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Arbeitsgericht Solingen Urteil vom 04.09.2018 – 2 Ca 1462/17

ECLI:DE:ARBGSG:2018:0904.2CA1462.17.00

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger nach der Lohngruppe III d des jeweils gültigen Lohntarifvertrages für den Einzelhandel in NRW zu vergüten.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Streitwert 10.800,00 EUR.

Tatbestand

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Die Parteien streiten (noch) über die Frage der zutreffenden tariflichen Vergütung des Klägers. Der Kläger ist seit dem 00.00.2000 als Küchenmonteur bei der Beklagten bzw. der Rechtsvorgängerin tätig. Zu einem Betriebsübergang ist es im Jahre 2017 auf die Beklagte gekommen. In dem zwischen dem Kläger und dem vormaligen Arbeitgeber geschlossenen Arbeitsvertrag heißt es unter § 4 wie folgt:

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„Vergütung

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Der Arbeitnehmer erhält für seine vertragliche Tätigkeit die Vergütung nach der Gehaltsgruppe LIIId) basierend auf den jeweils gültigen Beschäftigungsgruppen des Tarifvertrages im Einzelhandel.

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Das Entgelt wird gewährt gemäß der Prämienvereinbarung für die Auslieferung vom 00.00.2001, die Bestandteil dieses Arbeitsvertrages ist. Der Tariflohn von derzeit 4.087,00 Euro wird garantiert. (…)“.

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Die Beklagte zahlte in der Vergangenheit nicht entsprechend der arbeitsvertraglichen bzw. der tarifvertraglichen Vergütungsvereinbarung.

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Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe entsprechend der arbeitsvertraglichen Festlegung in Verbindung mit dem jeweils gültigen Tarifvertrag für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen die Gehaltsgruppe LIIId) zu.

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Er hat daher zuletzt beantragt,

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festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn (mindestens) nach der Lohngruppe IIId) des jeweils gültigen Tarifvertrages für den Einzelhandel in NRW zu vergüten.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte hat darauf hingewiesen, dass der Kläger „im Prämienlohn“ vergütet werde. Lediglich das Tarifgehalt werde garantiert. Ein Anspruch auf die generelle Vergütung bzw. ausschließliche Vergütung nach Gehaltsgruppe LIIId) bestehe somit nicht.

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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig und begründet. Insbesondere liegt das erforderliche Feststellungsinteresse gemäß § 256 ZPO, da die Beklagte den vom Kläger geltend gemachten Anspruch in der Vergangenheit sowie mit Schriftsatz vom 19.03.2018 bestritten hat. Zwar geht die Beklagte selbst davon aus, dass es sich um eine „Garantiegehalt“ handelt, letztlich bestreitet sie aber, dass „ein Anspruch auf generelle Vergütung bzw. ausschließliche Vergütung nach Gehaltsgruppe LIIId)“ bestehe.

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Der Anspruch ist begründet. Der Kläger hat nach Maßgabe des wirksam zwischen den Parteien vereinbarten Arbeitsvertrages in Verbindung mit den jeweils geltenden Entgelttarifverträgen Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen Anspruch auf monatliche Vergütung nach der Lohngruppe LIIId).

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Ob der Kläger ggf. darüber hinaus weitere Ansprüche auf Zahlung eines Prämienlohns hat, ist hiervon unabhängig. Insoweit war der Klageantrag mit der Erweiterung „mindestens“ allein dahingehend auszulegen, dass es sich bei oben genannter tarifvertraglicher Vergütung um das Sockelgehalt handeln sollte. Dies ist zutreffend. Der Kläger kann keinesfalls unter die oben genannte Vergütung fallen, lediglich auf Grundlage der wie auch immer gearteten Prämienvereinbarung kann er darüberhinausgehende Vergütungsansprüche erwerben, die jedoch nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits sind.

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Die Kosten waren gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit § 91 ZPO der Beklagten aufzuerlegen.

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Der Streitwert war gemäß § 61 Satz 1 ArbGG im Urteil festzusetzen, wobei von der 36-fachen Differenz in Höhe von 300,00 Euro brutto monatlich ausgegangen wurde.