Anhörung vom FA!" (Anlage K 11, Bl. 202 d.A.).

Die Klägerin ist der Ansicht einen Anspruch auf Vergütung für Überstunden zu haben. Die Klägerin habe tatsächlich 45 Stunden pro Woche gearbeitet. Das vereinbarte Gehalt habe daher unterhalb des Mindestlohns gelegen. Bei den geleisteten Stunden stünde ihr deshalb zumindest ein Anspruch auf Mindestlohn zu. Sie habe regelmäßig von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr gearbeitet und teilweise auch an Samstagen gearbeitet. Sie habe eine Stunde Pause gemacht. Es habe keine Abrede gegeben, dass sie die Montage darauf hätte frei nehmen können. Sie habe auch nicht freibekommen. Im Jahr 2020 habe sie unter Berücksichtigung von Krankheits- und Urlaubstagen 2.002,30 Stunden, im Jahr 2021 2.208,15 Stunden und im Jahr 2022 1.831,70 Stunden gearbeitet. Dies gehe aus den vorgelegten WhatsApp-Chats und der Tabelle der Klägerin hervor.

Die Arbeiten der Klägerin seien notwendig gewesen. Sie habe diese nicht in ihrer Arbeitszeit schaffen können. Zumindest seien die Überstunden billigend in Kauf genommen worden.

Ausweislich des Arbeitsvertrages bestimme der Arbeitgeber die Arbeitszeit. Er habe im Rahmen seines Direktionsrechts Mehrarbeit zurückweisen müssen. Die Beklagte habe die Arbeitszeit nicht festgelegt. Die Beklagte habe im Einzelnen darzulegen, wann genau sie der Klägerin welche Arbeiten zugewiesen und wann genau die Klägerin diese Arbeiten ausgeführt habe. Denn die Klägerin könne nicht wissen, zu welchem Zeitpunkt sie Mehrarbeit in Form von Überstunden und in welchem Zeitpunkt sie Normalarbeitszeit geleistet habe.

Die Klägerin habe keine Anwesenheitszeiten und keine Anwesenheitsliste zur Dokumentation ihrer Arbeitszeiten führen müssen. Eine solche Praxis sei ihr nicht bekannt und sei von ihr auch nicht verlangt worden. Mit dem behaupteten Locosoftprogramm seien Werkstattrechnungen geschrieben und Kundennummern angelegt worden.

Eine Kassenprüfung und die Mitnahme der Kasse habe es nie gegeben. Die Behauptung der Anhörung der Klägerin durch das Finanzamt sei eine Falschbehauptung des M. B. und eine Bedrohung der Klägerin. Die Behauptungen zur Kassenprüfung und Anhörung durch das Finanzamt würden das Ansehen der Klägerin verletzen und sie verunglimpfen. Die Behauptungen seien deshalb von der Beklagten zu widerrufen und zukünftig zu unterlassen.

Die Klägerin beantragt nach teilweise Klagerücknahme,

1.

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 50.367,60 € brutto zu zahlen zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01. März 2023;

2.

die Beklagte zu verurteilen, die Behauptung zu widerrufen und zukünftig zu unterlassen, durch das Finanzamt habe am 08.12.2022 bei der Beklagten eine Kassenprüfung stattgefunden, die Kasse sei mitgenommen worden und Klägerin werde deshalb eine Anhörung vom Finanzamt bekommen;

3.

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 3.234,01 € brutto zu zahlen zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit der Klageerweiterung

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie bestreitet, dass die Klägerin Überstunden in dem behaupteten Umfang geleistet habe. Die von der Klägerin aufgeführten Stunden seien unrealistisch, da die Beklagte ab Beginn 2020 einen Auftragseinbruch erlitten habe. Es seien nur ca. 5 Autos pro Monat verkauft worden. Nur durch eine erhebliche finanzielle Aufwendung des Geschäftsführers sei das Unternehmen aufrechtzuerhalten gewesen. Dieser Auftragseinbruch habe sich erst im langsam bis Ende des Jahres 2022 verändert. In dem Zusammenhang sei die Klägerin mehrfach gebeten worden, Kurzarbeit zu vereinbaren; dies wurde jedoch vehement abgelehnt worden.

