Gesetze / Rechtsprechung / Arbeitsgericht Solingen
Arbeitsgericht Solingen Urteil vom 12.08.2025 – 3 Ca 155/25
3. Kammer · ECLI:DE:ARBGSG:2025:0812.3CA155.25.00
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente.
Der Beklagte gewährt als Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung seinen Mitgliedern und deren Hinterbliebenen Rentenleistungen nach Maßgabe ihrer Satzung und den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB in der seit dem 01.08.2023 gültigen Fassung, Anl. K10, Bl. 37 ff. d. A.).
In der Satzung des Beklagten ist auszugsweise geregelt:
§ 4 Außerordentliche Mitgliedschaft
1. […] Außerordentliche Mitglieder werden auch die ausgleichsberechtigte geschiedene Ehepartnerin oder der ausgleichsberechtigte geschiedene Ehepartner […] von Mitgliedern im Sinne des § 2 (ausgleichsberechtigte Personen), sofern das Familiengericht anlässlich der Durchführung des Versorgungsausgleichs in Ansehung der von der Kasse zu gewährenden Anrechte durch rechtskräftige Entscheidung eine interne Teilung gemäß §§ 10 ff. VersAusglG anordnet. […]
In den AVB des Beklagten ist auszugsweise geregelt:
§ 5 Leistungen der Kasse
1. Die Kasse gewährt Mitgliedsrenten (§ 6, § 14 Nr. 3 und 4), Hinterbliebenenrenten (§ 8, § 14 Nr. 5, § 16 Nr. 7) und Beitragsrückerstattung (§ 10). […]
3. Die Leistungen sind von der oder dem Bezugsberechtigten oder der Firma unter Vorlage der vom Vorstand verlangten Nachweise mindestens in Textform bei der Kasse zu beantragen.
4. […]
Die Rentenleistungen enden mit Ablauf des Monats, in dem die oder der Berechtigte stirbt oder eine der Leistungsvoraussetzungen entfällt. […]
§ 8 Hinterbliebenenrente
1. Hinterbliebenenrenten werden nach dem Tod eines Mitgliedes gewährt als
- Ehepartnerrente an die hinterbliebenen oder - sofern ein Fall der Nr. 4 vorliegt - an die geschiedenen Ehepartnerinnen oder Ehepartner […]
Der Kläger ist Witwer der verstorbenen N. geborene W., mit der er seit dem 05.07.2013 verheiratet war. Zuvor war Frau N. seit dem 21.08.1970 mit Herrn O. verheiratet; diese Ehe wurde durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Leverkusen vom 02.04.2004 geschieden.
Der Tenor des Urteils zu Ziff. II Satz 3 lautet wie folgt:
„Im übrigen bleibt der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten.“
Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Urteils vom 02.04.2004, Bl. 300ff. d.A. wird Bezug genommen.
Herr O. war bis zum 30.06.1998 bei der U. AG beschäftigt. Seit zum 01.03.2003 erfolgter Pensionierung erhält Herr O. auf Basis verschiedener betrieblicher Versorgungszusagen unter anderem auch Pensionskassenleistungen durch den Beklagten.
Mit schuldrechtlichem Versorgungsausgleich durch Beschluss des Amtsgerichts Leverkusen (Familiengericht) vom 06.11.2013 (Bl. 309ff. d.A.) wurde Herr O. sodann u.a. verpflichtet, ab November 2013 seine Rente gegen den Beklagten in Höhe von 52,55 € sowie in Höhe weiterer 148,14 € an seine geschiedene Ehefrau abzutreten. In dem vorgenannten Beschluss zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich wurde auf Seite 4 festgehalten: „Die Entscheidung über die Abtretung folgt aus § 21 VersAusglG“.
