Rechtsprechung / Arbeitsgericht Paderborn

Arbeitsgericht Paderborn Beschluss vom 09.12.2023 – 3 Ca 443/23

ECLI:DE:ARBGPB:2023:1209.3CA443.23.00

Tenor

wird der Tatbestand des Urteils vom 03.11.2023 gemäß §§ 320 ZPO, 55 Abs. 1 Nr. 10 ArbGG insoweit berichtigt, als der auf Seite 19 des Urteils befindliche Satz

„Auch aufgrund des Mitwirkens des ehemaligen Wirtschaftsprüfers A bei Abschluss der Ergänzungsvereinbarung vom 21.11.2000 durfte der Kläger davon ausgehen, dass kein Straftatbestand verwirklicht wird und der Vertragsinhalt angemessen ist.“

lauten  muss

„Auch aufgrund des Mitwirkens des ehemaligen Wirtschaftsprüfers A bei den vorbereitenden Verhandlungen zur Ergänzungsvereinbarung vom 21.11.2000 durfte der Kläger davon ausgehen, dass kein Straftatbestand verwirklicht wird und der Vertragsinhalt angemessen ist.“

Gründe

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Der Tatbestand des Urteils vom 03.11.2023 war aufgrund des fristgerecht gestellten Antrags des Beklagtenvertreters vom 11.12.2023 wie oben aufgeführt zu berichtigen, da der Wirtschaftsprüfer A bei Abschluss der Ergänzungsvereinbarung vom 21.11.2000 aufgrund seines vorherigen Ausscheidens nicht mitgewirkt hat. Allerdings hat er bei den vorbereitenden Verhandlungen zur Ergänzungsvereinbarung mitgewirkt, so dass der Tatbestand entsprechend zu berichtigen war.

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Paderborn, 19.12.2023