Wenn die Klägerin an einzelnen Samstagen eingesetzt wurde, sei die Absprache gewesen, dass sie dafür sich jeweils den Montag habe freinehmen können. Die Klägerin sei zum Teil ohne Wissen und ohne Anordnung des Geschäftsführers der Beklagten an einigen wenigen Tagen jährlich tätig gewesen, da sie selbst offensichtlich der Auffassung gewesen sei, es seien wichtige Arbeiten zu erledigen gewesen. Die Überstunden seien der Beklagten aufgezwungen worden. Die vorgelegten Arbeitszeitaufzeichnungen habe die Klägerin vermutlich selber im Nachhinein erstellt. Die Klägerin habe das von der Beklagten zur Verfügung gestellte Programm zur Arbeitszeiterfassung nicht genutzt.

Wegen des weiteren Vorbingens der Parteien wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren und Protokollerklärungen verwiesen.

Entscheidungsgründe

A.

I.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

1.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung von 53.601,61 Euro brutto gegen die Beklagte aus § 611a Abs. 2 BGB oder § 612 BGB.

Die Klägerin hat weder die Überstunden noch die Anordnung, Duldung oder Billigung der geleisteten Überstunden substantiiert dargelegt.

a)

Verlangt der Arbeitnehmer Arbeitsvergütung für Überstunden, hat er darzulegen und - im Bestreitensfall - zu beweisen, dass er Arbeit in einem die Normalarbeitszeit übersteigenden zeitlichen Umfang verrichtet hat. Dabei genügt der Arbeitnehmer seiner Darlegungslast, wenn er schriftsätzlich vorträgt, an welchen Tagen er von wann bis wann Arbeit geleistet oder sich auf Weisung des Arbeitgebers zur Arbeit bereitgehalten hat. Mit dem Vortrag, zu bestimmten Zeiten gearbeitet zu haben, behauptet der Arbeitnehmer regelmäßig zugleich, während der genannten Zeiten die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung erbracht zu haben. Das ist für die erste Stufe der Darlegung ausreichend (vgl. BAG 10.4.2013 - 5 AZR 122/12, NZA 2013, 1100 Rn. 10). Auf diesen Vortrag muss der Arbeitgeber im Rahmen einer abgestuften Darlegungslast substantiiert erwidern und im Einzelnen vortragen, welche Arbeiten er dem Arbeitnehmer zugewiesen hat, und an welchen Tagen der Arbeitnehmer von wann bis wann diesen Weisungen - nicht - nachgekommen ist. Trägt er nichts vor oder lässt er sich nicht substantiiert ein, gelten die vom Arbeitnehmer vorgetragenen Arbeitsstunden gem. § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden (m.w.N. BAG Urt. v. 4.5.2022 - 5 AZR 359/21).

b)

Diesen Anforderungen genügt der Sachvortrag der Klägerin aus Sicht der Kammer bereits nicht.

Zwar legt die Klägerin Tabellen vor, in denen sie darlegt, dass sie an allen Tagen mit Ausnahme ihrer Krankheits- und Urlaubstage von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr gearbeitet haben will, diese Aufzeichnungen hält die Kammer für nicht glaubhaft.

Die Klägerin hat nicht vorgetragen, die Tabellen tatsächlich fortlaufend erstellt zu haben, sodass, wie von der Beklagten behauptet, davon auszugehen ist, dass die Klägerin diese im Nachhinein erstellt hat. Hierfür spricht auch, dass es keinerlei Abweichungen von der behaupteten Arbeitszeit gibt. Die Kammer hält es für lebensfremd, dass die Klägerin 3 Jahre jeden Tag ohne kleinste Abweichungen ihre Arbeitsleistung genau um 08:00 Uhr aufgenommen und um 18:00 Uhr beendet haben will, mit genau einer Stunde Pause.

Die Frage kann aber dahinstehen, da die Klägerin zumindest zur zweiten Stufe der Darlegungs- und Beweislast nicht substantiiert vorgetragen hat.

2.

Die Klägerin hat die Veranlassung der geltend gemachten Überstunden nicht ausreichend dargelegt.