Die Auszahlung der Ausgleichsrente gegenüber Frau N. erfolgte direkt durch die (inzwischen auf die U. AG verschmolzene) U. H. GmbH als Zahlstelle, später dann durch die U. AG in Höhe von monatlich 313,73 € (auf die zur Akte gereichten Kontoauszüge aus den Jahren 2014, 2020 und 2021, Anl. K7, Bl. 31ff., wird Bezug genommen). Nach dem Versterben der Frau N. am 23.10.2023 (vgl. die Sterbeurkunde vom 04.12.2023, Anl. K9, Bl. 36 d.A.) wurde ab November 2023 die Auszahlung der Ausgleichsrente eingestellt. Die Pensionskassenleistungen werden seitdem wieder in voller Höhe an Herrn O. ausgezahlt.
Mit Schreiben vom 08.12.2023 (Anl. K11, Bl. 104. d.A.) beantragte der Kläger Ausgleichsrente/Witwerrente gegenüber dem Beklagten und forderte den Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 18.06.2024 (Anl. K12, Bl. 105 d.A.) zur Herausgabe aller Unterlagen betreffend den Rentenanspruch der Frau N. auf. Der Beklagte lehnte die geltend gemachten Ansprüche ab.
Mit seiner beim Landgericht Köln am 27.09.2024 eingegangenen und dem Beklagten am 25.10.2024 zugestellten Klage hat der Kläger die Zahlung einer Hinterbliebenenrente in Höhe von 188,24 € monatlich für die Monate November 2023 bis September 2024 sowie zukünftige Leistungen in entsprechender Höhe und die Herausgabe einer Kopie der Rentenakte der verstorbenen Ehefrau geltend gemacht. Weiter hat er die Zahlung von außergerichtlichen Anwaltskosten eingeklagt. Das Landgericht Köln hat mit rechtskräftigem Beschluss vom 16.01.2025 den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und die Sache an das Arbeitsgericht Solingen verwiesen.
Der Kläger ist der Auffassung, ihm stehe ein Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Hinterbliebenenrente zu. Eine interne Teilung erfolge immer dann, wenn eine entsprechende betriebliche Rente vorliege. Der Anspruch beruhe sodann auf dem abgetretenen Recht, welches seine verstorbene Ehefrau im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleiches erworben habe. Durch die Rechtskraft der Abtretung und auch durch die tatsächliche Umsetzung sei die verstorbene Ehefrau des Klägers gem. § 4 der Satzung, die sich entsprechend auslegen lasse, außerordentliches Mitglied geworden. Demzufolge bestehe auch ein Herausgabeanspruch über die Unterlagen betreffend die Rentenakte der Frau N. .
Der Kläger beziffert die Ansprüche auf eine monatliche Hinterbliebenenrente auf 60 % der an seine verstorbene Ehefrau geleisteten Zahlung, mithin 188,24 € (60% von 313,73 € = 188,24 €).
Der Kläger beantragt zuletzt,
den Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 3.953,04 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit dem 28.08.2024 zu zahlen;
festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, an ihn fortlaufend ab dem Monat August 2025, eine satzungsgemäße Hinterbliebenenrente in Höhe von monatlich mindestens 188,24 € brutto längstens bis zu seinem Tod zu zahlen;
den Beklagte zu verurteilen, an ihn eine Kopie der Rentenakte der verstorbenen N. geborene Q. zu der Mitgliedsnummer 000 herauszugeben;
den Beklagte zu verurteilen, vorgerichtlich entstandene Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 912,61 € an seine Rechtsschutzversicherer, die X. Rechtsschutzversicherung AG, zu der Leistungsnummer 000 sowie in Höhe von 300,00 € an ihn für die Selbstbeteiligung nebst jeweiligen Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz hieraus seit dem 28.08.2024 zu zahlen;
festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm alle entstandenen materiellen Schäden zu ersetzen, welche aus seiner Verweigerung der Hinterbliebenenrente zu der Mitgliedsnummer 000 entstanden sind und nicht in den Klageanträgen zu Ziffer 1.) bis 3.) mit umfasst sind.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, es gebe keine Rentenakte auf den Namen der verstorbenen Ehefrau des Klägers.
