Rechtsprechung / Arbeitsgericht Siegburg
Arbeitsgericht Siegburg Urteil vom 14.12.2023 – 5 Ca 1004/23
5. Kammer · ECLI:DE:ARBGSU:2023:1214.5CA1004.23.00
Tatbestand
Die Parteien stritten um die Eingruppierung der Klägerin.
Seit dem 01.07.2015 ist die Klägerin bei der Beklagten als Gruppenleiterin in einer Werkstatt für behinderte Menschen im Arbeitsbereich Hauswirtschaft (Küche) mit einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 39,0 Stunden wöchentlich beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft Bezugnahme gem. § 2 des Arbeitsvertrages der TVöD und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung sowie die im Bereich des Arbeitgebers jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung. Eingruppiert ist sie in die EG S 8a TVöD-VKA.
Sie ist staatlich ausgebildete Hauswirtschafterin und hat darüber hinaus am 26.11.1991 auf Grundlage von § 95 BBiG a.F. den Titel „Meisterin der städtischen Hauswirtschaft“ (nachfolgen Hauswirtschaftsmeisterin genannt) erworben. Darüber hinaus verfügt sie seit dem 19.01.2022 über die Zusatzqualifikation zur geprüften Fachkraft für Arbeits- und Berufsförderung.
Die Beklagte beschäftigt insgesamt 143 Gruppenleiter in Werkstätten für behinderte Menschen. Unter den Gruppenleitern befinden sich 18 Arbeitnehmer, die über eine Meisterqualifikation verfügen. Darüber hinaus beschäftigt die Beklagte sieben weitere Gruppenleiter, die zwar nicht über eine Meisterqualifikation, jedoch über eine gleichwertige Qualifikation verfügen. Hierbei handelt es sich um einen männlichen Gartenbautechniker, einen männlichen Arbeitspädagogen, einen männlichen Agrarbetriebswirt, einen männlichen Maschinenschlosser/Techniker, zwei weibliche Heilpädagoginnen sowie eine weibliche Arbeitnehmerin mit einem Bachelor of Arts im Bereich Philosophie und Erziehungswissenschaften. Alle bei der Beklagten beschäftigten Gruppenleiter üben in ihrem jeweiligen Aufgabengebiet dieselben Tätigkeiten aus und zwar unabhängig davon, ob sie über eine Meisterqualifikation verfügen oder welchen Meistertitel sie führen. Daher vertreten sich auch nicht nur die Gruppenleiter mit einer Meisterqualifikation gegenseitig. Vielmehr übernehmen auch Gruppenleiter ohne Meistertitel die Vertretung für Kolleginnen und Kollegen mit einer Meisterqualifikation.
Die Gruppenleiter, die über einen Abschluss als Industrie-, Handwerks- oder Gärtnermeister verfügen - alle männlich -, werden nach der EG S 8b vergütet, die anderen nicht. Die Entgeltdifferenz zwischen der EG S8b Stufe 4 und der EG S8a Stufe 4 beläuft sich monatlich auf 265,34 €.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass sie in die Entgeltgruppe S 8b Stufe 4 des TVöD-VKA einzugruppieren und entsprechend zu vergüten sei. Wegen der diesbezüglichen Ausführungen wird auf die Klageschrift und die weiteren Schriftsätze der Klägerin Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt,
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin seit dem 01.08.2022 nach Entgeltgruppe S 8b Stufe 4 des TVöD-VKA zu vergüten und die Bruttonachzahlungsbeträge zwischen den Entgeltgruppen S 8a und S 8b TVöD-VKA ab dem jeweiligen Ersten des Folgemonats jeweils mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Klägerin aufgrund der fehlenden Qualifikation zu Recht nicht in die EG S 8b Stufe 4 TVöD-VKA eingruppiert sei. Wegen der diesbezüglichen Ausführungen wird auf die Klageerwiderung und die weiteren Schriftsätze der Beklagten Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die zulässige Klage ist unbegründet und abzuweisen. Der Klägerin steht kein Anspruch auf die begehrte Eingruppierung in die EG S 8b Stufe 4 TVöD-VKA und eine entsprechende Vergütung zu.
Der Anspruch ergibt sich nicht unmittelbar aus der EG S 8b Stufe 4 TVöD-VKA. Dies, da die Klägerin nicht über die erforderliche Qualifikation verfügt. Sie verfügt über keinen Abschluss als Industrie-, Handwerks- oder Gärtnermeister.
Entgegen ihrer Ansicht ergibt sich der Anspruch auch nicht daraus, dass die Regelung EG S 8b Stufe 4 TVöD-VKA eine planwidrige Regelungslücke enthält.