Der Anspruch auf Vergütung von Überstunden setzt neben deren Leistung voraus, dass die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt, geduldet oder jedenfalls zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig gewesen sind. Die Darlegungs- und Beweislast hierfür trägt der Arbeitnehmer (BAG, Urt. v. 10. 4. 2013 - 5 AZR 122/12).

a)

Für eine ausdrückliche Anordnung von Überstunden muss der Arbeitnehmer also vortragen, wer wann auf welche Weise wie viele Überstunden angeordnet hat (vgl. BAG 10.4.2013 - 5 AZR 122/12, NZA 2013, 1100). Zu einer ausdrücklichen Anordnung der Beklagten hat die Klägerin keinen hinreichenden Vortrag gehalten. Nach den zuvor genannten Grundsätzen kann sich die Klägerin auch nicht darauf berufen, die Beklagte müsse angeben, welche Stunden Arbeitszeit gewesen sein soll und welche Stunden Überstunden gewesen sein sollen. Die Darlegungs- und Beweislast hierfür liegt bei der Klägerin und nicht bei der Beklagten.

b)

Konkludent ordnet der Arbeitgeber Überstunden an, wenn er dem Arbeitnehmer Arbeit in einem Umfang zuweist, der unter Ausschöpfung der persönlichen Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers nur durch die Leistung von Überstunden zu bewältigen ist. Dazu muss der Arbeitnehmer darlegen, dass eine bestimmte angewiesene Arbeit innerhalb der Normalarbeitszeit nicht zu leisten oder ihm zur Erledigung der aufgetragenen Arbeiten ein bestimmter Zeitrahmen vorgegeben war, der nur durch die Leistung von Überstunden eingehalten werden konnte. Dabei begründet allein die Anwesenheit des Arbeitnehmers im Betrieb oder an einem Arbeitsort außerhalb des Betriebs keine Vermutung dafür, Überstunden seien zur Erbringung der geschuldeten Arbeit notwendig gewesen (vgl. BAG 10.4.2013 - 5 AZR 122/12, NZA 2013, 1100; BAG Urt. v. 4.5.2022 - 5 AZR 359/21 m.w.N.).

Ist wie vorliegend eine Wochenarbeitszeit vereinbart, muss der Arbeitnehmer zudem darlegen, dass einzelne, zur Erledigung der zugewiesenen Arbeiten geleistete Überstunden nicht innerhalb der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit erledigt werden konnten. Zu alledem fehlt substantiierter Sachvortrag der Klägerin. Die Klägerin behauptet zwar, dass sie ihre Aufgaben in der Arbeitszeit nicht hätte schaffen können. Sie trägt hierzu aber nicht substantiiert vor, inwieweit welche Aufgaben, welchen Zeitrahmen eingenommen haben. Lediglich die Auflistung verschiedener Aufgaben (die zwischen den Parteien zudem auch streitig sind und von der Klägerin nicht unter Beweis gestellt worden sind) ersetzt keinen substantiierten Vortrag dazu, welchen Zeitumfang diese Aufgaben konkret ausgemacht haben und weshalb sie nicht in der Arbeitszeit zu erledigen waren. Selbst unter Zugrundelegung der Tatsache, dass auch die Beklagte angibt, die Klägerin sei teilweise länger im Betrieb anwesend gewesen, reicht der Vortrag der Klägerin nicht aus, da die bloße Anwesenheit im Betrieb keine Vermutung dafür darstellt, Überstunden seien zur Erbringung der geschuldeten Arbeit notwendig gewesen.

c)

Mit der Billigung von Überstunden ersetzt der Arbeitgeber gleichsam durch eine nachträgliche Genehmigung die fehlende vorherige Anordnung schon geleisteter Überstunden. Die Billigung von Überstunden setzt deshalb voraus, dass der Arbeitgeber zu erkennen gibt, mit der schon erfolgten Leistung bestimmter Überstunden einverstanden zu sein. Das muss nicht ausdrücklich erfolgen. Zumindest muss der Arbeitnehmer aber darlegen, wer wann auf welche Weise zu erkennen gegeben habe, mit der Leistung welcher Überstunden einverstanden zu sein (BAG Urt. v. 4.5.2022 - 5 AZR 474/21). Auch hier fehlt es an einem schlüssigen Vortrag der Klägerin. Die Klägerin behauptet pauschal, die Beklagte habe die Stunden zumindest billigend in Kauf genommen. Dies gehe aus den Chatverläufen hervor. Die Chatverläufe belegen aber weder die tatsächliche Arbeitszeit der Klägerin, noch geben sie an, dass die Beklagte die Überstunden angeordnet, geduldet oder gebilligt hat. Die Kontaktaufnahme des Geschäftsführers der Beklagten außerhalb der Arbeitszeit der Klägerin belegt nicht, dass die von der Klägerin behaupteten Überstunden gebilligt hat.

d)