Er ist der Auffassung, die verstorbene Ehefrau des Klägers sei zu keinem Zeitpunkt Mitglied bei dem Beklagten gewesen, insbesondere kein außerordentliches Mitglied nach § 4 Nr. 1 der Satzung des Beklagten. Jedenfalls sei der Anspruch auch der Höhe nach unbegründet, da Herr O. seiner geschiedenen Ehefrau aus seiner Pensionskassenrente des Beklagten lediglich 52,55 € sowie weitere 148,14 € monatlich geschuldet habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
1. Die Klage wurde durch rechtskräftigen Beschluss des Landgerichts Köln vom 16.01.2025 an das Arbeitsgericht Solingen verwiesen. Rechtskräftige Verweisungsbeschlüsse sind für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, bindend, § 48 Abs. 1 ArbGG, § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG.
2. Der Klageantrag zu 1) ist unbegründet.
a) Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 188,24 € brutto monatlich.
Der Kläger hat gegen den Beklagten bereits dem Grunde nach keinen Anspruch auf Zahlung einer Hinterbliebenenrente in Höhe von monatlich 188,24 € brutto. Dieser ergibt sich insbesondere nicht aus den §§ 8, 9 der AVB i.V.m. dem Beschluss des Amtsgerichts Leverkusen (Familiengericht) zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vom 06.11.2013.
aa) Gemäß § 8 Nr. 1 der AVB wird die Hinterbliebenenrente nach dem Tod eines Mitgliedes an den hinterbliebenen Ehepartner als Ehepartnerrente gewährt. Die verstorbene Ehefrau des Klägers war jedoch selbst kein Mitglied, insbesondere kein außerordentliches Mitglied im Sinne von § 4 der Satzung des Beklagten.
(i) Nach § 4 Nr. 1 der Satzung des Beklagten ist Voraussetzung, dass das Familiengericht im Rahmen des Versorgungsausgleichs eine interne Teilung gemäß §§ 10ff. VersAusglG rechtskräftig angeordnet hat. Dies ist hier nicht geschehen.
(1) Im Fall der internen Teilung überträgt das Familiengericht nach § 10 Abs. 1 VersAusglG für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts i.S.d. § 1 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG. Die interne Teilung erfolgt durch richterlichen Gestaltungsakt. Mit der Wirksamkeit der gerichtlichen Entscheidung geht der übertragene Teil des Anrechts in Höhe des auf den Bewertungsstichtag - dem Ende der Ehezeit - bezogenen Ausgleichswerts unmittelbar auf die ausgleichsberechtigte Person über, so dass dadurch ein Rechtsverhältnis zwischen dem Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person und der ausgleichsberechtigten Person entsteht, vgl. auch § 12 VersAusglG. Bei einer internen Teilung nimmt die ausgleichsberechtigte Person an Chancen und Risiken des Versorgungssystems der ausgleichspflichtigen Person teil. Zugleich gehen die Ehegatten versorgungsrechtlich mit Rechtskraft der Scheidung „eigene Wege“ (BT-Drs. 16/10144, 30, 37; MüKoBGB/Maaß, 9. Aufl. 2022, VersAusglG § 10 Rn. 2, 3; vgl. zu Vorstehendem auch BAG, Urteil vom 10. November 2015 - 3 AZR 813/14 -, BAGE 153, 206-214, Rn. 16, juris).
(2) Vorliegend wurde im rechtskräftigen Scheidungsurteil vom 02.04.2004 jedoch keine Realteilung im Sinne einer internen Teilung in Bezug auf die Ansprüche von Herrn O. gegen den Beklagten angeordnet, sondern diesbezüglich ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich vorbehalten. Im Beschluss zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vom 06.11.2013 wurde sodann auf Seite 4 vielmehr ausdrücklich festgehalten: „Die Entscheidung über die Abtretung folgt aus § 21 VersAusglG“. Eine Abtretung ist zur Erreichung des Ziels der internen Teilung, der Erlangung eines eigenständigen Anrechts, für den Ausgleichsberechtigten aber nicht ausreichend (Ruland Versorgungsausgleich/Ruland, 4. Aufl. 2015, b) Rn. 670).