Eine planwidrige Regelungslücke ist nur dann anzunehmen, wenn die Parteien einen Punkt übersehen oder zwar nicht übersehen, aber doch bewusst deshalb offengelassen haben, weil sie ihn im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses für nicht regelungsbedürftig gehalten haben und diese Annahme sich nachträglich als unzutreffend herausstellt (BAG v. 21.4.2009 - 3 AZR 640/09, NJOZ 2011, 818).
Entgegen der Ansicht der Klägerin ist nicht davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien den streitgegenständlichen Punkt übersehen oder aber bewusst offen gelassen haben. Ganz im Gegenteil steht zur Überzeugung der erkennenden Kammer fest, dass die Tarifvertragsparteien mit der in EG S 8b Stufe 4 TVöD-VKA getroffenen Auflistung eine abschließende Regelung getroffen und gerade keine planwidrige Regelungslücke verursacht haben. Dies folgt daraus, dass die Auslegung der tariflichen Regelung keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke bietet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundearbeitsgerichts ist im Rahmen der Auslegung tariflicher Regelungen zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm zu berücksichtigen. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können (BAG v. 19.6.2018 - 9 AZR 564/17; BAG v. 20.9.2017 - 6 AZR 143/16; BAG v. 15.12.2015 - 9 AZR 611/14).
Der Wortlaut der Entgeltgruppe S 8b Ziff. 2 TVöD-VKA ist erkennbar abschließend. Die Regelung umfasst ausdrücklich nur Handwerksmeister, Industriemeister und Gärtnermeister. Ein abweichender Wille der Tarifvertragsparteien zur Einbeziehung von Hauswirtschaftsmeistern in die Entgeltgruppe S 8b ergibt sich weder aus der Systematik des Tarifvertrages noch aus dem Sinn und Zweck der tariflichen Regelung. Allein der Umstand, dass ein bestimmter Punkt im Tarifvertrag nicht geregelt ist, lässt nicht den Schluss darauf zu, dass eine planwidrige Regelungslücke besteht. Die Tarifvertragsparteien haben erkennbar nicht jede denkbare Meisterqualifikation ausdrücklich aufgeführt. So finden beispielsweise auch Landwirtschaftsmeister, Agrarwirtschaftsmeister, Forstwirtschaftsmeister und Molkereimeister, Logistikmeister, Meister für Veranstaltungstechnik oder Küchenmeister keine Erwähnung. Vielmehr haben sich die Tarifvertragsparteien dafür entschieden, nur einzelne ganz bestimmte Meisterqualifikationen herauszugreifen und in der Entgeltgruppe S 8b TVöD-VKA zu berücksichtigen. Es handelt sich mithin um eine durch die Tarifvertragsparteien getroffene abschließende Aufzählung derjenigen Meistergruppen, die die Tarifvertragsparteien als Qualifizierungsmerkmal im Rahmen der Eingruppierung innerhalb des TVöD-VKA herausheben wollten. Dies ergibt sich zudem daraus, dass die Tarifvertragsparteien darauf verzichteten, auch „sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben“ in die Entgeltgruppe aufzunehmen, obwohl ihnen diese Regelungstechnik bekannt ist.
Auf die kirchliche Entgeltordnung kommt es vorliegend nicht an, da die Klägerin nicht nach ihr vergütet wird. Die kirchliche Entgeltordnung findet auf das hiesige Arbeitsverhältnis keine, auch nicht entsprechende Anwendung und besagt für die Auslegung TVöD-VKA nichts, da sie nicht von den Tarifvertragsparteien stammt.
Auch dadurch, dass eine Differenzierung der Tätigkeiten nach dem jeweiligen Meistertitel im Rahmen der Stellenbeschreibung nicht erfolgt, ergibt sich kein anderes Ergebnis. Die Differenzierung erfolgt nämlich, wie bereits dargelegt, zu Recht in der EG S 8b TVöD-VKA.
Eine unmittelbare Diskriminierung der Klägerin durch die Beklagte aufgrund ihres Geschlechts ist nicht gegeben. Die Beklagte vergütet die Klägerin nicht weil sie eine Frau ist schlechter als die drei bei ihr beschäftigten männlichen Gruppenleiter, die über einen Abschluss als Industrie-, Handwerks- oder Gärtnermeister verfügen, sondern entsprechend der tarifvertraglichen Regelung aufgrund der fehlenden Qualifikation. Die Klägerin verfügt nicht über einen Abschluss als Industrie-, Handwerks- oder Gärtnermeister.