Die Duldung von Überstunden bedeutet, dass der Arbeitgeber in Kenntnis einer Überstundenleistung diese hinnimmt und keine Vorkehrungen trifft, die Leistung von Überstunden zu unterbinden, er also nicht gegen die Leistung von Überstunden einschreitet, sie vielmehr weiterhin entgegennimmt vgl. (BAG, Urt. v. 6. 5. 1981 - 5 AZR 73/79, BeckRS 1981, 04542 [zu II 2]; vgl. auch - zu § 87 I Nr. 3 BetrVG - BAG, NZA 1991, 382; BAGE 122, 127 = NZA 2007, 818 [BAG 24.04.2007 - 1 ABR 47/06]). Dazu muss der Arbeitnehmer darlegen, von welchen wann geleisteten Überstunden der Arbeitgeber auf welche Weise wann Kenntnis erlangt haben soll und dass es im Anschluss daran zu einer weiteren Überstundenleistung gekommen ist. Erst wenn dieses feststeht, ist es Sache des Arbeitgebers, darzulegen, welche Maßnahmen er zur Unterbindung der von ihm nicht gewollten Überstundenleistung ergriffen hat (BAG Urt. v. 4.5.2022 - 5 AZR 474/21). Diesen Anforderungen genügt der Sachvortrag der Klägerin nicht.

II.

Der Anspruch auf Zinsen gem. § 280 Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. § 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 3 288 Abs. 1, Abs. 2 BGB scheidet mangels Anspruch auf den Hauptanspruch aus.

III.

Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Unterlassung der Äußerung hinsichtlich der Kassenprüfung durch das Finanzamt.

Als Anspruchsgrundlage kommt grundsätzlich § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 1004 BGB in Betracht. Die Anspruchsvoraussetzungen liegen jedoch nicht vor.

Ehrkränkende bzw. das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzende Äußerungen begründen einen quasi-negatorischen Widerrufsanspruch nach § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB analog i. V. m. § 823 Abs. 1, 2 BGB i. V. m. §§ 185, 186 StGB, wenn ein sonstiges Recht i. S. d. § 823 Abs. 1 BGB oder ein Schutzgesetz i. S. d. § 823 Abs. 2 BGB rechtswidrig durch den Störer verletzt worden ist und die Beeinträchtigung durch die Rechtsgutverletzung fortdauert (grundlegend BGH 19.12.1960 - GSZ 1/60, BGHZ 34, 99), d. h. ein fortdauernder Störungszustand besteht, der sich für den Verletzten als eine stetig neu fließende Quelle der Schädigung und der Ehrverletzung darstellt, und der Widerruf notwendig und geeignet ist, den Störungszustand zu beseitigen (BAG 21.2.1979 -5 AZR 568/77- , LAG München 22.9.2010 -11 Sa 520/09; LAG Rheinland-Pfalz Urt. v. 8.11.2013 - 9 Sa 23/13, BeckRS 2014, 65495, beck-online).

Die hinsichtlich des anspruchsbegründenden Merkmals einer Rechtsgutverletzung durch die Beklagte darlegungs- und beweisbelastete Klägerin hat keine der Beklagten zurechenbare Äußerung vorgetragen, welche den Tatbestand einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin i. S. d. § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB analog i. V. m. § 823 Abs. 1 BGB erfüllen würde. Bei der von dem Geschäftsführer der Beklagten getätigte Äußerung hinsichtlich der Kassenprüfung durch das Finanzamt, handelt sich weder um eine ehrverletzende noch drohende Äußerung. Dies hat die Klägerin bereits nicht nachvollziehbar dargelegt. Die getätigte Äußerung des Geschäftsführers der Beklagten erfolgte nicht öffentlich oder in Anwesenheit eines Dritten. Es handelt es sich um eine private Äußerung, die in dem privaten WhatsApp-Chat mit der Klägerin gefallen ist. Sie haben damit keinerlei Außenwirkung gegenüber einer weiteren Person entfaltet, die einen Anspruch auf Unterlassung begründen könnte.

B.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 S.1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Die Klägerin hat als unterliegende Partei und hinsichtlich der teilweisen Klagerücknahme die Kosten zu tragen.

C.

Der Streitwert war in Höhe des Zahlungsanspruchs im Urteil festzusetzen, § 61 Abs. 1 ArbGG. Für den Anspruch auf Unterlassung ist vom Hilfsstreitwert gem. § 23 Abs. 3 S. 2 RVG auszugehen.

D.

Die Berufung war vorliegend gem. § 64 Abs. 3 ArbGG nicht gesondert zuzulassen.

Hinweis:

Verkündet am: 14.12.2023

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