(3) Dabei ist der Auffassung des Klägers nicht zu folgen, es erfolge eine interne Teilung immer dann, wenn eine entsprechende betriebliche Rente vorliegt. Die Abtretung im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs beruht gerade nicht auf der internen Teilung, sondern stellt einen eigenen Tatbestand zur Übertragung einzelner Ansprüche dar. Dies zeigen schon die unterschiedlichen Regelungen der § 10ff. VersAusglG respektive der §§ 20ff. VersAusglG. Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich erfolgt vielmehr dann, wenn eine Realteilung (interne oder externe Teilung) nicht möglich ist (Gernhuber/Coester-Waltjen FamR/Coester- Waltjen/Gernhuber, 7. Aufl. 2020, § 28. Rn. 48 m.w.N.). So lag es hier. Nach Ziff. II der Entscheidungsgründe des Scheidungsurteils vom 02.04.2004 ließ der Versorgungsträger (der Beklagte) die Realteilung nicht zu.
(ii) § 4 der Satzung i.V.m. den AVB des Beklagten lässt sich auch nicht dahingehend auslegen, dass eine außerordentliche Mitgliedschaft einer ausgleichsberechtigten geschiedenen Ehepartnerin oder eines ausgleichsberechtigten geschiedenen Ehepartners auch durch eine Abtretung und etwaige tatsächliche Umsetzung entstehen kann. Dabei bestehen zunächst erhebliche Zweifel daran, dass die erfolgten Zahlungen durch die U. AG (als Zahlstelle) mit einem bestimmten Verwendungszweck überhaupt die tatsächliche Umsetzung einer Mitgliedschaft darstellt. Denn damit folgte sie lediglich der Verpflichtung aus der im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich festgelegten Abtretung.
(1) Bei der Satzung des Beklagten i.V.m. den AVB handelt es sich um privatrechtliche Allgemeine Geschäftsbedingungen in der Form Allgemeiner Versicherungsbedingungen (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 9. November 1999 - 3 AZR 623/98, Rn. 25, juris; BGH, Urteil vom 23. Juni 1999 - IV ZR 136/98 -, BGHZ 142, 103-111) Sie sind - ausgehend vom Vertragswortlaut - nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von rechtsunkundigen, verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (BAG, Urteil vom 21. November 2023 - 3 AZR 44/23 -, BAGE 182, 165-184, Rn. 15, juris).
Bleibt nach Ausschöpfung der Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel, geht dies nach § 305c Abs. 2 BGB zulasten des Verwenders (st. Rspr., z.B. BAG, Urteil vom 25. Januar 2023 - 10 AZR 109/22 -, juris m.w.N.).
(2) Bei Anwendung der dargestellten Grundsätze kommt man zu dem Ergebnis, dass ausgleichsberechtigte Ehepartner oder Ehepartnerinnen nur dann außerordentliche Mitglieder werden, wenn das Familiengericht in Ansehung der von der Kasse zu gewährenden Anrechte anlässlich der Durchführung des Versorgungsausgleichs eine interne Teilung gemäß §§ 10 ff. VersAusglG anordnet. Eine außerordentliche Mitgliedschaft kann dagegen nicht auf anderem Wege erlangt werden.
Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut. Gemäß § 4 der Satzung werden außerordentliche Mitglieder auch die ausgleichsberechtigte geschiedene Ehepartnerin oder der ausgleichsberechtigte geschiedene Ehepartner […] von Mitgliedern, sofern das Familiengericht anlässlich der Durchführung des Versorgungsausgleichs in Ansehung der von der Kasse zu gewährenden Anrechte durch rechtskräftige Entscheidung eine interne Teilung gemäß §§ 10 ff. VersAusglG anordnet. Die Regelung sieht damit ausdrücklich nur die Begründung einer außerordentlichen Mitgliedschaft vor, sofern eine interne Teilung nach den §§ 10ff. VersAusglG erfolgt und diese in Ansehung der von der Kasse zu gewährenden Anrechte. Nur die Anordnung einer internen Teilung im Rahmen der Durchführung des Versorgungsausgleichs, ohne dass diese in Ansehung der Pensionskassenleistungen nach § 5 Nr. 1 der AVB erfolgt, reicht dabei nicht aus. Diese im Wortlaut sehr klare Formulierung wird nicht etwa durch ein „insbesondere“ oder ein „u.a.“ ergänzt bzw. eingeleitet, wodurch weitere Tatbestände für die Erlangung einer außerordentlichen Mitgliedschaft möglich wären. Die Kammer geht vielmehr davon aus, dass die Satzung mit ihrem eindeutigen Wortlaut die Tatbestände hierfür sehr bewusst und abschließend regeln wollten.
Da die Auslegung bereits nach dem Wortlaut zu einem eindeutigen Ergebnis führt, findet die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB keine Anwendung.
bb) Die sodann nach § 21 VersAusglG erfolgte Abtretung zog, wie der Kläger richtigerweise annimmt, grundsätzlich die Folgen des § 398 BGB nach sich. Daraus folgt aber nur, dass die verstorbene Ehefrau den an sie abgetretenen Anspruch im eigenen Namen durchsetzen konnte. Die Abtretung führt nicht zu einem eigenständigen Versorgungsanspruch der ausgleichsberechtigten Person wie bei den dinglichen Ausgleichsformen der internen und externen Teilung (Münch FamR-NotGP/Schlünder/Geißler, 4. Aufl. 2023, § 18 Rn. 226). Eine Mitgliedschaft als höchstpersönliches Recht wird durch die Abtretung einzelner Teilansprüche gerade nicht mitübertragen bzw. nur dann, wenn die Satzung es entsprechend vorsieht (vgl. MüKoBGB/Kieninger, 9. Aufl. 2022, BGB § 413 Rn. 8-10). Dies ist vorliegend aber gerade nicht der Fall.
cc) Mit dem Tod der verstorbenen Ehefrau ist ihr Anspruch aus abgetretenem Recht gemäß § 31 Abs. 3 VersAusglG jedoch erloschen. Die Abtretung wird damit gegenstandslos. Dementsprechend lässt § 21 Abs. 4 VersAusglG kraft Gesetzes bei Tod des Ausgleichsberechtigten den abgetretenen Versorgungsanspruch gegen den Versorgungsträger auf den Ausgleichspflichtigen zurückfallen, soweit dieser noch lebt. Der abgetretene Anspruch entfällt also - anders als bei der internen Teilung - nicht mit dem Ableben des Zessionars, sondern fällt an den ausgleichspflichtigen Zedenten zurück (MüKoBGB/Weber, 9. Aufl. 2022, VersAusglG § 21 Rn. 8). Dies führte vorliegend dazu, dass der an die verstorbene Ehefrau des Klägers abgetretene Versorgungsanspruch mit ihrem Tod an den Zessionar, Herrn O., zurückfiel. Ein Anspruch des Klägers kann sich daraus nicht ergeben.
b) Mangels Hauptanspruch besteht auch kein Anspruch auf die Zahlung von Zinsen.
3. Der Klageantrag zu 2) ist zulässig, aber unbegründet.
a) Der Feststellungsantrag ist zulässig. Insbesondere ist das gemäß § 256 ZPO erforderliche besondere Feststellungsinteresse gegeben. Da die streitige Forderung ab August 2025 noch nicht fällig ist, andererseits der geltend gemachte Anspruch dem Grunde (und der Höhe) nach dauerhaft im Streit steht, war die Klägerseite ausnahmsweise nicht auf den grundsätzlichen Vorrang der Leistungsklage vor der Feststellungsklage zu verweisen (vgl. BAG, Urteil vom 18. Februar 2014 - 3 AZR 568/12, Rn. 19, juris), sondern konnte ihr Begehren auch mit dem gestellten Feststellungsantrag verfolgen.
b) Der Antrag ist jedoch nicht begründet, da der Klägerseite nach dem Vorstehenden kein künftiger Anspruch auf Hinterbliebenenrente zusteht. Die verstorbene Ehefrau des Klägers war selbst kein (außerordentliches) Mitglied des Beklagten. Auf die vorangegangenen Ausführungen unter Ziffer I.2. wird verwiesen.
