Rechtsprechung / Arbeitsgericht Siegburg

Arbeitsgericht Siegburg Beschluss vom 01.02.2018 – 1 Ca 2662/17

ECLI:DE:ARBGSU:2018:0201.1CA2662.17.00

Tenor

Der Antrag des Antragstellers vom 27.12.2017 auf Bewilligung von Prozesskosten-hilfe wird zurückgewiesen.

Gründe

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Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Erfolgsaussicht, § 114 ZPO.

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Für das beabsichtigte Verfahren auf Rückgewähr des Erlangten nach Insolvenzanfechtung ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nicht gegeben. Nach dem Vortrag im Klageentwurf war der Antragsgegner Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin, einer GmbH. Damit gilt er nach § 5 Abs.1 S.3 ArbGG nicht als Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes. Nach der vorgenannten Vorschrift  gelten in Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind, nicht als Arbeitnehmer.

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Das PKH-Verfahren war nicht auf den Antrag des Antragstellers vom 15.01.2018 an das Landgericht Bonn zu verweisen, denn § 17 a GVG findet im PKH-Verfahren keine entsprechende Anwendung (OLG Karlsruhe MDR 2007, 1390; OLG München BeckRS 2010, 29648; OLG Stuttgart BeckRS 2015, 117194;BeckOK ZPO/Reichling § 114 Rn 16 ).