Rechtsprechung / Arbeitsgericht Rheine
Arbeitsgericht Rheine Beschluss vom 13.10.2022 – 3 Ca 530/22
ECLI:DE:ARBGST:2022:1013.3CA530.22.00
Tenor
Das Urteil vom 07.09.2022 wird nach Anhörung der Parteien im ersten Satz der Entscheidungsgründe dahingehend berichtigt, dass es anstelle „Die Klage ist zulässig und begründet.“ heißt „Die Klage ist zulässig und unbegründet.“
Gründe
Es liegt eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 319 Abs. 1 ZPO vor.
Die Klage ist im Tenor und auch nach der Begründung in den Entscheidungsgründen des Urteils vollumfänglich abgewiesen worden. Insofern ergibt sich ohne weiteres, dass die Klage nicht begründet, sondern eben unbegründet war.
Die Entscheidung konnte gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 ArbGG durch die Vorsitzende allein ergehen.
RECHTSMITTELBELEHRUNG
Gegen diesen Beschluss kann von jeder Partei sofortige Beschwerde eingelegt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb einer Notfrist* von zwei Wochen entweder beim Arbeitsgericht Rheine, Dutumer Straße 5, 48431 Rheine, Fax: 05971 9271-50 oder beim Landesarbeitsgericht Hamm, Marker Allee 94, 59071 Hamm, Fax: 02381 891-283 eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses.
Die Beschwerde kann schriftlich oder in elektronischer Form eingelegt oder zu Protokoll der Geschäftsstellen erklärt werden.
Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.