4. Auch der mit dem Klageantrag zu 3) geltend gemachte Herausgabeanspruch ist unbegründet.
Es steht nach Überzeugung der Kammer fest, dass - da die verstorbene Ehefrau des Klägers zu keinem Zeitpunkt Mitglied des Beklagten war - auch keine ihr zugeordnete Rentenakte existiert, die der Beklagte an den Kläger herausgeben könnte, insbesondere nicht unter der Mitgliedsnummer 000. Nach dem zuletzt unbestritten gebliebenen Vortrag des Beklagten wurde ausschließlich Herr O. unter der Mitgliedsnummer 000 geführt. Hiervon ging - mit kleiner Abweichung - auch die Klägerseite in ihrem außergerichtlichen Schriftsatz vom 18.06.2024 aus. Die Zahlen hinter dem Solidus („/“) beziehen sich auf die jeweiligen Monate (mithin „Mitgliedsnummer 000“ auf Dezember 2021), für die der abgetretene Rentenspruch an die verstorbene Ehefrau des Klägers gezahlt wurde. Dies ergibt sich aus einem Vergleich der vorgelegten Kontoauszüge.
5. Der Klageantrag zu 4) ist unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskostengegen den Beklagten. Ein entsprechender Anspruch scheitert bereits an der Unbegründetheit der geltend gemachten Forderungen. Gemäß § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG besteht im Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs zudem kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten. Die Vorschrift schließt grundsätzlich - unter Ausnahme der Fälle des § 12a Abs. 1 Satz 3 ArbGG - auch die Erstattung vorprozessualer Rechtsanwaltskosten aus (BAG, Urteil vom 28. November 2019 - 8 AZR 293/18 -, BAGE 169, 14-25, Rn. 22, juris).
6. Der Klageantrag zu 5) ist ebenfalls unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung eines Schadensersatzanspruchs wegen der „Verweigerung der Hinterbliebenenrente“. Der Beklagte hat die Zahlung einer Hinterbliebenenrente zu Recht „verweigert“. Auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziffer I.2. wird Bezug genommen.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG, § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO und umfasst auch die Kosten nach § 12a Abs. 1 Satz 3 ArbGG.
Gemäß § 12a Abs. 1 Satz 3 ArbGG umfasst die Kostentragungspflicht des Klägers auch die Kosten, die dem Beklagten dadurch entstanden sind, dass der Kläger zunächst das Landgericht Köln angerufen hat; dazu gehören gemäß § 91 Abs. 2 ZPO auch die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts (BAG, Beschluss vom 1. November 2004 - 3 AZB 10/04 -, BAGE 112, 293-298, Rn. 6 ff., juris).
III. Den Streitwert hat die Kammer gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG i. V. m. §§ 3, 5, 9 ZPO im Urteil festgesetzt.
Die Anträge zu 1) und 4) wurde mit der Höhe der geltend gemachten Klageforderungen und der Antrag zu 2) in Höhe des 3,5fachen Jahresbetrags der geltend gemachten monatlichen Zahlung bemessen, abzüglich eines Abschlags von 20%. Für den Antrag zu 3) wurde der halbe Hilfswert nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG zugrunde gelegt, für den Antrag zu 5) der Hilfswert in Ansatz gebracht.
IV. Die Berufung war nicht gesondert zuzulassen, da keiner der Gründe des § 64 Abs. 3 ArbGG vorliegt.
41…