Rechtsprechung / Arbeitsgericht Siegburg
Arbeitsgericht Siegburg Beschluss vom 24.07.2017 – 2 Ca 824/17
ECLI:DE:ARBGSU:2017:0724.2CA824.17.00
Tenor
wird gegen die Schuldnerin zur Erzwingung der sich aus dem gerichtlich protokollierten Vergleich vom 07.04.2017 ergebenden Verpflichtung der Schuldnerin zur Erteilung eines Zeugnisses mit dem nachfolgenden Text:
„Zeugnis
Herr T war seit dem 02.04.2013 als Elektrotechniker in unserem Unternehmen beschäftigt.
Zu seinem Aufgabenbereich gehört unter anderem die Mitarbeit bei folgenden Tätigkeiten:
- Retourenmanagement
- Kostenvoranschläge für Reparaturen und Einsätze
- Serviceleistungen per Telefon und E-Mail (In- und Ausland)
- Einteilung der Servicemitarbeiter für Einsätze nach Kundenabsprache (In- und Ausland)
- Auswertung von Montageberichten
- Disposition mit SAP
- Erstellung von Ersatzteilangeboten
- Dokumentationserstellung
- Programmierung der Steuerungen
- Erstellung von Elektroplänen nach Kundenspezifikation
- Einarbeitung neuer Mitarbeiter im technischen Bereich und SAP
- Neugerätekonstruktion
- Erstellung von Gehäusezeichen, R/I-Fließschemata und Stücklisten
- Aufbau, Einstellung und Betreuung eines mobilen Prüfstandes
Herr T verfügt über umfassende Fachkenntnisse und arbeitete selbständig, zuverlässig und zielorientiert. Aufgrund seiner großen Leistungsbereitschaft war er auch starken Arbeitsanfällen jederzeit gewachsen.
Sein Aufgabenbereich bewältigte Herr T jederzeit zu unserer vollsten Zufriedenheit.
Sein persönliches Verhalten war stets einwandfrei. Sowohl in unserem Hause als auch bei unseren Kunden war Herr T stets anerkannt und geschätzt.
Das Arbeitsverhältnis endete auf Wunsch von Herrn T. Wir bedauern sein Ausscheiden, bedanken uns für die Zusammenarbeit und wünschen Herrn T für die Zukunft weiterhin viel Erfolg und persönlich alles Gute.
N, den 31.10.2016
I1“
ein Zwangsgeld in Höhe von € 1.000,00
und im Fall seiner Uneinbringlichkeit für jeweils € 500,00 ein Tag Zwangshaft, zu vollstrecken gegen den Geschäftsführer der Schuldnerin.
verhängt.
Die Schuldnerin kann die Vollstreckung der vorstehenden Zwangsmittel dadurch abwenden, dass er der vorstehend genannten Verpflichtung vor der Vollstreckung nachkommt und dies dem Gerichtsvollzieher nachweist.
Die Kosten dieses Verfahrens trägt die Schuldnerin.
Gründe
Die Verpflichtung der Schuldnerin ergibt sich aus dem vorstehend bezeichneten Titel.
Nach der Begründung des Vollstreckungsantrages vom 21.06.2017 sowie dem weiteren Schriftsatz des Gläubigervertreters vom 21.07.2017 ist die Schuldnerin dieser Verpflichtung nicht nachgekommen.
Ihr ist der Antrag mit der Aufforderung zur Stellungnahme zugeleitet worden.
Sie hat die Erfüllung der auferlegten Verpflichtungen nicht behauptet, sondern vielmehr vorgetragen, ein Zeugnis erteilt zu haben, welches den Anforderungen des titulierten Vergleichs nicht genügt.
Der nach § 888 ZPO zulässige Vollstreckungsantrag ist damit aus der gleichen Vorschrift auch begründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 891 ZPO.