Eine mittelbare Diskriminierung liegt nach Überzeugung der erkennenden Kammer ebenfalls nicht vor. Dies folgt daraus, dass die Tarifvertragsparteien erkennbar nicht gezielt Frauen aus der höheren Vergütungsgruppen ausgenommen haben. Vielmehr haben sie geschlechterunabhängig alle Personen aus dem Anwendungsbereich der EG S 8b Stufe 4 TVöD-VKA herausgenommen, die nicht über die geforderte Qualifikation verfügen. Dies gilt unabhängig davon, ob die weiteren in Deutschland erreichbaren Meisterqualifikationen ehr von Frauen oder ehr von Männern abgeschlossen werden. Hinzukommt, dass auf Grundlage der gesetzlichen Vermutung des § 4 Abs. 5 S. 1 EntgTranspG davon auszugehen, dass sachliche Gründe für die Differenzierung gegeben sind. Die Regelungen des TVöD-V wendet die Beklagte entsprechend ihres Wortlauts an. Da für das Eingreifen der Vermutungswirkung des § 4 Abs. 5 S. 1 EntgTranspG nicht die Tarifbindung des Arbeitgebers, sondern allein die tatsächlich dem Tarifvertrag entsprechende Entgeltsystematik entscheidend ist (vgl. ErfK/Schlachter, 23. Aufl. 2023, § 4 EntgTranspG Rn. 9), kommt der Beklagten die Vermutung des § 4 Abs. 5 S. 1 EntgTranspG zugute. Wie die Klägerin vorträgt, begründet § 4 Abs. 5 S. 1 EntgTranspG keine Vermutung dafür, dass tarifliche Regelung stets diskriminierungsfrei sind. Sie begründet jedoch die Vermutung, dass bei einer mittelbaren Benachteiligung durch eine tarifliche Regelung ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung vorliegt (BeckOK/Roloff, 69. Edition, Stand 1.9.2023, § 4 Entg-TranspG Rn. 14).
Zur Überzeugung der erkennenden Kammer steht insoweit fest, dass der Sachgrund für die höhere Vergütung nach der EG S 8b TVöD-VKA in einer durch die Tarifvertragsparteien als höherwertig bewerteten Qualifizierung besteht. Dass die Tarifvertragsparteien für die höhere Eingruppierung auf Qualifizierungsmerkmale zurückgriffen, die selbige aus ihrer Ansicht rechtfertigt, ergibt sich unmittelbar aus der Regelung. Die Tarifvertragsparteien bewerten eine Tätigkeit in der EG S 8b TVöD-VKA mit der zusätzlichen Qualifizierung aufgrund einer Meisterausbildung zum Industrie-, Handwerks- oder Gärtnermeister als werthaltiger, was sie durch das höhere Entgelt zum Ausdruck bringen. Anhaltpunkte dafür, dass diese dabei eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts vorgenommen haben, sind keine ersichtlich. Insbesondere dass die Tarifvertragsparteien nicht die Meisterausbildung zur Hauswirtschaftsmeisterin in den Qualifizierungstatbestand aufgenommen haben, begründet eine entsprechende Annahme nicht, denn bis auf die in EG S 8b TVöD-VKA explizit genannten Meistertitel haben die Tarifvertragsparteien alle anderen in Deutschland erlernbaren Meisterberufe aus dem Qualifizierungstatbestand herausgenommen. Hiervon sind alle nicht in EG S 8b TVöD-VKA benannten Meisterinnen und Meister gleichermaßen und nicht etwa ausschließlich oder überwiegend (Hauswirtschafts-)Meisterinnen betroffen. Insoweit ist zudem zu berücksichtigen, dass die Tarifvertragsparteien eine Einschätzungsprärogative in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen haben. Bei der Lösung tarifpolitischer Konflikte sind sie nicht verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Vereinbarung zu treffen. Es genügt, wenn für die getroffene Regelung ein sachlich vertretbarer Grund vorliegt (vgl. BAG 26.4.2017, NZA-RR 2017, 478; BeckOK ArbR/Roloff, 69. Ed. 1.9.2023, EntgTranspG § 4 Rn. 14). Anhaltspunkte dafür, dass sie hiergegen verstoßen haben, sind keine gegeben.
Die Berufung ist nicht gesondert zuzulassen. Zulassungsgründe nach § 64 Abs. 3 ArbGG sind nicht gegeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit § 42 Abs. 2 Satz 2 1. Alt, Abs. 3 Satz 1 GKG, wonach bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend ist und die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge nicht dem Streitwert hinzugerechnet werden.